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Urteil

S 9 R 3216/20

SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2023:0104.S9R3216.20.00
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Leitsätze
1. Eine sozialgerichtliche Leistungsklage kann aus prozessualer Sicht nur dann erfolgreich sein, wenn das Gericht die für den jeweiligen Anspruch maßgeblichen Tatbestandsmerkmale mit Vollbeweis feststellen kann.(Rn.54) 2. Dementsprechend ist es für die Verurteilung des Rentenversicherungsträgers zur Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 erforderlich, dass das Gericht das aufgehobene Leistungsvermögen des Klägers mit dem Maß des Vollbeweises feststellen kann.(Rn.55) 3. Bestätigen die vom Gericht eingeholten ärztlichen Befundberichte und veranlassten Sachverständigengutachten nicht das aufgehobene Leistungsvermögen des Versicherten, so ist die erhobene Klage abzuweisen.(Rn.63)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sozialgerichtliche Leistungsklage kann aus prozessualer Sicht nur dann erfolgreich sein, wenn das Gericht die für den jeweiligen Anspruch maßgeblichen Tatbestandsmerkmale mit Vollbeweis feststellen kann.(Rn.54) 2. Dementsprechend ist es für die Verurteilung des Rentenversicherungsträgers zur Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 erforderlich, dass das Gericht das aufgehobene Leistungsvermögen des Klägers mit dem Maß des Vollbeweises feststellen kann.(Rn.55) 3. Bestätigen die vom Gericht eingeholten ärztlichen Befundberichte und veranlassten Sachverständigengutachten nicht das aufgehobene Leistungsvermögen des Versicherten, so ist die erhobene Klage abzuweisen.(Rn.63) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht nach § 124 Abs. 2 SGG von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuschließen. II. Der Streitgegenstand der Klage ergibt sich in formeller Hinsicht (§ 95 SGG) aus dem Bescheid vom 5.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2020. Materiell betrifft das Klageverfahren die Beantwortung der Frage, ob der Kläger anstelle der bereits bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann. III. Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Denn das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden (§ 78 SGG). Mit der Klageerhebung vom 17.12.2020 wahrt der Kläger nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2020 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. (1.) Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides / Widerspruchsbescheides sind vom Kläger nicht erhoben worden; entsprechende Bedenken bestehen auch von Seiten des Gerichts nicht. (2.a) In materieller Hinsicht gilt Folgendes: Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB). Wenn die entsprechende Leistungsfähigkeit sogar nur noch weniger als drei Stunden täglich beträgt, liegt volle Erwerbsminderung vor (§ 43 Abs. 2 Satz 2 BGB VI). Erwerbsfähig ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Aus prozessualer Sicht ist dabei zu berücksichtigen, dass eine sozialgerichtliche Leistungsklage nur dann erfolgreich sein kann, wenn das Gericht die für den jeweiligen Anspruch maßgeblichen Tatbestandsmerkmale mit Vollbeweis feststellen kann. Dies bedeutet, dass nach Abschluss der gebotenen Beweisaufnahme kein vernünftiger Zweifel verbleiben darf, dass die maßgeblichen Tatsachen gegeben sind. Insoweit muss sich das Gericht im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen überzeugen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 128 Rdnr. 3b). Falls eine solche Überzeugungsbildung nicht gelingt, muss die Leistungsklage abgewiesen werden. Denn im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass derjenige Beteiligte, der einen Anspruch geltend macht, das Risiko trägt, ob vom Gericht die für die Leistung notwendigen Feststellungen getroffen werden können (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt. a.a.O., § 103 Rdnrn. 