Gerichtsbescheid
S 9 LW 1793/18
SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2018:1121.S9LW1793.18.00
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Leitsätze
1. Die Zusplittung von Beitragszeiten aus dem Versicherungskonto des einen landwirtschaftlichen Ehegatten zu Gunsten des Rentenanspruchs des anderen Ehegatten nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 ALG setzt voraus, dass die betreffenden Beitragszeiten im Versicherungskonto des Landwirts bei der Feststellung der Wartezeit nach § 90 Abs. 1 ALG berücksichtigt werden können.(Rn.26)
2. Zusplittungsfähig sind Beitragszeiten nur dann, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 31. 12. 1994 durchgehend entsprechende Beitragszeiten zurückgelegt hat. (Rn.26)
3. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zusplittung von Beitragszeiten aus dem Versicherungskonto des einen landwirtschaftlichen Ehegatten zu Gunsten des Rentenanspruchs des anderen Ehegatten nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 ALG setzt voraus, dass die betreffenden Beitragszeiten im Versicherungskonto des Landwirts bei der Feststellung der Wartezeit nach § 90 Abs. 1 ALG berücksichtigt werden können.(Rn.26) 2. Zusplittungsfähig sind Beitragszeiten nur dann, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 31. 12. 1994 durchgehend entsprechende Beitragszeiten zurückgelegt hat. (Rn.26) 3. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und / oder rechtlicher Art aufweist, macht das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Diese Vorgehensweise beruht auf § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG). II. Der Streitgegenstand der Klage erstreckt sich auf den Bescheid vom 7.3.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2018 und betrifft somit inhaltlich die Frage, ob der Kläger für die Zeit ab Januar 2018 einen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente hat. III. Somit ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Denn der Kläger hat das notwendige Vorverfahren durchgeführt (§ 78 SGG) und wahrt nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2018, der nach dem Poststempel erst am 4.6.2018 versandt worden ist, mit der am 2.7.2018 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. In formeller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß begründet (§ 35 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch X – SGB X). Im Übrigen ist es materiell nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die in Streit stehende Regelaltersrente des Klägers entgegen dem Klagevorbringen ohne Berücksichtigung einer Zusplittungszeit (Juli 1972 bis September 1979) berechnet und festgesetzt hat. Im Einzelnen: Mit dem Agrarsozialreformgesetz 1995 ist die eigenständige soziale Sicherung des Ehegatten eines Landwirts eingeführt worden (§ 1 Abs. 3 ALG, vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 9.12.2003 – 1 BvR 558/99). Im Gegenzug sind seinerzeit auch die „Bestandsbäuerinnen“ in die Versicherung miteinbezogen worden. Dies ist dadurch bewirkt worden, dass diese unter den in § 92 Abs. 1 Satz 1 ALG geregelten Voraussetzungen so behandelt werden, als ob sie schon in der Vergangenheit Beiträge gezahlt hätten. Insoweit wird von Zusplittungszeiten gesprochen. Diese bewirken, dass die „Bestandsbäuerinnen“ anlässlich des Agrarsozialreformgesetzes 1995 sofort ohne bzw. mit nur geringen eigenen Beitragszahlungen Rentenansprüche erwerben konnten. Dieses Regelungskonzept war notwendig, um eine umfassende soziale Sicherung der „Bestandsbäuerinnen“ zu gewährleisten. Ohne auf die übrigen Voraussetzungen einer Beitragszusplittung einzugehen, ergibt sich vorliegend nach gründlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Kläger die in § 92 Abs. 1 Nr. 5 ALG niedergelegten Voraussetzungen