Urteil
S 2 KR 1138/17
SG Mannheim 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2018:0712.S2KR1138.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Sozialgericht ist sachlich zuständig. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des §§ 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Entscheidend für die Frage der Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist insoweit ausschließlich, ob eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung Gegenstand der Streitigkeit ist. Hiervon ist auszugehen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG (vergleiche BGH, Beschluss vom 26.11.2002, NJW 2003, 1192 und BGH, Beschluss vom 09.11.2006, I ZB 28 / 06, zitiert nach juris). Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern, zu denen auch die Klägerin zählt, sind ausschließlich dem öffentlichen Recht zugeordnet. Dies ergibt sich aus § 69 Abs. 1 SGB V und den entsprechenden Vorschriften des BGB. Soweit in Rechtsstreitigkeiten aus den § 69 SGB V genannten Rechtsbeziehungen deutsches und europäisches Kartell-oder Wettbewerbsrecht betroffen ist, ist seit dem 01.01.2011 wieder der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (§ 51 Abs. 3 SGG; vgl. SG Mannheim, Beschluss vom 01.12.2017 – S 11 KR 3428/16). Die Klage ist im Gleichordnungsverhältnis ohne Vorverfahren als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung von insgesamt 67.223,78 € zzgl. Zinsen, zulässig, aber nicht begründet. Der Vergütungsanspruch entsteht von Gesetzes wegen. Die früher vertretene vertragliche Konstruktion ist von der Rechtsprechung aufgegeben worden (BSG, Urteil vom 25.11.2015 – B 3 KR 16/15 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 – L 11 KR 4746/15; beide in juris). Die Klägerin war zur Belieferung der radiologischen Vertragsarztpraxen nicht berechtigt. Sie erfüllte daher keine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nämlich aus der Sprechstundenbedarfsvereinbarung i.V.m. dem jeweiligen Rahmenvertrag zur Umsetzung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Voraussetzung ist, dass sich der Vertragsarzt bei der Ausstellung der Verordnung an die von der Krankenkasse gemachten Vorgaben hält. Missachtet er diese, wirkt die Verordnung nicht zulasten der Krankenkasse (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 – L 11 KR 4746/15; in juris). Der Rahmenvertrag wurde mit dem Gewinner einer europaweiten Ausschreibung geschlossen. Der Abrechnung liegen die Abrechnungsbedingungen für die Abrechnung nach § 300 SGB V für sonstige Leistungserbringer im Sprechstundenbedarf zugrunde. Nach deren § 2 setzt die Lieferberechtigung die Anerkennung der Abrechnungsbedingungen voraus. Nach § 3 Abs. 6 darf eine Verordnung nur innerhalb eines Monats nach Ausstellung beliefert werden. Bei Fristüberschreitung ist die Beklagte berechtigt, auf null zu retaxieren. Nach § 3 Abs. 7 sind Verordnungsblätter Urkunden. Bei den streitgegenständlichen Verordnungen mit dem Abgabedatum 17.01.2017 (Bl. 42 GerA) ist diese Frist nicht beachtet worden. Ausstellungsdaten sind der 22.11., 06.12. und 09.12.2017. Wegen dieser Fristüberschreitung konnte die Beklagte die Zahlung verweigern. Dies gilt auch für die Verordnung vom 31.01.2017 (Bl. 267 Gerichtsakte), bei der die Klägerin zunächst als Abgabedatum den 31.01.2017, mithin den Tag der Ausstellung der Verordnung, angegeben hat, auf Rüge der Beklagten hin eingeräumt hat, dass wegen Lieferschwierigkeiten ihres Lieferanten die Abgabe tatsächlich erst am 06.04.2017 erfolgte. Die Abrechnungsbedingungen nach § 300 SGB V für sonstige Leistungserbringer im Sprechstundenbedarf galten auch für die Klägerin. Sie ist jedenfalls sonstige Leistungserbringerin nach § 300 SGB V. Da sie Leistungen erbringt und Ansprüche aus dem SGB V für Leistungen geltend macht, ist sie Leistungserbringerin. Dass die Leistung nicht direkt an den einzelnen Versicherten erbracht wird, weil der Sprechstundenbedarf nicht personenbezogen auf den einzelnen Versicherten verordnet und abgerechnet wird, ändert nichts daran. Entscheidend ist, dass auch dem Sprechstundenbedarf vertragsärztliche Verordnungen zugrunde liegen. Die Verordnungen vom 31.01.2017 und die von der Klägerin auf den 29.03.2017 geänderte führen daher ebenfalls bereits wegen Nichtbeachtung der Abrechnungsbedingungen zur Unbegründetheit der Klageforderung. In beiden