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Endurteil

S 44 P 195/22

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen in der Fassung vom 22.03.2021 enthält keine (wirksame) Regelung einer materiellen Ausschlussfrist, sondern begründet lediglich eine Verpflichtung der Pflegeeinrichtung zur fristgerechten Antragsstellung im Sinne einer der Verfahrensbeschleunigung dienenden Mitwirkungsobliegenheit. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Mitwirkungspflicht ist nicht der Verlust des materiellen Erstattungsanspruchs. (Rn. 35 – 42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen in der Fassung vom 22.03.2021 enthält keine (wirksame) Regelung einer materiellen Ausschlussfrist, sondern begründet lediglich eine Verpflichtung der Pflegeeinrichtung zur fristgerechten Antragsstellung im Sinne einer der Verfahrensbeschleunigung dienenden Mitwirkungsobliegenheit. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Mitwirkungspflicht ist nicht der Verlust des materiellen Erstattungsanspruchs. (Rn. 35 – 42) I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2022 verpflichtet, die Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Klägerin für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 für die "B... Sozialstation ‚ F1.'" (IK) in Höhe von 99.810,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2022 zu erstatten. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Der Streitwert wird auf 99.810,10 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet, die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der von ihr betriebenen Einrichtung „B... Sozialstation, F1.'“ (IK) in der geltend gemachten Höhe. 1) Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (BGBl. 2020 I S. 580) vom 27.03.2020 hat der Gesetzgeber in § 150 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) den sog. „Pflege-Rettungsschirm“ geregelt. Nach § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI werden den zugelassenen Pflegeeinrichtungen die ihnen infolge des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung erstattet, soweit sie nicht anderweitig finanziert werden. Gemäß § 150 Abs. 2 Satz 3 SGB XI hat die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen. Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen, § 150 Abs. 2 Satz 4 SGB XI. Zur Konkretisierung des gesetzlichen Anspruchs hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf der Grundlage des § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB XI im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Erstattungsverfahren sowie die erforderlichen Nachweise für alle Mitgliedskassen festzulegen. Dabei sind nach der für diesen gesetzgeberischen Auftrag in § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB XI enthaltenen ausdrücklichen Vorgabe „gemessen an der besonderen Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vorzusehen“. Die Parteien der Selbstverwaltung haben auf dieser Grundlage die sogenannten „Kostenerstattungs-Festlegungen“ verabschiedet. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Kostenerstattungs-Festlegungen am 01.04.2020 die nach § 150 Abs. 3 Satz 3 SGB XI erforderliche Zustimmung erteilt. Als zusätzliche Auslegungs- und Anwendungshilfe hat der GKV-Spitzenverband erstmals am 04.05.2020 „Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen (FAQ)“ veröffentlicht, die inzwischen – ebenso wie die Kostenerstattungs-Festlegungen selbst – mehrfach ergänzt und konkretisiert wurden (vgl. „Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen, Stand 13.04.2022 (PDF)“, veröffentlicht unter https://www.gkvspitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp). Zum Verfahren ist in den Kostenerstattungs-Festlegungen vorgesehen, dass die Pflegeeinrichtungen ihre Mehraufwendungen und Mindereinnahmen angeben können und die Richtigkeit der Angaben erklären. Auf dieser Grundlage zahlen die Pflegekassen die entsprechenden Erstattungsbeträge innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Geltendmachung an die Pflegeeinrichtung aus (Ziffer 4 Abs. 1 Kostenerstattungs-Festlegungen). In einem im Rahmen der Antragstellung (antragsbezogenen) oder auch nachgelagert möglichen