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Urteil

S 14 AS 551/17

SG Mannheim 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2019:1115.S14AS551.17.00
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Leitsätze
1. Allein eine Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion rechtfertigt für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im Regelfall noch nicht die Zuerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung, da diese Gesundheitsbeeinträchtigung eine keine von einer Vollkost abweichende Ernährungsform erfordert.(Rn.50) 2. Das Erfordernis, bestimmte Waschmittel aufgrund einer Allergie zu nutzen, rechtfertigt regelmäßig noch nicht die Zuerkennung eines Mehrbedarfs zum Regelsatz für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, jedenfalls soweit die Ausgaben für das Waschmittel nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen.(Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein eine Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion rechtfertigt für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im Regelfall noch nicht die Zuerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung, da diese Gesundheitsbeeinträchtigung eine keine von einer Vollkost abweichende Ernährungsform erfordert.(Rn.50) 2. Das Erfordernis, bestimmte Waschmittel aufgrund einer Allergie zu nutzen, rechtfertigt regelmäßig noch nicht die Zuerkennung eines Mehrbedarfs zum Regelsatz für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, jedenfalls soweit die Ausgaben für das Waschmittel nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen.(Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. I. Die Klagen sind unzulässig gewesen, soweit der Kläger mit diesen Mehrbedarfe isoliert geltend gemacht hat (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12, in juris). Über alle Mehrbedarfe war indes im Rahmen der Prüfung des Bescheides vom 24. Oktober 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2016, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 über die Leistungshöhe im Bewilligungszeitraum von November 2016 bis April 2017 zu entscheiden. Mit seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch nur diese Klage aufrechterhalten und die anderen (unzulässigen) Klagen damit gleichzeitig zurückgenommen. II. Die insoweit zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2016, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum November 2016 bis April 2017 keinen Anspruch auf höhere Leistungen. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte ernährungsbedingte Mehrbedarf nicht zu. Nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 8/18, in juris, m.w.N.). Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis (BSG, a.a.O., m.w.N.). Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, so dass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht (BSG, a.a.O., m.w.N.). Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt. Auf dieser rechtlichen Grundlage bedarf der Kläger keiner kostenaufwändigen Ernährung. Denn bei ihm besteht, ungeachtet dessen, dass er seine tatsächlichen Aufwendungen für die Ernährung nicht im Ansatz belegt hat, kein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis. Der vom Regelbedarf umfasste typisierte Bedarf weicht beim Kläger nicht ab und ist vom Regelbedarf gedeckt. Zu dieser Überzeugung gelangte die Kammer auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. ... vom 5. Februar 2019 und des Zusatzgutachtens von Dr. ... vom 2. Februar 2019. Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. ... ist beim Kläger eine relevante Erkrankung der Bauchspeicheldrüse nicht nachgewiesen und es liegen bei ihm auch sonst keine Erkrankungen vor, die ein von einer üblichen Vollkost abweichende Ernährungsform gebieten. Selbst wenn beim Kläger eine Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion vorliegen würde, ergäbe sich hieraus kein Bedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung. Diese stützt die Kammer auf das Zusatzgutachten von Dr. ... vom 2. Februar 2019. Diese hat überzeugend dargelegt, dass die Fachgesellschaften zur Vermeidung einer Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse eine leicht verdauliche Vollkost in Kombination mit