Urteil
S 12 R 2220/19
SG Mannheim 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2020:0722.S12R2220.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die große Witwenrente der Klägerin für die Zeit ab 1. Mai 2017 neu berechnet und den Rentenbescheid vom 3. März 2017 insoweit für die Zeit ab 1. Mai 2017 teilweise aufgehoben sowie von der Klägerin die Erstattung eines überzahlten Betrages von 4.704,03 € gefordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 4. Juli 2019. Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Die sogenannte AOW-Leistung, die die Klägerin aus den Niederlanden bezieht, ist einschließlich des zugehörigen sog. Urlaubsgeldes zu berücksichtigendes Erwerbsersatzeinkommen gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV. Sie ist nämlich eine mit der Rente der (gesetzlichen) Rentenversicherung wegen Alters vergleichbare Leistung. Die Vergleichbarkeit einer ausländischen Leistung mit einem deutschen Erwerbsersatzeinkommen ist nach herrschender Auffassung gegeben, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Die jeweiligen Leistungen müssen dagegen nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen (LSG Hamburg, Urteil vom 13. November 2018, L 3 R 100/17; BSG, Urteil vom 30. November 2016, B 12 KR 22/14 R). Die AOW-Leistung ist nach der eigenen Darstellung der … auf ihrer Website die niederländische „Grundrente.“ Sie ist also nicht etwa eine Form zusätzlicher ergänzender Altersvorsorge. Die Zugehörigkeit zu diesem Versicherungssystem tritt im Regelfall „automatisch“ ein und nicht etwa aufgrund eines individuellen Abschlusses eines Versicherungsvertrags oder dergleichen. Angesichts dieser Struktur und Funktion der AOW-Leistung hat das Königreich der Niederlande die Leistung nach dem Gesetz über die allgemeine Alterssicherung AOW ausdrücklich im Rahmen seiner Erklärung gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als eine Leistung bei Alter bezeichnet, auf die diese Verordnung Anwendung finden soll. Dies spricht deutlich für eine Vergleichbarkeit mit der deutschen gesetzlichen Altersrente (so auch LSG Hamburg aaO zur dänischen Volksrente). Nach Auffassung der Kammer spricht auch nicht entscheidend gegen diese Vergleichbarkeit, dass der Anspruch auf AOW-Leistung nicht ausschließlich aufgrund von Zeiten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erworben wird, sondern auch durch bloßes Innehaben eines Wohnsitzes in den Niederlanden. Zunächst sind, wenn auch in weitaus geringerem Umfang, auch der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland rentenrechtliche Zeiten, auch Beitragszeiten, ohne tatsächliche Erwerbstätigkeit und ohne Beitragszahlung seitens des Versicherten oder seines Arbeitgebers durchaus nicht fremd. Dies zeigt sich deutlich etwa an den Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI. Zum anderen führt die Berücksichtigung bloßer Wohnsitzzeiten auch nicht dazu, dass die AOW-Leistung eher mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Sinne des vierten Kapitels des SGB XII vergleichbar wäre als mit der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die AOW-Leistung ist nämlich eben nicht wie die deutsche Grundsicherung im Alter eine nachrangige Leistung zur Gewährleistung des Existenzminimums im Alter für jedermann. Sie funktioniert vielmehr nach dem Prinzip, dass der Versicherte (!) für jedes Jahr der Versicherung nach dem AOW 2% der vollen AOW-Leistung aufbaut. Es handelt sich also um die in Abhängigkeit von zurückgelegten Versicherungszeiten aufgebaute Grundrente und nicht um eine Form der Sozialhilfe. Ebenfalls nicht entscheidend gegen die Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Altersrente in Deutschland spricht die Tatsache, dass die AOW-Leistung der Klägerin auf einer Art freiwilliger Nachversicherung beruht, nachdem die Klägerin in den Jahren ihrer Beschäftigung in den Niederlanden noch keine Rentenansprüche im sogenannten Bedrijfstakpensioenfonds erwerben konnte. Auch der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland ist die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung keineswegs fremd, vergleiche nur § 7 SGB VI. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Anrechnung der AOW-Leistung auf ihre deutsche Witwenrente auch keinesfalls zu einer (europarechtswidrigen) Diskriminierung der Klägerin. Es mag sein, dass in den Niederlanden die Rentenansprüche aus der AOW und der ANW (Hinterbliebenenversorgung) nicht aufeinander angerechnet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber in Deutschland verpflichtet wäre, eine vergleichbare Regelung zu treffen. Europarechtlich ist vielmehr maßgeblich, dass die Klägerin wegen ihrer niederländischen Staatsangehörigkeit in Deutschland nicht gegenüber Inländern diskriminiert werden darf. Genau dies wird aber mit der streitgegenständlichen Vorschrift des § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV sichergestellt, indem eine Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann erfolgt, wenn das ausländische Erwerbsersatzeinkommen eben wie im vorliegenden Falle mit dem entsprechenden inländischen Erwerbsersatzeinkommen vergleichbar ist. Die AOW-Leistung der Klägerin wird also nicht besser und nicht schlechter behandelt als eine gesetzliche Altersrente nach deutschem Recht. Die Klägerin hat auch zur Überzeugung der Kammer ihre Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten mindestens grob fahrlässig verletzt, so dass auch die Voraussetzungen einer Rücknahme für die Vergangenheit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 und Abs. 4 SGB X erfüllt sind. Die Klägerin hat nämlich im Vordruck R0660 zum Antrag auf Hinterbliebenenrente vom Februar 2017 im Abschnitt 7 „dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen“, wo insbesondere nach Renteneinkünften gefragt wird, die Frage nach „Leistungen von einer Stelle im Ausland“ (Feld 7.7) ausdrücklich mit Nein beantwortet. Sie hat zu den Gründen hierfür, befragt in der mündlichen Verhandlung, keine nachvollziehbare Antwort geben können. Ihr als Beistand anwesender Sohn hat sinngemäß geäußert, man habe dies so ausgefüllt, weil die Beklagte eine diesbezügliche Frage nicht beantwortet habe. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin sich der Tatsache bewusst war, dass die AOW-Leistung möglicherweise von Relevanz für den Hinterbliebenenrentenanspruch sein könnte, und dennoch angegeben hat, keine Leistung von einer Stelle im Ausland zu beziehen. Es wäre aber ohne Weiteres aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen zu erkennen gewesen, dass der Bezug der AOW-Leistung zumindest zu offenbaren gewesen wäre, um eine Prüfung des Sachverhalts zu ermöglichen. Für eine zumindest nahezu bewusste Falschangabe der Klägerin spricht auch, dass die Klägerin im gleichen Formular die Frage nach dem Bezug von Arbeitsentgelt aus - so wörtlich - auch geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Feld 3 des Vordrucks) gleichfalls mit Nein beantwortet hat, obwohl sie unstrittig in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand. Sind sonach die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 97 Abs. 1 und 2 SGB VI, 18a Abs. 1 SGB IV und 45 Abs. 2 und 4 SGB X erfüllt und Ermessensfehler nicht ersichtlich, so sind schlussendlich die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer sogenannten AOW-Leistung aus den Niederlanden auf die Witwenrente der Klägerin. Mit Bescheid vom 3. März 2017 hatte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes … ab 1. Februar 2017 in Höhe von zunächst 850,14 € (monatlicher Zahlbetrag nach Abzug der Beiträge und Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) bewilligt. Nach erfolgter Anhörung der Klägerin teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 20. Februar 2019 sodann mit, die Rente werde ab dem 1. Februar 2017 neu berechnet. Monatlich ausgezahlt würden ab dem 1. April 2019 noch 692,41 €. Für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2019 ergebe sich eine Überzahlung von 4.704,03 €. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Der Bescheid vom 3. März 2017 werde hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1. Februar 2017 nach § 45 SGB X zurückgenommen. Die Klägerin beziehe seither neben ihrer Altersrente sowohl Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung als auch eine Rente von der … Bank. Beide Einkommen stellten Erwerbseinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 2 SGB IV dar und seien deshalb gemäß § 97 SGB VI ebenfalls auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Die AOW-Leistung von der … Bank sei nicht mit etwa einer Riester-Rente vergleichbar. Es handele sich vielmehr um eine Rente nach dem allgemeinen Altersgesetz AOW. Arbeitsentgelt sei auch dann anzurechnendes Erwerbseinkommen, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handele. Nach § 45 Abs. 2 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur insoweit zurückgenommen werden, als das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Berechtigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte nicht berufen, soweit u.a. der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung liege demnach vor, wenn schon einfachste Sachverhalte nicht beachtet worden seien. Die Rücknahme des Bescheides sowohl für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X) als auch für die Zukunft sei zulässig, da die vorgenannten Voraussetzungen vorlägen. Darüber hinaus seien die Fristen des § 45 Abs. 3 und 4 SGB X eingehalten. Die von der Klägerin angeführten sowie gegebenenfalls weitere, sich aus dem Akteninhalt ergebende Gründe, die der Rücknahme entgegenstehen könnten, habe die Beklagte bei der Prüfung, ob sich die Klägerin auf Vertrauen berufen könne, sowie bei der Ausübung des Ermessens beachtet. Es lägen keine Umstände vor, welche geeignet wären, im Wege des Ermessens von der Bescheidrücknahme und der vollen Rückforderung des überzahlten Betrages abzusehen. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin insbesondere geltend, bei der Volksversicherung nach dem AOW handele es sich um die Basis einer gesetzlich geförderten freiwilligen Grundversorgung im Alter; eine Anrechnung dürfe nicht erfolgen. Auch dürfe während des sogenannten Sterbevierteljahres generell kein Einkommen angerechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie habe im Mai 2018 durch eine maschinelle Datenübermittlung Kenntnis von der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung der Klägerin erhalten. Im Rahmen der diesbezüglichen Anhörung habe die Klägerin dann auch den Rentenbezug aus den Niederlanden mitgeteilt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte insbesondere aus, eine Minderung der Witwenrente aufgrund der Einkommensanrechnung sei erst nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres ab 1. Mai 2017 erfolgt. Die AOW-Leistung sei nicht mit einer „Riester-Rente“ vergleichbar. Die Klägerin habe anlässlich der Rentenantragstellung am 13. Februar 2017 im Fragebogen R 0660 sämtliche Fragen zu möglichen Einkünften wahrheitswidrig verneint. Sie müsse sich somit hinsichtlich der fehlerhaften Angaben im Rentenantrag zumindest grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen. Außerdem sei die Klägerin im Rentenbescheid vom 3. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen und Elterngeld Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten und sie daher verpflichtet sei, den Bezug solcher Einkünfte unverzüglich mitzuteilen. Der Bescheid habe auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass ausländische Einkünfte ebenfalls mitzuteilen seien. Aufgrund der Hinweise im Bescheid sei der Klägerin auch bekannt gewesen, dass der Bescheid ganz oder teilweise, auch rückwirkend, aufgehoben werden könne, sobald Tatsachen bekannt würden, die den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe beeinflussen, und dass zu viel gezahlte Beträge zurückzuzahlen seien. In der Anlage „Ermittlung des anzurechnenden Einkommens“ zum Rentenbescheid vom 3. März 2017 seien die bei der Einkommensanrechnung berücksichtigten Einkünfte dargestellt. Hieraus habe die Klägerin unschwer entnehmen können, dass lediglich ihre Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden habe und das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung sowie die ausländischen Rentenleistungen fehlten. Somit habe die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides auch gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Auch im Rahmen der Ermessensausübung sei die Rücknahme des Bescheides vom 3. März 2017 für die Vergangenheit gerechtfertigt, dies insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz sowie die sachgerechte Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft und das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 SGB IV. Besondere Umstände wie etwa eine außergewöhnliche soziale oder finanzielle Lage, die es erlaubten, die Interessen der Versichertengemeinschaft hinter denen der Klägerin zurücktreten zu lassen, seien nicht ersichtlich. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Klägerin mit der Summe aus Versicherten- und Witwenrente, niederländischer AOW-Leistung und Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung jedenfalls bei ratenweiser Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Rentenzahlungen auch eine angemessene Lebensführung möglich sei. Am 2. August 2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Auf Hinweis des Gerichts hat die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2020 die große Witwenrente der Klägerin ab 1. Juli 2019 neu berechnet. Ab dem 1. Juni 2020 werden laufend monatlich 875,23 € gezahlt. Für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Mai 2020 beträgt die Nachzahlung 1.768,50 €. Hintergrund der Änderung ist der Wegfall des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Begehren weiter, Witwenrente ohne Anrechnung des Einkommens aus der niederländischen AOW-Leistung zu erhalten. Die AOW-Leistung sei nicht mit einer gesetzlichen Rente in Deutschland vergleichbar, sondern eine Grundversorgung seitens des niederländischen Staates mit dem Ziel der Vermeidung von Altersarmut. Vergleichbar mit der deutschen gesetzlichen Altersrente sei vielmehr die an die Ausübung einer Beschäftigung geknüpfte Rentenart Bedrijfstakpensioen. Bis zu einer Beratung im Juli 2019 sei sie auch davon ausgegangen, dass das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung nicht anzurechnen sei. In die AOW habe sie freiwillig einbezahlt, nachdem sie während ihrer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden bis 1960 das damals erforderliche Alter von 30 Jahren für den Erwerb von Rentenansprüchen aus dem Bedrijfstakpensioenfonds noch nicht erreicht gehabt habe. Sie müsse so behandelt werden wie ihre Landsleute in den Niederlanden, deren AOW-Leistung ebenfalls nicht auf eine andere Rente angerechnet werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2019 dahingehend abzuändern, dass lediglich noch eine Anrechnung ihres Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung erfolgt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat klargestellt, dass einerseits die Altersrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland und andererseits die niederländische AOW-Leistung auf die Witwenrente der Klägerin angerechnet werde. Ausländische Einkommen seien gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV wie deutsche Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie vergleichbar seien. Angesichts der Vielgestaltigkeit der sozialen Einrichtungen im Ausland und deren teilweise gänzlich andersartiger Organisation und Leistungsstruktur könne es nicht auf eine vollständige Übereinstimmung in allen Einzelheiten mit den anrechenbaren inländischen Erwerbsersatzleistungen ankommen. Ausgenommen seien von der Einkommensanrechnung ausländische Leistungen mit Fürsorge- Unterhaltsersatz- oder Entschädigungscharakter. Ein ausländisches Rentensystem sei dann als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, wenn es dem Grunde nach auf öffentlich-rechtlicher Pflichtzugehörigkeit der Arbeitnehmer beruhe, wiederkehrende Leistungen für den Fall der vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes vorsehe und kein reines Zusatzversorgungssystem darstelle. Es komme daher nicht darauf an, auf welchem Rechtsgrund die Zugehörigkeit im Einzelfall beruhe (z.B. aufgrund einer Beschäftigung oder auf freiwilliger Basis) oder ob die Leistungsansprüche auf Beitragsleistung oder auf der Eingliederung in ein staatliches Einwohnersystem beruhten. Das Rentensystem der Niederlande beruhe im Wesentlichen auf drei Säulen, nämlich der Grundente AOW, den betrieblichen Zusatzrentenversicherungen und der privaten Altersvorsorge. Die AOW-Rente werde von der Sozialversicherungsanstalt gezahlt. Der Betrag werde zweimal pro Jahr den Lohnsteigerungen angepasst. Sie werde als Rente der ersten Säule bezeichnet. Es handele sich somit nicht nur um eine Fürsorgeleistung. In der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2020 hat das Gericht die Klägerin persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.