für den streitigen Zeitraum (Juli 1972 bis September 1979) nicht erfüllt. Denn die Zusplittung von Beitragszeiten aus dem Versicherungskonto des einen Ehegatten zu Gunsten des Rentenanspruchs des anderen Ehegatten setzt voraus, dass die betreffenden Beitragszeiten im Versicherungskonto des Landwirts bei der Feststellung der Wartezeit nach § 90 Abs. 1 ALG berücksichtigt werden können. Mit anderen Worten: Zusplittungsfähig sind Beitragszeiten nur dann, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 31.12.1994 durchgehend entsprechende Beitragszeiten zurückgelegt hat (Erfordernis der lückenlosen Beitragszahlung). Daran mangelt es hier, denn die Ehefrau des Klägers hat nach der Eheschließung (Juli 1972) Beiträge nur noch bis einschließlich September 1979 gezahlt und sodann trotz der entsprechenden Hinweise in dem Bescheid vom 27.11.1979 von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterentrichtung der Beiträge keinen Gebrauch gemacht. Wenn der Kläger insoweit einen Beratungsfehler rügt, folgt hieraus kein für ihn günstiges Prozessergebnis. Denn selbst wenn ein solcher Beratungsfehler, der nach so langer Zeit mit dem gebotenen Beweismaß des Vollbeweises (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rdnr. 3b) wohl kaum noch feststellbar sein dürfte, angenommen würde, könnte sich hieraus ein höherer Rentenanspruch des Klägers nicht ergeben. In rechtsdogmatischer Hinsicht könnte nämlich aus einem solchen Beratungsfehler allenfalls ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch abgeleitet werden (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, online-Ausgabe, vor §§ 38 ff. SGB I Rdnrn. 120 ff.). Dieser wäre inhaltlich darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich die Verwaltungsbehörde rechtmäßig verhalten hätte. Auf den vorliegenden Streitfall übertragen würde dies bedeuten, dass der Kläger so gestellt werden müsste, wie er stünde, wenn seine Ehefrau seinerzeit fristgerecht die Erklärung zur freiwilligen Weiterentrichtung ihrer Beiträge abgegeben hätte und folglich sodann seit Oktober 1979 durchgehend Versicherungsbeiträge entrichtet hätte. Unabhängig davon, dass dies vernünftigerweise wohl nicht im Interesse des Klägers bzw. seiner Ehefrau läge, ist somit festzuhalten, dass ein höherer Rentenanspruch des Klägers nur und erst dann in Betracht kommen könnte, wenn seine Ehefrau tatsächlich die entsprechenden Beiträge nachentrichten würde. Im Übrigen müsste dieser Anspruch (Recht zur lückenlosen Beitragszahlung) streng genommen wohl nicht vom Kläger, sondern von seiner Ehefrau geltend gemacht werden. Vor diesem Hintergrund kann die Klage keinen Erfolg haben. Hieran ändert auch das Vorbringen des Klägers, die maßgeblichen Normen seien verfassungswidrig, nichts. Denn in der Rechtsprechung ist die Verfassungsmäßigkeit bereits mehrfach bestätigt (bspw. LSG Bayern, Urteil vom 24.7.2002 – L 16 LW 6/01, BSG, Urteil vom 16.10.2002 – B 10 LW 10/02 R, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.2.2003 – L 10 W 6/02, LSG Bayern, Urteil vom 24.6.2014 – L 1 LW 21/11, BSG, Beschluss vom 15.4.2015 – B 10 LW 8/14 B). Insbesondere das Argument des Klägers, das Gesamtrenteneinkommen von ihm und seiner Ehefrau wäre (ohne zusätzliche Beitragslast) um rund 100,00 € monatlich höher, wenn er den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehefrau noch „in der Hochzeitsnacht“ übernommen hätte, ist nicht geeignet, einen Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) zu begründen. Denn der Gleichheitssatz lässt dem Gesetzgeber – gerade im Bereich der Massenverwaltung – durchaus Raum, typisierende Regelungen zu treffen und dabei die Besonderheiten des Einzelfalles zu vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile (Verwaltungsvereinfachung) zu den mit der Typisierung verbundenen Nachteilen bzw. Ungleichheiten in einem angemessenen Verhältnis stehen und für die Gruppenbildung ein einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10.4.