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Gerichtsbescheid

S 13 AS 2181/17

SG Mannheim 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2020:0525.S13AS2181.17.00
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Leitsätze
Eine Stoffwechselerkrankung in Form einer Hyperlipidämie, die erhöhte Werte an Cholesterin im Blut bewirkt, begründet im Regelfall keinen Anspruch eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, da eine erkrankungsgerechte Ernährung durch die sog. Vollkost unter Nutzung proteinreicher und fettarmer Nahrungsmittel möglich ist und damit erhöhter Kostenaufwand nicht entsteht.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Stoffwechselerkrankung in Form einer Hyperlipidämie, die erhöhte Werte an Cholesterin im Blut bewirkt, begründet im Regelfall keinen Anspruch eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, da eine erkrankungsgerechte Ernährung durch die sog. Vollkost unter Nutzung proteinreicher und fettarmer Nahrungsmittel möglich ist und damit erhöhter Kostenaufwand nicht entsteht.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Unterlassungsklage ist mangels erkennbarer Beschwer unzulässig. Sie ist zudem unbegründet. Zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (vgl. zu diesen: BSG vom 24.4.2015 – B 4 AS 39/14 R) hat der Kläger nichts vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Gegenstand des Verfahrens ist im Übrigen die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.5.2017 bis zum 30.4.2018 im Hinblick auf den Regelbedarf des § 20 SGB II und die geltend gemachten Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II. Insoweit liegt ein abtrennbarer Streitgegenstand vor. Der Kläger begehrt mit der Klage zunächst die Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs aufgrund einer Hyperlipidämie. Insoweit ist die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage unbegründet, weil der geltend gemachte Mehrbedarf nicht besteht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt die Vorschrift des § 21 Abs. 5 SGB II in Betracht. Danach wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Eine beim Kläger vorliegende Hyperlipidämie begründet jedoch keine kostenaufwändige Ernährung. Vielmehr hat Dr. … ausgeführt, dass eine proteinreiche und fettarme Ernährung angezeigt ist. Eine solche Ernährung kann mit einer „Vollkost“ umgesetzt werden. Dass der Kläger einer von der Empfehlung des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen vom 10.12.2016 abweichenden Ernährung bedarf, ergibt sich aus den Attesten nicht. Danach wird für verschiedene Erkrankungen, darunter Hyperlipidämie eine Vollkost empfohlen, die nicht mit einem erhöhten Ernährungsmehraufwand verbunden ist, was dem Stand der Ernährungswissenschaft entspricht (vgl. Behrend, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 11.6.2019, § 21 Rn. 69 sowie LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.2.2012 - L 9 AS 585/08, juris Rn. 35 ff.; LSG Sachsen-Anhalt vom 25.7.2012 - L 5 AS 436/10; Sächsisches LSG vom 21.12.2017 – L 7 AS 1806/13). An der Ermittlung konkreter Umstände des Einzelfalls, welche ggf. ein Abweichen rechtfertigen könnten, ist die Kammer gehindert, weil der Kläger eine Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht lediglich hinsichtlich seines Blutdrucks und der Blutfettwerte in Betracht gezogen hat. Diese Werte sind jedoch nicht geeignet, ein Bild vom Gesundheitszustand des Klägers zu vermitteln, welches entgegen dem Stand der Ernährungswissenschaft bei der als vorliegend unterstellten Hyperlipidämie die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung begründet. Der Beklagte hat zudem den Regelbedarf in zutreffender Höhe berücksichtigt. Dieser ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Das BVerfG hat sich bereits ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe ab dem 1.1.2011 geäußert (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - juris) und überzeugend ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Leistungen nicht evident unzureichend festgesetzt hat. Das BVerfG hat zudem überzeugend dargelegt, dass die Methode zur Bestimmung der Höhe der Leistungen nicht zu beanstanden ist und auch die Fortschreibung des Regelbedarfs gemäß § 20 Abs. 1a SGB II nicht zu beanstanden ist. Dem schließt sich die Kammer an. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen für die Ermittlung des Regelbedarfs im strittigen Zeitraum nicht mehr aktuell sein könnten, bestehen nicht. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG. Der Kläger macht einen Mehrbedarf wegen einer Hyperlipidämie für die Zeit vom 1.5.2017 bis zum 30.4.2018 sowie einen höheren Regelbedarf geltend. Der im Jahr … geborene Kläger ist erwerbsfähig und bezieht seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Über Einkommen und Vermögen verfügt er nicht. Zumindest seit dem Jahr 2011 macht er einen ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen einer Hyperlipidämie geltend (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der Kammer vom 5.6.2013 (Az. S 13 AS 1735/11). Er stützte sich damals auf Atteste des Dr. …. In einem Attest vom 28.5.2010 führte dieser aus, dass der Kläger an einer kombinierten Fettstoffwechselstörung (Cholesterin und Triglyceride) leide und deshalb einer fettarmen und proteinreichen Ernährung bedürfe. In einem Attest vom 2.9.2010 führte er aus, dass eine nicht behandelte Fettstoffwechselstörung (Medikamente oder Diät) zu den Hauptrisikofaktoren für cardiovaskuläre Ereignisse zähle. Konkrete Empfehlungen bezüglich der Ernährung hat er in diesem Attest nicht ausgesprochen. Mit Bescheid vom 12.4.2017 lehnte der Beklagte die Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für den Bewilligungszeitraum vom 1.5.2017 bis zum 30.4.2018 ab. Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14.6.2017 zurück. Am 17.7.2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er sich aufgrund des bereits eingereichten Attests fettarm und proteinreich ernähren müsse. Die vollwertige Ernährung verursache höhere Kosten als bei der Bemessung des Regelbedarfs berücksichtigt worden sei. Zudem sei der Regelbedarf in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 12.4.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 14.6.2017 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen zu bewilligen und den Beklagten unter Androhung einer empfindlichen Strafe für den Wiederholungsfall zu verurteilen, es zu unterlassen, als Eingangsdatum ein späteres Datum als das der Faxübertragung eines Widerspruchs zu vergeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids. Die Kammer hat dem Kläger ein Formular zur Entbindung seiner behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht übersandt, um den Sachverhalt weiter aufklären zu können. Der Kläger hat ausgeführt, dass seine Hausärztin ihm mit anwaltlichem Schreiben gekündigt habe. Die Kündigung habe er zurückgewiesen und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung des Fortbestands des hausärztlichen Dauerdienstverhältnisses gestellt. Zudem komme eine pauschale Entbindung nicht in Betracht. Eine Entbindung komme ausschließlich gegenüber einem konkret benannten Richter und hinsichtlich seines Blutdrucks und seiner Blutfettwerte in Betracht. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Verfahrensakte verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.