Urteil
S 3 AS 2441/16
SG Mannheim 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2019:1024.S3AS2441.16.00
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Leitsätze
1. Ein Mehraufwand für kostenaufwendige Ernährung, der zusätzlich zum Regelbetrag im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu leisten ist, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation eine besondere Ernährung erfolgen muss, deren Bereitstellung die typischen Ausgaben für eine Vollkost übersteigt. Das ist bei einer Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion nicht anzunehmen, da insoweit die Nahrungsversorgung über eine leichte Vollkost erfolgen kann. (Rn.32)
2. Für Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier: Fußpilzinfektion) benötigt werden, kommt die Gewährung eines Mehrbedarfs zum Regelsatz jedenfalls solange nicht in Betracht, wie die Ausgaben für Arzneimittel pro Monat die im Regelbedarf für Gesundheitspflege berücksichtigten Ausgaben nicht übersteigen. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich bei der zu behandelnden Gesundheitsbeeinträchtigung um eine häufig vorkommende Erkrankung und insoweit nicht um eine atypische Situation handelt. (Rn.37)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mehraufwand für kostenaufwendige Ernährung, der zusätzlich zum Regelbetrag im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu leisten ist, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation eine besondere Ernährung erfolgen muss, deren Bereitstellung die typischen Ausgaben für eine Vollkost übersteigt. Das ist bei einer Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion nicht anzunehmen, da insoweit die Nahrungsversorgung über eine leichte Vollkost erfolgen kann. (Rn.32) 2. Für Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier: Fußpilzinfektion) benötigt werden, kommt die Gewährung eines Mehrbedarfs zum Regelsatz jedenfalls solange nicht in Betracht, wie die Ausgaben für Arzneimittel pro Monat die im Regelbedarf für Gesundheitspflege berücksichtigten Ausgaben nicht übersteigen. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich bei der zu behandelnden Gesundheitsbeeinträchtigung um eine häufig vorkommende Erkrankung und insoweit nicht um eine atypische Situation handelt. (Rn.37) Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz, SGG) z. T. unzulässig, z. T. zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2014 geändert durch den Änderungsbescheid vom 12. November 2014 und den Änderungsbescheid vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2016 ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Streitgegenstand ist der Bewilligungszeitraum November 2014 bis April 2015, der hinsichtlich aller in Betracht kommender Mehrbedarfe zur Überprüfung gestellt ist, da über Mehrbedarfe nur zusammen mit dem Regelbedarf entschieden werden kann. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf kann nicht in zulässiger Weise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann (st. Rspr., siehe nur BSG, Urt. v. 24. Februar 2011, Az. B 14 AS 49/10 R; Urt. v. 26. Mai 2011, Az. B 14 AS 146/10 R; BSG, Urt. v. 4. Juni 2014, Az. B 14 AS 30/13 R; BSG, Urt. v. 29. April 2015, Az. B 14 AS 8/14 R). Im Rahmen dieses Verfahrens ist daher alle drei geltend gemachten Mehrbedarfe (kostenaufwändigere Ernährung, Desinfektionsmittel und Küchenrollen sowie Jahreskarte …) zu entscheiden. 2. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2016 ist hingegen gemäß § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz unzulässig wegen Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes. Auch diese Klage hat zum Gegenstand die Geltendmachung eines Mehrbedarfs – Jahreskarte … – für den Bewilligungszeitraum November 2014 bis April 2015, der bereits Gegenstand des erstgenannten Verfahrens ist. II. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2014 geändert durch den Änderungsbescheid vom 12. November 2014 und den Änderungsbescheid vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2016 ist nicht begründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum November 2014 bis April 2015 keinen Anspruch auf höhere Leistungen. 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kl. auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind §§ 19 ff. i. V. m. § 7 ff. SGB II in der Fassung, die das SGB II für den streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 (BGBl. 2013 I, Seite 1167) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; vgl. BSG, Urt. v. 19. Oktober 2016, Az. B 14 AS 53/15 R) und hierbei ausgehend vom Leistungsbegehren des Klägers die Härtefallmehrbedarfsregelung nach § 21 Abs. 5 (kostenaufwändigere Ernährung) und Abs. 6 (Desinfektionsmittel und Küchenrollen sowie Jahreskarte Schwimmbad) SGB II. 2. Ein höherer Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung steht dem Kläger nicht zu. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (BSG, Urt. v. 20. Januar 2016, Az. B 14 AS 8/18 m. w. N.). Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis (BSG, a.a.O., m. w. N.). Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, so dass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht (BSG, a.a.O., m. w. N.). Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt. Auf dieser rechtlichen Grundlage bedarf der Kläger überhaupt keiner kostenaufwändigen Ernährung, so dass auch über den bereits gewährten Mehrbedarf hinaus kein Anspruch auf weiteren Mehrbedarf besteht. Denn bei dem Kläger besteht kein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis. Der vom Regelbedarf umfasste typisierte Bedarf weicht beim Kläger nicht ab und ist vom Regelbedarf gedeckt. Zu dieser Überzeugung gelangte die Kammer auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. … vom 5. Februar 2019 und des Zusatzgutachtens von Dr. … vom 2. Februar 2019. Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. … ist beim Kläger eine relevante Erkrankung der Bauchspeicheldrüse nicht nachgewiesen und es liegen bei ihm auch sonst keine Erkrankungen vor, die eine von einer üblichen Vollkost abweichende Ernährungsform gebieten. Selbst wenn beim Kläger eine Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion vorläge, ergäbe sich hieraus kein Bedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung. Dies stützt die Kammer auf das Zusatzgutachten von Dr. … vom 2. Februar 2019. Diese hat überzeugend dargelegt, dass die Fachgesellschaften zur Vermeidung einer Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse eine leichte Vollkost, Gewichtsreduktion bei Übergewicht, Steigerung der körperlichen Aktivität sowie Verzicht auf Nikotin und Alkohol empfehlen. Leichte Vollkost bedeutet dabei insbesondere auf eine gesteigerte Eiweißzufuhr (bei Begrenzung der Fleischmenge), die Vermeidung von unverträglichen und stark zuckerhaltigen Lebensmitteln, die Verteilung auf mehrere kleine Mahlzeiten und die Verwendung schonender Garmethoden zu achten. Der Kläger hält sich zwar in weiten Teilen an diesen Vorgaben, wobei der von ihm praktizierte Konsum von Bio-Produkten und exotischen Gewürzen nicht erforderlich ist und Einsparmöglichkeiten beim Konsum von saisonalen Obst- und Gemüsesorten bestehen, wie Dr. … für die Kammer anschaulich dargelegt hat. Im Übrigen sollte der Kläger wegen des Bluthochdrucks die Zufuhr von Salz begrenzen, was ebenfalls nicht zu Mehrkosten führt. Da dem Kläger überhaupt kein Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung zustand, kommt auch eine Erhöhung des dennoch gewährten Mehrbedarfs nicht in Betracht. 3. Auch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für Desinfektionsmittel und Küchenrollen hat der Kläger keinen Anspruch. Wiewohl keine Belege aktenkundig sind, kann als wahr unterstellt werden, dass im streitgegenständlichen Zeitraum für die aufgrund der Fußpilzerkrankung ergriffenen Desinfektions- und sonstigen Hygienemaßnahmen Kosten i. H. v. ca. 8,- EUR monatlich angefallen sind. Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dabei ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Besonderheit des Bedarfs kann zunächst auf einer qualitativen Ebenen liegen, sofern der Bedarf inhaltlich nicht von den im Regelbedarf abgebildeten Bedarfsteilen – z. B. aufgrund einer Änderung des Verbraucherverhaltens oder aufgrund einer speziellen Lebenssituation – erfasst wird. Denkbar ist aber auch, dass ein besonderer Bedarf auf einer quantitativen Ebene besteht. Dafür ist erforderlich, dass der besondere Bedarf quantitativ erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Besonderheit des Bedarfs im Einzelfall ist immer dann gegeben, wenn im Vergleich zu den durch den Regelbedarf abgedeckten „Durchschnittsfällen“ die Lebenssituation und damit die Bedarfslage der individuellen Leistungsberechtigten in quantitativer und qualitativer Hinsicht anders geprägt ist. Im Übrigen muss der Bedarf unabweisbar sein, d. h. es muss sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handeln, dessen Deckung erforderlich ist, um im konkreten Einzelfall das menschenwürdige soziokulturelle Existenzminimum sicherzustellen. Zudem wird durch die Formulierung, dass ein erhebliches Abweichen von einem durchschnittlichen Bedarf verlangt wird, verdeutlicht, dass nicht jeder quantitative Mehrbedarf gegenüber einer einzelnen in den Regelbedarf eingeflossenen Position bzw. geringfügige qualitative Mehrbedarfe zugleich einen atypischen besonderen Bedarf darstellen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass es dem Leistungsberechtigten zumutbar ist, seinen im Vergleich zum statistisch ermittelten Durchschnittsregelbedarf höheren Bedarf in einem Leistungsbereich bzw. seinen geringfügig, nicht im Regelbedarf berücksichtigten zusätzlichen Bedarf durch geringere Ausgaben in anderen Lebensbereichen auszugleichen und den im Regelsatz enthaltenen Ansparbetrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorrangig einzusetzen. Der Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II entsteht mithin erst, wenn der Leistungsberechtigte auch unter Ausschöpfung dieser Potentiale sein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr abdecken kann, d. h. es kommt darauf an, dass der atypische Bedarf von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem unwirtschaftlichen Umfange – abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalles – abweichen muss. Danach ist ein unabweisbarer Bedarf jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Bedarf den einschlägigen Kostenansatz im Regelbedarf der jeweiligen Abteilungen nicht überschreitet. Daneben bedeutet das Kriterium des laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfs, dass einmalige Bedarfe über § 21 Abs. 6 SGB II nicht abzudecken sind. Andererseits ist nicht erforderlich, dass der laufende Bedarf im Bewilligungszeitraum von in der Regel einem Jahr mehrmals auftritt (siehe hierzu Münder, Kommentar zum SGB II, 6. Aufl., 2017, § 21, Anm. 32 ff.). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Bedarf für Hygienemittel wie Desinfektionsmittel und Küchenrollen zum Abtrocknen der Füße ein besonderer Bedarf ist. § 22 Abs. 6 SGB II erfasst nur Bedarfe, die aufgrund atypischer Bedarfslagen über den Durchschnittsbedarf hinausgehen oder aufgrund ihrer Atypik vom Regelbedarf nicht erfasst sind. Zweifelhaft ist dies bereits deshalb, weil Fußpilzinfektionen häufig auftreten: Zwischen 3 und 15 Prozent der Bevölkerung sind betroffen. Fußpilz tritt dabei häufiger bei Männern als bei Frauen auf und bei älteren als bei jüngeren Personen (https://www.gesundheitsinformation.de/fusspilz.2675.de.html). Insofern liegen bereits erhebliche Zweifel vor, ob eine Sondersituation in einer atypischen Lebenssituation vorliegt. Jedenfalls ist der Bedarf nicht unabweisbar i. S. d. § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II. Die Voraussetzung, dass der Bedarf nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann ist nicht erfüllt. Denn der Kläger macht einen Mehrbedarf für die Behandlung