Gerichtsbescheid
S 14 KR 348/19
SG Marburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMARBU:2021:0409.S14KR348.19.00
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Leitsätze
Eine Verbeitragung einer Rente von der chilenischen AFP HABITAT zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verbeitragung einer Rente von der chilenischen AFP HABITAT zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 15.03.2021 angehört. Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 27.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.12.2019 ist rechtmäßig. Er war daher nicht aufzuheben. Die Klage war abzuweisen. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der chilenischen Rente ist § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V und § 237 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Danach wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern wird der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten u. a. Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland (§ 228 Abs. 1 SGB V). Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V trägt der Versicherungspflichtige allein (§ 249a Satz 3 SGB V). Für ausländische Renten gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und ab 01.01.2019 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (§ 247 Satz 2 SGB V), für die Zeit bis 31.12.2018 der volle kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 247 SGB V. Vergleichbarkeit einer Rente aus dem Ausland ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d. h., nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität kaum denkbar ist, muss sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausscheiden. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis. Die wesentlichen Gesichtspunkte der deutschen Altersrente sind dabei, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dient (vgl. BSG, Urt. v. 21.07.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - juris Rdnr. 13; BSG, Urt. v. 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R - SozR 4-2500 § 228 Nr. 1, juris Rdnr. 35 ff., jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber wollte das in Art. 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für die Krankenversicherung der Rentner konkretisieren und im Interesse von Gleichbehandlung und Beitragsgerechtigkeit den bisherigen Zustand beseitigen, wonach gem. § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren, ausländische Renten mangels einer entsprechender Regelung hingegen nicht (vgl. Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 228 SGB V , Rn. 24). Nach der Gesetzesbegründung sollen mit der Regelung Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sei aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Die vorgeschlagene Regelung gelte aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die soziale Pflegeversicherung (vgl. BT-Drs. 17/4978, S. 20). Ebenso wie Renten von einem deutschen Rentenversicherungsträger sind auch Auslandsrenten zu berücksichtigen, die der Sicherung des Lebensunterhalts bei verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Alters oder für Hinterbliebene aus einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage herrühren (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 05/19, § 228 SGB V, Rn. 15). Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben war die Beklagte verpflichtet, die Einkünfte der Klägerin von der chilenischen AFP HABITAT im streitbefangenen Zeitraum zu verbeitragen. Bei den Zahlungen von der AFP HABITAT handle es sich um einer der deutschen Rentenversicherung gleichgestellte ausländische Rente, was auch von der Klägerin nicht bestritten wird. Die Einkünfte aus der Metlife-Versicherung hat die Beklagte zur Beitragsbemessung nicht herangezogen. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Rentenversicherungen vom 05.03.1993, BGBl. 1993 II, S. 1225 regelt die gesetzliche Rentenversicherung (Art. 2 Abs. 1) und nicht die gesetzliche Krankenversicherung. Art. 6 des Abkommens betrifft die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern, trifft aber keine Regelung zur Beitragspflicht von Rentenbezügen. Das Abkommen enthält keine Regelungen zur Krankenversicherung bzw. umfasst die Kranken- und Pflegeversicherung nicht, was auch die Auskunft der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland des GKV-Spitzenverbands bestätigt hat. Fehler bei der Berechnung der Höhe des monatlichen Beitrags des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf Art. 30 der Verordnung Nr. 987/2009 (EG) verweist, war dem nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der Heranziehung der chilenischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung auch kein Verstoß gegen europarechtliche Regelungen. Art. 30 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) bezieht sich nur auf Renten aus mehr als einem „Mitgliedstaat“ wie überhaupt die gesamte Regelung nur europarechtliche Zusammenhänge betrifft. Eine Regelung zur Einbeziehung nicht davon erfasster Regelungssysteme, also insb. auch chilenischer Renten, enthält Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht. Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot vor, denn die Klägerin wird durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V wie alle Bezieher ausländischer Renten behandelt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2019 - L 9 KR 34/16 – juris Rdnr. 38). Soweit die Klägerin vorträgt, sie könne die nach chilenischem Recht abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge nicht in Anspruch nehmen, so ist dies verständlich und nachvollziehbar. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der deutsche Krankenversicherungsträger, dessen Leistungen die Klägerin in Anspruch nehmen kann, auf die Heranziehung der Einkünfte zur Beitragsbemessung verzichtet. Der hieraus entstehende Nachteil ist dem fehlenden Sozialversicherungsabkommen bzw. letztlich dem chilenischen Sozialsystem geschuldet, dass trotz fehlenden Aufenthalts und fehlender Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen eine Beitragsabführung vorsieht. Gegen die doppelte Verbeitragung ist ggf. gegen den chilenischen Sozialversicherungsträger vorzugehen (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.07.2016 - L 1 KR 28/16 - juris Rdnr. 22 für die Verbeitragung einer türkischen Rente). Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung einer Auslandsrente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die 1955 geb. und jetzt 66-jährige Klägerin war vom 01.01.2010 bis 28.02.2019 als Arbeitnehmerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Seit dem 01.03.2019 bezieht sie eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von seinerzeit 517,08 € bzw. nach Abzug der Versicherungsbeiträge 460,47 € und ist als Rentnerin versichert. Sie gab an, des Weiteren eine chilenische Rente seit 01.09.2016 in Höhe von ca. 488,18 € monatlich bis Oktober 2019 zu beziehen, danach noch in Höhe der Hälfte. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 27.05.2019 die Beiträge aus der chilenischen Rente wie folgt fest: Ab 01.09. 