Nachweisverfahren lösen gegebenenfalls anderweitig erhaltene Finanzierungsmittel oder zu viel bezahlte Erstattungsbeträge Rückzahlungsverpflichtungen der Pflegeeinrichtungen und zu wenig bezahlte Erstattungsbeträge Nachzahlungsverpflichtungen der Pflegekassen aus (Ziffer 5 der Kostenerstattungs-Festlegungen i.V.m. der Anlage zu den Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI, veröffentlicht unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien vereinbarungen formulare/2022_05_11_Pflege_Corona_Anlage_Anpassung_FL_150_Abs3_SGB_XI_nach_Zustimmung.pdf). Gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Kostenerstattungs-Festlegungen bestimmt der für die Vergütungs- oder Pflegesatzvereinbarung der Pflegeeinrichtung zuständige Landesverband der Pflegekassen eine Pflegekasse seiner Kassenart, gegenüber der die Pflegeeinrichtung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 2 der Kostenerstattungs-Festlegungen ihre Mehraufwendungen und Mindereinnahmen geltend machen kann. Die Liste der jeweils hiernach als zuständig bestimmten Pflegekassen ist auf der Internet-Seite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht (s. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung /richtlinien vereinbarungen formulare/Zustaendige_Pflegekassen_Kostenerstattung_2.xlsx). Zuständig für die Erstattung der berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der im Regierungsbezirk Oberpfalz belegenen Einrichtung der Klägerin ist nach dieser Liste – unstrittig – die Beklagte. 2) Ziffer 3 der Kostenerstattungs-Festlegungen regelt die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Die Absätze 2 bis 6 der Regelung enthalten Bestimmungen zur Form und zu den notwendigen Angaben im Kostenerstattungsantrag. Dass die Klägerin mit ihrem als Anlage K 1 vorgelegten, am 05.07.2021 bei der Beklagten eingegangenen Erstattungsantrag vom 30.06.2021 diese Formerfordernisse erfüllt hat und der Antrag sämtliche in Ziffer 3 Abs. 2 bis 6 der Kostenerstattungs-Festlegungen geforderten Angaben enthält, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien auch darüber, dass es sich bei der von der Klägerin betriebenen „B... Sozialstation‚ F1.'“ (IK) um eine nach § 72 SGB XI zugelassene, grundsätzlich anspruchsberechtigte Pflegeeinrichtung im Sinne der § 150 Abs. 2 SGB XI handelt und dass mit der streitgegenständlichen Forderung ausschließlich außerordentliche und nicht anderweitig finanzierte Aufwendungen oder Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung dieser Pflegeeinrichtung geltend gemacht werden, die infolge des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 im streitgegenständlichen Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 angefallen sind. Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 hat die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit und die Höhe der von der Klägerin geltende gemachten Erstattungsforderung ausdrücklich unstreitig gestellt. Weitere Ermittlungen und Ausführungen des Gerichts hierzu erübrigen sich daher. 3) Strittig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach deshalb ausgeschlossen ist, weil der für den Erstattungszeitraum von März bis Dezember 2020 gestellte Antrag der Klägerin vom 30.06.2021 bei der Beklagten erst am 05.07.2021 und damit – unstreitig – nach Ablauf der in Ziffer 3 Abs. 7 Satz 3 der Kostenerstattungs-Festlegungen genannten Frist, also zeitlich nach dem 31.03.2021 eingegangen ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. In der gesetzlichen Regelung des § 150 Abs. 2 und 3 SGB XI ist zum Verfahren der Erstattung der Mehraufwendungen und Mindereinnahmen in zeitlicher Hinsicht allein bestimmt, dass der Anspruch auf Erstattung bei einer Pflegekasse regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht werden kann, die Partei des Versorgungsvertrages ist. Eine Fristenregelung ist darin nicht enthalten. Die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages hat wie dargelegt nach der gesetzlichen Vorgabe in § 150 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XI – ggfs. vorläufig – innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen. Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen in der hier zum Zeitpunkt der Antragstellung (05.07.2021) maßgeblichen Fassung vom 22.03.2021 regelt zur Geltendmachung des Anspruchs in zeitlicher Hinsicht Folgendes: „Die Pflegeeinrichtung kann regelmäßig zum Monatsende ihren Anspruch geltend machen. Da sich die Berechnung der Mindereinnahmen jeweils auf den gesamten Monat bezieht, können diese demnach erst im Folgemonat geltend gemacht werden. Die Pflegeeinrichtung kann auch mehrere Monate in ihrem Antrag zusammenfassen. Für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 muss der Antrag bis spätestens 31. März 2021 bei der Pflegekasse vorliegen. Bezogen auf die Monate Januar 2021 bis zu dem nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunkt kann die Pflegeeinrichtung bis drei Monate nach Ablauf des nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunktes nachmelden.“ Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist der Vergütungsanspruch der Klägerin oder dessen Geltendmachung in Anwendung dieser Regelung hier jedoch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Einrichtung „B... Sozialstation‚ F1.'“ den Erstattungsantrag für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 bei der Beklagten zeitlich erst nach dem 31.03.2021 gestellt hat. Denn Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen in der Fassung vom 22.03.2021 enthält zur Überzeugung des Gerichts keine (wirksame) Regelung einer materiellen Ausschlussfrist, sondern begründet lediglich eine Verpflichtung der Pflegeeinrichtung zur fristgerechten Antragsstellung im Sinne einer der Verfahrensbeschleunigung dienenden Mitwirkungsobliegenheit. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Mitwirkungspflicht ist nicht der Verlust des materiellen Erstattungsanspruchs. Dies folgt aus der Auslegung der Regelung in Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft und ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 150 Abs. 3 SGB XI getragen. Die Anwendung der untergesetzlichen Bestimmungen der Kostenerstattungs-Festlegungen unterliegt den allgemein für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Es ist nicht auf den subjektiven Willen der Beteiligten, sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung abzustellen. Den insoweit ohne Benehmen der nach den gesetzlichen Vorgaben am Erlass der Festlegungen beteiligten Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen veröffentlichten Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes „Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI zum Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen (vgl. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung /richtlinien vereinbarungen formulare/2022_04_13_Pflege_Corona_FAQ_Rettungsschirm_10.0.pdf) kommt deshalb keine Bedeutung bei der Auslegung zu. Vielmehr ist allein die objektive Erklärungsbedeutung umfassend zu ermitteln (vgl. z.B. zur normativen Auslegung der PrüfvV 2014: BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 – B 1 KR 24/20 – juris-Rn. 22). Auch etwaige Hinweise des Bundesrechnungshofs im Rahmen von Prüfungen der Erstattungsverfahren zu den Pflegebonuszahlen nach § 150a Abs. 7 SGB XI und daraus – nach dem Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 18.11.2022 – von den Kassenartenverbänden etwaig gezogene Schlussfolgerungen sind für die Auslegung hier nicht von Bedeutung. Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen in der hier maßgeblichen Fassung vom 22.03.2021 enthält nach seinem „Norm„text eine Fristenregelung zur zeitnahen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Eine Rechtsfolge für den Fall der Überschreitung der in der Regelung festgelegten Fristen bestimmt die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut hingegen ausdrücklich nicht. Insbesondere geht aus dem Wortlaut nicht hervor, dass der gesetzlich vorgesehene Erstattungsanspruch nach Ablauf der Frist untergehen oder dessen Geltendmachung ausgeschlossen sein soll, obwohl eine dahingehende ausdrückliche Regelung des untergesetzlichen „Norm„gebers mit Blick auf die mit einer Ausschlussfrist verbundenen einschneidenden wirtschaftlichen Folgen für die Pflegeeinrichtungen zu erwarten gewesen wäre. Sowohl