OffeneUrteileSuche
Urteil

S 16 R 1162/15

SG Mannheim 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2017:1205.S16R1162.15.00
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, weil unnütz, wenn durch eine Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen würde (BSG Beschluss vom 5. 6. 2014, B 4 AS 349/13 B).(Rn.39) 2. Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG erfordert zu ihrer Zulässigkeit ein bestehendes Feststellungsinteresse. Ein solches besteht immer dann nicht, wenn ein Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat und der Beklagte auch sonst keinen Anlass gegeben hat, der den Kläger berechtigen würde, sogleich eine Feststellungsklage zu erheben.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, weil unnütz, wenn durch eine Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen würde (BSG Beschluss vom 5. 6. 2014, B 4 AS 349/13 B).(Rn.39) 2. Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG erfordert zu ihrer Zulässigkeit ein bestehendes Feststellungsinteresse. Ein solches besteht immer dann nicht, wenn ein Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat und der Beklagte auch sonst keinen Anlass gegeben hat, der den Kläger berechtigen würde, sogleich eine Feststellungsklage zu erheben.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]. II. Die Klage ist unzulässig. Gegenstand des Verfahrens ist das mit einer Anfechtungs- (insoweit war der Klageantrag zu Ziff. 1 des Klägers, der eine Anfechtung nicht enthält, durch das Gericht sachdienlich auszulegen, § 123 SGG) und Feststellungsklage geltend gemachte Begehren, dass der Kläger in seiner Beschäftigung als Bereichsleiter Recht bei den Beigeladenen seit dem 1.09.1999 aufgrund des Bescheides vom 11.05.1998 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (hierzu unter 1.). Darüber hinaus begehrt der Kläger zuletzt mit Antrag vom 17.10.2016 die Feststellung, dass die im Bescheid vom 11.05.1998 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch im Falle eines künftigen Aufgaben- und Arbeitgeberwechsels gilt, solange die im Bescheid vom 11.05.1998 genannte Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer besteht und Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären (hierzu unter 2.). 1. Soweit der Kläger begehrt, dass festgestellt wird, dass er aufgrund des Befreiungsbescheids der Beklagten vom 11.05.1998 für seine Tätigkeit als Bereichsleiter Recht bei den Beigeladenen von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, ist die Klage bereits unzulässig. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit wurde dem Kläger seit Beschäftigungsbeginn am 1.01.1999 und ununterbrochen fortlaufend mit Bescheiden vom 4.11.2016 und 19.08.2016 erteilt. Die vorgenannten Bescheide sind zwar nicht Gegenstand des zugrundeliegenden Klageverfahrens geworden, da sie den hier streitbefangenen Bescheid vom 24.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015 weder abändern noch ersetzen und mithin die Voraussetzungen des § 96 SGG nicht gegeben sind (vgl. hierzu nur ausführlich: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - L 7 R 3495/15 m.w.N.). Die Entscheidung über die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI sowie die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt betreffen einen anderen Streitgegenstand. Sie sind an andere tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft und diesbezüglich hat – wie im zugrundeliegenden Sachverhalt auch erfolgt – in einem gesonderten Verwaltungsverfahren ein gesonderter Verwaltungsakt zu ergehen (vgl. KassKomm/Gürtner SGB VI § 231 Rn.16). Durch die zwischenzeitlich erteilten Befreiungen ist indes das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Denn unabhängig davon, dass die zwischenzeitlich erteilten Befreiungen an unterschiedliche Sachverhalte bzw. tatbestandliche Voraussetzungen anknüpfen, ist die Rechtsfolge – Befreiung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit bei den Beigeladenen seit dem 1.01.1999 – doch gleich. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Beschwer des Klägers – die Befreiung wurde sowohl für die Vergangenheit als auch nahtlos und derzeit fortdauernd für seine Tätigkeit als Bereichsleiter Recht bei den Beigeladenen gewährt – aus. Dass der Kläger die ausdrückliche Feststellung begehrt, dass die Befreiung aufgrund der Fortgeltung des Bescheides vom 11.05.1998 erteilt worden sei, vermag hieran nichts zu ändern, da die rechtliche und wirtschaftliche Position des Klägers nicht dadurch verändert wird, wenn ein anderer Grund für die Befreiung festgestellt wird. Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel jedoch immer dann, wenn durch eine Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächlichen Vorteile bringen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 5.06.2014 – B 4 AS 349/13 B). So liegt der Fall nach den Befreiungsentscheidungen vom 19.08.2016 und 4.11.2016 jedoch hier. 2. Soweit der Kläger darüber hinaus mit seinem Klageantrag zu Ziff. 2 die Feststellung begehrt, dass die im Bescheid vom 11.05.1998 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch im Falle eines künftigen Aufgaben- und Arbeitgeberwechsels gilt, solange die im Bescheid vom 11.05.1998 genannte Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer besteht und Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Dahinstehen kann, ob in dem am 17.10.2016 erstmals gestellten Antrag zu Ziff. 2 überhaupt eine zulässige Klageänderung (vgl. § 99 SGG) i.S. einer Klageerweiterung zu sehen ist. Denn es fehlt jedenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers. Ein Feststellungsinteresse besteht immer dann nicht, wenn ein Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat und die Beklagte auch sonst keinen konkreten Anlass gegeben hat, der den Kläger berechtigen würde, sogleich eine Feststellungsklage zu erheben („Vorrangigkeit des Verwaltungsverfahrens“, vgl. Groß/Castendiek in: Lüdtke/Berchthold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Auflage 2017, Rn. 26). Vorliegend ist zu beachten, dass der Kläger im gesamten Verwaltungsverfahren die Fortgeltung des Bescheides vom 11.05.1998 nur im Hinblick auf seine Beschäftigung seit dem 1.01.1999 bei den Beigeladenen beantragt hat. Eine darüberhinausgehende allgemeine Feststellung dahingehend, dass die Befreiung auch für (eventuelle künftige) Beschäftigungswechsel gilt und lediglich an die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk geknüpft ist, war zu keiner Zeitpunkt Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und wurde von der Beklagten folgerichtig weder beschieden noch in sonstiger Weise im hier streitbefangenen Bescheid erwähnt. Selbst wenn man in der Ablehnung der Befreiung durch den hier streitbefangenen Bescheid eine konkludente Ablehnung der Feststellung der Fortgeltung sehen möchte, gilt nichts Anderes. Denn in diesem Falle, wäre zu beachten, dass ein Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, wenn die Klärung abstrakter Rechtsfragen begehrt wird (vgl. Groß/Castendiek in: Lüdtke/Berchthold, a.a.O., Rn. 25). Ebenso liegt der Fall hier. Dass der Kläger eine andere Tätigkeit aufgenommen hat bzw. den Arbeitgeber gewechselt hat, ist nicht ersichtlich. Allein die bekundete Absicht, ein neues Anstellungsverhältnis einzugehen, vermag hieran nichts zu ändern. Ein künftiges Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein so lange wesentliche Elemente noch unbestimmt sind; vielmehr muss das Geschehen zeitlich und örtlich festgelegt sein und die Beteiligten individualisierbar sein. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Bei einem Beschäftigungswechsel bzw. der Begründung eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses ist es dem Kläger nicht nur zuzumuten, sondern – wie vom BSG in seinen Entscheidungen vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R; B 12 R 8/10 R sowie B 12 R 5/10 R) unmissverständlich klargestellt – er ist dazu verpflichtet, einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass dies gerade nicht der Fall sei, da die Befreiung mit Bescheid vom 11.05.1998 berufsgruppenspezifisch erteilt worden sei und mangels Erledigung bzw. Aufhebung weiterhin fortgelte, schlägt diese Annahme zur Überzeugung der Kammer offensichtlich fehl. Der Kläger verkennt hierbei, dass spätestens seit der Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R) klargestellt ist, dass eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber entfaltet, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wird (Leitsatz zu Ziff. 2). Der Befreiungsbescheid aus dem Jahr 1998 hat sich somit bereits mit Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 zum 1.01.1999 nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] erledigt (vgl. KassKomm/Gürtner SGB VI § 6 Rn. 32). Die hier erkennende Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Bescheid vom 11.05.1998 – der ein Standardformularbescheid war – an die damals ausgeübte Beschäftigung gekoppelt war. Dies ergibt sich eindeutig aus der Inbezugnahme des Beschäftigungsbeginns und daraus, dass die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt ist. Soweit sich der Kläger auf