2016 Ab 01.01. 2017 Ab 01.05. 2018 Ab 01.01. 2019 Ab 01.03. 2019 Ab 01.05. 2019 Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in € 445,00 445 445,00 445,00 464,17 464,17 Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag 7,8v. H. in € 38,72 38,72 37,83 35,16 36,67 36,20 Pflegeversicherung 3,05v. H. in € 10,46 11,35 11,35 13,57 14,16 14,16 Monatlicher Gesamtbeitrag in € 49,18 50,07 49,18 48,73 50,83 50,36 Für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.05.2019 setzte sie einen Nachzahlungsbetrag in Hohe von insgesamt 1.640,76 € fest. Zur Begründung führte sie aus, mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze würden ausländische Renten seit dem 01.07.2011 in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Hierzu sei im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Gleichstellung ausländischer Renten mit Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen worden. Durch die Gleichstellung ausländischer Renten mit deutschen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung würden ausländische Renten grundsätzlich zu beitragspflichtigen Einnahmen. Hiergegen legte die Klägerin am 03.06.2019 Widerspruch ein. Sie trug vor, sie entrichte bereits auf die chilenische Rente Sozialversicherungsbeträge nach chilenischem Recht. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte sie aus, eine gesetzliche Rente sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland unterlägen der allgemeinen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht für Auslandsrenten bestehe sowohl bei einer Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin (bis 28.02.2019) als auch im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (ab 01.03.2019). Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 gelte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 247 Satz 2 SGB V). Ausgehend von dem in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerten Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen in Bezug auf bestimmte Rechtswirkungen seien Renten aus dem Ausland als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dies gelte unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat bezogen werde. Die Klägerin erhalte von der AFP HABITAT (Träger des staatlichen Rentensystems bzw. Invalidensystems in Chile) und der METLIFE (privater Versicherungsträger) Zahlungen. Bei den Zahlungen von der AFP HABITAT handle es sich um einer der deutschen Rentenversicherung gleichgestellte ausländische Rente. Der Klägerin obliege die Meldepflicht hinsichtlich der ausländischen Rente. Unter Hinweis auf eine Ergebnisniederschrift des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherung in der Fachkonferenz Beiträge am 22.02.2012 sei davon auszugehen, dass Beiträge von Rentnern nur in dem Staat erhoben werden dürften, der nach den Konkurrenzregelungen für die Übernahme von Leistungen zuständig sei, bei der zuvor beschriebenen Fallkonstellation also ausschließlich in Deutschland. Ggf. sei der Versicherte gehalten, die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen oder anderen Abgaben im Herkunftsland der Rente von dem dortigen zuständigen Träger klären zu lassen. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs.1 Satz 2 SGB V trügen die Rentner allein. Gemäß § 57 SGB XI würden diese Vorschriften auch für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Pflegeversicherung gelten. Hiergegen hat die Klägerin am 27.12.2019 die Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Widerspruchsbegründung, die auch nachweislich des Faxprotokolls bei der Beklagten am 23.07.2019 eingegangen sei, nicht Aktenbestandteil geworden sei. Sie könne die nach chilenischem Recht abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge nicht in Anspruch nehmen. Ermittlungen der Beklagten hierzu fehlten aber völlig. Die Beklagte beziehe sich allein auf den Grundsatz, dass ein spezifisches Sozialversicherungsabkommen mit Chile fehle. Sie habe seit dem Jahr 1986 Chile nicht mehr besucht. Sie habe also tatsächlich von der doppelten Inanspruchnahme ihrer Rente durch zwei Sozialversicherungssysteme überhaupt keinen Vorteil, sondern nur einen Nachteil. Insofern liege eine von der Beklagten abgelehnte unbillige Härte auf der Hand. Weiterhin bestehe ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Rentenversicherungen vom 05.03.1993. In Art. 6 sei ausgeführt, dass sich die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates richte, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitnehmer beschäftigt seien. Dies bedeute für sie, dass nur die Versicherungspflicht in Chile bestehen dürfe. Da nach Art. 16 ff. weitreichende Amts- und Rechtshilfe zu leisten sei, dürfte es der Beklagten im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht möglich sein, entsprechende Auskünfte auch über das Auswärtige Amt zu erlangen oder wie in Art. 21 festgehalten, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder dem AOK Bundesverband in Bonn. Soweit sich die Beklagte weiter darauf beziehe, dass ausländische Renten zu beitragspflichtigen Einnahmen würden, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland bezogen würden, so stelle sich zunächst die Frage, inwiefern dies bei der Metlife-Versicherung überhaupt der Fall sei. Schließlich habe die Beklagte Art. 30 der Verordnung Nr. 987/2009 (EG) nicht beachtet. Hiernach dürfe der insgesamt zu leistende Beitrag nicht den Betrag übersteigen, den eine Person zahlen müsste, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Staat zahlen müsste. Insofern dürften hier beim Gesamtbeitragssatz von derzeit 14,6 % max. 7,3 Prozentpunkte plus Zusatzbetrag berechnet werden. Die Beklagte habe auch keine Bescheinigung für die Vorlage bei den chilenischen Behörden zur Aufhebung der dortigen Beitragsabführung ausgestellt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.12.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, bis zum 28.02.2019 habe eine Beschäftigung in Deutschland bestanden, so dass auch die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland maßgebend seien. Eine Beschäftigung im Ausland habe zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Insofern hätten die Rechtsvorschriften des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile keinen Einfluss auf die Beitragserhebung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner. Bei der AFP HABITAT handle es sich um den Träger des staatlichen Rentensystems bzw. Invalidensystems in Chile, der eine mit der Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellte ausländische Rente gewähre. Bei der METLIFE handle es sich um eine private Versicherung. Sie habe deshalb eine Beitragspflicht nur für die Rente von der AFP HABITAT festgestellt. Die Kammer hat eine Auskunft bei der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland des GKV-Spitzenverbands (mit Datum vom 09.10.2020) und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santiago de Chile (mit Datum vom 19.11.2020) eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.