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Urteil

S 4 KR 1815/21

SG Mannheim 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2022:0323.S4KR1815.21.00
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Leitsätze
1. Nach §§ 33 Abs. 1, 27 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB 5 hat der gehörgeschädigte Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen durch die Krankenkasse, soweit diese im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen für den von dieser geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind.(Rn.24) 2. Ist ein Hörgerät zum Festbetrag für die Versorgung des Versicherten im Alltagsleben ausreichend, so erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit der Versorgung durch ein Festbetragshörgerät.(Rn.30) 3. Als nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB 9 zuständiger zweitangegangener Leistungsträger ist der Rentenversicherungsträger nach §§ 9, 10, 11, 12 SGB 6 zu einer höherwertigen Hörgeräteversorgung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet, wenn es dem Versicherten bei der Ausübung seines Berufs gegenüber dem Festbetragsgerät maßgebliche Gebrauchsvorteile verschafft.(Rn.35)
Tenor
Der Bescheid vom … und der Widerspruchsbescheid vom … werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einem Hörgerät Signia Insio 7Nx CIC zu versorgen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach §§ 33 Abs. 1, 27 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB 5 hat der gehörgeschädigte Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen durch die Krankenkasse, soweit diese im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen für den von dieser geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind.(Rn.24) 2. Ist ein Hörgerät zum Festbetrag für die Versorgung des Versicherten im Alltagsleben ausreichend, so erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit der Versorgung durch ein Festbetragshörgerät.(Rn.30) 3. Als nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB 9 zuständiger zweitangegangener Leistungsträger ist der Rentenversicherungsträger nach §§ 9, 10, 11, 12 SGB 6 zu einer höherwertigen Hörgeräteversorgung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet, wenn es dem Versicherten bei der Ausübung seines Berufs gegenüber dem Festbetragsgerät maßgebliche Gebrauchsvorteile verschafft.(Rn.35) Der Bescheid vom … und der Widerspruchsbescheid vom … werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einem Hörgerät Signia Insio 7Nx CIC zu versorgen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Versorgung mit dem von ihm begehrten Hörgerät Signia Insio 7Nx CIC, nicht nur mit einem Gerät zum Festbetrag. Die von ihm angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, sie waren daher abzuändern. Die Beklagte hat die Leistung zwar zu Unrecht abgelehnt, nicht aber, weil sie als Krankenkasse zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr hat sie die Leistung als zweitangegangenen Leistungsträger (§ 14 SGB IX) nach den für die Beigeladene geltenden Vorschriften zu erbringen. Die Beklagte war daher entsprechend zu verurteilen. Die Versorgung des Klägers mit dem von ihm begehrten Hörgerät Signia Insio 7Nx CIC ist keine Leistung, die die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach dem SGB V erbringen müsste. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zur Krankenbehandlung in diesem Sinne gehört auch die Versorgung mit Hilfsmitteln.Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie 1. nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der Krankenversorgung ausgeschlossen sind und 2. im Einzelfall erforderlich sind, um entweder den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Demgemäß besteht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind, nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der gesetzlichen Krankenkassenversorgung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind. Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich in der Hilfsmittelversorgung bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, m.w.N.) danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Ein Fall des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist gegeben, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Steht also der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion in Rede, handelt es sich um den unmittelbaren Behinderungsausgleich. Für diese Fälle gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Ohne weitere Prüfung dient dieser Ausgleich der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann in diesen Fällen auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiter entwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstand sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erfolgt ist. Ist die Erhaltung oder Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion dagegen nicht oder nicht ausreichend möglich und dient deshalb ein Hilfsmittel dem Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung, handelt es sich um den mittelbaren Behinderungsausgleich. Dann sind die Krankenkassen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur für einen Basisausgleich der Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Es geht in diesen Fällen nicht um den Ausgleich im Sinne eines vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen, in diesen Fällen ist Aufgabe der Krankenversicherung vielmehr allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben zu führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der Krankenkasse deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderungen im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. BSG, a.a.O. mit ausführlichen weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, so dass die hierfür vom BSG aufgestellten Grundsätze (siehe oben) zu beachten sind. Allerdings hat das BSG im bereits zitierten Urteil auch eine Grenze gezogen, bis zu welcher auch der unmittelbare Behinderungsausgleich durch Hörgeräte nur zu gehen hat. Denn auch der Anspruch auf unmittelbaren Behinderungsausgleich ist durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt. Danach müssen Leistungen ausreichen, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Denn nach § 12 Abs. 1 SGB V können Versicherte Maßnahmen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, nicht beanspruchen und dürfen die Leistungserbringer solche nicht bewirken, die Krankenkassen nicht bewilligen. Daraus ist zu schließen, dass auch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, dem Versicherten jede gewünschte, von ihm für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind vielmehr Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist. Mehrkosten sind dann selbst vom Versicherten zu tragen (vgl. BSG, a.a.O.). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine kostenaufwendige Versorgung nach dem BSG aber dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Wird dem Versicherten nach ärztlicher Einschätzung durch eine Innovation ein deutlicher, objektiv bestehender Gebrauchsvorteil im Alltagsleben geboten, besteht mithin eine Leistungspflicht (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R). Keine Leistungspflicht besteht aber für Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels. Desgleichen besteht eine Leistungsbegrenzung, wenn die funktionalen Vorteile eines Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen. Ausgehend von diesen Maßstäben ergibt sich, dass der Kläger allgemein gesehen in Bezug auf sein Alltagsleben ausreichend mit dem von der Beklagte im Bescheid vom … bewilligten Festbetrag und einem Gerät, das ihm zu diesem Betrag vom Hörgeräteakustiker anzupassen ist, zu versorgen ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Anpassungsbericht des Hörgeräteakustikers vom … . Die Hörwerte waren danach für das Sprachverstehen sowohl mit dem aufzahlungsfreien Gerät wie auch mit dem aufzahlungspflichtigen Gerät, welches der Kläger wünscht, Freifeld bei einem Nutzschall von 65 dB bei 100 %, bei einem Nutzschall von 65 dB und einem Störschall von 60 dB bei 55 %. Die Messwerte waren mithin für beide Geräte gleich. Da, wie oben dargestellt, reine Komfortgesichtspunkte eine über den Festbetrag hinausgehende Versorgung nicht rechtfertigen, sondern wesentliche Gebrauchsvorteile in Bezug auf das allgemeine Leben des Versicherten gegeben sein müssen, ist für den hier allein maßgeblichen alltäglichen und normalen beruflichen Gebrauch ein Gerät zum Festbetrag beim Kläger ausreichend. Dieses umfasst seine Bedürfnisse im alltäglichen Leben, im sozialen Miteinander und auch in einem normalen beruflichen Umfeld, unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Klägers. Nach den Regelungen der gesetzlichen Krankversicherung ist die Beklagte daher nicht verpflichtet, den Kläger mit einem höherwertigen Gerät als einem Gerät zum Festbetrag versorgen. Allerdings hat die Klägerin als zweitangegangene Träger nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX, der der Versorgungsantrag des Klägers von der Beigeladenen weitergeleitet worden war, den Kläger nach