Urteil
S 4 KR 4044/13
SG Mannheim 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2014:0514.S4KR4044.13.00
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Leitsätze
1. Die Versicherungspflicht der Studenten in der Krankenversicherung ist in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5 geregelt. Die Vorschrift gilt nur für ein "normales" Studium.(Rn.25)
(Rn.28)
2. Ein Student, der die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, ist nicht mehr Student, wenn er später während der Anfertigung seiner Dissertation eingeschrieben ist, um die Universitätseinrichtungen zu benutzen. Bei einem Promotionsstudium handelt es sich auch nicht um ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium.(Rn.26)
3. Ein Promotionsstudium ist kein Studium, das auf einen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt, sondern es setzt einen solchen voraus. Damit ist der Promotionsstudent nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten zu führen.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versicherungspflicht der Studenten in der Krankenversicherung ist in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5 geregelt. Die Vorschrift gilt nur für ein "normales" Studium.(Rn.25) (Rn.28) 2. Ein Student, der die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, ist nicht mehr Student, wenn er später während der Anfertigung seiner Dissertation eingeschrieben ist, um die Universitätseinrichtungen zu benutzen. Bei einem Promotionsstudium handelt es sich auch nicht um ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium.(Rn.26) 3. Ein Promotionsstudium ist kein Studium, das auf einen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt, sondern es setzt einen solchen voraus. Damit ist der Promotionsstudent nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten zu führen.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Klage richtet sich gegen das als Verwaltungsakt aufzufassende Schreiben der Beklagten vom 15.07.2013, mit dem diese die Weiterführung der Krankenversicherung der Studenten für den Kläger ablehnte, sowie den Bescheid vom 07.08.2013, mit dem die Beklagte diese Entscheidung bekräftigte und zugleich die Beitragshöhe für die vorsorglich durchgeführte freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ab Beginn des Wintersemesters, 01.10.2013, festlegte. Diese Bescheide sind rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in eine Ausbildungsstelle des zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger ab 01.10.2013 mit seiner Einschreibung als Promotionsstudent an der Universität ... nicht. Denn er ist entgegen seiner Auffassung nicht als Student im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziffer 9 SGB V anzusehen. Zu Recht verweist die Beklagte insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 23.03.1993 (12 RK 45/92). Da das Bundessozialgericht in der Zwischenzeit keine anderslautende Entscheidung zu diesem Fragenkreis getroffen hat, ist auch trotz des Zeitablaufs seit diesem Urteil immer noch von den dort getroffenen Festsetzungen auszugehen. Zu Recht hat das Bundessozialgericht im genannten Urteil (12 RK 45/92) ausgeführt, dass ein Student, der die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, nicht mehr Student ist, wenn er später während der Anfertigung seiner Dissertation eingeschrieben ist, um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können. Zutreffend hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung auch festgestellt, dass die Promotion im Fach Physik nicht Teil des Physikstudiums ist, sondern ein erfolgreich abgeschlossenes Physikstudium voraussetzt und es sich bei einem Promotionsstudium auch nicht um ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium handelt. Dass es sich bei den Feststellungen des BSG im Urteil vom 23.03.1993 um ein obiter dictum handelt, da in dem dort zu entscheidenden Fall der Kläger ohnehin die Fachsemesterzahl von 14 überschritten hatte, tut hierbei nichts zur Sache. Denn auch nicht tragende Entscheidungsgründe vermögen eindeutig, die Rechtsauffassung des BSG darzulegen, was auch ein wesentlicher Grund dafür ist, dass das BSG ein obiter dictum abgibt. Folglich sind solche Ausführungen nicht „weniger wertig“ als die die Entscheidung