Pankreasentzymen, Gewichtsreduktion bei Übergewicht, Steigerung der körperlichen Aktivität sowie Verzicht auf Nikotin und Alkohol empfehlen. Leichte Vollkost bedeutet dabei insbesondere auf eine gesteigerte Eiweißzufuhr (bei Begrenzung der Fleischmenge), Vermeidung von unverträglichen und stark zuckerhaltigen Lebensmitteln, Verteilung auf mehrere kleine Mahlzeiten und die Verwendung schonender Garmethoden zu achten Der Kläger hält sich in weiten Teilen an diese Vorgaben, wobei der von ihm praktizierte Konsum von Bio-Produkten und exotischen Gewürzen nicht erforderlich ist und Einsparmöglichkeiten beim Konsum von saisonalen Obst- und Gemüsesorten bestehen, wie Dr. ... für die Kammer anschaulich dargelegt hat. Im Übrigen sollte der Kläger wegen des Bluthochdrucks die Zufuhr von Salz begrenzen, was ebenfalls nicht zu Mehrkosten führt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen höheren Mehrbedarf für Waschmittel. a) Beschwert ist der Kläger in diesem Punkt lediglich insoweit, als er monatlich € 12,87 als Mehrbedarf begehrt, während der Beklagte ihm (vorläufig) lediglich € 10,41 bewilligt hat. Soweit der Beklagte dem Kläger den Mehrbedarf lediglich vorläufig bewilligt hat, ist seine Beschwer inzwischen entfallen. Denn nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 der Vorschrift ergeht. Dies ist vorliegend der Fall. b) Einen höheren Anspruch auf Mehrbedarf für Waschmittel als vom Beklagten zuerkannt hat der Kläger nicht. Vielmehr hat er materiell-rechtlich keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Waschmittel. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II in Betracht, der bestimmt: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dabei ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf für Waschmittel in Höhe von € 12,87 monatlich weicht nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. Leistungsempfänger, denen ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, können über dessen Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Bereich ausgleichen. Dies ist ihnen auch zumutbar. Dass sich der Gesamtbetrag aus statistisch erfassten Ausgaben in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zusammensetzt, bedeutet nicht, dass jedem Hilfebedürftigen die einzelnen Ausgabenpositionen und -beträge stets uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Es ist vielmehr Grundlage eines derartigen Statistikmodells, dass der individuelle Bedarf eines Hilfebedürftigen vom statistischen Durchschnittsfall abweichen kann. Die entsprechenden Positionen sind von vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem Hilfebedürftigen exakt zutreffen müssen, sondern erst in ihrer Summe ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen. Erforderlich für die Annahme eines besonderen Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II ist daher, dass die im Regelbedarf enthaltenen jeweiligen Ausgaben im Einzelfall deutlich überschritten werden (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. März 2018 – L 11 AS 891/16, in juris, m.w.N.). Im streitgegenständlichen Zeitraum waren im Regelsatz für „andere Waren und Dienstleistungen“ € 32,39 und für „laufende Haushaltsführung“ € 25,28 vorgesehen. Der vom Kläger angesetzte Bedarf für Waschmittel von € 12,87 berücksichtigt nicht, dass auch andere Leistungsempfänger Aufwendungen für Waschmittel haben. Einen konkreten Mehraufwand kann der Kläger nicht beziffern. Einen allergiebedingten Mehraufwand zugunsten des Klägers unterstellt, beträgt dieser allenfalls wenige Euro. Ein erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt damit nicht vor. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Desinfektionsmittel. Auch insoweit kommt allein § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht. Legt man die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen von € 16,57 monatlich hierfür zu Grunde, wird der Wert von € 32,39 für „andere Waren und Dienstleistungen“ auch unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Waschmittel nicht erreicht. 4. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ciclopoli-Lösung zur Behandlung der Fußpilz-Erkrankung des Klägers als Mehrbedarf besteht nicht. Gesundheitsspezifische Bedarfe kommen grundsätzlich als Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II in Betracht. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine krankenversicherungsrechtliche Versorgung der SGB II-Leistungsempfänger durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt (Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 121). Die Unabweisbarkeit eines Bedarfs kann nur dann überhaupt in Betracht gezogen werden, wenn – wie vorliegend – krankenversicherungsrechtlich ein Leistungsausschluss für eine medizinisch notwendige Versorgung vorgesehen ist. Auch hier fehlt es indes an einem vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf. Im Regelsatz waren im streitgegenständlichen Zeitraum € 15,52 für Gesundheitspflege enthalten. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum nach seinen Angaben einmalig € 16,48 für die Ciclopoli-Lösung aufgewandt, monatlich also € 2,75. Damit ist der für die Gesundheitspflege vorgesehene Betrag bei weitem noch nicht erreicht. 5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Jahreskarte für das … als Mehrbedarf für therapeutisches Rückenschwimmen. Selbst wenn man unterstellt, dass (kostenlose) gymnastische Rückenübungen nicht ausreichend sind, ist die Jahreskarte nicht als Mehrbedarf anzuerkennen. Der Regelbedarf sieht für Freizeit im streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von € 39,19 vor. Mit den auf den Monaten umgerechneten Aufwand des Klägers für die Hallenbadbesuche von € 13,67 wird dieser Betrag deutlich unterschritten. 6. Schließlich ist auch für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Schuhreparaturen kein Mehrbedarf anzuerkennen. Der Regelsatz sah im streitgegenständlichen Zeitraum für Bekleidung und Schuhe einen Betrag von € 35,80 vor. Der Kläger macht einen Betrag von lediglich € 14,64 monatlich geltend, so dass ein ausreichender Betrag für weitere Kleidungsstücke verbleibt. 7. Im Übrigen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Höhe der Regelsätze für die Jahre 2016 und 2017 gegen das Grundgesetz verstoßen. Diese folgen denselben Grundsätzen, die dem Gesetz der Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) 2011 zu Grunde gelegen haben und die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1891/13, in juris) bereits Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Überprüfung waren. Anhaltspunkte für eine Unterdeckung des Existenzminimums liegen nicht vor (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. August 2019 – L 4 SO 120/19 B, in juris). 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 9. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mit € 663,82 den Wert von € 750,00 nicht übersteigt. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG gegeben ist. Der Kläger begehrt für den Bewilligungszeitraum November 2016 bis April 2017 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung - eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs, - eines Mehrbedarfs für Waschmittel aufgrund von Allergien, - eines Mehrbedarfs für Desinfektionsmittel aufgrund von Fußpilz, - eines Mehrbedarfs für eine Ciclopoli-Lösung zur Behandlung von Fußpilz, - eines Mehrbedarfs für therapeutisches Rückenschwimmen (Jahreskarte für das ...) und - eines Mehrbedarfs für Schuhreparaturen. Der Kläger steht beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. April 2016 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2016 monatlich € 845,11, wobei er einen ernährungsbedingten Mehrbedarf und einen unabweisbaren laufenden Mehrbedarf für Waschmittel anerkannte. Über die Leistungshöhe in diesen Leistungszeitraum war beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 3 AS 2441/16 ein Rechtsstreit anhängig (klagabweisendes Urteil vom 24. Oktober 2019). In seinem Weiterbewilligungsantrag vom 4. Oktober 2016 machte der Kläger (wiederholt) geltend, er leide an einer Allergie, so dass er keine Waschmittel mit Konservierungsstoffen und Duftstoffen sowie keine Entkalkungsmittel verwenden könne. Er legte Belege für im August und September 2016 erworbene Waschmittel und Essigessenz vor. Er machte darüber hinaus einen ernährungsbedingten Mehrbedarf geltend und legte eine Erklärung des Allgemeinmediziners Dr. ... vor, wonach der Kläger an einer Fettstoffwechselstörung, einer chronischen Pankreatitis sowie einer Hypertonie