aus diesem Wortlaut als auch aus dem Regelungssystem der Kostenerstattungs-Festlegungen sowie dem Sinn und Zweck der diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen des § 150 Abs. 2 und 3 SGB XI ergibt sich, dass es sich bei der Frist in Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen nicht um eine materielle Ausschlussfrist handelt: Nach dem Regelungssystem der Ziffern 4 und 5 der Kostenerstattungs-Festlegungen zahlt die zuständige Pflegekasse den Erstattungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Erstattungsantrags vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens aus. Die vorläufige Auszahlung gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Kalenderjahren (hier für Erstattungsansprüche betreffend das Jahr 2020 also bis zum 31.12.2022) als endgültig, wenn die Pflegekasse in dieser Zeit keine Rückerstattung geltend macht bzw. keine endgültige Entscheidung trifft. Diese fristgebundene Fiktion der Endgültigkeit der Erstattungszahlung soll jedoch nach den Kostenerstattungs-Festlegungen dann nicht eintreten, wenn die Pflegeeinrichtung ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen eines antragsbezogenen oder nachgelagerten Nachweisverfahren nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, d.h. in diesem Fall ist die Pflegekasse zur Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen auch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist berechtigt. Ziffer 4 Abs. 3 der Kostenerstattungs-Festlegungen in der hier zum Zeitpunkt der Antragstellung (05.07.2021) maßgeblichen Fassung vom 22.03.2021 lautet insoweit wie folgt: „Die Auszahlung erfolgt vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens nach Ziffer 5. Die vorläufige Auszahlung gilt als endgültig, wenn die zuständige Pflegekasse für Auszahlungen das Jahr 2020 betreffend bis zum 31. Dezember 2022 und für Auszahlungen das Jahr 2021 betreffend bis nach Ablauf von 24 Monaten nach dem nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunkt keine Rückerstattung geltend macht oder keine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft. Diese Frist gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung ihren Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommt.“ Erkennbarer Sinn und Zweck dieser untergesetzlichen Verfahrensregelung ist es vor dem Hintergrund des mit der zugrundeliegenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 150 Abs. 2 SGB XI verfolgten Normzwecks, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für zugelassene Pflegeeinrichtungen durch schnelle Verschaffung finanzieller Flexibilität im Interesse der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung abzumildern (vgl. Opolony in Kasseler Kommentar, 119. Erg.lfg. 5/2022, SGB XI, § 150 Rn. 16), den dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 4 Abs. 3 SGB XI und Ziffer 2 Abs. 3 der Kostenerstattungsfestlegungen) verpflichteten Pflegekassen jedenfalls innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die sachlich-rechnerische Prüfung der zu den pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen von den Pflegeeinrichtungen übermittelten Angaben zu ermöglichen. Die Pflegeeinrichtungen müssen die Pflegekassen dabei unterstützen und die im Einzelfall während des Nachweisverfahrens (vgl. Ziffer 5 der Kostenerstattungs-Festlegungen) geforderten Unterlagen vorlegen. Die fingierte Endgültigkeit der Erstattungszahlung nach Ablauf einer Zwei-Jahres-Frist dient damit einerseits dem Interesse der Pflegeinrichtungen, nach Ablauf dieser Frist nicht mehr mit Rückforderungsansprüchen rechnen zu müssen, also der schnellen Herstellung einer Rechts- und Planungssicherheit für die Pflegeeinrichtungen, andererseits wird damit den zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes verpflichteten Pflegekassen für die Prüfung der Erstattungsanträge ein als angemessen erachteter Zeitrahmen eingeräumt. Dass die fingierte Endgültigkeit der vorläufigen Erstattungszahlung dann nicht eintreten soll, wenn der Pflegekasse die Durchführung eines Nachweisverfahrens aus von der Pflegeeinrichtung zu vertretenden Gründen innerhalb dieses Zeitrahmens nicht ermöglicht wird, ist mit Ziffer 4 