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Urteil

S 28 KA 306/21

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu einem vorfristig gegen einen Bescheid des Zulassungsausschusses eingelegten Widerspruch eines anwaltlich nicht vertretenen Arztes und der Frage der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Rn. 34 – 50) Die Anforderungen an die zumutbare Sorgfalt können uU bei Privatpersonen weniger groß sein als bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei rechtskundigen und geschäftsgewandten Personen größer als bei anderen. Auch eine juristisch nicht geschulte Privatperson hat aber eine Sorgfaltspflicht, muss die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und sich notfalls erkundigen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einem vorfristig gegen einen Bescheid des Zulassungsausschusses eingelegten Widerspruch eines anwaltlich nicht vertretenen Arztes und der Frage der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Rn. 34 – 50) Die Anforderungen an die zumutbare Sorgfalt können uU bei Privatpersonen weniger groß sein als bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei rechtskundigen und geschäftsgewandten Personen größer als bei anderen. Auch eine juristisch nicht geschulte Privatperson hat aber eine Sorgfaltspflicht, muss die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und sich notfalls erkundigen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 30.09.2021 (Bescheid vom 04.11.2021) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache entscheidet. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage liegen allesamt vor. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten, den Widerspruch des Klägers als unzulässig zu verwerfen, ist nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler wegen Ablehnung des Terminsverlegungsantrags des Klägers vor. Denn gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls, wie hier, in der Ladung darauf hingewiesen ist. Im Übrigen hat der Kläger seinen Jahresurlaub entgegen der Aufforderung des Beklagten nicht glaubhaft gemacht, sondern eine eidesstattliche Versicherung nur angeboten. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bescheid des Beklagten nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger nicht fristgemäß Widerspruch gegen den Beschluss des ZA vom 15.03.2021 (Bescheid vom 29.03.2021), der dem Kläger am 30.03.2021 zugestellt wurde, eingelegt hat. Gem. § 97 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 44 Satz 1 Ärzte-ZV ist der Widerspruch binnen einen Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuss einzulegen. Der Widerspruch ist somit grundsätzlich erst ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Auflage, § 84 Rn. 4c). Der vom Kläger mit Telefax vom 28.03.2021 erhobene „vorsorgliche Widerspruch gegen einen möglicherweise ergangenen Bescheid“ ist als bedingter Rechtsbehelf unzulässig; er wird auch nicht zulässig, wenn die befürchtete Entscheidung später tatsächlich ergeht (Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung 15. Auflage, § 69 Rn. 2 m.w.N.). Der Verwaltungsakt des ZA war mangels Bekanntgabe zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung am 28.03.2021 nicht existent und der klägerische Widerspruch - mangels entsprechender Beschwer - nicht statthaft (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.2.2012, Az. L 19 AS 2270/11 B, Rn 17 m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann aufgrund der Zustellung am 30.03.2021 zu laufen und endete am 30.04.2021, § 64 Abs. 1, 2 SGG. Der Kläger hat innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch eingelegt. Der Beklagte musste dem Kläger auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist gewähren. § 67 SGG findet nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG auch im Widerspruchsverfahren Anwendung. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“ § 67 Abs. 2 SGG lautet: „Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.“ Mit dem Schreiben des Klägers vom 23.09.2021 an den Beklagten, mit dem er ausführlich zum Beschluss des ZA vom 15.03.2021 Stellung nahm, holte er zugleich die Einlegung des Widerspruchs und damit die versäumte Rechtshandlung i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG nach. Nach Überzeugung der Kammer sind die (weiteren) Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben. Weder hat der Kläger die Widerspruchsfrist ohne Verschulden versäumt noch hat er den nachgeholten Widerspruch innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses erhoben. Hinsichtlich der Frage des Verschuldens des Klägers kommt es darauf an, ob er „diejenige Sorgfalt gewahrt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist.“ Die Versäumnis der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Auflage, § 67 Rn. 3 m.w.N.). Die Anforderungen an die zumutbare Sorgfalt können u.U. bei Privatpersonen weniger groß sein als bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei rechtskundigen und geschäftsgewandten Personen größer als bei anderen. Auch eine juristisch nicht geschulte Privatperson hat aber eine Sorgfaltspflicht, muss die Rechtsbehelfsbelehrungbeachten und sich notfalls erkundigen (Keller, ebenda, Rn. 3d m.w.N.). Vorliegend unterlag der Kläger einem Rechtsirrtum, da er annahm, dass er aufgrund seines vorsorglichen Widerspruchs vom 28.03.2021 bereits wirksam Widerspruch gegen den Beschluss des ZA vom 15.03.2021 (Bescheid vom 29.03.2021) eingelegt hatte. Bei Rechtsirrtum trifft den Beteiligten nur dann ausnahmsweise kein Verschulden, wenn dieser den Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden konnte (Keller, ebenda, Rn. 8a m.w.N.). Zur Überzeugung der Kammer hätte der Kläger den Rechtsirrtum bei sorgfältiger Prüfung vermeiden können. Zwar kann die Kammer den Vortrag des Klägers im Ansatz durchaus nachvollziehen, dass er insbesondere aufgrund des Schreibens der Geschäftsstelle des Beklagten vom 29.03.2021, das ihm am selben Tag wie der Bescheid des ZA vom 29.03.2021 zugestellt wurde und das eine Bestätigung des Eingangs seines Widerspruchs vom 28.03.2021 enthielt, davon ausging, dass er nicht nochmals Widerspruch einlegen müsse. Auf der anderen Seite wäre jedoch von einer geschäftsgewandten Person wie dem Kläger, der nahezu dreißig Jahre als Vertragsarzt selbstständig tätig war, bereits zuvor zwei Verfahren beim Beklagten angestrengt und lt. Eureka-Programm auch schon sieben Verfahren vor dem SG C-Stadt bestritten hat, zu erwarten gewesen, dass er die Rechtsbehelfsbelehrungdes Bescheids des ZA aufmerksam liest. Dann hätte ihm auffallen können, dass der Widerspruch „binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses“ eingelegt werden konnte und der Widerspruch „in der genannten Frist“ einzureichen war. Von einem gewissenhaften Prozess- bzw. Widerspruchsführenden wäre nach Auffassung der Kammer zudem zu erwarten gewesen, dass er nach Erhalt des Bescheids des ZA gegenüber dem Beklagten klarstellt, dass er seinen ursprünglich nur vorsorglich „ins Blaue hinein“ erhobenen Widerspruch nun tatsächlich gegen den Bescheid vom 29.03.2021 einlegt. Dass der Kläger weder infolge des Studiums der Rechtsbehelfsbelehrungbeim Beklagten oder bei einer rechtskundigen Stelle Rat eingeholt bzw. erneut Widerspruch eingelegt noch gegenüber dem Beklagten klargestellt hat, dass er den zunächst nur vorsorglich erhobenen Widerspruch tatsächlich einlegt, stellt aus Sicht der Kammer ein leicht fahrlässiges Verschulden des Klägers im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG dar. Eine Fallgestaltung, in der trotz Verschuldens des Fristsäumigen ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, liegt nicht vor. Eine solche wäre gegeben, wenn der Beklagte die Unzulässigkeit des vorfristigen Widerspruchs leicht und frühzeitig hätte erkennen und den Kläger aufgrund seiner Fürsorgepflicht darauf hinweisen können (Keller, ebenda, Rn. 4 ff. m.w.N.). Offenkundige Versehen, bei denen ein Beteiligter erwarten darf, dass das Gericht bzw. die Behörde diese in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb des üblichen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen trifft, damit die Frist nicht versäumt wird, sind etwa offensichtliche Schreibversehen (z.B. unsinnige Datumsangabe in Fristverlängerungsantrag) oder eine fehlende Unterschrift (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 233 Rn. 21a). Aufgrund der Darlegungen des Beklagten, wie der Geschäftsgang bei ihm organisiert ist, ist vorliegend hinsichtlich der Frage, ob das klägerische Versehen offenkundig war, auf das Wissen der zuständigen Mitarbeiterin der Geschäftsstelle abzustellen. Denn der Geschäftsgang ist beim Beklagten derart gestaltet, dass nach Eingang eines Widerspruchs zunächst die Geschäftsstelle (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB V) tätig wird, ein Aktenzeichen vergibt, eine Akte anlegt, den Widerspruch in einer