19 ff.). (2.b.) Gemessen an diesen Vorgaben kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn das Gericht kann nicht mit dem Maß des Vollbeweises feststellen, dass der Kläger voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Der (frühere) Hausarzt des Klägers sowie der behandelnde Facharzt für Lungenheilkunde bestätigen als sachverständige Zeugen, dass aus internistischer Sicht keine wesentliche Leistungsminderung vorliegt (sachverständige Zeugnisse vom 8.3.2021 und vom 4.4.2021). Soweit der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (…) in seinem Zeugnis vom 19.4.2021 auf in der jüngsten Zeit verstärkt aufgetretene Schwindelbeschwerden hinweist, ist auffällig, dass das Klagevorbringen hierzu keinerlei Angaben enthält. Zudem ergeben sich weder aus den Gutachten der Sachverständigen …, noch des Sachverständigen … Anhaltspunkte für tatsächlich bestehende (anhaltende) Schwindelbeschwerden. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass aus den orthopädischen Erkrankungen des Klägers keine rentenrechtlich erhebliche quantitative Leistungsminderung folgt. Denn der sachverständige Zeuge … listet am 24.3.2021 lediglich die angeführten Dauerdiagnosen auf und verweist für die im Anschluss an das Heilverfahren in Bad … vertretene zeitliche Leistungsminderung in erster Linie auf die erheblichen psychophysischen Einschränkungen der Belastbarkeit. Dies ist jedoch, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, unschlüssig. Die Leistungsbeurteilung, die in dem Bericht über das Heilverfahren des Klägers in Bad-… formuliert worden ist, überzeugt das Gericht nicht. Denn nach Ablauf von rund 38 Jahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Heilungsverlauf der Unfallfolgen (1991) noch nicht abgeschlossen sein soll, zumal der Kläger nach dem angeführten Unfall über Jahrzehnte hinweg erwerbstätig gewesen ist. Zudem ergibt sich aus dem dokumentierten Aufnahmebefund ein internistischer Normalbefund ohne Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen seinerzeit auch für eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur von einer unter dreistündigen Leistungsfähigkeit ausgegangen worden ist, zumal in der sozialmedizinischen Epi-Krise nicht konsequent zwischen dem Begriff der (auf einen konkreten Arbeitsplatz bezogenen) Arbeitsunfähigkeit und der (auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abstellenden) Erwerbsminderung unterschieden wird. Zu Recht macht … für die Beklagte in ihrer zweiten Sozialmedizinischen Stellungnahme vom 14.2.2023 darauf aufmerksam, dass sich die dokumentierten Begutachtungsbefunde von Dr … und … kaum voneinander unterscheiden. Eine Diskrepanz herrscht lediglich bezüglich der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung. In diesem Zusammenhang nimmt das Sozialgericht an, dass die stärkere Gewichtung der kognitiven Leistungseinschränkung und der depressiven Antriebsminderung durch Dr. … im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Klägers beruht. Denn objektivierbare Hinweise auf gravierende Störungen in diesen Bereichen sind von Dr. … nicht dokumentiert worden. Im Übrigen trägt die großzügigere Beurteilung durch Dr. … sicherlich auch den von ihm mit Schreiben vom 27.6.2022 angeführten Umständen Rechnung. Als langjährig behandelnder Arzt befindet sich Dr. … gegenüber dem Kläger nämlich schwerpunktmäßig in einer therapeutischen Rolle. In diesem Kontext haben die subjektiven Angaben des Patienten naturgemäß eine höhere Wertigkeit als im Rahmen einer gerichtlich veranlassten Begutachtung, welche in erster Linie darauf abzielt, den objektivierbaren Krankheitszustand zu ermitteln und unter Anlegung eines strengen Maßstabs (Vollbeweis – siehe oben) abzuleiten, ob sich hieraus eine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung ableiten lässt. Insoweit folgt das Gericht der Einschätzung der Gutachterin … . Denn diese weist nachvollziehbar auf nicht unerhebliche Diskrepanzen zwischen dem objektivierbaren Untersuchungsbefund und dem Beschwerdevorbringen des Klägers hin. Zudem ist auffällig, dass trotz der vom Kläger beklagten erheblichen Schmerzen bislang kein multimodales schmerztherapeutisches Therapieprogramm umgesetzt worden ist. Auch eine laufende psychotherapeutische Behandlung findet nicht statt, die von Dr. …durchgeführte antidepressive Therapie ist lediglich niedrig dosiert. Vor diesem Hintergrund steht nicht mit dem gebotenen Vollbeweis fest, dass der Kläger tatsächlich außerstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (mit den angeführten qualitativen Einschränkungen) nur noch unter sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der von Dr. … im Rahmen der Anamnese angesprochenen großen Müdigkeit des Klägers, bis hin zu einem imparativen Schlafzwang, ist das Gericht nicht weiter nachgegangen. Denn selbst der Gutachter misst dieser Problematik, wie seiner sozialmedizinischen Zusammenfassung zu entnehmen ist, wohl keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zudem ist auffällig, dass der Kläger zu diesem Schlafzwang im Rahmen des Klageverfahrens keinerlei Ausführungen gemacht hat, sodass keine Anhaltspunkte für ein diesbezügliches, sozialmedizinisch relevantes Krankheitsbild bestehen (Narkolepsie oder ähnliches). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Klage keinen Erfolg haben kann. V. Diesem Prozessergebnis trägt die auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung Rechnung. I. Die Beteiligten streiten vor dem Sozialgericht im Rahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. II. Der am … geborene – somit heute …jährige – Kläger bezieht wegen der Folgen eines Verkehrs- bzw. Wegeunfalls (1991) schon seit Jahren eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zuletzt war er als Sachbearbeiter in der Werkzeugplanung versicherungspflichtig beschäftigt (Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit seit November 2018). Der Behinderungsgrad (GdB) beträgt aktuell 90 (mit Merkzeichen G). Der zuletzt gestellte Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist erfolglos geblieben (Bescheid vom 18.4.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2020): Denn die Erwerbsfähigkeit des Klägers in dem oben angeführten Bezugsberuf sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert (vgl. hierzu das fachorthopädischen Gutachten von Dr. … vom 10.1.2020). Im Herbst 2019 nahm der Kläger an einem stationären Heilverfahren in Bad … teil. Nach Auffassung der behandelnden Ärzte ergab sich aufgrund der Diagnosen · Polytrauma bei Verkehrsunfall (1991) mit intraabdominalen Verletzungen und Thoraxtrauma und Langzeitbeatmung, · Rippenserienfraktur rechts mit Spannungspneumothorax, · mittelschwere restriktive Ventilationsstörung und OSAS, · Unterarmfraktur rechts mit Defektsituation und Bewegungseinschränkung, · traumatische Nervusulnaris- und Nervusradialis-Parese rechts, · kognitive Störungen nach wochenlangem Koma mit Anpassungsstörung, · Diabetes mellitus Typ 2 (medikamentös eingestellt) sowie · arterielle Hypertonie sowohl für die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter, als auch für sonstige Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nur noch ein unterdreistündiges Leistungsvermögen. In der abschließenden sozialmedizinischen Epi-Krise des Reha-Abschlussberichts hieß es jedoch, die Entlassung erfolge wegen der noch bestehenden Schmerzen sowie der psychischen Lage als zunächst arbeitsunfähig, denn der Heilungsverlauf der Unfallfolgen sei noch nicht abgeschlossen, eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei noch nicht absehbar. Aus dem dokumentierten Aufnahmebefund ergab sich internistischerseits jedoch ein altersentsprechender Befund, zudem bestand kein Anhalt für eine psychische Störung. III. Am 17.2.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5.3.2020 ab: Der Kläger habe weiterhin einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe jedoch nicht, denn der Kläger könne trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer geregelten Erwerbstätigkeit in einem Zeitumfang von wenigstens sechs Stunden täglich nachgehen. IV. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 1.4.2020 Widerspruch: Die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sei massiv, diejenige der linken Hand erheblich eingeschränkt. Darüberhinaus leide er unter multiplen degenerativen Veränderungen im Bereich der Extremitäten und der Wirbelsäule, welche mit ständigen Schmerzen verbunden seien. Hinzu kämen seine psychiatrischen Beeinträchtigungen (Depressionen mit Stimmungstiefs, Schlafstörungen sowie Merk- und Konzentrationsstörung und Erschöpfungssymptomatik). Somit sei er nicht mehr in der Lage erwerbstätig zu sein. Dies sei durch das Heilverfahren in Bad-…bestätigt worden. Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 4.12.2020): Auch der Widerspruchsausschuss sei davon überzeugt, dass der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen · achsengerecht ausgeheilter Unterarmbruch rechts mit partieller Ulnarisparese und Radialisparese, · Folgen einer Kahnbeinfraktur mit Osteosynthese rechts, · Ulnarisimpaktsyndrom links mit belastungsabhängiger Schmerz- und Reizsymptomatik, · geringgradige Kniegelenksinstabilität nach dorsaler Plastik 2011, · teilfixierte Rundrückenfehlhaltung mit muskulär statischen Beschwerden, · bekannte epigastrische sanierte Narbenhernie, · Urethrastriktur, · arterielle Hypertonus, · Diabetes mellitus Typ 2 sowie · obstruktive Lungenerkrankung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einem täglichen Zeitumfang von wenigstens sechs Stunden erwerbstätig sein könne. V. Am 17.12.2020 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben: Er wiederholt und vertieft sein Widerspruchsvorbringen und weist ergänzend noch auf seine Lungenerkrankung hin. Zum Schluss teilt der Kläger mit, der Klageanspruch auf volle Erwerbsminderungsrente bleibe als Arbeitsmarktrente aufrechterhalten. Somit beantragt der Kläger: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2020 verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 17.2.2020 hin Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält auch in Kenntnis der Angaben der behandelnden Ärzte, welche als sachverständige Zeugen befragt worden sind, an ihrer bisherigen Leistungsbeurteilung fest (Sozialmedizinischen Stellungnahme Dr. … vom 18.6.2021) und bekräftigt dies auch nach Abschluss der gerichtlichen Beweisaufnahme (nochmalige Sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. … vom 14.2.2023). Das Gericht hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt: Am 8.3.2021 berichtet der Facharzt für Pneumologie Dr. … über die dreimalige Behandlung des Klägers in den Monaten März 2019, Juli 2020 sowie Februar 2021 und teilt mit, seiner Einschätzung nach könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen noch in einem Zeitumfang von sechs Stunden täglich verrichten. Mit Schreiben vom 8.3.2021 schildert der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. … den Verlauf der langjährigen Behandlung des Klägers im Anschluss an den zurückliegenden Berufsunfall (letzte Behandlungen November 2019, März 2020 und Januar 2021). Im Vordergrund stehe eine medikamentös behandelte Depression, welche in Zusammenwirken mit den chronischen Schmerzen dazu führe, dass der Kläger seines Erachtens auch für eine leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vollschichtig belastbar sei. Die entsprechende Leistungsfähigkeit liege bei bis zu drei Stunden. Der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie … berichtet mit Schreiben vom 24.3.2021 über die häufige Behandlung des Klägers in der Zeit von September 2019 bis Februar 2021 und listet die Dauerdiagnosen auf (unter anderem noch Kreuzbandruptur des Kniegelenks, femoropatellares Schmerzsyndrom, degeneratives HWS- und LWS-Syndrom, Knick-Senk-Spreizfuß beidseits sowie Fersensporn beidseits mit Plantarfasziitis). Die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden stimmten mit den erhobenen Befunden überein, schon bei der Reha in Bad-… sei festgestellt worden, dass der Kläger nur noch für maximal drei Stunden belastbar sei. Ergänzend wolle er noch auf eine erhebliche psychophysische Belastbarkeitsminderung, welche auf der depressiven Erkrankung beruhe, hinweisen. Schließlich liegt noch ein sachverständiges Zeugnis des früheren Hausarztes, Dr. …(Facharzt für Innere Medizin, …) vom 4.4.2021 vor: Zusätzlich zu den von der Beklagten benannten Erkrankungen wolle er noch darauf aufmerksam machen, dass in Zusammenhang mit dem Diabetes-Leiden der Verdacht auf eine Fettleber und eine beginnende Polyneuropathie der Beine bestehe. Zudem liege im Hinblick auf die Unfallfolgen eine erhebliche depressive Reaktion mit Anpassungsstörung vor. Für sich allein genommen seien die unfallbedingten und unfallunabhängigen internistischen Erkrankungen nicht geeignet, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für eine leichte körperliche Arbeit auf weniger als sechs Stunden zu begründen. In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Behandler …) gehe er aber davon aus, dass der Kläger im Hinblick auf die Folgen der chronischen Schmerzstörung mit depressive Reaktion nicht mehr vollschichtig