des Fußpilzes geltend, der deutlich unterhalb der Kosten liegt, die im Regelbedarf für Gesundheitspflege vorgesehen sind. Nach den hier relevanten Zahlen für das Jahr 2011 wurden folgende regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte zugrunde gelegt: Abteilung 6 Gesundheitspflege: 15,55 EUR pro Monat und Abteilung 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte -gegenstände 27,41 EUR pro Monat (§ 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011). D.h., dass in dem dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten Regelbedarf (nach Anpassung auf die im Jahr 2014 gültigen Werte) mehr als 15,55 EUR pro Monat allein für Gesundheitspflege vorgesehen waren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die genannten Produkte z. T. zu Zwecken verwendet werden, wie sie bei allen Leistungsempfängern anfallen, so dass nur die tatsächlich beim Kläger anfallenden Mehrkosten Berücksichtigung finden könnten. Genauer gesagt wären im Hinblick auf die Reinigung der Badewanne Einsparungen bei anderen – und oft teureren – Badewannenreinigungsmitteln als Essigessenz abzuziehen und die Kosten für die Essigessenz wären dem Bereich laufende Haushaltsführung zuzurechnen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da bereits die Vollkosten unter Berücksichtigung der oben genannten Zahlen unterhalb dessen liegen, was im Regelbedarf für den Bereich Gesundheitspflege und laufende Haushaltsführung vorgesehen ist, so dass kein unabweisbaren, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichender Mehrbedarf gegeben ist (vgl. BSG, Urt. v. 26. Mai 2011, Az. B 14 AS 146/10 R). Eine Leistungsgewährung scheidet aus diesem Grunde aus (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10. Januar 2019, Az. L 15 AS 262/16). 4. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Jahreskarte zum Besuch des Herschelbads als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht. Die Kosten für die Jahreskarte für das Schwimmbad fallen bei dem Kläger einmal jährlich an. Dies ist ausreichend, um einen laufenden Bedarf anzunehmen. Allerdings handelt es sich nicht um einen besonderen unabweisbaren Bedarf. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Vorliegend geht es um 156,00 Euro im Jahr und somit um durchschnittlich 13,- Euro monatlich. Wiewohl angenommen werden kann, dass die vom Kläger durchgeführten Schwimmbadbesuche gesundheitliche Vorteile mit sich bringen, handelt es sich – da es sich nicht um Rehasport, o. ä. – handelt, letztlich trotz der ärztlichen Empfehlung um eine Freizeitaktivität. Für den Bereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur sind gemäß § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 im Regelsatz 39,96 EUR enthalten. Mit 13,- EUR monatlich wir dieser Betrag deutlich unterschritten, so dass kein unabweisbarer Bedarf vorliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). IV. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 282,35 EUR (kostenaufwändigere Ernährung: 50,- EUR für November 2014, jeweils 5,55 EUR für Dezember 2014 bis April 2015; Desinfektionsmittel 6 x 8, EUR = 48,- EUR; Jahreskarte Herschelbad 156,60,- EUR) den Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG gegeben ist. Der Kläger begehrt für den Bewilligungszeitraum November 2014 bis April 2015 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs, eines durch eine Fußpilzerkrankung bedingten Mehrbedarfs für Desinfektionsmittel und Küchenrollen und eines Mehrbedarfs für eine Jahreskarte für ein Schwimmbad vor dem Hintergrund eines Rückenleidens. Der im Juni 1956 geborene Kläger steht beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 1. November 2014 bis 30. April 2015 bewilligte der Beklagte mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2014 monatlich 781,46 EUR, wobei erstmalig ein bis dahin seit November 2011 gewährter Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung und Waschmittel i. H. v. 44,45 EUR monatlich nicht weiter gewährt wurde. In