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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

1 BvR 889/12

Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom

VerfassungsgerichtsbarkeitBundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180530.1bvr088912
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.