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht überzeugend, einen (angeblichen) Gleichheitsverstoß unter Bezugnahme auf eine ganz atypische, nur auf wenige Einzelfälle beschränkte Vergleichsgruppe zu begründen. So liegt es hier, denn die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes „noch in der Hochzeitsnacht“ stellt einen ganz seltenen, atypischen Sachverhalt dar, den der Gesetzgeber bei der Gestaltung der dargestellten Rechtsnormen ohne Weiteres ausblenden durfte. V. Somit kann die Klage keinen Erfolg haben, was die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt. I. Der am … geborene – somit heute 68ährige – Kläger beansprucht im Rahmen des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (ALG) höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Zusplittungszeiten (Juli 1972 bis September 1979). II. Nach Übersendung eines Versicherungsverlaufs (18.1.2016) wandte sich der Kläger am 16.3.2016 an die Beklagte und teilte mit, er sei seit dem 1.7.1972 mit seiner Ehefrau (… …) verheiratet. Bis einschließlich September 1979 (seit Oktober 1971) sei seine Ehefrau beitragspflichtige Unternehmerin gewesen, so dass er sich frage, warum in den Versicherungsverlauf keine entsprechenden Zusplittungszeiten enthalten seien. Er bitte um Auskunft. Mit Schreiben vom 6.5.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für den Ehegatten eines Landwirts würden (für die Ehezeit in dem Zeitraum von Oktober 1957 bis Dezember 1994) Beiträge für Zeiten, während derer der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt gezahlt habe, nur dann als gezahlt angesehen, wenn die Beitragszeiten des Landwirts als Wartezeit berücksichtigt würden (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 90 Abs. 1 ALG). Beitragszeiten würden (vor dem Kalenderjahr 1995) jedoch nur dann auf die Wartezeit angerechnet, wenn die/der Versicherte mindestens bis zur Vollendung ihres/seines 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts ..., längstens jedoch bis zum 31.12.1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt habe. Die Ehefrau des Klägers habe in der Zeit von Oktober 1971 bis September 1979 für insgesamt 96 Kalendermonate Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet. Diese rechtswirksam entrichteten Beiträge könnten aufgrund der dargestellten Rechtslage jedoch nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, da keine lückenlose Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zum 31.12.1994 vorliege. Deshalb könnten die Beitragszahlungen der Ehefrau nur bei der Berechnung ihrer Rente, nicht aber auch bei der Rentenberechnung zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden. Hierüber beschwerte sich der Kläger am 12.5.2016 telefonisch: Er habe sich seinerzeit vor Ablauf der Zweijahresfrist zur Abgabe der Weiterentrichtungserklärung bei der Alterskasse erkundigt und die Empfehlung erhalten, dass seine Ehefrau die Beitragszahlung nicht freiwillig fortsetzen sollte. Ihnen sei eindeutig gesagt worden, dass sie dadurch keine Nachteile hätten, sie seien darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Beitragszahlung beider Ehegatten später jeder nur einen Anspruch „für unverheiratete Berechtigte“ habe. III. Mit Bescheid vom 7.3.2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger beginnend ab dem Monat Januar 2018 eine Regelaltersrente von monatlich 576,32 € (brutto). Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 7.4.2018 Widerspruch: Seine Ehefrau habe (als Landwirtin) bis zum 15.2.1982 Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet. Ab dem 1.10.1979 habe er den Betrieb seiner Ehefrau pachtweise weitergeführt. Später seien seiner Ehefrau deshalb die von ihr entrichteten Beiträge für die Zeit ab dem 1.10.1979 erstattet worden. Er beantrage deshalb, die „Zusplittungszeiten“ vom 1.7.1972 bis zum 30.9.1979 in die Berechnung seiner Rente einzubeziehen. Denn die „Zusplittung“ stelle eine „Kompensation für den Fortfall des Verheiratetenzuschlags“ dar. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Erstattung der Beiträge und die Einstellung der Beitragszahlung durch seine Ehefrau auf eine telefonische Beratung der Alterskasse zurückzuführen sei. Hierauf erwiderte die Beklagte am 10.4.2018 dass die „Gewährung von Zusplittungszeiten“ an gewisse gesetzliche Voraussetzungen gebunden sei, nämlich insbesondere daran, dass die betreffenden Beitragszeiten der Ehefrau den Kriterien nach § 90 Abs. 1 ALG entsprächen. Dies sei hier nicht der Fall. Wenn in der Widerspruchsbegründung ausgeführt werde, dem Kläger bzw. seiner Ehefrau sei damals abgeraten worden, eine „Weiterentrichtungserklärung“ abzugeben, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, „welche genaue Telefonauskunft“ tatsächlich erfolgt sei. Es sei auch denkbar, dass seinerzeit nur „allgemein“ über die Auswirkungen einer „Weiterentrichtungserklärung“ informiert worden sei, denn der Rentenanspruch wäre dann für beide Ehepartner aufgrund der damaligen Rechtslage „nur für unverheiratete Berechtigte gewährt worden und hätte nicht zur Verdoppelung der Rente geführt“. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass „Zusplittungszeiten ... damals noch gänzlich unbekannt“ gewesen seien, da diese erst durch eine Gesetzesänderung zum 1.1.1995 eingeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei „ein Abraten“, wie vom Kläger dargestellt, „eher unwahrscheinlich“. Im Übrigen möge der Kläger bedenken, dass seine Ehefrau bei „Abgabe einer Weiterentrichtungserklärung“ gehalten gewesen wäre, fortlaufende Beiträge auch nach dem Unternehmerwechsel bis zu ihrem 60. Lebensjahr zu entrichten. Konkret hätte sich für die Ehefrau über die Jahre eine Beitragsbelastung von 31.999,20 DM (= 16.361,01 €) ergeben; dem stünde bei Berücksichtigung der streitigen Zusplittungszeiten ein monatlicher Mehrwert der Bruttorente des Klägers von 114,59 € entgegen. Im Übrigen würden bei der Ehefrau seit dem 1.1.2016 auch Zusplittungszeiten für den Zeitraum vom 1.10.1979 bis zum 31.12.1994 berücksichtigt, obwohl sie selbst für diese Zeit ja gar keine Beiträge mehr geleistet habe. Wenn sie damals eine „Weiterentrichtungserklärung“ abgegeben hätte, hätte dies auf die Höhe ihrer Rente keine Auswirkungen mehr. Somit könne davon ausgegangen werden, dass beiden Eheleuten „in der Gesamtbetrachtung“ durch die erfolgte Rentenbewilligung „bisher kein finanzieller Nachteil entstanden sei, zumal letztlich alleine die Betriebsübergabe von der Ehefrau auf den Kläger dazu geführt nicht in die Verantwortlichkeiten der Alterskasse. Mit Schreiben vom 2.5.2018 teilte der Kläger mit, er fühle sich durch die Regelung in § 90 Abs. 1 ALG „betrogen“ und wolle „schriftlich und amtlich dokumentiert“ haben, „dass es in Deutschland rechtens“ sei, „für rechtswirksam bezahlte Beiträge ... keine Leistung zu erhalten“. Der Widerspruch ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 30.5.2018, Postversand laut Poststempel am 4.6.2018): Die Beklagte halte daran fest, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer „Zusplittungszeit“ nicht vorlägen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 90 Abs. 1 ALG). Es könne zwar nicht im Detail nachvollzogen werden, welche Auskünfte damals von der Alterskasse wegen einer möglichen Weiterentrichtung der Beiträge durch die Ehefrau erteilt worden seien; selbst wenn „eine falsche Auskunft“ erteilt worden sein sollte, habe dies „nach derzeitigem