elektronischen Liste erfasst und dem Widerspruchsführer eine Empfangsbestätigung übersendet, verbunden mit der Anforderung der Widerspruchsgebühr. Anschließend wird von der KVB die Verwaltungsakte angefordert. Liegt die vollständige Verwaltungsakte vor, wird der Widerspruch auf die nächst mögliche Sitzung eines Ausschusses genommen. Erst wenn eine Sitzung mit einer ausreichenden Anzahl an Widersprüchen versehen ist, werden die Akten dem jeweiligen Vorsitzenden zur Verfügung gestellt. Aufgrund dieses üblichen Geschäftsgangs ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende des Beklagten den klägerischen Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhalten und zur Kenntnis genommen hat, so dass es hinsichtlich der Frage der Offenkundigkeit des klägerischen Versehens nicht auf ihn (sitzungsvorbereitende Entscheidungen sind gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV im Grundsatz dem Vorsitzenden zugewiesen, vgl. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Auflage, Stand 04.10.2022, § 97 Rn. 12), sondern auf die Kenntnis von Frau S., seit ca. 11 Jahren in der Geschäftsstelle des Beklagten tätig, ankommt. Nach Darstellung des Beklagten handelt es sich bei sog. vorfristigen Widersprüchen um eine extrem seltene Fallgestaltung, die in der 19 Jahre langen Tätigkeit des Vorsitzenden nur ca. drei oder viermal vorgekommen ist. Auch die Kammer stuft die Thematik als selten ein. Die sich diesbezüglich stellenden Fragen, etwa ob der Widerspruch auch dann unzulässig bleibt, wenn der Bescheid durch nachträgliche Bekanntgabe wirksam wird, sind rechtlich nicht einfach zu beantworten. Aus diesen Gründen handelte es sich nach Einschätzung der Kammer, bezogen auf die Sicht von Frau S., um kein offenkundiges Versehen von Klägerseite, das eine entsprechende Fürsorgepflicht des Beklagten begründen konnte. Schließlich liegen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht vor, da der Kläger den mit Schreiben vom 23.09.2021 nachgeholten Widerspruch nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses erhoben hat, § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG. Mit dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 07.05.2021, der dem Kläger am 18.05.2021 zuging, erhielt dieser Kenntnis von der Unzulässigkeit seines vorsorglichen Widerspruchs vom 28.03.2021. In ihrem Schriftsatz wiesen die Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass die Einlegung des klägerischen Widerspruchs vor Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt sei. Nach § 84 SGG sei der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden sei, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Diese Voraussetzungen seien nicht gewahrt. Widerspruch könne grundsätzlich erst ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden (mit Verweis auf die Kommentierung in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 84 Rn. 4c m.w.N.). Der Beklagte müsse den Widerspruch daher als unzulässig behandeln. Mit der Kenntnis des Inhalts des Schriftsatzes vom 07.05.2021 fiel beim Kläger das Hindernis für die Fristversäumnis i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG weg. Der Kläger hätte daher die Rechtshandlung, also die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach der Kenntnisnahme am 18.05.2021 nachholen müssen. Auch diese Frist hat er versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. Keller, ebenda, § 67 Rn. 21, 11); vorliegend sind die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht gegeben. Denn die Fristversäumnis erfolgte nicht ohne Verschulden des Klägers. Nach Kenntnis des Schriftsatzes vom 07.05.2021 hätte der Kläger seine Rechtsansicht, dass er einen zulässigen, insbesondere fristgemäßen Widerspruch eingelegt hatte, hinterfragen, die Rechtsbehelfsbelehrungdes Bescheids des ZA (nochmals) sorgfältig lesen und zumindest sich beim Beklagten oder einem Anwalt erkundigen müssen. Den Inhalt des Schriftsatzes lediglich als „übliche Nebelkerze von den gegnerischen Rechtsanwälten“ abzutun, entspricht nicht der Anwendung derjenigen Sorgfalt, die einem gewissenhaften Prozess- bzw. Widerspruchsführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Nach alledem war dem Kläger nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Widerspruchsfrist zu gewähren. Der Beklagte hat zutreffend den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. ist veranlasst, da dieser einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).