OffeneUrteileSuche
Urteil

S 18 R 583/16

SG Mannheim 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2017:0330.S18R583.16.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger auf Versorgung mit einem Hörgerät setzt stets das Erfordernis besonderer beruflicher und/oder arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteile und damit eine besondere berufliche Betroffenheit voraus (BSG Urteil vom 30. 10. 2014, B 5 R 8/14 R).(Rn.20) 2. Nach § 9 Abs. 1 SGB 6 erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu sichern. Bei Hilfsmitteln ist die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers auf die Versorgung beschränkt, die aus spezifisch beruflich bedingten Gründen erforderlich ist.(Rn.21) 3. Stellt die berufliche Tätigkeit des Versicherten keine besondere Anforderungen an dessen Hörvermögen, die deutlich über die elementaren Grundbedürfnisse hinausgehen, so ist eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers ausgeschlossen.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger auf Versorgung mit einem Hörgerät setzt stets das Erfordernis besonderer beruflicher und/oder arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteile und damit eine besondere berufliche Betroffenheit voraus (BSG Urteil vom 30. 10. 2014, B 5 R 8/14 R).(Rn.20) 2. Nach § 9 Abs. 1 SGB 6 erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu sichern. Bei Hilfsmitteln ist die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers auf die Versorgung beschränkt, die aus spezifisch beruflich bedingten Gründen erforderlich ist.(Rn.21) 3. Stellt die berufliche Tätigkeit des Versicherten keine besondere Anforderungen an dessen Hörvermögen, die deutlich über die elementaren Grundbedürfnisse hinausgehen, so ist eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers ausgeschlossen.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 08.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von der privaten Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten für die beschafften Hörgeräte, weil die höherwertigen Hörgeräte jedenfalls nicht aus spezifisch beruflich bedingten Gründen erforderlich waren, da keine besondere berufliche Betroffenheit bei dem Kläger gegeben ist. Als Anspruchsgrundlagen des vorliegend gegen die Beklagte gerichteten Anspruchs auf Erstattung des über die von der privaten Krankenkasse übernommenen Kosten hinausgehenden Betrages in Höhe von 3.080,00 Euro kommen vorliegend ausschließlich die Bestimmung des § 15 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) i.V.m. §§ 15 Abs. 1 SGB VI, §§ 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, 31 SGB IX (medizinische Rehabilitation) bzw. i.V.m. § 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) in Betracht. Eine Anwendung der Bestimmungen des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und damit konkret ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vollständigen Kosten über die Vorschriften des § 14 SGB IX i.V.m. §§ 13, 33 Abs. 1 S. 1 SGB V scheidet bei dem privat krankenversicherten Kläger dagegen von vorneherein aus. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 14 SGB IX, die bestimmt, ob und inwieweit der Rentenversicherungsträger als Rehabilitationsträger auch nach den Vorschriften anderer Rehabilitationsträger (insbesondere der gesetzlichen Krankenkassen) zur Gewährung der begehrten Leistung verpflichtet ist, kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der privaten Krankenversicherung nicht um einen Rehabilitationsträger im Sinnen des § 14 SGB IX handelt (vgl. § 6 SGB IX) und zudem die Bestimmungen des SGB V nur für die gesetzliche Krankenversicherung Anwendung finden. Unabhängig von der in der Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Frage, ob die Gewährung von Hörhilfen durch die Beklagte grundsätzlich sowohl als Leistung zur medizinischen Rehabilitation als auch als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommt oder ob eine Qualifizierung der Hörgeräte als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX i.V. §§ 9,10,11,16 SGB VI von vorneherein (wegen Nachrangigkeit) ausscheidet (so zuletzt wohl BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/15 R -, juris, Rn. 48) besteht weitgehend Einigkeit dahingehend, dass der Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung gegen den Rentenversicherungsträger stets das Erfordernis besonderer beruflicher und/oder arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteile (BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R -, juris, Rn. 47) und damit eine besondere berufliche Betroffenheit voraussetzt (LSG Sachsen, Urteil vom 25.06.2013 - L 5 R 515/12, juris Rn. 23). Der Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Hilfsmittel gegen die Beklagte setzt entweder einen berufsbedingten Mehrbedarf voraus, der über die allgemeine Hörgeräteversorgung hinausgeht, oder das Erfordernis, dass die Hörgeräte nur für die Berufsausübung erforderlich sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2011 – L 11 R 5774/09 -, juris Rn. 21 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2009). Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch nach einer in der Rechtsprechung zunehmend vertretenen Auffassung (vgl. insb. SG Gießen, Urteil vom 25.09.2013 - S 4 R 651/11 -, juris, Rn. 29 ff. sowie SG Freiburg, Urteil vom 07.11.2012 - S 22 R 4146/11 -, juris Rn. 28 und SG Cottbus, Urteil vom 19.01.2009 - S 5 R 458/05 -, juris, Rn. 31), die betont, dass die für eine Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger vorausgesetzte „Erforderlichkeit der Hilfsmittel zur Berufsausübung“ nicht allein dann angenommen werden könne, wenn das Hilfsmittel ausschließlich in der Berufsausübung Verwendung findet, ein berufsbedingter Mehrbedarf dahingehend gefordert wird, dass der Nachteil, der im Beruf ausgeglichen werden soll, nicht bereits durch einen Nachteilsausgleich im Privaten abgedeckt wird. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Versicherte in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen ist. Dieses eben dargestellte Erfordernis besonderer beruflicher Gebrauchsvorteile bzw. einer besonderen berufliche Betroffenheit als Voraussetzung für eine Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für die Hörgeräteversorgung ergibt sich aus einer Abgrenzung des gesetzlich vorgesehenen Umfangs der Leistungspflicht der Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 SGB VI erbringt die gesetzliche Rentenversicherung bei Vorliegen der persönlichen (§ 10 SG VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) und fehlenden Ausschlussgründen (§ 12 SGB VI) nach § 9 SGB Abs. 1 VI u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI haben Versicherte erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich - bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe abgewendet werden kann, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur Teilhabe wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann bzw. bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Aus dieser gesetzlich normierten besonderen Zuständigkeit der Rentenversicherung mit der stets auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und des Ausgleichs behinderungsbedingter Nachteile gerade am Arbeitsplatz ausgerichteten Zielsetzung sowie aus der gesetzlich vorgesehenen (geteilten) Zuständigkeit für die Versorgung mit Hilfsmitteln sowohl der gesetzlichen Krankenkassen als auch der Träger der Rentenversicherung ergibt sich (im Umkehrschluss) einerseits die Begrenzung der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf solche Hilfsmittel, mit denen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden können und damit die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen und andererseits die (alleinige) Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für einen (ausschließlich) auf berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile gegründeten Hilfsmittelanspruch (zu der Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Krankenkassen nach dem SGB V und der Rentenversicherung nach dem SGB VI vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - juris; siehe auch BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R -, juris). Die so - in Abgrenzung zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse - bestimmte Beschränkung der Leistungspflicht der Rentenversicherung auf die Gewährung von (ausschließlich) aus spezifisch beruflich bedingten Gründen erforderliche Hilfsmittel gilt allgemein. Für den vorliegenden Fall, in dem der Kläger nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert ist, kann deshalb für die Leistungspflicht der Beklagten nichts anderes gelten. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenübernahme, da eine (höherwertige) Hörgeräteversorgung jedenfalls nicht aus spezifisch beruflich bedingten Gründen erforderlich ist. Unter Zugrundelegung der Auskunft der Werksärztin des Arbeitgebers des Klägers sowie der Ausführungen des Klägers selbst erfordert die berufliche Tätigkeit des Klägers einen regelmäßigen Kontakt mit Kollegen sowohl in persönlichen Einzelgesprächen oder Teambesprechungen als auch am Telefon bzw. in Telefonkonferenzen, wobei die Kommunikation oft auch in Fremdsprachen und regelmäßig unter den Störgeräuschen eines Großraumbüros geführt wird. Zudem ist der Kläger mit Auslandsreisen und Prozessaufnahmen vor Ort in Landessprache in großen Gruppen sowie mit der Durchführung von Schulungen in Gruppen von 10-15 Teilnehmern sowohl im In- als auch im Ausland betraut. Die berufliche Tätigkeit des Klägers stellt keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen, die deutlich über die elementaren Grundbedürfnisse hinausgehen. Die Anforderungen an das in der Ausübung des Berufes des Klägers geforderte Hörvermögen gehen gerade auch mit Blick auf die dabei zu leistende Kommunikation, sei es über persönliche Gespräche und Telefonate oder in (Telefon-)Konferenzen, vielmehr nach Auffassung der Kammer nicht über die Anforderungen hinaus, die auch im privaten Alltag sowie in den meisten anderen beruflichen Tätigkeiten zu bewältigen sind. Mehrpersonengespräche oder -telefonate, Besprechungen und die Kommunikation in größeren Gruppen gehören auch unter dem Erfordernis einer Verständigung unter Störgeräuschen nahezu zu jeder beruflichen Tätigkeit und treten auch im Alltag auf. Störschall tritt - ebenso wie dieser im Rahmen der Verrichtung beruflicher Tätigkeiten üblich ist - in vielen Bereichen des täglichen Lebens, sei es im Straßenverkehr, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Einkaufs- und kulturellen Einrichtungen auf. Ergänzend ist festzustellen, dass sich entgegen der Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift ein Angewiesensein auf eine besondere bzw. spezielle Hörfähigkeit, wie dies etwa bei akustischen Kontroll- und Überwachungsarbeiten anerkannt wird, auch nicht damit begründen lässt, dass der Kläger etwa innerbetrieblich unterwegs und aus Sicherheitsgründen in besonderem Maße darauf angewiesen wäre, verschiedene Geräusche auseinanderzuhalten. Die eigenen Ausführungen des Klägers zu seiner konkreten beruflichen Tätigkeit in dem Erörterungstermin vom 19.01.2017 konnten - ebenso wie die Darstellungen der Werksärztin seines Arbeitgebers im Schreiben vom 24.09.2015 - diese Angaben nicht bestätigen. Der Kläger ist danach im Rahmen seiner Tätigkeit als Systembetreuer SAP/Controller weder mit akustischen Kontroll- und Überwachungsarbeiten betraut, noch hält er sich im Rahmen seiner üblichen beruflichen Tätigkeit in einer Umgebung auf, in der eine spezielle Hörfähigkeit zum Unterscheiden besonderer Geräusche (wie insb. Kontroll- und Überwachungssignale) erforderlich wäre. Ebenso lässt sich das Erfordernis einer besonderen berufsbedingten Hörfähigkeit des Klägers auch nicht damit begründen, dass es - wie von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragen - im Rahmen der von dem Kläger beruflich geforderten Tätigkeiten notwendig ist, in einem Großraumbüro hochkomplexes Zahlenmaterial, Sachverhalte und Begrifflichkeiten zu verstehen um sie dann verantwortungsvoll weiterzuleiten. Bei dieser Argumentation wird einerseits verkannt, dass sich … Verarbeitung der gehörten Informationen. Zum anderen ist - selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass etwa besonders bedeutsame Zahlen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Klägers auch ausschließlich mündlich (und nicht auch schriftlich) übermittelt werden, was nach Auffassung der Kammer bereits nicht den üblichen geschäftlichen Abläufen eines Unternehmens entsprechen dürfte - zu berücksichtigen, dass es sich bei solchen mündlichen Übermittlungen von Informationen nicht um Vorgänge handelt, die einmalig auftreten und demnach ein Nachfragen nicht zulassen, wie dies etwa bei speziellen akustischen Kontroll- und Überwachungsarbeiten, die auch aus diesem Grund eine besondere bzw. spezielle Hörfähigkeit erfordern, der Fall ist. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb zweier Hörgeräte angefallenen Kosten in Höhe des nicht von der privaten Krankenkasse des Klägers übernommenen Betrages von insgesamt 3.080,00 Euro hat. Der … geborene Kläger ist seit dem Jahre 1999 bei der … AG als Systembetreuer SAP/Controller beschäftigt. Er ist bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert und bei der … a.G. privat krankenversichert. Zu seinen Aufgaben im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gehört die Betreuung der Kostenrechnung sämtlicher europäischer Vertriebsgesellschaften, die Monatsabschlussbetreuung, die Geschäftsjahresplanung, die Prozessoptimierung und die Organisation und Durchführung internationaler Schulungen in Englisch, Französisch, Spanisch und Deutsch. Die Tätigkeiten erfordern einen regelmäßigen persönlichen Kontakt mit Kollegen, sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Teamrunden, die überwiegend auch telefonisch bzw. in Telefonkonferenzen stattfinden und bei denen der Kläger in verschiedenen Sprachen kommunikativ tätig ist. Sein persönlicher Arbeitsplatz befindet sich in einem Großraumbüro. Nachdem der Kläger bereits in den vorangegangenen 5 Jahren beidseits mit Hörgeräten versorgt gewesen war, stellte er im Dezember 2015 zunächst bei der … a.G einen – nach Angaben des Kläger auf Grundlage der Versicherungsbedingungen alle 5 Jahre möglichen - Antrag auf Versorgung mit neuen Hörgeräten. Der Antrag erfolgte unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der … Hörgerätetechnik vom 07.12.2015, der für den Erwerb zweier Alta2 pro Ex-Hörer mini SN mit zusätzlichem externen Hörer Oction M einen Gesamtbetrag von 5.880,00 Euro auswies, sowie einer ohrenärztlichen Verordnung einer Hörhilfe des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde … vom 30.11.2015 (Diagnose mittel-hochgradige Innenohrschwerhörigkeit), in der die Frage, warum das bisher getragene Gerät nicht mehr den Anforderungen entspreche, dahingehend beantwortet wurde, dass das Gerät bereits älter als 5 Jahre sei. Mit Schreiben vom 14.12.2015 teilte die … a.G. dem Kläger mit, dass sie sich mit insgesamt 2.800,00 Euro an den Gesamtkosten beteiligen werde. Die darüber hinausgehenden, nicht medizinisch notwendigen Kosten fielen nicht unter den Versicherungsschutz und seien deshalb nicht erstattungsfähig. Am 04.02.2015 stellte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage des bereits genannten Kostenvoranschlages vom 07.12.2015, der Kostenübernahmezusage der privaten Krankenversicherung mit Schreiben vom 14.12.2015 und der ohrenärztlichen Verordnung vom 30.11.2015 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme des nicht von der privaten Krankenversicherung übernommenen Differenzbetrages für die Hörgeräteversorgung in Höhe von 3.080,00 Euro. Zur Begründung seines Antrages führte der Kläger aus, er leide an Konzentrationsschwäche, Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Tinnitus und Ängsten, den Job zu verlieren. Seinem Antrag war zudem ein Schreiben der Dr. … des Werksärztlichen Dienstes des Arbeitgebers des Klägers vom 24.09.2015 beigefügt, worin ausgeführt wurde, dass der Kläger für die Ausübung der ihm anvertrauten Aufgaben in ständigem Kontakt zu seinen Kollegen in persönlichen 1:1 Gesprächen, in Teamrunden und in verschiedenen Sprachen am Telefon sei. Sein Arbeitsplatz befinde sich in einem Großraumbüro, wo die Lärmbelastung durch Umgebungsgeräusche, Gespräche, Telefonate sowohl in Deutsch als auch in Fremdsprachen zunehmend zu einem Verständigungsproblem werde. Seine hochkommunikative Tätigkeit setze ein rasches akustisches Aufnahmevermögen in verschiedenen Sprachen und unter den äußerst schwierigen Bedingungen eines Großraumbüros voraus. Um die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Klägers am Arbeitsplatz zu erhalten, sei eine Versorgung mit einem besonders hochwertigen Hörgerät beidseits dringend erforderlich. Mit Bescheid vom 08.01.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Höranforderungen in der Berufsausübung des Klägers keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung beinhalteten. Persönliche oder telefonische Kommunikation im Zweier- oder Gruppengespräch – auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen bzw. störenden Umgebungsgeräuschen – stelle eine Anforderung dar, die bei nahezu jeder Berufsausübung bestehe und könne daher keine spezifisch berufsbedingte Bedarfslage begründen. Gegen den Bescheid vom 08.01.2016 legte der Kläger am 19.01.2016 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass das Maß seiner Tätigkeit über das reguläre Berufsbild eines Controllers/Systembetreuers weit hinaus ginge, indem Aktivitäten wie Auslandsreisen zu Projekttätigkeiten, Prozessaufnahmen vor Ort in Landessprache in großen Gruppen sowie die Durchführung von Schulungen im In- und Ausland in Englisch, Französisch und Spanisch mit 10 bis 15 Teilnehmern anfielen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Versorgung mit Hörhilfen gehöre grundsätzlich nicht zu den Leistungen der Beklagten. Es liege im Versorgungsauftrag der Krankenkasse, für