leistungsfähig sei. Der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. … berichtet am 19.4.2021 über die Behandlung des Klägers seit 2013 und teilt mit, der Kläger habe nach eigenen Angaben schon seit dem Unfall Anfang der neunziger Jahre immer wieder unter Schwindelbeschwerden gelitten, die in der letzten Zeit wieder vermehrt aufgetreten seien. Hinzu käme noch ein verstärktes Ohrensausen mit einer subjektiven Hörminderung. Allerdings habe der Kläger die angeführten Beschwerden erstmals im Februar 2021 vorgetragen. Eine weitergehende Abklärung der Schwindelbeschwerden stehe noch aus, sodass zu einer hierauf beruhenden Leistungsminderung derzeit keine Aussage möglich sei. In dem fachneurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 4.4.2022 führt die Fachärztin … aus, der Kläger leide nach eigenen Angaben seit dem Unfall (1991) unter anhaltenden Schmerzen, vor allem im Kopf, im Bereich des Nackens und des Rückens, der rechten Schulter und der rechten Hand, des linken Knies und des rechten Fußes. Durch die Schmerzen komme es zu Konzentrationsstörungen, er sei vermehrt nervös und habe einen erhöhten Blutdruck. Wegen der Schmerzen sei er immer sehr traurig und nie fröhlich. Wegen seiner Lungenerkrankungen werde er schnell kurzatmig. Zu seinem Tagesablauf habe der Kläger erklärt, nachts häufig aufzuwachen, er stehe erst gegen 10:00 Uhr endgültig auf, frühstücke dann und schaue Fernsehen. Tagsüber erledige er seine Arzttermine, führe Besorgungen durch oder gehe zum Freitagsgebet. Im Haushalt könne er nichts machen, abends schaue er wieder fern und gehe gegen Mitternacht zu Bett. Zum orientierenden allgemeinmedizinischen und neurologischen Untersuchungsbefund teilt die Gutachterin mit, der Kläger wiege bei einer Körpergröße von 161 cm 82 kg. Der Blutdruck sei normoton. Im Bereich des rechten Armes bzw. der rechten Hand liege nur noch ein geringer Restzustand einer Radialisparese vor. Die motorischen Verhältnisse an den oberen und unteren Extremitäten seien regelrecht. Eine muskuläre Atrophie sei nicht erkennbar. Zum psychopathologischen Befund teilt die Gutachterin mit, die Aufmerksamkeit, die Konzentration und die Auffassung seien ungestört, der Kläger habe etwas weitschweifig und sprunghaft berichtet, in Antrieb und Motorik zeige sich ein etwas „gebundenes“ Bild. In affektiver Hinsicht trete der Kläger klagsam auf, er sei aber freundlich und schwingungsfähig, es bestehe eine gewisse Verdeutlichungstendenz mit Versorgungswunsch. Das Ergebnis des Beck‘schen Depressionsinventars (Selbstbeurteilung zur Feststellung einer Depression) liege im signifikanten Bereich. In diagnostischer Hinsicht nimmt die Gutachterin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren an. Dieses Krankheitsbild beruhe auf degenerativen Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie auf den Folgen des Verkehrsunfalls mit Polytrauma (1991) und werde durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Klägers mit Neurasthenie und impulsiven Anteilen aufrechterhalten. Eine erweiterte psychiatrische Behandlung dieser Symptomatik sei bislang nicht erfolgt. Die Schmerzstörung des Klägers entspreche in dem Schema der WHO dem Stadium 1. Denn es erfolge lediglich eine (niedrigdosierte) Behandlung mit Nicht-Opioid-Analgetika (Paracetamol, Novalgin, Tianeurax), ohne dass bislang ein multimodales Therapieprogramm umgesetzt worden sei. Eine tatsächlich krankheitswertige depressive Symptomatik habe sich bei der gutachterlichen Untersuchung nicht gefunden. Somit bestünden nicht unerhebliche Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung des Klägers und Art und Ausmaß der tatsächlich bestehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Sie habe den Eindruck, dass sich der Kläger nach der Schließung seines früheren Arbeitsplatzes von einer beruflichen Tätigkeit „zurückgezogen“ habe. Insgesamt bestehe ein dysthymneurasthenes Bild ohne krankheitswertige hirnorganische Einschränkungen oder krankheitswertige kognitive Defizite. Auch eine krankheitswertige psychomotorische Hemmung liege nicht vor. Insgesamt habe der Kläger noch einen strukturierten Tagesablauf, verfüge über ein Zeitmanagement und habe noch soziale- und Alltagskompetenzen. Die Teilhabe an den Aktivitäten des täglichen Lebens sei erhalten. Somit