tragenden Gründe. Schon nach dem im normalen Sprachumgang verwendeten Wortlaut ergibt sich, dass ein Promotionsstudium kein „normales“ Studium ist. Landläufig wird nicht mehr von einem Studenten gesprochen, sondern von einem Doktoranden. Auch die Promotionsordnung der Universität … setzt für die Aufnahme als Doktorand voraus, dass der Bewerber zumindest die erste juristische Staatsprüfung oder eine wissenschaftliche Abschlussprüfung, die einem juristischen Examen oder Staatsexamen gleichwertig ist, vorweist (§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 bzw. 7 Abs. 1 der Promotionsordnung der Universität … zur Erlangung des Doktorgrades der Rechte vom 12.12.2011). Demzufolge ist die Aufnahme als Doktorand nur möglich, wenn bereits ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht ist, also das Ziel eines Studiums bereits erlangt wurde. Damit wurde aber das ursprüngliche Hochschulstudium abgeschlossen und ist somit als beendet anzusehen (ebenso LSG Bayern, Urteil vom 22.02.2001, L 4 KR 39/99). Im Unterschied dazu vermittelt ein Promotionsstudium keinen berufsberechtigenden Abschluss. Vielmehr vertieft der Promotionsstudent die von ihm im Ausgangsstudium bereits erlangten Kenntnisse und insbesondere auch die wissenschaftliche Arbeit. Im Gegenzug vermittelt sowohl ein Aufbaustudium wie auch ein Erweiterungsstudium weitere und damit neue Kenntnisse und Fähigkeiten im Bezug auf einen späteren Beruf. Dasselbe gilt für ein Zweitstudium. Auch dieses vermittelt wiederum Kenntnisse und Fähigkeiten sowie einen Abschluss, die zur Ausübung eines weiteren (zweiten) Berufs ermöglichen und berechtigen. Dies ist bei einem Promotionsstudium nicht der Fall. Vielmehr erfolgt, wie das Bundessozialgericht im genannten Urteil ebenfalls zutreffend bemerkt hat, die Einschreibung als Promotionsstudent an einer Hochschule nicht primär mit dem Zweck, Unterrichtsveranstaltungen zu besuchen und an Übungen etc. teilzunehmen - wie dies bei einem Studium der Fall ist -, sondern um die universitären Einrichtungen wie Bibliothek etc. in Anspruch zu nehmen. Dies unterscheidet das Promotionsstudium wesentlich von einem „normalen“ Studium. Keinen Unterschied vermag es entgegen der Meinung des Klägers zu verursachen, dass der Kläger sein Promotionsstudium unmittelbar an den Anschluss des ordentlichen Jurastudiums anschließt und nicht etwa erst nach Abschluss des zweiten Staatsexamens oder noch später durchführt. An der Tatsache, dass durch das erste Staatsexamen das ordentliche Jurahochschulstudium beendet wurde, ändert das nichts. Vielmehr zeigt gerade die Tatsache, dass es auch möglich wäre, sich später, also nach dem zweiten Examen oder auch noch später als Promotionsstudent einzuschreiben, dass ein Promotionsstudium mit dem „normalen“, berufsqualifizierenden Studium nichts gemein hat. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Ziffer 9 SGB V aber nur für ein „normales“ Studium, nicht aber für ein Promotionsstudium. Zwar ist zutreffend, dass sich dies weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Es ergibt sich aber aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Danach sollen Studenten für die Zeit, die sie für die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses benötigen, dadurch privilegiert werden, dass sie geringere Beitragshöhen in der Kranken- und Pflegeversicherung haben. Dieses Ziel ist für Promotionsstudenten nicht mehr einschlägig. Wie dargestellt, verfügen diese bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss, so dass der Privilegierungsgrund weggefallen ist. Dass es auch für Promotionsstudenten wünschenswert sein mag, einen niedrigeren Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung zu haben, ändert an dieser Sachlage nichts. Soweit der Kläger ausführt, dass ein Promotionsstudent aufgrund des späteren zu erwartenden höheren Einkommens dann die Beiträge quasi ausgleichen werde, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade aufgrund der später zu erwartenden hohen Gehälter bzw. eines Eintritts in den Staatsdienst später keinerlei Beiträge mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass durch die Tatsache, dass Promotionsstudenten nicht unter § 5 Abs. 1 Ziffer 9 SGB V fallen, diese zum Ausweichen getrieben würden in der Form, dass