dieser Vorschrift und nach den Regelungen der Beigeladenen mit dem begehrten Hörgerät zu versorgen. Die Beklagte ist zweitangegangene Träger nach § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 4 SGB IX. Ein Versorgungsantrag lag nicht bereits mit der Übergabe einer Verordnung an den Hörgeräteakustiker vor, da ein solcher Vorgang nicht existiert. Der Kläger trat vor dem Hintergrund seiner beruflichen Gegebenheiten mit dem Hörgeräteakustiker in Kontakt und stellte konsequenterweise demzufolge dann auch den Antrag direkt bei der Beigeladenen. Bei der Beigeladenen ging sein vollständiger Antrag am … ein. Dies hat sie der Beklagten mit ihrem Weiterleitungsschreiben vom … so mitgeteilt und ergibt sich auch aus den Akten. Soweit die Beklagte hier auf eine Mail des Klägers vom … an die Beigeladene verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar stellte der Kläger mit der Mail einen Antrag und verweist auf einen Anhang, allerdings lag ein vollständiger Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht vor. Denn der insoweit vorhandene und vom Kläger unterzeichnete Antrag auf dem Formvordruck der Beigeladenen mit den für den Antrag erforderlichen Informationen ist am … vom Kläger unterschrieben und kann mithin am … noch nicht bei der Beigeladenen eingegangen sein. Maßgeblich für die Frist des § 14 SGB IX ist der vollständige Antrag, ein solcher war mit der Mail des Klägers vom … nicht gegeben. Diesem war lediglich ein Kostenvoranschlag beigefügt. Der vollständige und prüffähige Antrag des Klägers lag der Beigeladenen daher erst am … vor. Ausgehend von einem Antrag am … war die Weiterleitung mit dem Schreiben der Beigeladenen …, bei der Beklagten am … eingegangen, fristgerecht im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IX. Die Beklagte ist demnach nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX zuständiger zweitangegangener Leistungsträger. Als solcher hat sie den Kläger mit dem begehrten Hörgerät zu versorgen, da er nach §§ 9 Abs. 1 S. 1,10 Abs. 1,16 SGB VI i.V.m. § 49 SGB IX Anspruch auf die Versorgung hat. Denn der Kläger benötig das begehrte Hörgerät, weil es ihm in seinem Berufsalltag, also bei der Ausübung seines Berufs – und nur dort – gegenüber dem Festbetragsgerät maßgebliche Gebrauchsvorteile verschafft. Diese funktionalen Vorteile ergeben sich nur in Bezug auf die Berufsausübung des Klägers und sind daher nicht als maßgebliche allgemeine Gebrauchsvorteile im Sinn von §§ 27, 33 SGB V anzusehen. Aus ihnen ergibt sich daher keine originäre Leistungsverpflichtung der Beklagten als Krankenkasse. Die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen nach §§ 9, 10 SGB VI liegen vor. Der Kläger fällt in den persönlichen Anwendungsbereich (§ 10 SGB VI), weil er auf dem rechten Ohr hörbehindert ist und deshalb typische Anforderungen seiner Berufstätigkeit ohne die notwendige höherqualifizierte Hörgeräteversorgung nicht mehr ausreichend erfüllen kann. Dabei ist auf die konkret ausgeübte Beschäftigung und nicht auf die generelle Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI abzustellen (vergleiche BSG, Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R). Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist wegen seiner Fehlhörigkeit auf dem rechten Ohr gemindert oder jedenfalls erheblich gefährdet. Diese Gefährdung kann (nur) durch das streitige Hörgerätesystem als Leistung zur medizinischen Rehabilitation abgewendet werden. Unter Berücksichtigung der konkret ausgeübten Beschäftigung ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet oder gemindert. Für den Fall der Versorgung mit einer den Anforderungen seiner Beschäftigung an die Hörfähigkeit entsprechenden Hörgerätesystem besteht eine positive Rehabilitationsprognose. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, § 11 SGB VI liegen beim Kläger vor. Die Leistungspflicht ist auch nicht nach § 12 SGB VI ausgeschlossen. Der Kläger erfüllt zudem die besonderen Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger. Nach §§ 9, 16 SGB VI erbringt der Rentenversicherungsträger die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben u.a. nach §§ 49 ff. SGB IX.Nach § 49 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Zu diesen Leistungen gehören nach § 49 Abs. 8 Nr. 4a SGB IX auch Hilfsmittel, deren Erbringung wiederum in § 47 SGB IX näher geregelt ist. Hierzu zählen nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX unter anderem Hilfsmittel, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Diese Leistungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich dient ein Hörgerät ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten benötigt der Kläger das streitige Hörgerät auch alleine aus beruflichen Gründen. Dies hat er schon mit der Antragstellung und seither immer wieder im Verfahren vorgetragen, es ergibt sich auch ohne weiteres aus den Anforderungen, die beruflicherseits an sein Gehör gestellt werden. In seinem Beruf ist der Kläger diversen außergewöhnlichen (Hör-)Bedingungen ausgesetzt. Bereits bei der Anfahrt zu einem Einsatz unter Signalton ist er darauf angewiesen, trotz der Fahrgeräusche, des Notsignals und ständiger Eingaben über Funk mit dem Fahrer, den gegebenenfalls ebenfalls anwesenden Auszubildenden und gegebenenfalls anderen Personen im Auto durchgehend zu kommunizieren. Es werden bereits bei der Anfahrt weitere Mitteilungen zum Einsatz gemacht, die wahrgenommen werden müssen. An der Einsatzstelle ergeben sich dann je nach Einsatzort diverse und stets unterschiedliche Hörbedingungen. So herrscht wahlweise einzelnen, oft aber auch zusammengenommen Straßen- bzw. Verkehrslärm, Maschinengeräusche, Maschinenlärm, Geräusche von Einsatzfahrzeugen und Einsatzwerkzeugen, Helikoptergeräusche, Rufen, Schreien von Menschen und/oder widrige Witterungsbedingungen. Der Kläger ist auf die Wahrnehmung von Geräuschen nicht nur in seinem unmittelbaren Tätigkeitsfeld, sondern zu seiner eigenen Sicherung auch im Sinne eines Rundum-Hörens angewiesen. Der Kläger ist trotz der vielfältigen, sehr unterschiedlichen und immer wieder anderen Störgeräusche gleichzeitig auf eine reibungslose und nicht gestörte Kommunikation mit dem Rettungssanitäter, dem Notarzt und gegebenenfalls auch anderem Einsatzpersonal angewiesen, wobei die Kommunikationspartner oftmals Schutzausrüstung tragen, die deren Verständlichkeit einschränkt (Mundschutz, Feuerwehrhelm, Schutzanzüge etc.). Bei der Übernahme des Patienten in ein Krankenhaus ist er wiederum während der Fahrt trotz Störgeräuschen auf gutes und korrektes Gehör angewiesen. Dies setzt sich fort bei Ankunft im Krankenhaus, wo er den Patienten trotz einer Vielzahl von umgebenden Personen, wiederum Gerätegeräuschen und anderen Raumgeräuschen innerhalb kürzester Zeit zu übergeben hat, d. h. innerhalb kürzester Zeit die wesentlichen Mitteilungen zu machen und gegebenenfalls sofort und ohne weitere Störung auf Nachfragen aus diversen Richtungen verschiedenen Inhalts und in verschiedener Lautstärke zu reagieren hat. Für die Kammer steht außer Frage, dass diese besonderen Höranforderungen mit einer allgemeinen berufsbedingten Situation in keiner Weise zu vergleichen sind. Auch nicht mit einem lauten Arbeitsplatz in einem Industriebetrieb o.ä. Denn beim Kläger kommt hinzu, dass sich die Situation bei jedem Einsatz anders darstellt und er mithin keine Hörbedingungen hat, die er in einem Gerät etwa voreinstellen könnte. Die Umgebungsbedingungen sind nachvollziehbar und je nach konkretem Einsatzort individuell und höchst unterschiedlich, sie verändern sich auch vor Ort kurzfristig und nicht absehbar und stellen damit zuvor nicht antizipierbare Hörbedingungen dar. Der Kläger hat es auch nicht in der Hand, die Hörbedingungen bzw. Geräuschkulissen an seinem Arbeitsplatz zu verändern. Er kann im Einsatzfall für Gespräche keinen anderen Raum aufsuchen oder Störgeräusche anderweitig beenden oder vermeiden. Die Berufsausübung des Klägers stellt daher aufgrund der inhomogenen und durch menschliche und/oder technische Maßnahmen nicht zu beeinflussenden unterschiedlichsten Geräuschkulissen hohe Anforderungen an sein Hörvermögen. Aufgrund der berufsbedingten Erfordernis, dass der Kläger äußerst schnell und effizient auch auf Zuruf von verschiedenen Seiten arbeiten muss, ist zudem nachvollziehbar, wenn er vorbringt, dass ein ständiges Erfordernis des Nachfragens seinerseits bzw., dass er mehrfach angesprochen werden muss, bis er überhaupt wahrnimmt, dass er angesprochen wird, in seinem Beruf nicht hinnehmbar ist und seine Berufsausübung konkret bedroht. Zudem ist ein solcher Umstand sicherheitsrelevant für die von ihm behandelten Personen und seine eigene Sicherheit sowie die Sicherheit der Mitarbeiter, für die er verantwortlich ist. Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit daher im Hinblick auf den Erhalt seiner Erwerbsfähigkeit auf eine entsprechend hochwertigen Hörgeräteversorgung dringend angewiesen. Die Auffassung zu vertreten, die Höranforderungen des Klägers in seinem Beruf stellten keine spezifischen berufsbedingten Anforderungen an das Hörvermögen, die über das übliche Maß jedweder beruflichen Tätigkeit hinausgingen, die beschriebenen Situationen bei der unmittelbaren Gesprächsführung mit anderen Menschen unter Störgeräuschen fänden sich bei jedweder beruflichen Tätigkeit in vielen allgemeinen Lebensbereichen wieder, wie sie die Beigeladene vertritt, erscheint demgegenüber abenteuerlich. Zutreffend ist, dass die Kommunikation unter Störlärm im gesamten Lebensbereich erfolgt und notwendig – und daher von der Krankenversicherung abzusichern – ist. Demzufolge werden Hörgeräte ja auch unter Störlärm getestet. Dieser ist aber mit den geschilderten Umständen, denen der Kläger in seinem beruflichen Alltag immer wieder unveränderlich ausgesetzt ist, in keiner Weise gleichzusetzen. Für die Kammer steht daher außer Frage, dass diese beruflichen Gegebenheiten beim Kläger den Prüfungen beim Hörgeräteakustiker in Form von Störlärm in keiner Weise entsprechen. Demzufolge ist hier nicht ausreichend, dass das Verstehen des Klägers unter Testbedingungen mit dem begehrten Hörgerät gegenüber dem eigenanteilsfreien Hörgerät genau gleich war. Mit dem eigenanteilsfreien Hörgerät wäre eine ausreichende Versorgung des Klägers möglich, solange seine berufliche Tätigkeit keine außergewöhnlichen Anforderungen an sein Hörvermögen stellen würde, etwa bei Tätigkeit in Büroräumen, Großbüros oder normalen Industriehallen. Wie dargestellt, sind die Hörumstände beim Kläger aber nicht dieser Art. Insbesondere ändert sich die räumliche Position sowohl des Störschalls (der zudem in der Intensität jeweils unterschiedlich ist) wie auch der Gesprächspartner bei jedem neuen Einsatz. Der Kläger ist damit Geräuschkulissen ausgesetzt, die denen bei einem Gespräch in einem Büroraum oder untern normalem Störlärm nicht vergleichbar sind. So kommt beim Test beim Hörgeräteakustiker der Störschall immer aus derselben Richtung und wird als gleichmäßiges Rauschen zugeführt (vergleiche Sächsisches LSG, Urteil vom 23.08.2011, L 5 R 766/10, Rn. 27 unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten). Dies ist noch vergleichbar mit einer normalen beruflichen Tätigkeit, nicht aber mit einer Tätigkeit unter Höranforderungen, wie sie der Beruf des Klägers mit sich bringt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass er auch das eigenanteilsfreie Hörgerät in beruflicher Umgebung ausführlich getestet habe, damit aber keine Ergebnisse erzielte, die ein normales Arbeiten ermöglicht hätten. Vielmehr war die Leistung des Hörgeräts im beruflichen Umfeld so unzureichend, dass er es eher aus dem Ohr entnehmen musste, da es bei der Arbeit störte, weil er dann nur noch sich oder nur noch den Störlärm verstärkt werde. Trotz Einstellungsversuchen auch bei diesem Hörgerät war dieser Umstand nicht abzustellen. Aus rein berufsbedingten Gründen ist der Kläger daher auf die von ihm begehrte höherwertige Hörgeräteversorgung angewiesen. Damit hat der Kläger nach §§ 9 Abs. 1 S. 1, 10,16 Abs. 1 S. 1 SGB VI i.V.m. § 49 Abs. 8 Nr. 4a SGB IX Anspruch auf Versorgung mit dem von ihm begehrten Hörgerät Signa Insio 7Nx CIC. Obwohl sich dieser Anspruch originär gegen die Beigeladene richtet, hat nach § 14 Abs. 2 S. 4 i.V.m. S. 1 SGB IX die für die Entscheidung zuständige Beklagte als leistender Rehabilitationsträger diesen Anspruch dem Kläger gegenüber zu erfüllen. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide waren daher abzuändern und die Beklagte zur Leistung des begehrten Hörgeräts zu verurteilen. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Kläger begehrt die Übernahme einer über die Festbetragsversorgung hinausgehenden Hörgeräteversorgung in Form eines Signia Insio 7NxCIC. Der am … geborene Kläger ist seit … als Rettungs- bzw. Notfallsanitäter im Rettungsdienst vollschichtig in Wechselschicht (Dreischichtsystem) tätig, bei ihm besteht aufgrund eines Hörsturzes seit …eine Hörminderung auf dem rechten Ohr. In seinem Beruf ist der Kläger diversen außergewöhnlichen (Hör-)Bedingungen ausgesetzt. Bereits bei der Anfahrt zu einem Einsatz unter Signalton ist er darauf angewiesen, trotz der Fahrgeräusche, des Notsignals und ständiger Eingaben über Funk mit dem Fahrer, den gegebenenfalls ebenfalls anwesenden Auszubildenden und gegebenenfalls anderen Personen im Auto durchgehend zu kommunizieren. Es werden bereits bei der Anfahrt weitere Mitteilungen zum Einsatz gemacht, die wahrgenommen werden müssen. An der Einsatzstelle ergeben sich dann je nach Einsatzort diverse und stets unterschiedliche Hörbedingungen. So herrscht wahlweise einzelnen, oft aber auch zusammengenommen Straßen- bzw. Verkehrslärm, Maschinengeräusche, Maschinenlärm, Geräusche