Stand“ für den Kläger bzw. seine Ehefrau nicht zu „einem Nachteil geführt“. Denn die Eheleute hätten „durch die Nichtabgabe der Weiterentrichtungserklärung ... Alterskassenbeiträge in der Zeit vom 1.10.1979 bis zum 31.12.1994 erspart“. IV. Am 2.7.2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben: Der Widerspruchsbescheid sei ihm am 6.6.2018 zugegangen. Im Beitrag des landwirtschaftlichen Unternehmers sei bis einschließlich Dezember 1994 ein sogenannter „Ehegattenzuschlag“ enthalten gewesen. Dieser sei ab Januar 1995 durch die gesetzliche Beitragspflicht des Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers weggefallen. Seither müssten der Landwirt und der Ehepartner getrennt bzw. eigenständig Beiträge entrichten und erwürben auch jeweils eigene Rentenanwartschaften. 1995 seien mit dem Wegfall des „Ehegattenzuschlags“ als Ersatz bzw. Kompensation für die zurückliegenden Jahre „Zusplittungszeiten“ eingeführt worden, durch die eine Art „Versorgungsausgleich“ hergestellt werden solle. Wenn die Beklagte dies nun unter Hinweis auf § 90 Abs. 1 ALG verweigere, heiße dies doch, dass sie (die Eheleute) doppelte (200%) Beiträge hätten zahlen müssen, dafür aber nur 4/3 (133,33%) Rente erhalten hätten. Entsprechend seien sie damals auch telefonisch beraten worden: „Doppelter Beitrag bedeutet nicht doppelte Rente, Stichwort Verheiratetenzuschlag“. Dies bedeute doch, „bezahlte“ und „vereinnahmte Beiträge“ würden als „nicht bezahlt behandelt“, dies sei in seinen Augen Betrug. Denn wenn eine „Weiterentrichtungserklärung“ abgegeben werde, gebe es „für 200% Beitrag nur 133,33% Leistung“, ohne eine solche Erklärung werde ein(e) „Ehegattenzuschlag/Zusplittungszeit“ gar (nicht) gewährt. Das stelle sich doch die Frage: „Was tun ohne betrogen zu werden?“. Daher fordere er bzw. seine Familie nur „eine Rente für die ... bezahlten Beiträge, nicht mehr und nicht weniger“. Deutschland sei doch ein „Rechtstaat“, oder benötigten „wir einen ‚Rechten‘ Staat“? Sinngemäß gefasst beantragt der Kläger somit, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7.3.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2018 zu verurteilen, ihn unter Berücksichtigung von „Zusplittungszeiten“ vom 1.7.1972 bis zum 30.9.1979 eine höhere Regelaltersrente zu gewähren. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist in der Klageerwiderung darauf hin, die „Rechnung“ des Klägers müsse modifiziert werden. Denn nach damaliger Rechtslage sei die Rente eines verheirateten Versicherten ohne zusätzliche Beitragszahlung 50% höher gewesen als diejenige eines ledigen Versicherten. „De facto“ sei somit also „früher an einen Verheirateten für einen Beitrag 150% an Rente gewährt“ worden. Wenn beide Ehepartner Beiträge entrichtet hätten, wären beide Renten ohne Berücksichtigung eines Verheiratetenzuschlags nur in der Höhe „eines Ledigen“ ausgezahlt worden. In der Gesamtbetrachtung wären dann für eine Beitragszahlung von 200% zwei Renten ausgezahlt worden, vergleichbar mit der heutigen Rechtslage. Im Übrigen sei auch bei der Deutschen Rentenversicherung das Modell eines „Verheiratetenzuschlags“ unbekannt. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, „dass (vermutlich) der Satz ‚Doppelter Beitrag bedeutet nicht doppelte Rente.‘ gefallen“ sei. Diese Aussage sei damals richtig gewesen und sei es auch heute noch. Eine weitere Klarstellung sei zum 1.1.2016 mit dem neu eingeführten Alterszuschlag erfolgt, denn ein solcher könne für „Zusplittungszeiten“ gerade nicht gewährt werden (§ 23 Abs. 7 Satz 3 ALG). Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 20.11.2018 mit den Beteiligten erörtert und die Beteiligten zu der Absicht, das Verfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen, angehört. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.