sie sich der Form halber in ein Zweitstudium einschreiben, um die günstigen Krankenversicherungsbeiträge weiterhin zu beziehen, ist dies nicht zielführend. Die Tatsache, dass es Umgehungsmöglichkeiten geben mag, führt nicht dazu, dass eine bestehende Regelung nicht anwendbar wäre. Vielmehr ist es Sache der Universitäten, Studenten, die sich lediglich der Form halber in ein Studium einschreiben, ohne dieses aber betreiben zu wollen, zu erkennen und zu exmatrikulieren. Der Student aber, der möglicherweise neben einem Promotionsstudium auch noch ein ernsthaftes Zweitstudium betreibt, um einen weiteren berufsberechtigenden Abschluss zu erreichen, wird zu Recht als Student geführt, da er mit dem Ziel, einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen, ein vollständiges und -wertiges Zweitstudium durchführt. Auch der Verweis des Klägers auf die Immatrikulationsbescheinigung führt nicht weiter. Vielmehr bestätigt diese die Auffassung, dass ein Promotionsstudium nicht unter § 5 Abs. 1 Ziffer 9 SGB V fällt. Denn dort ist zum einen die Hochschulsemesterzahl mit 13 angegeben worden, zugleich findet sich aber auch die Bemerkung „Fachsemester 1 Promotion Rechtswissenschaft“. Auch dadurch lässt sich eindeutig belegen, dass das Promotionsstudium keine Fortsetzung des Rechtswissenschaftsstudiums ist. Denn anderenfalls wäre nicht nur die Hochschulsemesterzahl 13, sondern auch die Fachsemesterzahl. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Denn die Promotion ist nicht zwingender Bestandteil des Studiums der Rechtswissenschaften, weshalb die Fachsemesterzahl nicht fortgeführt wird. Somit bestätigt entgegen der Auffassung des Klägers die Studienbescheinigung vielmehr die Auffassung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der getroffenen Auslegung auch nicht um eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ohne entsprechenden Hinweis im Gesetz oder in den Gesetzesmaterialien. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass bereits aus dem Gesetz selbst durch den Begriff „Fachsemester“ ein Hinweis darauf gegeben wird, dass als Studium im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziffer 9 SGB V nur ein auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielendes Studium zu verstehen ist. Auch die Tatsache, dass die Länder in ihren Hochschulgesetzen eigene Begriffsbestimmungen des Studenten haben oder haben können, ist insoweit unbeachtlich. Denn der Landesgesetzgeber ist ohne gesetzliche Regelung nicht zur Konkretisierung von Bundesgesetzen befugt, hierfür fehlt die entsprechende Gesetzgebungskompetenz. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Regelungen der Länder in den Hochschulgesetzen einen gänzlich anderen Regelungsgehalt und einen völlig anderes Regelungsziel haben, als die vorliegend streitigen. Auch die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers, die dieser im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz formuliert hat, greifen nicht durch. Wie dargelegt, ist ein Promotionsstudium kein Studium, das auf einen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt, sondern es setzt einen solchen voraus. Dies unterscheidet das Promotionsstudium auch von einem Aufbau- oder Masterstudium. Folglich bestehen zwischen diesen Tatbeständen wesentliche Unterschiede, so dass keine ungleiche Behandlung von Gleichem vorliegt, vielmehr begehrt der Kläger eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass der Kläger seit 01.10.2013 die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Ziffer 9 SGB V nicht mehr erfüllt, so dass sie ihn seither zu Recht nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten führt. Die Klage war daher im Hauptantrag abzulehnen. Auch der Hilfsantrag greift nicht durch. Die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung ist zutreffend und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass auch der Hilfsantrag abzuweisen war. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz II SGB V). Dass als Mindestbezugsgröße der beitragspflichtigen Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße heranzuziehen ist, ergibt sich dabei aber unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Danach gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. An dieser gesetzgeberischen Grundlage kann auch eine Regelung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nichts ändern, entsprechend ergibt sich auch aus den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler insoweit keine abweichende Regelung, hierzu wäre der Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund der gesetzlichen Festlegung auch nicht befugt. Insoweit spielt für den vorliegenden Fall die Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler keine Rolle, da sich die Festlegung des Mindestbeitrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.12.2012 (B 12 KR 20/11 R) ausführlich und zutreffend festgestellt wurde, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen als untergesetzliche Normen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen anzusehen sind, so dass die vom Kläger insoweit geltend gemachten Bedenken unzutreffend sind. Aufgrund der dargestellten Tatsache, dass sich der Mindestbetrag der in der freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigenden Einnahmen unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergibt, ist auch die Auffassung des Klägers, der Beklagten stehe bezüglich seiner Beitragsbemessung ein irgendwie geartetes Ermessen zu, unzutreffend. Vielmehr hat die Beklagte die gesetzgeberische Regelung umzusetzen. Dies hat sie in zutreffender Form getan, da sie den Beitrag des Klägers aus der im Gesetz festgelegten Mindestbemessungsgrundlage, die sie für 2013 zu Recht mit 898,33 € angegeben hat, vorgenommen hat. Demzufolge hat die Beklagte auch den monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung sowie entsprechend § 57 Abs. 4 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung zutreffend festgelegt. Auch insoweit sind die vom Kläger angegriffenen Bescheide der Beklagten mithin nicht zu beanstanden. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung einer Sprungrevision nach § 161 SGG bestehen nicht. Das Urteil weicht weder von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab noch besteht eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache. Vielmehr ist die zugrunde liegende Rechtsfrage bereits durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.1993 geklärt. Der Kläger begehrt die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten der Beklagten, hilfsweise die Reduzierung der ihm für seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten festgesetzten Beiträge. Der am … 1987 geborene Kläger hat Jura studiert und das erste Staatsexamen erfolgreich absolviert. Bis 31.07.2013 war er als Student der Rechtswissenschaft an der Universität … immatrikuliert. In diesem Rahmen war er bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert. Ab dem Wintersemester 2013/2014 immatrikulierte sich der Kläger als Promotionsstudent/Doktorand ebenfalls an der Universität …. Am 01.07.2013 wandte er sich an die Beklagte mit dem Begehren, einen Nachweis über die ab 01.08.2013 fortbestehende KVdS vorzulegen. Solle seinem Begehren nicht entsprochen werden, beantrage er hilfsweise die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Mit Schreiben vom 15.07.2013, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, wurde dem Kläger mitgeteilt, als Promotionsstudent falle er nicht mehr unter die Versicherungspflicht für Studenten, sondern könne sich freiwillig versichern. Bezüglich des Beitrags von 14,9 % für die Krankenversicherung und 2,05 % für die Pflegeversicherung bzw. 2,30 % für Personen ohne Kinder werde von einem Mindesteinkommen von 898,33 € ausgegangen. Es ergebe sich mithin für die Krankenversicherung ein Mindestbetrag von 133,85 €, für die Pflegeversicherung 18,42 € bzw. 20,66 € ohne Kinder. Hiergegen legte der Kläger am 19.07.2013 Widerspruch ein. Er sei seit 07.11.2012 bis 31.07.2013 als Student pflichtversichert, es sei falsch, dass die Beklagte die Weiterversicherung als Promotionsstudent in der KVdS ablehne. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb ein Promotionsstudent nicht als Student im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zu qualifizieren sei. Der Wortlaut der Norm gebe keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen einem normalen Studenten und einem Promotionsstudenten. Auch aus teleologischen Gesichtspunkten sei nicht erkennbar, weshalb das Promotionsstudium nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB IV fallen solle. Als externer Doktorand gehe der Promotionsstudent kein Beschäftigungsverhältnis ein, er habe also regelmäßig das gleiche Einkommen zur Verfügung wie ein normaler Student. Vielmehr würden sich noch die Ausgaben erhöhen. Sei er als Promotionsstudent wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl, bestünde eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Dies sei bei ihm aber nicht der Fall. Aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V könne nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber einem Promotionsstudenten vom Anwendungsbereich der Norm habe ausschließen wollen. Wenn man dies annehme, bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Es läge eine wesentliche Ungleichbehandlung bei einem vergleichbaren Sachverhalt vor, für die keine Rechtfertigung bestehe. Somit sei Art. 3 Grundgesetz verletzt. Vorsorglich beantrage er die Aufnahme als freiwilliges Mitglied, um einen versicherungslosen Zeitraum zu vermeiden. Mit dem Bescheid vom 07.08.2013 wurde der Kläger bezüglich der Tatsache, dass ein Promotionsstudium nicht die Krankenversicherung der Studenten verlängere, auf das BSG-Urteil vom 23.03.1993, 12 RK 45/92, verwiesen. Berechnet aus der Einkommensgrundlage von 898,33 € ergebe sich eine Beitragshöhe von 133,85 € in der Krankenversicherung und 20,66 € in der Pflegeversicherung, somit insgesamt 154,51 €. Hiergegen legte der Kläger am 19.08.2013 Widerspruch ein, den er entsprechend des vorherigen Widerspruchs begründete und mitteilte, auch das BSG-Urteil könne zu keiner anderen Beurteilung führen, seit dem Urteil seien über 20 Jahre verstrichen, die tatsächlichen Lebensverhältnisse hätten sich gerade im Hinblick auf die Promotion tiefgreifend verändert. Mit Schreiben vom 27.08.2013 erläuterte die Beklagte dem Kläger nochmals ihre Auffassung. Ein Promotionsstudium verlängere die Krankenversicherung der Studenten nicht, da es nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehöre. Die KVdS werde selbst dann nicht durchgeführt, wenn dem Grunde nach die Voraussetzungen vorlägen, z. B. wenn das 14. Fachsemester noch nicht erreicht wurde. Auch wenn seit dem Urteil des BSG mehrere Jahre zurücklägen, sei weiterhin danach zu verfahren. Der Kläger möge mitteilen, ob er den Widerspruch zurücknehme. Hierauf teilte der Kläger am 08.09.2013 mit, er halte seinen Widerspruch aufrecht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ergebe sich schon aus dem Wortlaut, dass alle Studenten versicherungspflichtig seien. Auch er sei an der Universität … eingeschrieben, was er mit Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen habe. Aus dieser ergebe sich auch die fortlaufende Fachsemesteranzahl, nämlich das 13. Hochschulfachsemester. Der Sachverhalt des Urteils vom BSG von 1993 entspreche nicht dem vorliegenden. Der Kläger im dortigen Verfahren habe eine Versicherung nach Abschluss des 14. Semesters erreichen wolle. Er wolle aber lediglich die Anerkennung der Versicherungspflicht für das 13. und 14. Fachsemester im Promotionsstudium erreichen und halte hieran fest. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb Absolventen eines Master of Law während des Studiums ohne Probleme als versichert gelten würden, für Absolventen einer Promotion solle dies aber nicht gelten. Ein Masterabschluss sei heute in der Berufswelt im juristischen Arbeitsmarkt ebenso angesehen und notwendig wie eine Promotion. Durch die unterschiedliche Behandlung werde der Absolvent eines Masters bevorzugt behandelt, was mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht gewollt sei. Er führe sein Promotionsverfahren noch vor dem Referendariat durch, so dass dieses zur universitären Erstausbildung zu zählen sei. Dies ergebe sich auch aus der Immatrikulationsbescheinigung, die Universität selbst zähle die Fachsemester, aufbauend auf dem Studium der Rechtswissenschaften, und beginne nicht mit einem neuen Semester. Letzteres sei aber doch die Folge, wenn das Promotionsstudium nicht zur universitären Erstausbildung gerechnet würde. Des Weiteren würde durch eine solche Beschränkung die Zahl der externen Promotionsstudenten weiter sinken. Sein jetziger Versicherungsbeitrag sei