von Einsatzfahrzeugen und Einsatzwerkzeugen, Helikoptergeräusche, Rufen, Schreien von Menschen und/oder widrige Witterungsbedingungen. Der Kläger ist auf die Wahrnehmung von Geräuschen nicht nur in seinem unmittelbaren Tätigkeitsfeld, sondern zu seiner eigenen Sicherung auch im Sinne eines Rundum-Hörens angewiesen. Der Kläger ist trotz der vielfältigen, sehr unterschiedlichen und immer wieder anderen Störgeräusche gleichzeitig auf eine reibungslose und nicht gestörte Kommunikation mit dem Rettungssanitäter, dem Notarzt und gegebenenfalls auch anderem Einsatzpersonal angewiesen, wobei die Kommunikationspartner oftmals Schutzausrüstung tragen, die deren Verständlichkeit einschränkt (Mundschutz, Feuerwehrhelm, Schutzanzüge etc.). Bei der Übernahme des Patienten in ein Krankenhaus ist er wiederum während der Fahrt trotz Störgeräuschen auf gutes und korrektes Gehör angewiesen. Dies setzt sich fort bei Ankunft im Krankenhaus, wo er den Patienten trotz einer Vielzahl von umgebenden Personen, wiederum Gerätegeräuschen und anderen Raumgeräuschen innerhalb kürzester Zeit zu übergeben hat, d. h. innerhalb kürzester Zeit die wesentlichen Mitteilungen zu machen und gegebenenfalls sofort und ohne weitere Störung auf Nachfragen aus diversen Richtungen verschiedenen Inhalts und in verschiedener Lautstärke zu reagieren hat. Der Kläger beantragte … die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Hörhilfe für das rechte Ohr. … habe er mit der Hörgeräteversorgung begonnen, es sei aber nie zum Kauf eines Hörgeräts gekommen, da dieses nicht für seinen Beruf geeignet gewesen sei. Er habe sehr häufig wechselnde Geräuschkulissen und arbeite in einem Arbeitsumfeld mit Schutzbrille, Infektionsschutzanzügen, Mundschutz, Feuerwehrhelm, in allen Wetterextremen, mit andauerndem Wechsel von Kommunikationspartnern wie Polizei, Feuerwehr, Hubschrauber, Notärzte, Arbeiten auf der Straße, Baustelle, Autobahn, schreienden Patienten, Kindern, Angehörigen etc. Er benötige sein Hörgerät ausschließlich für den Beruf, den er auch weiterhin gerne ausüben wolle. Daher begehre er das konkrete Hörgerät, da es eine Automatik beinhalte und seinem Beruf gerecht werde. Die Beigeladene leitete den Antrag mit Schreiben vom … an die Beklagte weiter, wo der Antrag am … einging. Die materielle Zuständigkeit der Beigeladenen sei nicht gegeben, es handele sich nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Höranforderungen für die Berufsausübung als Notfallsanitäter beinhalteten keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung. Persönliche oder telefonische Kommunikation auch im Gruppengespräch auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen sowie unter störenden Umgebungsgeräuschen am Arbeitsplatz stelle eine Anforderung an das Hörvermögen dar, die beinahe bei jeder Berufsausübung bestehe und daher keine spezifisch berufsbedingte Bedarfslage begründe. Die beantragten Hörhilfen dienten dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Beigefügt waren die Antragsunterlagen sowie einen Kostenvoranschlag für ein Hörgerät Signia Insio 7NxCIC nebst Zusatzkosten zu insgesamt … Eigenanteil … sowie einen Anpassbericht vom … . Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom … den Festbetrag für ein Hörgerät inklusive Ohrpassstück und Reparaturkostenpauschale. Die Kosten für das höherwertige Hörgerät könnten nicht übernommen werden, der Kläger habe die Mehrkosten i.H.v. … € selbst zu zahlen. Aus den Messergebnissen gehe hervor, dass mit einem aufzahlungsfreien Hörsystem die Behinderung gleichwertig auszugleichen sei. Mit dem beantragten Hörgerät werde eine Sprachverständlichkeit von 100 % bzw. 55 % erzielt, ebenso mit dem aufzahlungsfreien Hörgerät. Auch ein aufzahlungsfreies Hörgerät müsse über Digitaltechnik, Mehrkanaligkeit in Form von mindestens vier Kanälen, Rückkopplungs- und Störgeräuschunterdrückung, mindestens drei Programme und Mehrmikrofontechnik verfügen. Hiergegen legte der Kläger am … Widerspruch ein. Er habe mehrere zuzahlungsfreie Geräte ausprobiert, ein objektiver Behinderungsausgleich könne aber nur mit dem beantragten Hörgerät erreicht werden. Die anderen Geräte gewährleisteten gerade kein ausreichendes Verstehen in Gruppen und größeren Räumen bei starken Hintergrundgeräuschen. Aufgrund seiner besonderen beruflichen Situation sei er auf das beantragte Hörgerät angewiesen, um insbesondere auch Gefahrensituationen ausreichend schnell erfassen und handeln zu können. Zudem habe er stark wechselnde Geräuschkulissen. Auf Nachfrage der Beklagten machte der Kläger