Formulierungen in den Hinweisen bezieht, ist dem bereits entgegen zu halten, dass höchstrichterlich geklärt ist (BSG, Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R m.w.N.), dass Hinweise nicht Teil des Verfügungssatzes sind und somit auch keine Regelung zur Befreiungsdauer enthalten können. Sofern sich der Kläger darüber hinaus auf die Verwaltungspraxis der Beklagten vor den Urteilen des BSG vom 31.10.2012 beruft, geht dies ebenfalls fehl. Denn aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis könnte der Kläger ohnehin keine subjektiven Rechte herleiten (hierzu auch: SG Köln, Urt. v. 23.02.2015 – S 37 R 215/14 WA). Schließlich vermag auch der vom Kläger angeführte Vertrauensschutz zu keinem Erfolg führen. Im Falle von dem Kläger zuzuerkennendem Vertrauensschutz – wovon die Kammer nicht ausgeht – wären der Beklagten nur rückwirkende Eingriffe verwehrt. Für die Zukunft (ergo nach den Entscheidungen des BSG vom 31.10.2012, a.a.O.) ist eine Berufung auf Vertrauensschutz ohnehin nicht möglich (vgl. hierzu nur: BSG, Urt. vom 3.04.2014 - B 5 RE 13/14 R; SG Köln, Urt. v. 23.02.2015 – S 37 R 215/14 WA). Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen wäre die Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 2 nicht nur unzulässig, sondern darüber hinaus auch unbegründet. Nach alledem war die Klage abzuweisen und zu tenorieren wie erfolgt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1, 183 Abs. 1 SGG. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Kläger, der mit seinem Begehren vollumfänglich unterlegen ist, keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind. Im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 1 ist die Kammer der Auffassung, dass dem Kläger für seine Tätigkeit bei den Beigeladenen nach den bis zum 1.01.2016 geltenden gesetzlichen Regelungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht zu erteilen gewesen wäre. Dass durch die während des Klageverfahrens in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung die Befreiungsvoraussetzungen beim Kläger eingetreten sind, vermag zur Überzeugung der Kammer keine Kostenlast der Beklagten zu begründen. Sofern der Kläger einwendet, dass er der Auffassung sei, dass der Bescheid vom 11.05.1998 weiterhin rechtlichen Bestand habe und über die nunmehr erteilten Befreiungen hinauswirke, verweist die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2. Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der am … 1965 geborene Kläger ist Volljurist und zugelassener Rechtsanwalt. Er ist seit dem 20.03.1998 Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe und seit dem 1.03.1998 auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Durch Bescheid vom 11.05.1998 erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt seit dem 1.04.1997 als wissenschaftliche Hilfskraft an der juristischen Fakultät der Universität ... tätig war, auf dessen Antrag vom 21.03.1998 hin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]. In dem Bescheid heißt es wörtlich: „... Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Eingangsdatum des Befreiungsantrags 23.03.98 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der derzeitigen Versicherungspflicht 1.04.97 Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) 1.03.98 Versorgungseinrichtung Beginn der Befreiung Versorgungswerk der 1. März 1998 Rechtsanwälte in Baden-Württemberg … Stuttgart ... Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. ...“ Der Bescheid enthielt nach der Rechtsfolgenbelehrung (u.a.) den folgenden Hinweis: „... Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen. ...“ In einer dem Bescheid beigefügten Bescheinigung heißt es unter anderem: „... Die Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. ...“ Zum 1.01.1999 hat der Kläger eine Beschäftigung als Bereichsleiter Recht bei der ... ... – der Beigeladenden zu Ziff. 1, nunmehr: ... aG – aufgenommen. Mit Schreiben vom 22.01.2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und zeigte seine Tätigkeit als Leiter der Rechtsabteilung bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 seit dem 1.01.1999 an und bat um Bestätigung, dass die durch den Bescheid vom 11.05.1998 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 gelte. Dem Schreiben beigefügt war neben einer Stellen- und Funktionsbeschreibung der Beigeladenen zu Ziff. 1 eine aktuelle Beitragsmitteilung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Auf das Schreiben vom 22.01.2014 hin, teilte die Beklagte dem Kläger mit Antwortschreiben vom 30.01.2014 mit, dass es sich um einen formlosen Befreiungsantrag handle und der Kläger ein entsprechendes Formblatt einreichen möge. Darüber hinaus forderte sie diverse Unterlagen vom Kläger an. Nach Eingang des vom Kläger ausgefüllten und unterzeichneten Formularvordrucks „Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung“ nebst den angeforderten Unterlagen am 17.03.2014 lehnte die Beklagte durch hier streitbefangenen Bescheid vom 24.07.2014 den Antrag vom 24.01.2014 auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers als Bereichsleiter Recht bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 ab. Der Kläger sei nicht als Rechtsanwalt bei seinem Arbeitgeber tätig. Mit Schreiben vom 5.08.