Urteil
B 12 KR 22/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen einer in der Schweiz registrierten Pensionskasse nach dem BVG-CH können als "vergleichbare Renten aus dem Ausland" i.S. des § 228 Abs.1 S.2 SGB V anzusehen sein.
• Für die Beitragserhebung in der GKV sind solche vergleichbaren ausländischen Renten nach § 247 S.2 SGB V nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkten zu berücksichtigen.
• Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist eine rechtsvergleichende Betrachtung der Funktion und Struktur (Kerngehalt) der ausländischen Leistung vorzunehmen; eine vollständige Identität der Finanzierungsmethoden ist nicht erforderlich.
• Verfahrensrügen wegen unzureichender Amtsermittlung sind nur dann revisionsbegründend, wenn detailliert dargelegt wird, welche Tatsachen hätten ermittelt werden müssen und dass ohne deren Klärung das Berufungsgericht anders hätte entscheiden können.
Entscheidungsgründe
Schweizer Pensionskassenrente als vergleichbare ausländische Rente; Hälfte des Beitragssatzes • Leistungen einer in der Schweiz registrierten Pensionskasse nach dem BVG-CH können als "vergleichbare Renten aus dem Ausland" i.S. des § 228 Abs.1 S.2 SGB V anzusehen sein. • Für die Beitragserhebung in der GKV sind solche vergleichbaren ausländischen Renten nach § 247 S.2 SGB V nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkten zu berücksichtigen. • Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist eine rechtsvergleichende Betrachtung der Funktion und Struktur (Kerngehalt) der ausländischen Leistung vorzunehmen; eine vollständige Identität der Finanzierungsmethoden ist nicht erforderlich. • Verfahrensrügen wegen unzureichender Amtsermittlung sind nur dann revisionsbegründend, wenn detailliert dargelegt wird, welche Tatsachen hätten ermittelt werden müssen und dass ohne deren Klärung das Berufungsgericht anders hätte entscheiden können. Der Kläger, Rentner und Pflichtmitglied der beklagten Krankenkasse, bezog neben einer geringen deutschen GRV-Rente aus der Schweiz eine AHV-Rente (Erste Säule) und Rentenleistungen aus der Zweiten Säule (Pensionskasse P.) nach dem BVG-CH. Die Beklagte setzte Beitragsbescheide zur GKV fest und legte für die Leistungen der P. den vollen allgemeinen Beitragssatz zugrunde; später erhöhte sie den Beitrag erneut und berücksichtigte die Caisse Suisse als ausländische Rente nur hälftig. Der Kläger beantragte Überprüfung der Bescheide mit dem Hinweis, die BVG-CH-Leistungen seien als ausländische Renten nach § 228 SGB V zu behandeln. SG und LSG gaben dem Kläger insoweit Recht und qualifizierten die P.-Leistungen als mit der deutschen Regelaltersrente vergleichbar. Die Beklagte rügte Verfahrensmängel und Rechtsfehler; das BSG wies die Revision zurück. • Die Revision ist unbegründet; die Verfahrensrügen erfüllen die Darlegungspflichten nach § 164 Abs.2 S.3 SGG nicht und können nicht dazu führen, die Entscheidung des LSG zu beseitigen. • Rechtliche Einordnung: Nach §§ 220, 223, 237, 247, 248, 252, 255 SGB V sind beitragspflichtige Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu erfassen; ausländische Renten, die den Renten der GRV vergleichbar sind (§ 228 Abs.1 S.2 SGB V), unterliegen bei Versicherungspflichtigen der hälftigen Beitragspflicht gemäß § 247 S.2 SGB V (hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. 0,45 Punkte). Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sind anders zu behandeln und unterliegen dem allgemeinen Beitragssatz nach § 248 S.1 SGB V. • Prüfung der Vergleichbarkeit: Maßgeblich ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der ausländischen Leistung; wird der Kerngehalt einer deutschen Regelaltersrente erreicht (Altersgrenze, Entgeltersatzfunktion, Beitragspflichtigkeit im System), ist Gleichstellung möglich. Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren oder institutionelle Trägerschaft als Pensionskasse stehen dem nicht entgegen. • Feststellungen zum BVG-CH und der P.: Das LSG hat verbindlich festgestellt, dass die Leistungen der P. auf dem BVG-CH beruhen, obligatorisch sind, an Altersgrenzen anknüpfen und zusammen mit der AHV der Sicherung des Lebensunterhalts dienen; die P. ist als registrierte Vorsorgeeinrichtung organisiert. • Völker- und koordinationsrechtliche Aspekte: Das Abkommen EU–Schweiz über Freizügigkeit und die EWGV Nr.1408/71 bzw. 574/72 führen dazu, dass BVG-CH-Renten abkommensrechtlich als Renten bei Alter anzusehen und damit den deutschen Renten vergleichbar sind; dies stützt die innerstaatliche Einordnung. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Auf die dem Kläger gezahlten P.-Leistungen ist daher der ermäßigte Beitragssatz (hälfte des allgemeinen Satzes plus 0,45) anzuwenden; die geltend gemachten höheren Beiträge waren rechtswidrig erhoben. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten (§ 193 Abs.1 S.1 SGG). Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2014 wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanzen hatten mit zutreffender rechtlicher Bewertung erkannt, dass die auf dem BVG-CH beruhenden Leistungen der P. als mit der deutschen Regelaltersrente vergleichbare ausländische Renten i.S. von § 228 Abs.1 S.2 SGB V anzusehen sind. Folglich waren diese Leistungen bei der Beitragsbemessung in der GKV nach § 247 S.2 SGB V nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkten zu berücksichtigen, sodass die von der Beklagten erhobenen höheren Beiträge für die streitige Zeit zu Unrecht verlangt wurden. Das BSG hat deshalb die angefochtenen Überprüfungsbescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu ermäßigen. Zudem trägt die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.