weitere Angaben zu seinem beruflichen Alltag, die Hörgeräteakustik-Firma machte Angaben über die getesteten Geräte. Die Beklagte holte eine Stellungnahme beim MD ein, die dieser in Form einer beratungsdienstlichen Stellungnahme am … vorlegte. Für das getestete aufzahlungsfreie System Phonak Vitus BTE micro seien vergleichbare Sprachverständlichkeitsquoten zum beantragten Hörsystem gegeben, nach Prüfung seien diese gleichwertig zum beantragten Hörsystem. Daher werde mit dem zum Vertragspreis angeboten Hörsystem aus sprachaudiometrischer Sicht eine sachgerechte Versorgung sichergestellt. Unter Beachtung des Berufs des Versicherten könne die Notwendigkeit für eine Versorgung mit einem IdO-Hörsystem für die rechte Seite erkannt werden. Die Notwendigkeit für das beantragte Hörsystem könne nicht erkannt werden. Warum der Akustiker ein aufzahlungsfreies IdO-System nicht angeboten habe, sei nicht nachvollziehbar. Selbst bei Annahme für die Versorgung oberhalb der Vertragspreise seien auch erheblich günstigere Geräte verfügbar, solche Geräte würden aber nicht mit vergleichbaren und nachvollziehbaren Werten dokumentiert. Das beantragte Hörsystem verfüge über technische Features, die dem Komfort und der Bequemlichkeit zuzuordnen seien und nicht in die Übernahmevoraussetzung der Krankenkasse fielen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom … zurückgewiesen. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln seien die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze zu beachten, für Hörgeräte seien Festbeträge festgesetzt. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erhalte der Kunde vom Akustiker mindestens ein eigenanteilsfreies volldigitales Hörsystem angeboten, sofern bei der vergleichenden Anpassung mit dem aufzahlungspflichtigen Hörgerät ein besseres Sprachverstehen erreicht werde, sei in der Vereinbarung geregelt, dass ein weiteres aufzahlungsfreies Hörgerät zum Erreichen eines möglichst weitgehend gleichen Sprachverstehens getestet werden müsse. Unter Berücksichtigung der Messdaten sei beim Kläger mit dem aufzahlungsfreien Hörsystem kein schlechteres Hören gewährleistet. Der Kläger sei also nicht auf ein Basishören reduziert, das gewählte Hörgerät verbessere das Hören nicht. Eine Leistungspflicht für Innovationen, die nicht die Funktionalität, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels betreffen würden, seien nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot von der Beklagten nicht zu erbringen. Es sei nicht jede vom Versicherten als optimal empfundene Versorgung zu übernehmen. Beim Kläger bestehe auch kein berufsbedingter Mehrbedarf, ein solcher sei etwa in der Musikbranche oder im Bereich der Qualitätssicherung gegeben. Auch der MD habe keinen beruflichen Bedarf feststellen können, der nicht durch die Versorgung mit einem Hörsystem zu Vertragspreis ausgeglichen werde. Mithin bestehe nur Anspruch auf den Festbetrag, Mehrkosten für ein höherwertiges Hörgerät müsse der Kläger selbst tragen. Hiergegen hat der Kläger am … Klage vor dem … erhoben. Die Beklagte verkenne nach wie vor, dass das beantragte Hörgerät einen arbeitsplatzspezifischen Gebrauchsvorteil biete, der für seine weitere Berufsausübung von wesentlicher Bedeutung sei. Ausschlaggebend sei die Funktion der Filterung von Störgeräuschen und Hintergrundlärm. Zuzahlungsfreie Hörgeräte seien nicht in der Lage, störende Motorengeräusche, Sirenen oder anderweitige Umgebungsgeräuschen herauszufiltern. Das beantragte Hörgerät könne das aber. Zudem bestehe bei dem beantragten Gerät die Funktion, dass Hintergrundlärm und Störgeräusche selbstständig erfasst und an das Hörvermögen des gesunden linken Ohres angepasst würden. Ohne diese Funktion würden sämtliche Geräusche unabhängig von der tatsächlichen Lautstärke verstärkt weitergegeben. Gerade in beruflicher Hinsicht benötige er aber ein normales Hörvermögen. Er müsse hauptsächlich und täglich mehrere Stunden unter Lärmeinfluss arbeiten. Es bestehe daher ein berufsbedingter Bedarf. Anders als im beruflichen Alltag könne er im Privatleben die Situationen, in denen es aufgrund des Hörverstehen ankomme, in der Regel beeinflussen und der Behinderung entsprechend gestalten. Sein berufliches Alltagsleben bedinge es, dass vielseitige und ständig wechselnde Geräuschkulissen hohe Anforderungen an seine Hörvermögen stellten. Gleichzeitig müsse er immer zur Kommunikation durch Funk oder persönlich in der Lage sein. Diese Anforderungen würden durch die durchgeführten Hörtests nicht adäquat widergespiegelt. Die Beklagte hat vorgebracht, der