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.07.2014 und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sein Antrag darauf gezielt habe, eine Bestätigung dahingehend zu erhalten, dass die im Befreiungsbescheid vom 11.05.1998 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 gelte. Ein Antrag auf erneute Befreiung sei darin gerade nicht enthalten, da der Befreiungsbescheid aus dem Jahr 1998 seiner Auffassung zufolge auch seine derzeitige Tätigkeit erfasse. Die Befreiung sei aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ausgesprochen. In dem Bescheid vom 11.05.1998 sei auf das damals bestehende Beschäftigungsverhältnis bei der Universität ... nicht Bezug genommen worden. Dies ergebe sich auch aus der dem damaligen Bescheid beigefügten Bescheinigung. Dort heiße es, dass die Karte dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen sei. Außerdem habe der damalige Bescheid den Hinweis enthalten, dass bei einem zwischenzeitlichem Wechsel des Arbeitgebers darum gebeten werde, den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen. Noch klarer könne nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Arbeitgeberwechsel gerade keiner Anzeige bei der Beklagten bedurft habe. Die Befreiung wirke für die Tätigkeit als Rechtsanwalt, mithin berufsgruppenspezifisch. Aus diesem Grund beantrage er sowohl die Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2014 sowie die (klarstellende) Feststellung, dass die durch den Bescheid vom 11.05.1998 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 gelte. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2015 wies die Beklagte den erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Entscheidungen des BSG vom 3.04.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) mit denen klargestellt worden sei, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (sogenannte Syndikusanwälte) nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden könnten. Eine wirksame Befreiung für die derzeitige Tätigkeit des Klägers könne auch nicht aus einer für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erteilten Vorbefreiung hergeleitet werden. Insoweit habe das BSG in seinen Entscheidungen vom 3.04.2014 zum Vertrauensschutz ausgeführt, dass dieser nur für Inhaber eines aktuellen Befreiungsbescheides für die derzeit ausgeübte Beschäftigung gelte. Diesbezüglich habe sich das BSG in seinen Entscheidungen vom 3.04.2014 auch den Urteilen des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R und B 12 R 8/10 R) angeschlossen. In diesen habe das BSG entschieden, dass sich die Befreiung stets nur auf die ganz konkret ausgeübte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränke und mit dem Wechsel des Arbeitgebers oder der Tätigkeit ende. Für die seit dem 1.01.1999 vom Kläger ausgeübte Beschäftigung als Bereichsleiter Recht bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 sei die Erteilung eines Befreiungsbescheides nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI daher unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Als Anlage war dem Bescheid eine Information zur Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 3.04.2014 beigefügt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 21.04.