fast 200 % des Beitrags, den er in der KVdS geleisteten habe, ganz ohne eine anderweitige Kompensation dieser finanziellen Mehrbelastung. Im Gegenteil seien seine Ausgaben gegenüber der Vergangenheit im Hinblick auf seine Promotion stark gestiegen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass es den externen Promotionsstudenten offenstehe, ein mehr oder minder intensiv geführtes Zweistudium aufzunehmen, wobei eine Anrechnung der bereits absolvierten Hochschulsemester dabei nicht erfolge. Dies habe für die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund des dadurch möglicheren längeren Beitrittszeitraums bis zum Ende des 30. Lebensjahres bzw. Ende des 14. Fachsemesters wirtschaftlich viel weitreichendere Auswirkungen als die Anerkennung des Promotionsstudiums als zugehöriges Fachstudium. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 zurückgewiesen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.1993 seinen Promotionsstudenten nicht versicherungspflichtig in der KVdS, da das Promotionsstudium nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehöre, da hierfür das Bestehen eines Examens vorausgesetzt sei. Auch handle es sich bei einem Promotionsstudium nicht um ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium, sondern es diene der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums. Auch das Bayrische Landessozialgericht habe im Urteil vom 22.02.2001 festgestellt, dass Promotionsstudenten nach Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung nicht als ordentlich Studierende einer Hochschule im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V anzusehen seien. Eine Promotion zum Doktor der Rechte setze gerade voraus, dass zumindest die erste Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt worden sei. Damit sei das Ziel der Hochschulausbildung erreicht worden, weswegen diese als beendet anzusehen sei. Nach § 240 Abs. 1 SGB V werde die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelt. Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gelte als beitragspflichtiges Einkommen mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße, dies seien 2013 898,33 €. Nach § 57 Abs. 4 SGB XI erfolge die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung analog der Beitragsbemessung der Krankenversicherung. Ab 01.10.2013 sie die Durchführung der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft in der KVdS beim Kläger nicht mehr möglich, der Kläger sei auf seinen Antrag hin als freiwilliges Mitglied aufgenommen worden. Da er angegeben habe, keine laufenden Einkünfte zu erzielen, sei die Beitragsberechnung auf der Mindestbemessungsgrundlage vorgenommen worden. Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2013 Klage vor dem Sozialgericht … erhoben. Ausweislich ihres klaren Wortlauts knüpfe § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nur an die Immatrikulation als Student an einer Hochschule an. Weitere Voraussetzungen für die Pflichtversicherung stelle die Norm nicht. Die Entscheidung des BSG vom 23.03.1993 trage keine andere Auslegung. Denn zu dem hier genannten Streitpunkt habe das BSG ein „obiter dictum“ gemacht, die dort konkret zu entscheidende Rechtsfrage sei bereits aufgrund des Ausschlusstatbestands von § 5 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbsatz SGB V geklärt gewesen, so dass die vorliegend streitige Rechtsfrage für die konkrete Sachentscheidung ohne Belang gewesen sei. Auch sei der Rückgriff des BSG im Urteil vom 1993 auf das Urteil vom 30.09.1992, 12 RK 40/91, nicht zielführend. Auch die Entscheidung des LSG Bayern vom 22.02.2001, L 4 KR 39/99, trage nicht zur Klärung der Rechtsfrage bei. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V knüpfe nicht an einen Status als „ordentlicher Studierender“ an. Die Entscheidung des Bayrischen LSG sei vielmehr im Kontext einer beantragten Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ergangen und sei aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht übertragbar. In der Gesetzesbegründung zur Einführung des Pflichtversicherungstatbestandes finde sich keinerlei Hinweis zur Einschränkung des Anwendungsbereiches. Vielmehr habe der Gesetzgeber Bezug auf die hochschulrechtliche Qualifikation des Studenten im Sinne des Hochschulrahmengesetzes genommen. Mit der Änderung von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V habe lediglich ein Langzeitstudium auf Kosten der Sozialkassen vermieden werden sollen. Auch in der Begründung des Änderungsgesetzes finde sich keine Andeutung, die die von der Beklagten vorgenommene Auslegung stütze. Mithin lege weder Wortlaut noch Wille des Gesetzgebers eine derart restriktive Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nahe. Die Auffassung der Beklagten überschreite die anerkannten Auslegungsmethoden und sei auch durch richterrechtliche Rechtsfortbildung nicht gerechtfertigt. Vielmehr überschreite eine solche die verfassungsrechtlichen Grenzen der Rechtsfortbildung im Rahmen des Gewaltenteilungsprinzips. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt betont, dass die richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen dürfe, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an diejenige des Gesetzgebers setze. Das sei aber der Fall, wenn man sich über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinwegsetze. Auch stelle sich die Frage der Überprüfbarkeit von richterrechtlich aufgestellten Voraussetzungen. Es sei unklar, wer prüfen könne, ob ein eingeschriebener Student überhaupt studiere oder nicht nur von einer günstigen Krankenversicherung profitieren wolle. Unklar sei auch, was faktisch ein klassisches Erststudium von einem Promotionsstudium und dieses wiederum von einem Master- oder Aufbaustudium oder Zweitstudium unterscheide. Eine solche Auslegung bedeute Rechtsunklarheit. Der Gesetzgeber habe eine klare Anknüpfungsregel gewollt, um den Schutz der Studierenden in der Gesamtheit sicherzustellen, partielle Ausnahmen davon zu machen, sei verfassungswidrig. Es sei auch nicht logisch, dass ein Zweitstudium unproblematisch unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V falle, ein Promotionsstudium dagegen nicht. Eine Anrechnung der bereits absolvieren Hochschulsemester bei Aufnahme eines Zweistudiums erfolge nicht. Folge dieser Rechtsauffassung sei, dass Studierende gezwungen seien, sich für ein Zweitstudium zu immatrikulieren, wenn sie nicht die Mittel für die Zahlung höherer Beiträge hätten. Dies könne vom Gesetzgeber aus rechtspolitischen Gründen nicht gewollt sein. Denn ein solcher Student nehme einem entsprechenden Studenten den Studienplatz weg, außerdem gehöre der fertig ausgebildete Promotionsstudent später zu den Personen, die aufgrund ihres Einkommens zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenkasse beitragen würden. Somit führe die Auffassung der Beklagten zu einem Zirkelschluss. Werde der Promotionsstudent dagegen als klassischer Student eines Erststudiums berücksichtigt, ende die günstige Krankenversicherung mit Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. mit der Altersgrenze von 30 Jahren. Die Aufnahme eines Zweitstudiums lohne sich damit nicht. Dieser Fall trete aber ein, wenn man das Promotionsstudium nicht als Weiterführung des Studiums betrachte. Da nunmehr auch keine Pflichtdienste mehr zu absolvieren seien, werde künftig auch die Altersgrenze von 30 Jahren nicht mehr relevant sein. Da er monatliche einen Beitrag von 154,51 € zu zahlen habe, als Student aber nur einen Monatsbeitrag von 78,50 €, habe er monatlich 76,01 € zu viel bezahlt, die ihm zu erstatten seien, die Forderung belaufe sich derzeit auf 228,03 €. Hilfsweise sei auszuführen, dass aber auch das zugrunde gelegte Mindesteinkommen von 898,33 € für die Beitragsbemessung der freiwilligen Versicherung nicht bei ihm gelte. Soweit die Beklagte äußere, die sei die Untergrenze, sei dies ermessensfehlerhaft. Das LSG Hessen habe mit Beschluss vom 21.02.2011 festgestellt, dass es sich bei den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler um bloße Verwaltungsvorschriften handle, die nicht geeignet seien, die Generalklausel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszufüllen. Ihm stehe kein Einkommen von monatlich knapp 900,00 € zur Verfügung, mithin stelle die Bemessung anhand eines fiktiven Einkommens von knapp 900,00 € bei ihm einen Fall des Ermessensausfalles dar. Der Beklagten sei offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass ihr ein Ermessen zusteht. Daher sei die Beklagte zu einer Neubescheidung zu verurteilen. Entsprechend der KVdS komme nur ein Einkommen von nur 597,00 € in Betracht. Auch dann müsse die Beklagte 228,03 € zurückzahlen. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 15.07.2013 und 07.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2013 aufzuheben und festzustellen, dass er seit 01.10.2013 weiter als Student in der Krankenversicherung der Studenten im Sinne von § 5 Nr. 9 SGB V bei der Beklagten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert ist und die Beklagte zu verurteilen, 228,03 € zurückzuzahlen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.08.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2013 zu verurteilen, über die Beitragshöhe in der freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Beklagte zu verurteilen, ihm 228,03 € zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Insbesondere das Urteil des Bayrischen LSG vom 22.01.2001 befasst sich intensiv mit der Frage, wie lange ein Student als ordentlich Studierender einer Hochschule anzusehen sei. Auch wenn sowohl diesem Urteil wie auch dem Urteil des BSG von 1993 ein etwas abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen habe, kämen beide Gerichte übereinstimmend zur Auffassung, dass das Ziel der studentischen Ausbildung die Erlangung eines Hochschulabschlusses sei, welches mit der ersten juristischen Staatsprüfung bzw. der Diplomprüfung erreicht worden sei. Zwar gelte der Kläger durch die Einschreibung hochschulrechtlich als ordentlicher Studierender, dies führe aber nicht dazu, dass er auch als solcher im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen sei. Die Länder könnten durch die Hochschulgesetzgebung die Krankenversicherungspflicht oder die Versicherungsfreiheit nicht präjudizieren. Die Promotion sei nicht Teil des Studiums, sondern setze ein abgeschlossenes Studium voraus. Sie sei auch kein Aufbau- oder Erweiterungsstudium, sondern diene der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums. In dieser Zeit bestehe keine KVdS. Dies sei auch dadurch zu erkennen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 der Vorschrift von Fachsemestern und Fachstudienzeit spreche. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, als rechtmäßig anerkannt. Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler gelte als beitragspflichtige Einnahme mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße, ein Ermessen bestehe hierbei nicht. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden zu sein. Der Kläger hat mitgeteilt, mit einer Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden zu sein. Die Ausführungen der Beklagten führten an seiner Darlegung vorbei. Weder das Bayrische LSG noch das BSG hätten sich zu dem von ihm geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert. Im Übrigen habe die Beklagte zutreffend festgestellt, dass bei den Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Dass der Bundesgesetzgeber mit der Bezeichnung Student etwas anderes verstehen wolle als ein Landesgesetzgeber, finde weder im Wortlaut noch in der Genese von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V einen Anhaltspunkt, es handle sich hierbei lediglich um Vermutungen der Beklagten, die ein parlamentarischer Ausschluss o. ä. nicht angedacht habe, wie den Bundestagsdrucksachen zu entnehmen sei. Da eine solche Auslegung einen wesentlichen Lebensbereich tangiere und eine Vielzahl von Studenten betreffe, hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln müssen, wie sich aus der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Auch aus der Bezeichnung Fachsemester lasse sich nichts entnehmen, vielmehr lasse sich seiner Studienbescheinigung die Anzahl der Fachsemester, nämlich Promotion 2, entnehmen. Vorsorglich rege er die Zulassung der Sprungrevision an aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Zwar liege mit der Entscheidung des BSG vom 23.03.1992 eine höchstrichterliche Entscheidung vor, diese schweige aber zu den von ihm aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen. Es habe sich auch nur um ein obiter dictum gehandelt. Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) vor. Auf ihren Inhalt wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der in der Sache entstandenen Gerichtsakte.