den Ausgleich einer bestehenden Hörbehinderung mittels adäquater Hörhilfen zu sorgen. Der Versorgungsumfang durch die Krankenkasse umfasse im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleiches bei Hilfsmitteln das Gleichziehen des hörgeschädigten Menschen mit einem gesunden Menschen unter Beachtung des medizinischen und technischen Fortschritts. Eine Leistungsgewährung seitens der Beklagten kommen nur in Betracht, wenn die Hörhilfe – ggf. auch eine besondere Ausstattung – als spezifisch berufsbedingte Hörgeräteversorgung über den Versorgungsauftrag der Krankenkasse hinaus erforderlich sei, um den speziellen beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. In dem Beruf des Klägers als Controller/Systembetreuer bestünden keine gegenüber anderen Berufen erhöhte Anforderungen an das Hörvermögen, wie dies zum Beispiel bei Beruf des Konzertmusikers oder Dirigenten der Fall sei. Am 02.03.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung führt er seinen bisherigen Vortrag vertiefend im Wesentlichen aus, dass er den ganzen Tag über in verschiedenen Sprachen kommunikativ tätig sei. Aufgrund der Lage seines Arbeitsplatzes in einem Großraumbüro befände er sich in einem durch permanente Beschallung durch Umgebungsgeräusche und Gespräche anderer Kollegen geprägten Umfeld. Telefonate in unterschiedlichen Sprachen erforderten aber ein konzentriertes Arbeiten und ein exaktes Verstehen, insbesondere in einem Bereich, der wie hier durch technische und gestalterische Abläufe sehr technisch geprägt sei. Er sei aufgrund seiner sehr bedeutungsvollen und verantwortlichen Tätigkeit für den gesamten Betrieb auf das exakte Hören von Zahlen und Begrifflichkeiten angewiesen. Mehrmaliges Nachfragen sei weder ihm noch den Gesprächspartnern zumutbar. Die Beklagte übersehe, dass vorliegend die Versorgung mit einer Hörhilfe als spezifische berufsbedingte Hörgeräteversorgung über den im Rahmen der Krankenversicherung zu leistenden Behinderungsausgleich hinaus erforderlich sei, um den spezifischen beruflichen Anforderungen gerecht werden zu können. Nicht allein deshalb, weil es im Rahmen seiner Tätigkeit in einem Großraumbüro mit den von ihm beruflich geforderten Tätigkeiten notwendig sei, hochkomplexes Zahlenmaterial, Sachverhalte und Begrifflichkeiten wiederzugeben, mithin zu verstehen, weiterzuleiten und auch zu verantworten, sondern auch deshalb, weil er sowohl innerbetrieblich unterwegs und daher aus Sicherheitsgründen darauf angewiesen sei, verschiedene Geräusche auseinanderhalten zu können, und weil er Projekttätigkeiten im Ausland wahrzunehmen habe, wozu Prozessaufnahmen vor Ort in der jeweiligen Landessprache und in großen Gruppen sowie auch Schulungen im In- und Ausland in Englisch, Französisch und Spanisch gehörten. Die an den Arbeitsplatz gestellten Höranforderungen gingen mithin weit über die Anforderungen an einen normalen Arbeitsplatz hinaus. Die Versorgung mit dem gewählten Hörgerät sei daher lediglich wegen seiner beruflichen Tätigkeit erforderlich. Der Arbeitsplatz stelle aufgrund der ausgeprägten inhomogenen und durch technische Maßnahmen kaum zu beeinflussenden Geräuschkulisse sehr hohe Anforderungen an das Hörvermögen. In dem am 19.01.2017 durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger unter Vorlage einer Rechnung der … Hörgerätetechnik GmbH vom 19.12.2016 mitgeteilt, im Dezember 2016 ein ganz neu auf den Markt gekommenes Hörgerät namens Audéo V 90 10 SN beidseits für einen Gesamtpreis von 5.880,00 Euro erworben zu haben. Er habe seit der Antragstellung auf die Gewährung von Hörhilfen bei der Beklagten bzw. der privaten Krankenversicherung (der damals noch auf die Übernahme der Kosten für den Erwerb der Geräte Alta2 pro Ex-Hörer mini SN zu einem Gesamtbetrag von ebenfalls 5.880,00 Euro gerichtet war) noch ein Jahr mit dem Kauf zugewartet, nachdem er erfahren habe, dass das jetzt erworbene Gerät, bei dem es sich um „den letzten technischen Fortschritt“ handele, auf den Markt kommen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2016 zu verurteilen, ihm die von der privaten Krankenkasse nicht übernommenen Mehrkosten für die erworbenen Hörgeräte Audéo V 90 10 SN in Höhe von insgesamt 3.080,00 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den Ausführungen zur Begründung des angefochtenen Bescheides. In dem Erörterungstermin vom 19.01.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhaltung einverstanden erklärt. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Sozialgerichtsakte Bezug genommen.