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung seiner Klage vertieft er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Seiner Auffassung zufolge sei der Befreiungsbescheid vom 11.05.1998 nicht tätigkeitsbezogen, sondern berufsgruppenspezifisch erteilt worden. Hintergrund seiner Antragstellung sei eine Information der Beklagten auf ihrer Homepage im Januar 2014 („Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung“) gewesen. Die Beklagte verkenne, dass er keine erneute Befreiung beantragt habe, sondern die Fortgeltung seiner Befreiung vom 11.05.1998 von der Beklagten bestätigt haben wollte. Seine Klage sei somit als Feststellungsklage zulässig. Der angefochtene Bescheid sei als inzidente Ablehnung des beantragten Feststellungsbegehrens zu verstehen. Der Hinweis im Bescheid vom 11.05.1998, dass bei einem zwischenzeitlich erfolgten Arbeitgeberwechsel, der frühere Arbeitgeber zu verständigen sei, mache deutlich, dass eine erneute Befreiung bei einem Arbeitgeberwechsel nicht erforderlich sei. Durch den Bescheid vom 11.05.1998 habe die Beklagte eine „portable“ Befreiung erteilt. Seine aktuelle Tätigkeit bewege sich im Rahmen dieser Befreiungsreichweite. Maßgeblich sei dabei insbesondere auch das Verständnis einer Rechtsanwaltstätigkeit, das die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11.05.1998 gehabt habe. Das Urteil des BSG vom 3.04.2014 zur Befreiung von Syndikusanwälten sei daher nicht berücksichtigungsfähig. Der Befreiungsbescheid vom 11.05.1998 habe sich auch nicht durch seinen Tätigkeitswechsel zum 1.05.1999 erledigt, da ein Bescheid der eine dem jeweiligen Arbeitgeber vorzulegende Bescheinigung beinhalte, sich gerade nicht erledigen könne. Aufgrund der im Bescheid vom 11.05.1998 erteilten Hinweise bestünde zudem Vertrauensschutz. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezieht sich zu Begründung auf den Inhalt des Bescheides vom 24.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015. Unter dem 3.03.2016 hat der Kläger unter Verwendung der entsprechenden Formularvordrucke zugleich die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 231 Abs. 4b SGB VI) sowie den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Rechtsanwälte und Syndikusanwälte gestellt. In dem beigefügten Anschreiben hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Stellung der vorgenannten Anträge keinen Verzicht auf Rechte aus der mit Bescheid vom 11.05.1998 bereits erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, deren Fortgeltung seiner Ansicht nach Gegenstand des noch laufenden Klageverfahrens sei, darstelle. Mit Wirkung vom 23.06.2016 wurde der Kläger als Syndikusrechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe zugelassen. Durch Bescheid vom 19.08.2016 hat die Beklagte für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt festgestellt. Mit Wirkung zum 30.09.2016 ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 631a Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] auf die ... Krankenversicherung AG – die Beigeladende zu Ziff. 2 - übergegangen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 3.11.2016 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe bestätigt, dass durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses keine erneute Zulassung als Syndikusrechtsanwalt benötigt werde. Durch weiteren Bescheid vom 4.11.2016 hat die Beklagte den Kläger aufgrund seines Antrages vom 3.03.2016 für seine in der Zeit vom 1.01.1999 bis 27.06.2016 ausgeübte Beschäftigung als Bereichsleiter Recht rückwirkend nach § 231 Abs. 4b SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Mit weiterem Bescheid der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe vom 22.12.2016 wurde festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Syndikusrechtsanwalt bei der Beigeladenen zu Ziff. 2 von dem Bescheid vom 23.06.2016 mit umfasst sei. Der Kläger hat zuletzt vorgetragen, dass durch die Bescheide vom 19.08.2016 und vom 4.11.2016 sein Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen sei, da die von ihm angenommene Dauerwirkung des Bescheides vom 11.05.1998 für weitere berufliche Entscheidungen maßgeblich sei. Er habe ein erhebliches Interesse daran, dass auch bei künftigen Aufgaben- oder Arbeitgeberwechseln nicht erneute Befreiungen bei der Beklagten beantragt werden müssten. Dies sei auch derzeit relevant, da er aktuell den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages mit einem verbundenen Unternehmen der Beigeladenen zu Ziff. 2, der Freie Arzt- und Medizinkasse VvaG, anstrebe. Der Kläger beantragt zuletzt (Schriftsatz vom 17.10.2016): 1. Es wird festgestellt, dass er aufgrund des Befreiungsbescheids der Beklagten vom 11.05.1998 für seine Tätigkeit als Bereichsleiter Recht bei der ... ... und vormals bei der ... von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist. 2. Es wird weiter festgestellt, dass die im Bescheid vom 11.05.1998 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch im Falle eines künftigen Aufgaben- und Arbeitgeberwechsels gilt, solange die im Bescheid vom 11.05.1998 genannte Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer besteht und Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werde, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.