leide und daher eine leichte mediterane Frischkost benötige. Bereits im Juli 2016 hatte der Kläger monatliche Kosten für Desinfektionsmittel in Höhe von € 11,98 geltend gemacht. Er müsse aus medizinischen Gründen seine Schuhe und sein Badezimmer täglich desinfizieren. Er legte ein Schreiben seiner Krankenkasse vom 1. August 2016 vor, in dem diese mitteilte, keine Kosten für Desinfektionsmittel zu übernehmen. Außerdem legte er ein Ärztliches Attest der Hautärztin … vom 26. August 2016 vor, wonach er an Fuß- und Nagelpilz leide. Außerdem beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Reparatur seiner Lederschuhe. Aufgrund seiner Pilzerkrankung trage er Lederschuhe, weil diese besser „atmen“ würden, so dass sein Juckreiz deutlich vermindert würde. Im ersten Halbjahr 2016 habe er für die Reparaturen € 175,50 aufgewandt. Eine entsprechende Quittung legte er vor. Mit Bescheid vom 21. September 2016 lehnte der Beklagte die Berücksichtigung von Desinfektionskosten mit der Begründung ab, es handle sich um Hygienebedarf, der von der Regelleistung zu zahlen sei. Mit weiterem Bescheid vom 21. September 2016 lehnte der Beklagte die Erstattung von Schuhreparaturkosten für das erste Halbjahr 2016 mit der Begründung ab, der Kläger habe den Antrag vor der Reparatur der Schuhe stellen müssen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für November 2016 bis April 2017 vorläufig € 845,27. Dabei erkannte sie einen ernährungsbedingten Mehrbedarf von € 40,40 monatlich und einen unabweisbaren, laufenden Bedarf für Waschmittel von € 10,41 monatlich an. Die Vorläufigkeit der Leistungserbringung begründete der Beklagte damit, der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung werde routinemäßig durch seinen Ärztlichen Dienst überprüft. Daher werde hierüber nur vorläufig entschieden. Der Mehrbedarf für Waschmittel sei ebenfalls streitig. Dieser werde bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Parallelverfahren ebenfalls nur vorläufig bewilligt. Bei der endgültigen Leistungsbewilligung seien etwaige Überzahlungen zu erstatten. Ergehe innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, würden die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt gelten. Der Beklagte holte eine sozialmedizinische Stellungnahme von Ärztin ... vom 14. November 2016 ein, in der diese ausführte, beim Krankheitsbild des Klägers werde eine gesunde Vollkost empfohlen. Ein krankheitsbedingter erhöhter Ernährungsaufwand liege nicht vor. Mit Bescheid vom 24. November 2016 hob der Beklagte den Bescheid vom 24. Oktober 2016 (teilweise) auf und bewilligte dem Kläger vom 1. Dezember 2016 bis 30. April 2017 vorläufig monatlich € 804,87. Ab 1. Dezember 2016 werde der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen der gutachterlichen Feststellung nicht mehr gewährt. Mit Bescheid vom 26. November 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger aufgrund der Erhöhung des Regelsatzes um € 5,00 ab Januar 2017 € 809,87 monatlich. Der Kläger erhob Widerspruch gegen alle Bescheide mit der Begründung, er leide seit 1985 an einer chronischen Pankreatitis, welche schwerste gesundheitliche Folgen, insbesondere schwerste chronische Schmerzen, haben könne, wenn man sich nicht richtig ernähre. Der Wegfall des Mehrbedarfs für Ernährung stelle deshalb eine Gefährdung seiner Gesundheit dar. Die gutachterliche Äußerung sei nicht von einer Ärztin verfasst und erwähne seine Krankheiten nicht. Er sei auch nicht angehört worden. Der Regelsatz sei im Übrigen nicht verfassungskonform. Er legte ein weiteres Schreiben seiner Krankenkasse vom 1. August 2016 vor, in dem diese mitteilte, Kosten für Desinfektionsmittel für die Schuhe, Essigessenz zur Desinfektion der Dusche und Papierrollen als Ersatz für Handtücher würden von ihr ebenso wenig getragen wie Medikamente zur Behandlung von Fuß- und Nagelpilz. Im November 2016 machte der Kläger Kosten für eine Ciclopoli Lösung zur Behandlung von Fuß- und Nagelpilz in Höhe von € 16,48 geltend (erworben am 27. November 2016, ärztliche Verordnung vom 26. August 2016). Es handle sich um einen unabweisbaren laufenden Bedarf, da er seit Februar 2012 an Fußpilz leide. Er legte erneut ein Schreiben seiner Krankenkasse vor, wonach Desinfektionsmittel für Schuhe, Essigessenz zur Desinfektion der Dusche, Papierrollen als Ersatz für Handtücher sowie Medikamente zur Behandlung von Fuß- und Nagelpilz von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht geleistet würden. Der Beklagte wertete diesen Antrag als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 21. September 2016 (Ablehnung von Kosten für Desinfektionsmittel) und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Januar 2017 ab. Der Kläger habe mit seinem Antrag auf Mehrbedarf für Desinfektion gleichzeitig Kosten für die Ciclopoli-Lösung geltend gemacht. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 21. September 2016 abgelehnt worden. Es laufe bereits ein Widerspruchsverfahren. Der Bescheid werde Gegenstand dieses Verfahrens. Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 hob die Beklagte aufgrund erzielten Einkommens des Klägers die Bescheide vom 24. Oktober 2016 und 24. November 2016 für Dezember 2016 teilweise auf und forderte € 456,48 vom Kläger zurück. Hiergegen erhob der Kläger keine Einwände. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. September 2016 bzgl. der Reparaturkosten für die Lederschuhe zurück. Eingliederungsleistungen könnten nur auf Antrag erbracht werden. Der Kläger habe seinen Antrag verspätet gestellt. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. September 2016 bzgl. der Kosten für Desinfektionsmittel zurück. Es sei kein unabweisbarer Bedarf anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2016 zurück. Nach den Feststellungen des Ärztlichen Dienstes stehe dem Kläger kein ernährungsbedingter Mehrbedarf zu. Eine gesunde Vollkost sei ausreichend. Gegen diese drei Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 21. Februar 2017 Klage erhoben (wegen des Bescheides vom 24. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 geführt unter dem vorliegenden Aktenzeichen, wegen der Kosten für Desinfektionsmittel ursprünglich geführt unter dem Aktenzeichen S 14 AS 552/17 und wegen der Schuhreparaturkosten ursprünglich geführt unter dem Aktenzeichen S 14 AS 554/17). Im März 2017 schaffte sich der Kläger eine Jahreskarte für das … zum Preis von € 164,00 an und machte beim Beklagten diesen Betrag als Mehrbedarf für therapeutisches Rückenschwimmen geltend. Das therapeutische Rückenschwimmen sei von seinem Arzt Dr. … angeordnet worden. Der Beklagte wertete diesen Antrag als Antrag auf Überprüfung eines Bescheides vom 23. Januar 2015, mit dem bereits ein Antrag auf einen Mehrbedarf wegen therapeutischen Rückenschwimmens abgelehnt worden und gegen den bereits ein Klageverfahren anhängig sei. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. April 2017 ab. Der Bescheid werde Gegenstand des laufenden Klageverfahrens. Weiterhin machte der Kläger im März 2017 die im Jahr 2017 anfallenden Kosten für seine Schuhreparaturen geltend, die aufgrund seiner Fußpilzerkrankung erforderlich seien. Er legte eine Quittung vor, wonach er im März 2017 € 59,90 für Schuhreparaturen aufgewandt hat. Der Beklagte lehnte den Antrag mit weiterem Bescheid vom 21. April 2017 ab, die Kosten für die Schuhreparaturen seien vom Regelbedarf gedeckt. Es liege kein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Januar 2017 zurück. Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 sei der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Ciclopoli-Lösung der Sache nach für den laufenden Leistungszeitraum von November 2016 bis April 2017 abgelehnt worden. Die Produkte zur Nagelpilzbehandlung stellten im Falle des Klägers keinen unabweisbaren Bedarf dar. Unabweisbar sei ein Bedarf, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Die wichtigste Maßnahme bei Fußpilz sei es, die Füße trocken zu halten. Das regelmäßige Schwimmen des Klägers sei hierbei kontraproduktiv. Bei großer Ausbreitung des Fußpilzes könnten systemische Antibiotika verordnet werden, welche die Krankenkassen zahlen würden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. April 2017 hinsichtlich des therapeutischen Rückenschwimmens zurück. Zur Begründung verwies er auf sein Vorbringen im unter dem Aktenzeichen S 8 AS 2443/16 (jetzt S 3 AS 2443/16) geführten Verfahren. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. April 2017 hinsichtlich der Schuhreparaturen zurück. Es handle sich nicht um die Reparatur von orthopädischen Schuhen. Es liege auch kein unabweisbarer Bedarf vor. Zur Vermeidung bzw. Linderung von Fußpilz könne der Kläger im Sommer offenes Schuhwerk tragen und er könne im Rahmen der Selbsthilfe auf schwimmen verzichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 26. November 2016 mit der Begründung zurück, mit diesem Bescheid seien die Leistungen an die Höhe des Regelsatzes angepasst worden. Es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes. Am 4. Juli hat der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 12. und 19. Juni 2017 Klage erhoben (ursprünglich geführt unter den Aktenzeichen S 14 AS 2036/17 wegen des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017, S 14 AS 2037/17 wegen der Kosten für die Ciclopoli-Lösung, S 14 AS 2039/17 wegen des therapeutischen Rückenschwimmens und S 14 AS 2040/17 wegen der Kosten für die Schuhreparatur). Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 sind die Klagen S 14 AS 551/17, S 14 AS 552/17, S 14 AS 2036/17 und S 14 AS 2037/17 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Zur Begründung seiner Klagen führt der Kläger aus, er leide seit 1985 an einer chronischen Pankreatitis, seit 1983 an einer chronischen Fettstoffwechselstörung und seit 2003 an Hypertonie. Sein Hausarzt Dr. ... habe ihm daher die sogenannte LOGI-Diät empfohlen, die überwiegend auf frische und leichte Kost abziele. Sein Gesundheitszustand habe sich hierdurch erheblich gebessert. Die Pankreatitis müsse mit einer individuellen Diät einhergehen. Vollwertnahrung allein helfe nicht. Seine Diät sei kostenaufwändiger. Er esse sehr viel Fisch, mageres Fleisch, Gemüse, Salate, Obst, hochwertiges Getreide wie Kichererbsen, Bulgur, Hafer sowie Reis und verwende hochwertige Öle wie Leinsamenöl und selbst hergestellte Gewürzpasten. Er vertrage keine Fertiggerichte. Er verzehre überwiegend Bioprodukte. Darüber hinaus reagiere er seit 1986 auf alle Reinigungsmittel für die Körperreinigung, Hautcremes und Shampoos mit Duft- und Konservierungsstoffen allergisch. Seit 1992 könne er auch keine Kleider tragen, die mit regulären Waschmitteln, welche Duft- und Konservierungsstoffe enthielten, gewaschen werden, weil er sonst Juckreiz (Neurodermitis) bekomme. Daher sei ihm auch mit Bescheid vom 15. November 2011 ein Mehrbedarf zuerkannt worden. Dieser sei vom Beklagten weiterhin zu leisten. Der Kläger hat einen Allergiepass vom 11. August 2010 vorgelegt, aus dem sich entnehmen lässt, er sei gegen einen Dufstoff-Mix allergisch. Wegen seiner Fuß- und Nagelpilzerkrankung, die er seit 2012 habe und deren Ursache vermutlich eine Behandlung mit Cortison aufgrund von Bandscheibenvorfällen sei, müsse er seine Füße und Schuhe desinfizieren. Die Juckreize aufgrund des Pilzbefalls seien stundenlang und schwer zu ertragen. Er müsse seine Schuhe mit Sagrotan Desinfektionsspray behandeln, seine Socken zweimal täglich wechseln und dies bei mindestens 60 °C waschen. Er müsse außerdem seine Füße zweimal täglich waschen und mit Apfelessig einreiben. Danach müsse er die Füße mit Ciclopoli-Lösung behandeln. Der Erfolg sei gut. Der Nagelpilz bilde sich langsam zurück. Das könne aber bis zu drei Jahren dauern. Der Kläger hat eine Ambulanzkarte des Universitätsklinikums ... / Klinik für Dermatologie vom 9. Juli 2018 vorgelegt, aus der sich unter anderem entnehmen lässt, dass der Kläger von August 2016 bis Juni 2017 mit Ciclopoli behandelt wurde, von Juni 2017 bis März 2018 mit Fluconazol und seit März 2018 mit Amorolfin. Hinzu komme ein wegen der Allergien erhöhter Hygienebedarf. Wegen seines Fußpilzes habe er auch auf Lederschuhe umgestellt, da das Fußklima besser für die Heilung der Pilzerkrankung sei. Er lasse deshalb seit 2016 seine Lederschuhe nach und nach reparieren. Im Jahr 2016 habe er für die Schuhreparaturen € 175,50 aufgewandt. Für therapeutisches Rückenschwimmen habe er 2016 eine Jahreskarte für € 164,00 erworben. Wegen der Belastung der Haut mit Chlorwasser müsse er monatlich für Hautcremes zusätzlich € 4,90 aufwenden, so dass sich eine monatliche Mehrbelastung von € 18,57 ergebe. Es handle sich um einen laufenden Bedarf der einmal jährlich anfalle. Nach seinem Bandscheibenvorfall benötige er sanfte sportliche Bewegung. Es handle sich um einen