Hörgeräteakustiker habe angegeben, das begehrte Hörsystem sei bis … getestet worden, im … habe der Kläger damit ausschließlich das begehrte und noch kein aufzahlungsfreies Hörsystem getestet gehabt. Daher sei auch nicht ersichtlich, dass der Akustiker im Kostenvoranschlag vom … bereits das begehrte System angeboten habe, obwohl dies zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht getestet gewesen sei. Es liege die Vermutung nahe, dass der Kläger schon festgelegt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Messdaten sei festzustellen, dass durch das gewählte Hörsystem kein Hörgewinn erreicht werde, der nicht auch mit einer aufzahlungsfreien Alternative erzielt werde. Die Feststellung, dass zum möglichst weitgehenden Ausgleich einer Schwerhörigkeit eine Versorgung einem höherwertigen Hörsystem erforderlich sei, setze voraus, dass das begehrte Gerät einen erheblichen Gebrauchsvorteil gegenüber anderen, zum Festbetrag erhältlichen Hörhilfen biete. Dieser Hörgewinn müsse sich objektivieren lassen. Das Fehlen valider Testverfahren, die reproduzierbar eine vergleichende, alltagsnahe Beurteilung erlauben würden, führe nicht zur Beseitigung der den Versicherten treffenden objektiven Feststellungslast. Subjektive Gebrauchsvorteile seien unbeachtlich. Die Testung habe ergeben, dass sowohl mit dem aufzahlungsfreien wie auch mit dem gewünschten Gerät identische Hörergebnisse erzielt würden. Es sei noch fraglich, auf welcher Grundlage der Hörgeräteakustiker sein Angebot erstellt habe. Hierzu hat der Kläger ausführen lassen, er habe zunächst bei einem anderen Hörgeräteakustiker drei Hörgeräte getestet. Während dieser Testphase sei festgestellt worden, dass nur das beantragte Gerät, nicht aber das zuzahlungsfreie Gerät, seinen besonderen beruflichen Anforderungen entspreche. Von entscheidender Bedeutung sei die Störfilterfunktion. Er habe seit … mehrere Testtage gehabt. Auch verkenne die Beklagte noch immer seine besondere berufliche Situation. Die Störgeräusche, die im Testraum eingespielt würden, entsprächen nicht ansatzweise den Hörumständen, denen er sich in seinem Beruf ausgesetzt sehe. Daher sei der Testbericht vom … nicht geeignet, eine Aussage über einen tatsächlichen Hörgewinn bzw. eine berufsspezifische Notwendigkeit zu widerlegen. Mit Beschluss … hat das Gericht die … notwendig zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat ausgeführt, die Krankenkasse sei für die Ausstattung mit Körperersatzstücken und anderen Hilfsmitteln auch dann zuständig, wenn sie der Eingliederung eines Behinderten in das private, gesellschaftliche oder berufliche Leben dienten. Eine Kostenübernahme durch die Beigeladene komme nur dann in Betracht, wenn das Hilfsmittel ausschließlich zum Ausgleich einer Behinderung bei der Ausübung eines bestimmten Berufes benötigt werde, also nicht nur eine Funktionsstörung in medizinischer Hinsicht beseitige, sondern die Folgeerscheinungen der Behinderung für eine bestimmte berufliche Verrichtung ausgleiche. Das sei beim Kläger nicht gegeben. Die Tätigkeit als Notfallsanitäter stelle nach Auffassung der Beigeladenen keine spezifischen berufsbedingten Anforderungen an das Hörvermögen, die über das übliche Maß jedweder beruflichen Tätigkeit hinausgingen. Die beschriebenen Situationen bei der unmittelbaren Gesprächsführung mit anderen Menschen unter Störgeräuschen fänden sich bei jeder beruflichen Tätigkeit und in vielen allgemeinen Lebensbereichen wieder. Die Möglichkeit der Kommunikation in Störlärm sei im gesamten Lebensbereich notwendig um sicherzustellen, Störgeräusche seien in allen Lebensbereichen üblich und dürften ein gutes Verstehen nicht beeinträchtigen. Nach dem …stelle die persönliche und telefonische Kommunikation gegebenenfalls auch mit Umgebungsgeräuschen keine besondere Höranforderung dar. Wenn die Beklagte das nach dem … im Rahmen der Höherversorgung erforderliche Gleichziehen mit dem Hörvermögen eines gesunden ermögliche, könne der Kläger auch unbeeinträchtigt seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Der am … vom Kläger unterschriebene Antrag sei am … bei ihr eingegangen und dann am … weitergeleitet worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom … und den Widerspruchsbescheid vom … abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einem Hörgerät Signia Insio 7Nx CIC zu versorgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (ein Band Ausdruck aus der elektronischen Verwaltungsakte) vor. Auf ihren Inhalt wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der in der Sache entstandenen Gerichtsakte.