Urteil
S 13 R 520/14
SG Mannheim 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2017:0926.S13R520.14.00
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 22 Abs. 3 FRG sind für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, als lediglich i. S. des § 4 Abs. 1 FRG glaubhaft gemachte Zeiten die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen.(Rn.13)
2. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn sie in so hohem Maß wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55 /08 R). Dagegen reicht für eine Glaubhaftmachung bereits die überwiegende Wahrscheinlichkeit.(Rn.14)
3. Der Nachweis ist geführt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass wesentliche Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung nicht eingetreten sind, d. h. dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist.(Rn.16)
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 26.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2014 und des Änderungsbescheids vom 2.6.2014 verurteilt, dem Kläger die bewilligte Rente unter Berücksichtigung der für die Zeit vom 1.10.1966 bis zum 30.11.1993 bereits als glaubhaft gemacht anerkannten Zeiten nach dem FRG als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG mit einer 6/6 Bewertung zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger 80 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 22 Abs. 3 FRG sind für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, als lediglich i. S. des § 4 Abs. 1 FRG glaubhaft gemachte Zeiten die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen.(Rn.13) 2. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn sie in so hohem Maß wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55 /08 R). Dagegen reicht für eine Glaubhaftmachung bereits die überwiegende Wahrscheinlichkeit.(Rn.14) 3. Der Nachweis ist geführt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass wesentliche Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung nicht eingetreten sind, d. h. dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist.(Rn.16) Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 26.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2014 und des Änderungsbescheids vom 2.6.2014 verurteilt, dem Kläger die bewilligte Rente unter Berücksichtigung der für die Zeit vom 1.10.1966 bis zum 30.11.1993 bereits als glaubhaft gemacht anerkannten Zeiten nach dem FRG als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG mit einer 6/6 Bewertung zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger 80 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die geltend gemachten Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu berücksichtigen. Der zum Personenkreis des § 1 FRG gehörende Kläger hat nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihm zuerkannten Rente auch die von ihm in der früheren UdSSR zurückgelegten Versicherungs- und Beitragszeiten berücksichtigt werden. Dabei sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI zu ermitteln. Nach § 22 Abs. 3 FRG sind für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 FRG geht hervorgeht, dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die betroffenen Zeiten „nachgewiesen“ oder lediglich „glaubhaft“ im Sinne des § 4 Abs. 1 FRG sind. Der Nachweis einer Tatsache im Sinne des sog. Vollbeweises verlangt keine absolute Gewissheit, jedoch eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BSG vom 27.6.2006 – B 2 U 20/04 R). Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG vom 17.4.2013 – B 9 V 1/12 R). Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R). Dagegen reicht für eine Glaubhaftmachung bereits die überwiegende Wahrscheinlichkeit (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3d). Die vorstehend erläuterten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hat das BSG bezogen auf Fälle der vorliegend zu beurteilenden Art dahingehend konkretisiert, dass Beschäftigungs- oder Beitragszeiten „nachgewiesen“ (und nicht nur glaubhaft gemacht worden) sind, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt sei, dass im Einzelfall eine „höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte“ erreicht worden sei als zu erwarten gewesen wäre, wenn entsprechend historischen (auch den genannten Bestimmungen des FRG zugrunde liegenden) Erfahrungen aus früheren Jahrzehnten davon auszugehen sei, dass „Beschäftigungszeiten im allgemeinen“ nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt seien (BSG vom 20.8.1974 – 4 RJ 241/73 - juris Rn. 25). Der Nachweis ist geführt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2016 - L 7 R 2582/15 - juris Rn. 24). Regelmäßig wird für den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte verlangt, dass sich aus Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau ergeben (zusammenfassend: LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2016 - L 7 R 2582/15 - juris Rn. 24; vgl. auch Bayerisches LSG vom 22.2.2017 - L 6 R 332/14 - juris Rn. 17). Gemessen an diesem Maßstab sind die vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten nachgewiesen. Der Kläger hat zwar keine Unterlagen der ehemaligen Arbeitgeber vorgelegt, aus denen sich konkrete Arbeits- bzw. Krankheits- oder Urlaubstage ergeben, die Vorlage derartiger Bescheinigungen ist jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht die einzige Grundlage für eine mögliche Überzeugungsbildung des Gerichts. Im vorliegenden Fall haben die vernommenen Zeuginnen und der Kläger glaubhaft dargelegt, dass der Kläger im strittigen Zeitraum keine längerfristigen Krankheitszeiten hatte. Angesichts des Alters des Klägers im strittigen Zeitraum erscheint dies nicht unplausibel (vgl. insoweit LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2010 - L 2 R 435/10 - juris Rn. 86), zumal die Kammer der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung als Maßstab entnimmt, dass lediglich eine Beschäftigungsdichte von mehr als 5/6 erreicht worden sein muss. Die Kammer geht davon aus, dass den Zeuginnen eine jährliche mindestens zweimonatige Ausfallzeit wegen Krankheit aufgefallen wäre. Letztlich hat die Kammer keine Grundlage dafür, ohne irgendwelche Anhaltspunkte davon auszugehen, dass krankheitsbedingte Ausfallzeiten in derartigem Ausmaß vorgelegen haben. Stattdessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger durch übliche Erkrankungen einige (wenige) Wochen im Jahr ausgefallen ist, über längere Ausfallzeiten kann allenfalls spekuliert oder sie schlicht unterstellt werden, sodass vernünftige Zweifel an einer zu mehr als 5/6 belegten Beitragsdichte nicht auf eine erkennbare Grundlage gestellt werden könnten. Vor dem Hintergrund, dass die Kammer von einer lediglich geringfügigen Unterbrechung der Beschäftigungszeiten durch Krankheiten überzeugt ist, die weit von 1/6 entfernt liegt, kommt es nicht darauf an, ob die Regelung des § 26 Satz 2 FRG eine Modifikation des Beweismaßstabs gemäß § 22 Abs. 3 FRG in dem Sinne enthält, dass lediglich Krankheitszeiten von mehr als einem Monat Dauer Relevanz zukommt (vgl. insoweit LSG Niedersachsen-Bremen vom 3.6.2015 - L 2 R 227/13 - juris Rn. 32) oder die Vorschrift lediglich für Bewertung der Zeiten gilt (vgl. Bayerisches LSG vom 8.2.2017 - L 13 R 899/13 - juris Rn. 55). Anderweitige Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse und damit einhergehend der Beitragszahlungen zur sowjetischen Rentenversicherung sind ebenfalls nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auszuschließen. Wären die im Arbeitsbuch ausgewiesenen Beschäftigungsverhältnisse durch dem damaligen sowjetischen Wirtschaftssystem ohnehin weitgehend fremde und nach den glaubhaften Angaben des Klägers systembedingt und unter Strafandrohung vermiedene Zeiten einer Arbeitslosigkeit oder in ähnlicher Weise mit der Folge auch einer Unterbrechung der Beitragszahlungen zur Rentenversicherung unterbrochen gewesen, wären entsprechende Eintragungen in dem Arbeitsbuch zu erwarten gewesen, welches auch im Übrigen tagesgenau den Beginn und das Ende der jeweiligen Beschäftigung ausgewiesen hat. Jedenfalls haben der Kläger und die Zeuginnen glaubhaft auch das Fehlen entsprechender Unterbrechungstatbestände dargelegt; insoweit haben sich aus dem Inhalt des Verfahrens keine Zweifel ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger die Berücksichtigung der ursprünglich geltend gemachten Kinderziehungszeiten nicht durchsetzen konnte. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner in der ehemaligen Sowjetunion in der Zeit vom 1.10.1966 bis zum 30.11.1993 zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten als nachgewiesene und nicht lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten. Der am 10.6.1950 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt. Mit Bescheid vom 17.4.2001 stellte die Beklagte erstmals versicherungsrechtliche Zeiten nach dem Fremdrentengesetz fest. Grundlage dafür war das vom Kläger vorgelegte Arbeitsbuch, aus dem sich Beginn und Ende sowie die Art der Tätigkeit ergab. Mit Rentenbescheid vom 26.6.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag für die Zeit ab dem 1.7.2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Dabei berücksichtigte sie die in der Zeit vom 1.10.1966 bis zum 30.11.1993 als glaubhaft gemacht anerkannten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Nachweis der Beitragszeiten alleine mit dem Arbeitsbuch nicht geführt werden könne. Eine Arbeitgeberbescheinigung, aus der sich die tatsächlichen Arbeitstage und/oder die vollständigen Fehlzeiten (mit/ohne Lohnfortzahlung) ergäben, sei bislang nicht vorgelegt worden. Mit Rentenbescheid vom 2.6.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab dem 1.7.2013. Sie führte aus, dass die Rente neu festgestellt werde, weil sich die rentenrechtlichen Zeiten geändert hätten. Zudem sei rückwirkend ab dem 1.7.2013 die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt worden, weil diese mit einem geringeren Rentenabschlag in Anspruch genommen werden könne. Der Bescheid vom 26.6.2013 werde daher gemäß § 44 SGB X insoweit zurückgenommen und ersetzt. Am 21.2.2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ein Nachweis der tatsächlichen Arbeitstage nicht erforderlich sei. Aufgrund seiner Lebensführung sei er außerordentlich selten krank gewesen. Sonstige Fehlzeiten hätten nicht bestanden. Bei einem durchgängigen ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis würden die Beiträge durchgehend vom Arbeitgeber gezahlt; auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder witterungsbedingt ausgefallene Arbeitstage komme es nicht an. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2014 und des Änderungsbescheids vom 2.6.2014 zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente unter Berücksichtigung der für die Zeit vom 1.10.1966 bis zum 30.11.1993 als glaubhaft gemacht anerkannten Zeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten nach dem FRG zu 6/6 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit nur dann erbracht sei, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, in welchem Umfang Fehlzeiten vorhanden gewesen seien, oder eben nicht vorgelegen hätten. Unterlagen, aus denen sich lediglich Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung fänden, seien nicht ausreichend. Dem werde über das Institut der Glaubhaftmachung Rechnung getragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Verfahrensakte sowie der Niederschriften verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.