unabweisbaren Bedarf. Seine Krankenkasse übernehme die Kosten nicht. Der Kläger hat ein ärztliches Attest von Dr. ... vom 3. Mai 2016 vorgelegt. Danach sei therapeutisches Rückenschwimmen bei bekanntem seit lange bestehendem chronischen Wirbelsäulensyndrom ärztlich indiziert. Der Kläger hat diverse Belege zu seinen Aufwendungen vorgelegt. Zur konkreten Höhe der geltend gemachten Mehrbedarfe hat der Kläger während des Verfahrens etwas divergierende Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er diese für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum wie folgt konkretisiert: - ernährungsbedingter Mehrbedarf: € 62,38 monatlich, im November 2016 wegen bereits (vorläufig) bewilligter € 40,40 weitere € 21,98, - Mehrbedarf für Waschmittel: € 12,87 monatlich, wegen bereits (vorläufig) bewilligter € 10,41, weitere € 2,46 monatlich, - Mehrbedarf für Desinfektionsmittel: € 16,57 monatlich, - Mehrbedarf für Ciclopoli-Lösung: € 2,75 monatlich (einmalige Anschaffung im November 2016 in Höhe von € 16,48, umgelegt auf sechs Monate), - Mehrbedarf für therapeutisches Rückenschwimmen: € 18,57 (einmalige Anschaffung der Jahreskarte im März 2017, umgelegt auf ein Jahr = € 13,67 monatlich zuzüglich Hautcremes in Höhe von € 4,90 monatlich) und - Mehrbedarf für Schuhreparaturen: € 14,64 monatlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. Oktober 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2016, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 zu verpflichten, ihm für November 2016 weitere € 76,97 und für Dezember 2016 bis April 2017 weitere € 117,37 monatlich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Widerspruchsbescheide und führt ergänzend aus, eine endgültige Leistungsbewilligung sei noch nicht erfolgt, da zunächst gerichtlich geklärt werden müsse, ob und in welcher Höhe dem Kläger Mehrbedarfe zustünden. § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II sei im Falle der Rechtshängigkeit nicht anwendbar. Jedenfalls komme eine analoge Anwendung von § 48 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Die Kammer hat Beweis erhoben und sachverständige Zeugenauskünfte des Allgemeinmediziners Dr. … und der Hautärztin … eingeholt. Dr. … hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 8. Februar 2018 angegeben, er behandle den Kläger seit 1995 und habe bei ihm eine Fettstoffwechselstörung, einer Hyperlipidämie, eine Übergewichtigkeit und eine Pankreatitis diagnostiziert. Durch die Gewichtsreduktion mit der von ihm empfohlenen LOGI-Diät hätten sich die Blutparameter normalisiert. Andere Behandlungsmöglichkeiten bestünden nicht. Ärztin … hat angegeben, den Kläger seit 2015 wegen eines chronischen Fuß- und Nagelpilzes behandelt zu haben. Zunächst sei eine Lokaltherapie mit verschiedenen Cremes bzw. Lösungen durchgeführt worden. Seit Juli 2017 erfolge eine medikamentöse Behandlung. Die Wäsche des Klägers sollte bei 60° C gewaschen werden oder zusätzlich zum haushaltsüblichen Waschmittel einen antimykotischen Zusatz enthalten. Die Kammer hat im Anschluss die bei Dr. … geführte Patientenakte beigezogen und ein Sachverständigengutachten von Dr. ... vom 5. Februar 2019 mit Zusatzgutachten von Dr. ... vom 2. Februar 2019 eingeholt. Dr. … ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide an Hypercholesterinämie, Hypertriglyceridämie und Hypertonie, während zu keinem Zeitpunkt eine relevante Erkrankung der Bauchspeicheldrüse nachgewiesen sei. Lediglich eine Erhöhung der Alpha-Amylase sei nachgewiesen, die jedoch keinen Krankheitswert habe. Dr. ... hat in ihrem Zusatzgutachten ergänzend ausgeführt, es gebe keine spezielle Pankreasdiät. Eine leichte Vollkost sei bei einer Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse ausreichend. Mehrkosten würden hierfür nicht entstehen. Der Kläger hat im Anschluss eine Stellungnahme seiner Psychotherapeutin Dr. ... vom 10. Oktober 2019 vorgelegt, in der diese ausgeführt hat, den Kläger wegen einer depressiven Störung zu behandeln. Der Kläger leide an einer Essstörung mit starken Gewichtsschwankungen und einer Pankreatitis. Er müsse eine strenge diätische Ernährung einhalten und regelmäßig Sport treiben, was wesentlich höhere Lebenshaltungskosten bedeute. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.