Fälle hat die Klägerin Daten verändert, ohne dass diese Änderung durch eine erneute Unterschrift des verordnenden Vertragsarztes genehmigt wurde. Auch hinsichtlich der übrigen Verordnungen ist die Klage nicht begründet. Voraussetzung für Vergütungsanspruch des Leistungserbringers ist, dass ein Leistungsanspruch des Versicherten besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 – L 11 KR 4746/17; in juris). Die im Mai 2016 im Supplement zum Amtsblatt der EU bekannt gemachte Ausschreibung betraf den Abschluss von Rahmenverträgen für Kontrastmittel im ambulanten Bereich. Die Ausschreibung war unterteilt in Gebietslose und umfasste den Sprechstundenbedarf in Bezug auf die Lieferung von Kontrastmitteln für radiologisch tätige Vertragsarztpraxen mit Arztsitz in den genannten Gebieten. Die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung und die Vergabe sind vom erkennenden Gericht nicht zu überprüfen. Hierzu besteht keine sachliche Zuständigkeit. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit oder fehlende Ermächtigung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Rahmen der Verordnungen über Sprechstundenbedarfe bei Kontrastmitteln sind allerdings nicht ersichtlich. Insoweit wird auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.07.2015 – VII-Verg 12/15, NRWE, Rdn.. 27 ff. verwiesen. Rügen, die das Vergabeverfahren betreffen, sind vor den zuständigen Vergabekammern vorzubringen. Der Abschluss von Rahmenverträgen mit den bezuschlagten Anbietern und die Mitteilung an die Vertragsärzte bei diesen Anbietern verpflichtend unter Hinweis auf das wirtschaftlichste Angebot zu bestellen, ist unmittelbare Folge des Vergabeverfahrens. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Umsetzung der Rahmenverträge, welche den Vertragsärzten mit den umstrittenen Rundschreiben zur Kenntnis und verpflichtenden Beachtung gebracht wurden, einen ungerechtfertigten Eingriff in Grundrechte der Klägerin darstellen. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall (so auch SG Mannheim a.a.O.). In Bezug auf Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber und die der Vergabeentscheidung zugrunde gelegten Kriterien grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers berühren. Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags beeinflusst die handelnde staatliche Stelle den Wettbewerb nicht von außen, sondern wird selbst auf der Nachfrageseite wettbewerblich tätig und eröffnet so einen Vergabewettbewerb zwischen den potentiellen Anbietern (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.11.2010,1 BvR 261/10). Das Vergabeverfahren stellt daher keinen Eingriff in Grundrechte der Klägerin dar. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie ebenso in der Lage wäre zu denselben Preisen anzubieten, nachdem sie sich am Vergabeverfahren nicht selbst beteiligt bzw. ihre 100-prozentige Schwestergesellschaft den Zuschlag nicht erhalten hat. Sinn und Zweck eines Vergabeverfahrens ist es den günstigsten Anbieter zu bezuschlagen und mit diesem einen Rahmenvertrag zu schließen. Die Verpflichtung bei der Verordnung und Bestellung von Kontrastmitteln diesen wirtschaftlichen Bezugsweg durch Auswahl des Ausschreibungsgewinners aus der jeweiligen Gruppe zu beachten und in der Folge bei einer vom Zuschlagsprodukt abweichenden Verordnung eine Begründung und Dokumentation der getroffenen medizinischen Entscheidung zu verlangen, stellt zwar einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG dar. Hierdurch verliert die Klägerin faktisch die Möglichkeit, ihre Produkte weiterhin bei ihren Vertragsärzten zu vertreiben. Dieser Eingriff ist nach Auffassung des Gerichts jedoch sachlich gerechtfertigt, da der hierdurch entstehende Exklusivliefervertrag für ein bestimmtes Gebiet, der alle anderen Leistungserbringer von der Versorgung der Versicherten der vertragsschließenden Krankenkasse in diesem Gebiet ausschließt, Folge und Ausfluss des Vergabeverfahrens mit den entsprechenden Rahmenverträgen ist (SG Mannheim a.a.0.). So kennt das Gesetz die Möglichkeit zum Abschluss von Einzelverträgen und hat im Verhältnis Apotheke zu Krankenkasse den Ausschluss anderer Apotheken bewusst in Kauf genommen. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Exklusivverträgen nach § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V ausdrücklich vor. Dort ist zur Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven vorgesehen, Verträge mit einzelnen zu schließen um Einsparungen zu erzielen. Das in § 12 Abs. 1 SGB V normierte und das gesamte krankenversicherungsrechtliche Leistungs- und Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung durchziehende Wirtschaftlichkeitsgebot ist allumfassend. Mit einem gegenüber den herkömmlichen Konditionen für den Anbieter wirtschaftlich ungünstigeren Einzelvertrag kann die Versorgung der Versicherten jedoch nur dann sichergestellt werden, wenn die Krankenkasse dem Leistungserbringer für einen abgegrenzten Versorgungsbereich einen gewissen Leistungsumfang garantieren kann. Ohne diese Garantie bestünde für den Anbieter kein Anreiz, einen Vertrag mit Abschlägen gegenüber den ansonsten geltenden Preisen zu vereinbaren. Das Vergabeverfahren würde faktisch leerlaufen. Um den Krankenkassen neben den rechtlichen auch die tatsächliche Möglichkeit einzuräumen, im Verhandlungsweg Abschläge auf die ansonsten geltenden Preise zu erzielen, muss die Krankenkasse deshalb in der Lage sein, die Abnahme einer bestimmten Menge verlässlich zuzusagen. Die grundsätzliche Exklusivität der Lieferbeziehungen gehört daher zu den wesentlichen Merkmalen eines entsprechenden Vertrags, und im Umfang eines solchen Exklusivliefervertrags werden alle anderen Anbieter von der Versorgungsberechtigung zulasten der vertragsschließenden Krankenkasse ausgeschlossen (vgl. hierzu SG Mannheim a.a.O.; BSG, Urteil vom 25.11.2015, B 3 KR 16/15 R, zitiert nach Juris, aA SG Marburg, Urteil vom 10.09.2014, S 6 KR 84/14, zitiert nach Juris). Die Verpflichtung der Vertragsärzte, grundsätzlich bei den Ausschreibungsgewinnern zu bestellen, stellt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar, ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften die auch für den Gesetzgeber geltenden Maßstäbe bei der Einschränkung der grundsätzlich freien Berufsausübung eingehalten werden. Die Bindung der Vertragsärzte an das Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen der Arzneimittelverordnung bzw. der Sprechstundenbedarfsvereinbarung und damit die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist als überragend wichtiger Gemeinwohlbelang ausreichend, um selbst einen Eingriff mit berufswahlregelnder Wirkung zu rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 07.05.2014 – 1 BvR 3571/13). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze greift ein solches Schreiben nicht unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein. Die Krankenkasse hat im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots darauf hinzuwirken, dass die Vertragsärzte ihren Sprechstundenbedarf unter niedrigem Kostenaufwand decken. Das Gericht sieht hierbei keine milderen Mittel, um den gesetzlichen Vorschriften zur Abgabe von Kontrastmitteln im Rahmen des Sprechstundenbedarfs unter Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach öffentlichem Vergabeverfahren Genüge zu leisten (SG Mannheim, a.a.O.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wertersatz oder Erstattung der Kosten der Warenbeschaffung oder der „Sowiesokosten“. Fehlt es an einer Lieferberechtigung und –verpflichtung, erwächst kein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegen die Krankenkasse. Einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen übergeordnete Gesichtspunkte des öffentlichen Rechts entgegen. Bestimmungen, die die Vergütung von Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen, gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Deshalb kann der Leistungserbringer auch bereicherungsrechtlich keine Abgeltung von Leistungen verlangen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften erbracht wurden, verlangen, selbst wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. Auch die vertraglichen Vorschriften haben Normcharakter Daher muss die Krankenkasse auch keinen Wertersatz leisten (BSG, Urteil vom 25.11.2015 – B 3 KR 16/15 R; in juris). Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Streitgegenstand ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin für Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf in Höhe von insgesamt 67.223,78 €. Die Klägerin betreibt einen Arzneimittelgroßhandel mit Sitz in .... Sie vertreibt mit einer Erlaubnis nach § 52 a Arzneimittelgesetz (AMG) an vertragsärztlich tätige Radiologen zu Lasten der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf gemäß der jeweiligen Sprechstundenbedarfsverordnung. Die beklagte Krankenkasse hat durch Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Union den Abschluss von Rahmenverträgen zur Belieferung der radiologischen Vertragspraxen mit Kontrastmitteln im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland europaweit ausgeschrieben. Die 100-prozentige Schwestergesellschaft der Klägerin, die ... beteiligte sich an der Ausschreibung, erhielt aber keinen Zuschlag. Am 01.04.2006 und 28.03.2012 schloss die Beklagte mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Saarland und Rheinland-Pfalz Vereinbarungen über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf. Diese enthalten jeweils die Regelung, dass der Sprechstundenbedarf für die Anspruchsberechtigten zu Lasten der Beklagten als Kostenträger zu verordnen sei. Ziffer IV Nr. 4 und 5 der Vereinbarung Rheinland-Pfalz sehen vor, dass die nach §§ 44, 47 AMG von der Apothekenpflicht oder Vertriebsbindung ausgenommenen Mittel (z.B. Verbandsmittel, Röntgenkontrastmittel, Infusionslösungen mit mindestens 500 ml pro Einheit, injizierbare Diagnostika) direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden sollen, wenn ein solcher Direktbezug wirtschaftlicher ist. Nr. 5 sieht vor, dass bei einem Bezug nach Nr. 4 die Rechnung des Lieferanten mit der Verordnung des Arztes bei der AOK einzureichen sei, aus der Art und Menge des Mittels und die Kosten der Lieferung im Einzelnen sowie ggf. der vom Vertragsarzt verauslagte Betrag ersichtlich sein müssten. Die AOK begleiche den Rechnungsbetrag und erstatte die vom Vertragsarzt gezahlte Summe auf Anforderung. Dem Arzt gewährte Rabatte – auch Naturalrabatte – seien an die AOK weiterzugeben. Zwischen dem 22.11.2016 und dem 09.12.2016 wurden von mehreren Vertragsärzten in Rheinland-Pfalz und im Saarland Kontrastmittel bei der Klägerin bestellt und von dieser geliefert. Die Klägerin reichte die Verordnungen bei der Beklagten am 16.01.2017 mit dem Vermerk ein, dass zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit die eingereichten Rezepte auf den Zuschlagspreis gekürzt werden sollten. Diesen Vermerk enthielt auch die streitgegenständliche Rechnung in Höhe von 1.665,20 €. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 31.01.2017 die Begleichung mit der Begründung, dass die Erstattung von im Ausschreibungsverfahren nicht bezuschlagten Kontrastmitteln bzw. die Abrechnung von bezuschlagten Kontrastmitteln durch einen anderen Lieferanten als den Zuschlagsgewinner grundsätzlich nicht möglich sei. Bereits mit Schreiben vom 03.01.2017 hatte die Beklagte angekündigt, die Zahlung aus diesen Gründen zu verweigern. Mit ihrer am 12.04.2017 beim Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der Länder regelten die Einstandspflicht der Krankenkasse, wonach der Sprechstundenbedarf zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet werden solle. Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung für Rheinland-Pfalz enthalte sogar die Formulierung, die AOK begleiche den Rechnungsbetrag. Mit der Lieferung der Kontrastmittel aufgrund vertragsärztlicher Verordnung habe sie einen Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten erworben. Dieser könne nicht einseitig durch die Beklagte beschränkt oder aufgehoben werden. Dies sei weder in der Sprechstundenbedarfsverordnung noch in der Richtlinie der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) oder der Abrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe eine unbedingte Einstandspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Lieferanten für vertragsärztlich verordneten Sprechstundenbedarf selbst bei fehlerhafter oder unwirtschaftlicher Verordnung (BSG, Urteil vom 20.10.2004 – B 6 KA 41/03 R; Urteil vom 06.05.2009 – B 6 KA 2/08 R). Die Lieferungen seien rechtzeitig erfolgt. Im Feld „Abgabedatum“ sei das Datum der Einreichung an die Abrechnungsstelle eingetragen worden. Die Beklagte dürfe nicht außerhalb ihres Kompetenzbereichs privat-wirtschaftliche Unternehmen in ihrer Marktteilnahme beschränken. Ihre Restriktionsmöglichkeiten seien vom Leistungserbringerrecht definiert und folglich auf Leistungserbringer beschränkt, zu denen die Klägerin nicht zähle. Diese seien in § 132 SGB V enumerativ erfasst. Die Bezeichnung als sonstige Leistungserbringer in den Abrechnungsrichtlinien ändere hieran nichts. Sie sei auch kein pharmazeutisches Unternehmen. Die Kompetenz der Beklagten erschöpfe sich in Ausschreibung und Zuschlag. Das Verschreibungsverhalten sei nur Gegenstand einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V durch die Prüfstelle. Die Klägerin sei nicht gehalten, die ihr übergebenen Rezepte auf Wirtschaftlichkeit oder Wirksamkeit zu prüfen. Da sie nicht Leistungserbringerin sei, unterliege sie nicht den Einwirkungs- oder Sanktionsmöglichkeiten des SGB V. Der vorgelegte Rahmenvertrag enthalte keine exklusive Lieferbeziehung zum Zuschlagsempfänger. Der Arzt sei auch nicht grundsätzlich zur Bestellung des bezuschlagten Produktes verpflichtet. Er könne damit seiner Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verordnung nachkommen, könne dies aber auch anderweitig. Die Beklagte ermittele durch das Vergabeverfahren den wirtschaftlichsten Bezugsweg für ihren Beschaffungsbedarf. Die Ärzte auf diesen hinzuweisen, liege im Rahmen ihrer Aufgabenkompetenz nach § 73 Abs. 8 SGB V. Dieser Hinweis generiere jedoch kein Lieferverbot für nicht bezuschlagte Kontrastmittellieferanten. Selbst wenn eine Weisung gegenüber dem Arzt vorläge, wäre der Lieferant nicht Adressat. Das behauptete Exklusivverhältnis komme einer Verdrängung der Klägerin aus dem Markt gleich, das nicht durch Art. 12 des Grundgesetzes (GG) gerechtfertigt sei. Die mit einem Exklusivvertrag einhergehende Beschränkung des Marktzugangs für andere Teilnehmer bedürfe einer gesetzlichen Grundlage (BSG, Urteil vom 25.11.2015 – B 3 KR 16/15 R). Für Apotheken bestehe diese gesetzliche Grundlage in § 129 SGB V, für Hilfsmittellieferanten in § 127 SGB V. Für Lieferanten von Sprechstundenbedarf existiere keine gesetzliche Grundlage. Der exklusive Vertrag sei nicht ausgeschrieben worden. Die Exklusivität sei dem Zuschlagsempfänger nachträglich unentgeltlich zugewandt worden. Die Vergütung der Klägerin verstoße nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Klägerin habe deutlich erklärt, zum Zuschlagspreis abrechnen zu wollen. Anders als die Leistungserbringer in den von der Beklagten zitierten BSG-Entscheidungen sei die Klägerin nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag eingebunden. Der Vergütungsanspruch der Klägerin basiere auf der Garantiefunktion der Krankenkassen für das Sachleistungssystem. Diese begründe einen Bedarfsmarkt, auf dem die Klägerin ihre Leistungen anbiete. Die Klägerin erbringe jedoch keine Leistungen an Versicherte, sondern praxisbezogen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin korrespondiere daher nicht mit einem Leistungsanspruch des Versicherten. Anders als im Fall eines Heilmittelerbringers sei die Vorlage einer ärztlichen Verordnung durch den Versicherten nicht Anspruchsvoraussetzung. Die zitierte Rechtsprechung, die normative Regelungen des SGB V betreffe, sei hier nicht einschlägig und nicht geeignet, die Verordnungsfreiheit des Vertragsarztes einzuschränken. Ohne gesetzliche Regelung sei der Vertragsarzt in seiner Verordnungsentscheidung ungebunden, sanktioniert allenfalls durch eine Regressforderung (§ 106 SGB V), nicht durch Kassation der Verordnung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.665,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2017, 14.765,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2017 und 50.792,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe als sprechstundenbedarfsabwickelnde Stelle für die gesetzlichen Krankenkassen in Rheinland-Pfalz und im Saarland mit Wirkung vom 01.09.2016 die Abrechnungsbedingungen für sonstige Leistungserbringer nach § 300 SGB V festgelegt. Sie sei befugt, exklusive Rabattverträge für Kontrastmittel abzuschließen, an die auch die Klägerin als sonstige Leistungserbringerin gebunden sei, denn dies sei nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen. Gemäß § 2 dieser Bedingungen setze die Berechtigung zur Lieferung von Sprechstundenbedarf zu Lasten der Beklagten durch sonstige Leistungserbringer die Anerkennung dieser Abrechnungsbedingungen voraus. In den allgemeinen Abgabebestimmungen des § 3 Abs. 6 sei geregelt, dass Verordnungen nur innerhalb eines Monats nach Ausstellung beliefert werden dürften. Bei Fristüberschreitung dürfe die Beklagte auf null retaxieren. Dies sei bei den streitgegenständlichen Verordnungen der Fall gewesen. Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens habe sie Rahmenverträge zur Umsetzung der Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf in Rheinland-Pfalz und im Saarland für Kontrastmittel geschlossen. Danach erfolge die Versorgung mit Kontrastmitteln für den Sprechstundenbedarf exklusiv durch die jeweiligen Zuschlagsgewinner mit dem angebotenen Zuschlagsprodukt. Grundsätzlich sei der Arzt zur Bestellung des bezuschlagten Produkts verpflichtet, falls nicht aus besonderen Gründen ein anderes Produkt erforderlich sei, z. B. bei einem medizinischen Ausnahmefall oder Lieferunfähigkeit des Vertragspartners. Der Arzt müsse einen medizinischen Ausnahmefall dokumentieren und begründen. Damit bleibe die ärztliche Therapiefreiheit und Versorgungshoheit gewahrt. Aufgrund der offen kommunizierten Ablehnung der Erstattung nicht bezuschlagter Produkte ohne Einhaltung der Verordnungsvorgaben sei kein Kaufvertrag zwischen der Klägerin und ihr zustande gekommen. Es lägen bereits keine den Anforderungen entsprechenden Verordnungen vor, weil die Verordnung nicht bezuschlagter Produkte entsprechend zu kennzeichnen sei. Diese Kennzeichnung sei in den streitgegenständlichen Verordnungen nicht erfolgt. Auch aus den ergänzend geltenden Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages gehe hervor, dass Arzneimittel, die aus der Leistungspflicht ausgeschlossen und Behandlungen, die nicht notwendig seien, nicht von den Kranklenkassen erstattet werden dürften. Hierüber habe die Beklagte die Ärzte und die Leistungserbringer informiert, wozu sie befugt gewesen sei, was sowohl das Sozialgericht ... als auch das Landgericht ... bestätigt hätten. Die Klägerin sei verpflichtet, die nicht ordnungsgemäßen Verordnungen zurückzuweisen. Durch die Umsetzung der Ausschreibungsergebnisse durch die Vertragsärzte werde die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sichergestellt. Einzelne im sechsstelligen Eurobereich liegende nicht ordnungsgemäße Verordnungen ließen einen derart hohen Schaden entstehen, dass die Formerfordernisse überprüft werden müssten. Soweit die Verantwortung hierdurch vom Arzt auf den Leistungserbringer verlagert werde, sei dies unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten hinzunehmen, was das LSG bestätigt habe (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 – L 11 KR 4746/15; in juris). Die Klägerin hat die Klage zweimal erweitert und weitere Verordnungen vorgelegt. Hinsichtlich der einzelnen zur Begründung der Klageforderung vorgelegten Verordnungen hat die Beklagte im Einzelnen Folgendes gerügt: Bei den mit drei bei Klageerhebung eingereichten Verordnungen sei nach dem dort angegebenen Abgabedatum 17.01.2017 die Monatsfrist aus den Abrechnungsbedingungen verstrichen, weshalb sie auf null retaxiert würden. Die Daten seien auch diskrepant zu den zunächst vorgelegten (Bl. 2 – 4 der Verwaltungsakte). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dies beruhe auf einem Versehen. In Wahrheit sei dies das Einreichungsdatum. Hinsichtlich der mit der Klagerweiterung vorgelegten Verordnung vom 31.01.2017 hat die Beklagte vorgetragen, die Anlieferung am 06.04.2017 sei verspätet. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass ein Lieferdefekt beim Lieferanten vorgelegen habe (Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 17.05.2017, Bl. 269 Gerichtsakte). Hinsichtlich der letzten, mit der weiteren Klagerweiterung vorgelegten Verordnung hat die Beklagte vorgetragen, das Ausstellungsdatum sei von der Klägerin auf den 29.03.2017 rückdatiert worden. Tatsächlich sei die Verordnung erst am 01.04.2017 ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 23.05.2017 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten bestätigt, die Verordnungsdaten geändert zu haben, ohne die Änderung vom Vertragsarzt genehmigen zu lassen. Ab 01.04.2017 galt der Rahmenvertrag für die verordnete Produktgruppe. Die Kammer hat einen Erörterungstermin am ... und eine mündliche Verhandlung am ... durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, die Bezifferung der Klageforderung sei nach der sog. Lauertaxe erfolgt, jeweils mit der Maßgabe, die Forderung auf den Zuschlagspreis zu kürzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsprotokolle, verwiesen.