beschreibt die Gutachterin folgendes sozialmedizinisches Leistungsbild: Der Kläger sei noch in der Lage, bis zu mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten, wenn dabei erhöhte Anforderungen an die Einsatzfähigkeit der rechten Hand ausgeschlossen würden. Möglichst sollten diese Arbeiten eine Wechselhaltung beinhalten und Zwangshaltungen vermeiden. Arbeiten mit dem Erfordernis erhöhter Balancierfähigkeit (also Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten) seien auszuschließen. Das Gleiche gelte für Nachtschichtarbeiten. Zudem sollten dem Kläger keine Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung, vermehrter Teamarbeit oder der Fähigkeit zum interaktionalen Konfliktmanagement übertragen werden. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Damit könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig sein. Eine quantitative Leistungsminderung erschließe sich nicht. Auf Begutachtungsantrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) teilt … zunächst (27.6.2022) mit, er glaube nicht, dass er „mit der nötigen Objektivität und Geradlinigkeit“ ein sozialmedizinisches Gutachten erstatten können, da er den Kläger schon seit vielen Jahren behandele und bereits eine sachverständige Zeugenauskunft erstattet habe. Nachdem der Kläger mitgeteilt hat, er halte an dem Antrag gleichwohl fest (Schreiben vom 13.7.2022) erstattet Dr. …am 10.11.2022 das geforderte Gutachten: Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung habe der Kläger erklärt, er habe „viele“ Gesundheitsprobleme: So werde er extrem schnell müde und habe Atemprobleme; der rechte Arm sei schlecht beweglich, seine Konzentration sei deutlich reduziert. Er habe ein ständiges Kribbeln am Kopf. Zudem sei er nervös und unruhig. Er schlafe nach jedem Essen zwanghaft ein und könne sich nicht wachhalten. Wenn er am PC Sitze, zittere er am gesamten Körper. Zum Tagesablauf habe der Kläger berichtet, meistens gegen 10:00 Uhr aufzustehen und dann zu frühstücken. Danach sei er sehr erschöpft, sodass er häufig nochmals einschlafe, bis nachmittags um 15:00 Uhr. Dann besuche er seinen Sohn, der kürzlich ausgezogen sei. Gegen 18:00 Uhr komme er nach Hause und schlafe wieder ein, er wache nachts häufiger auf. Zu den Untersuchungsbefunden gibt der Gutachter an, an den oberen und unteren Extremitäten bestünden abgesehen von einer deutlichen Schwäche im Bereich der Hände keine Auffälligkeiten. In psychopathologischer Hinsicht sei der Kläger bewusstseinsklar sowie vollständig orientiert. Der Kläger habe teilweise etwas vorwurfsvoll über seine Gesundheitsstörungen berichtet, er sei dysphorisch-moros verstimmt und wenig schwingungsfähig, stark auf seine Schmerzen und seine Leistungsfähigkeitseinschränkungen bezogen. Somit imponiere psychopathologisch eine depressive Entwicklung in Zusammenhang mit einer deutlichen Schmerzsymptomatik. Dies entspreche in diagnostischer Hinsicht einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Auffällig sei zudem eine deutliche Einschränkung der Konzentration und der Aufmerksamkeitsleistung, sodass auch von einer leicht- bis mittelgradigen kognitiven Störung auszugehen sei. Zum sozialmedizinischen Leistungsbild vertritt der Gutachter den Standpunkt, der Kläger könne nur noch leichte körperliche Arbeiten (mit bis zu mittelschweren Belastungsspitzen) unter Vermeidung besonderer Belastungen des rechten Armes und der rechten Hand erbringen. Darüber hinaus sei das Heben und Tragen von Lasten nicht möglich. Das Gleiche gelte für Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, auch Akkord- und Schichtarbeiten sollten vermieden werden. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Wegen der erheblichen psychischen Belastung und der kognitiven Einschränkungen sei dem Kläger eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr möglich. Er könne nur noch bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Im Gegensatz zu … gewichte er die kognitive Leistungseinschränkung und die depressive Antragsminderung deutlich stärker; eine rein orthopädisch orientierte Leistungsbeurteilung sei nicht ausreichend. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben der Beklagten vom 22.2.2023, Schreiben des Klägers vom 27.2.2023). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.