dem vorher bewilligten Mehrbedarf von 44,45 EUR waren 9,45 EUR für besonders verträgliche Waschmittel und 35,- EUR für kostenaufwändigere Ernährung umfasst. Die Mehrbedarfe waren dem Kläger aufgrund einer von seinem behandelnden Arzt, dem Allgemeinmediziner Dr. …, am 09. Oktober 2012 attestierten Fettstoffwechselstörung, chronischen Pankreatitis und Hypertonie, die leichte, frische Kost und eine sog. LOGI-Diät notwendig machten, sowie von vorgetragenen Hautreaktionen auf mit normalen Waschmitteln gewaschener Kleidung gewährt worden. Nach Widerspruch bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12. November .2014 ab dem 1. Dezember 2014 vorläufig einen Mehrbedarf i. H. v. 44,45 EUR für Waschmittel und Ernährung weiter, der aus edv-technischen Gründen zusammen als Mehrbedarf Ernährung ausgewiesen wurde. Mit Änderungsbescheid vom 22. November 2014 wurde die Regelleistungen bei unveränderter Höhe des gewährten Mehrbedarfs ab 1. Januar 2015 aufgrund der jährlichen Neufestsetzung der Regelbedarfe erhöht. In Ergänzung seines Widerspruchs trug der Kläger am 24. November 2014 vor, sein Mehrbedarf für Ernährung beliefe sich derzeit nicht auf 35,- EUR monatlich sondern auf 39,10 EUR und ab dem 1. Januar 2015 auf 39,90 EUR, so dass sich zuzüglich des Mehraufwands für Waschmittel von 9,45 EUR sein Gesamtmehrbedarf auf 48,55 EUR monatlich beliefe und sich ab dem 01. Januar 2015 auf 49,35 EUR erhöhe. Am 2. Dezember 2014 legte der Kläger auch Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 22. November 2014 ein. Der Mehrbedarf Ernährung sei nicht angepasst worden. Er müsse immer 10 Prozent des monatlichen Regelbedarfs sein. Am 19. Januar 2015 stellte der Kläger zusätzlich einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Jahreskarte des … i. H. v. 156,60 EUR, die er am 6. März 2015 erworben hatte. Er legte zum einen ein ärztliches Attest Dr. … vom 3. Mai 2016 vor, nach dem therapeutisches Rückenschwimmen bei bekanntem seit lange bestehendem chronischen Wirbelsäulensyndrom ärztlich indiziert sei, zum anderen ein Schreiben seiner Krankenkasse, der AOK …-…, die die Kostenübernahme abgelehnt hatte. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Januar 2015 ab. Der erforderliche Bedarf sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerden des Klägers ausschließlich durch therapeutisches Rückenschwimmen gelindert werden könnten. Den hiergegen am 28. Januar 2016 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, das therapeutische Rückenschwimmen sei bereits seit Jahren von seinem Arzt, Dr. ..., als Therapie angeordnet worden. Seit 2010 gehe er regelmäßig schwimmen und seitdem hätten sich seine Rückenbeschwerden erheblich verbessert. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und erkannte einen unabweisbaren Mehrbedarf für therapeutisches Rückenschwimmen nicht an. Die medizinische Versorgung werde durch die Krankenkasse sichergestellt. Unabweisbare Bedarfe, die nicht hierdurch und ergänzend durch die Regelleistung abgedeckt würden, seien nicht ersichtlich. Grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, schieden aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2014 zurück, der ohne die Bewilligung von Mehrbedarfen ergangen war. Der Widerspruch sei nach Erlass der Änderungsbescheide vom 12. November 2014 und 22. November 2014, die Mehrbedarfe für Waschmittel und Ernährung i. H. v. 44,45 EUR monatlich berücksichtigten, nicht mehr begründet. Über die gewährten Leistungen hinaus stehe dem Kläger kein weiterer Mehrbedarf zu. Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 15 August 2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben, wobei das Verfahren gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2017 (Jahreskarte Schwimmbad) zunächst unter dem Aktenzeichen S 3 AS 2443/16 geführt wurde. Er trägt vor, dass aufgrund seiner Erkrankungen leichte, frische Kost unabdingbar sei und dadurch Kosten i. H. v. ca. 205,- EUR pro Monat anfielen. Auch das therapeutische Rückenschwimmen sei notwendig, um beweglicher und nahezu schmerzfrei zu sein und sei ihm ärztlicherseits verordnet worden. Es handele sich um eine therapeutische Maßnahme, die von keinem Dritten erstattet werde. Ferner trägt er vor, dass er einen um ca. 20,- EUR pro Monat höheren Hygienebedarf aufgrund einer Fußpilzerkrankung hätte. Darunter fielen u.a. Kosten für Desinfektionsmittel, Essigessenz und Papierrollen zum Trocknen der Füße. Das Gericht hat am 08. Juni 2018 beide Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Aktenzeichen S 3 AS 2441/16 verbunden. Zur konkreten Höhe der geltend gemachten Mehrbedarfe hat der Kläger während des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er den Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung auf ca. 50, EUR monatlich beziffert. Für den Mehrbedarf für Desinfektionsmittel und Küchenrollen hat er zuletzt 8,- EUR pro Monat genannt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 23. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2016 aufzuheben und den Bescheid vom 16. Oktober 2014 geändert durch den Änderungsbescheid vom 12. November 2014 und den Änderungsbescheid vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2016 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen aus medizinischen Gründen kostenaufwändigerer Ernährung sowie einen Mehrbedarf wegen unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarfe (Kosten für therapeutisches Rückenschwimmen, sowie den Kauf von Desinfektionsmitteln und Küchenrollen) anzuerkennen und den Beklagten zu verurteilen, entsprechende Leistungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er trägt vor, ein Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung und Waschmittel sei im streitgegenständlichen Zeitraum i. H. v. 44,45 EUR gewährt worden. Nun fordere der Kläger erstmals einen höheren Betrag, wiewohl fraglich sei, ob überhaupt ein Mehrbedarf bestünde. Ein neueres Gutachten seines ärztlichen Dienstes (Frau … vom 14. November 2016) käme zu dem Ergebnis, dass aus ärztlicher Sicht ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung nicht vorläge. Das vorgelegte Attest des Hausarztes Dr. … beziehe sich auf therapeutisches Rückenschwimmen. Solches würden die Krankenkassen im Rahmen von Rehasport anbieten und finanzieren. Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten handele es sich hingegen nicht um Kosten für therapeutisches von geschultem Personal angeleitetes Schwimmen, sondern um die Jahreskarte für ein reguläres Hallenbad. Das Gericht hat Beweis erhoben und hinsichtlich der Fußpilzerkrankung sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte des Klägers Dr. …, Dermatologe und Allergologe und Frau …, Hautärztin und Allergologin, eingeholt, die beide eine Pilzinfektion bestätigt haben. Zudem hat es im Hinblick auf den Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung ein im Rechtsstreit S 14 AS 551/17 eingeholtes Gutachten von Dr. … vom 5. Februar 2019 mit Zusatzgutachten von Frau Dr. … vom 14. Februar 2019 beigezogen. Dr. … ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide an Hypercholesterinämie, Hypertriglyceridämie und Hypertonie, während zu keinem Zeitpunkt eine relevante Erkrankung der Bauchspeicheldrüse nachgewiesen sei. Lediglich eine Erhöhung der Alpha-Amylase sei nachgewiesen, die jedoch keinen Krankheitswert habe. Dr. … hat in ihrem Zusatzgutachten ergänzend ausgeführt, es gäbe keine spezielle Pankreasdiät. Eine leichte Vollkost sei bei einer Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse ausreichend. Mehrkosten würden hierfür nicht entstehen. Der Kläger hat zuletzt noch ein Schreiben der psychologischen Psychotherapeutin Dr. … vom 10. Oktober 2019 vorgelegt, laut dem es aus psychologischer Sicht aufgrund einer depressiven Störung und einer nicht näher benannten Essstörung zwingend erforderlich sei, dass der Kläger eine strenge diätetische Ernährung einhalte und regelmäßig Sport treibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.