Abs. 3 Satz 3 Kostenerstattungs-Festlegungen sichergestellt. Die Regelung schafft damit einen angemessenen Ausgleich zwischen dem gesetzlichen Anspruch der Pflegeeinrichtung auf vollständige Erstattung der pandemiebedingten außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen und einem zügigen Abschluss des Nachweisverfahrens nach angemessener Prüfung durch die Pflegekasse und dient damit der Rechtssicherheit und der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Nach Auffassung der Kammer wird mit der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nach der Gesamtsystematik der Festlegungen der allgemeine Wille des untergesetzlichen „Norm„gebers deutlich, die Fiktion nach Ziffer 4 Abs. 3 Satz 2 der Kostenerstattungs-Festlegungen (immer) dann nicht mit Ablauf der dort genannten 2-Jahres-Frist greifen zu lassen, wenn die Pflegeeinrichtung durch Verletzung eigener Mitwirkungspflichten bzw. Obliegenheiten – wie z.B. vorliegend auch bei Verletzung der Obliegenheit zur fristgerechten Antragstellung durch die Pflegeeinrichtung – (faktisch) eine Verkürzung des der Pflegekasse eingeräumten Prüfzeitrahmens herbeigeführt hat. Die Mitwirkungspflichten nach Ziffer 3 Abs. 7 Satz 4 sind in Ziffer 4 Abs. 3 Satz 3 der Kostenerstattungs-Festlegungen zwar nicht explizit genannt. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass es sich hierbei – ebenso wie bei der fehlenden Regelung einer Rechtsfolge bei Fristversäumnis in Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen – um eine planwidrige Regelungslücke handelt, welche durch eine analoge Anwendung der Ziffer 4 Abs. 3 Satz 3 der Kostenerstattungs-Festlegungen auf den – hier vorliegenden – Fall der Fristversäumnis bei Antragstellung geschlossen werden kann. Ob eine planwidrige Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes – im Sinne des Fehlens rechtlicher Regelungsinhalte dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden – anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrundeliegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (vgl. nur BSG, Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 – juris-Rn. 17). Insofern sprechen der gesetzlich ausdrücklich normierte – nicht an Bedingungen oder die Einhaltung von Fristen geknüpfte – Anspruch der Pflegeeinrichtungen auf Auszahlung der Erstattung ihrer pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen sowie die Gesetzbegründung dafür, dass die in Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen – ohne ausdrückliche Regelung einer Rechtsfolge für den Fall der Säumnis – geregelte Antragsfrist zwar der im Interesse aller Beteiligten liegenden Verfahrensbeschleunigung zum Zwecke der zügig eintretenden Rechtssicherheit und Planbarkeit dient, damit jedoch keine materielle Ausschlussfrist im Sinne eines vollständigen Anspruchsverlustes geregelt wird. Letzteres stünde mit Blick auf die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte hohe Priorität der Versorgungssicherstellung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen, COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, BT-Drucksache 19/18112, S. 41) dem durch die Kostenerstattungs-Festlegungen intendierten Ziel, in Erfüllung des dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB XI erteilten gesetzgeberischen Auftrages, bei der Regelung des Erstattungsverfahrens „gemessen an der besonderen Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vorzusehen“, eine schnelle finanzielle Entlastung von Pflegeeinrichtungen möglichst wirksam und praktikabel umzusetzen (vgl. BT-Drucksache 19/18112, S. 41), vielmehr kontrovers entgegen. Der ersatzlose Anspruchsverlust als Folge der Fristversäumnis im Antragsverfahren wäre mit der gerade zur Minimierung des Liquiditätsrisikos der betroffenen Pflegeeinrichtungen im Sinne einer Insolvenzvermeidung (vgl. Opolony in Kasseler Kommentar, 119. Erg.lfg. 5/2022, SGB XI, § 150 Rn. 13) gesetzlich vorgesehen Entlastung der Einrichtungen nicht vereinbar und daher im Übrigen von der Ermächtigungsgrundlage des § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nicht getragen. Danach regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen unverzüglich „das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise“. Die Vorschrift ermächtigt die benannten untergesetzlichen „Norm„geber nach Ansicht des Gerichts zwar grundsätzlich auch dazu, an die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten im Verfahren Rechtsfolgen zu knüpfen, welche auch die Durchsetzbarkeit des (endgültigen) Erstattungsanspruchs betreffen können. Mit der Regelung einer materiellen Ausschlussfrist, die den Anspruch auf die im Gesetz mit § 150 Abs. 2 Satz 3 SGB XI ausdrücklich und zwingend („hat…zu erfolgen“) binnen 14 Tagen nach Antragsstellung angeordnete – und nach der gesetzlichen Regelung auch vorläufig mögliche – Auszahlung ausschließt, wäre die gesetzliche Ermächtigung in § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zur Überzeugung der Kammer jedoch klar überschritten. Insbesondere wäre eine solch kurze Antragsfrist hier mit den in § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB XI für die untergesetzlichen Verfahrensregelungen enthaltenen weiteren gesetzgeberischen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen, welche wie dargelegt eine „gemessen an der besonderen Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösung in der Umsetzung“ fordern. Die von der Beklagten angenommene Regelung einer gemessen an den ansonsten bestehenden Vergütungsregelungen unangemessen kurzen Ausschlussfrist von 3 Monaten (31.03.2021 für Ansprüche aus Dezember 2020) wäre mit diesen gesetzlichen Vorgaben unvereinbar und würde dem vorstehend beschriebenen gesetzgeberischen Ziel der langfristigen Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und Entlastung der Pflegeeinrichtungen kontradiktorisch entgegenstehen, ohne dass dafür sachliche Rechtfertigungsgründe erkennbar wären. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die genannte Antragsfrist explizit erstmals mit der Änderung der Kostenerstattungs-Festlegungen zum 22.03.2021 in die Regelung der Ziffer 3 Abs. 7, also 9 Tage vor Fristablauf, Eingang gefunden hat. Die erkennende Kammer schließt sich im Übrigen nach eigener Prüfung vollumfänglich den Ausführungen des SG Augsburg in dessen Entscheidung vom 02.06.2022 (- S 10 P 119/21 – juris) an, in welcher zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen wird, dass die hier streitgegenständliche Fristenregelung in den Kostenerstattungs-Festlegung bei völlig fehlender Anordnung einer Rechtsfolge für den Fall der Fristversäumnis den bei materiell-rechtlichen Ausschlussfristen grundsätzlich zu stellenden strengen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit ihres Ausschließungsgehaltes nicht genügt. Als Rechtsfolge der Überschreitung der in Ziffer 3 Abs. 7 Satz 4 der Kostenerstattungs-Festlegungen genannten Frist kommt zur Überzeugung des Gerichts nach alledem wegen der als bloße Mitwirkungspflicht der Pflegeinrichtung im Erstattungsverfahren zu qualifizierenden Regelung (allenfalls) in entsprechender Anwendung der Ziffer 4 Abs. 3 der Kostenerstattungs-Festlegungen die dort bei Nichterfüllung von konkret benannten Mitwirkungspflichten vorgesehene Unbeachtlichkeit der Frist für den fingierten Eintritt der Endgültigkeit einer Erstattungszahlung in Betracht. Dass die Antragsfrist nach Ziffer 3 Abs. 7 Satz 4 in Ziffer 4 Abs. 3 der Kostenerstattungs-Festlegungen nicht explizit genannt ist, stellt sich nach Auffassung der Kammer nach der aufzeigten Gesamtsystematik des Regelwerks als planwidrige Regelungslücke dar. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert jedoch letztlich keine abschließende Entscheidung darüber, ob sich zur Schließung der in Ziffer 3 Abs. 7 Satz 4 der Kostenerstattungs-Festlegungen bezogen auf die Rechtsfolgen einer Säumnis bestehenden Regelungslücke die Anwendung der nicht ausdrücklich einschlägigen Vorschrift der Ziffer 4 Abs. 3 der Kostenerstattungs-Festlegungen „aufdrängt“, um ihre analoge Anwendung zu rechtfertigen (vgl. zu diesem Analogie-Erfordernis Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Beschluss vom 22. August 1986 – 3 B 48/85 –, juris). Denn die Beklagte hat die inhaltliche und rechnerische und Richtigkeit der geltend gemachten Erstattungsforderung der Klägerin für die Einrichtung B... Sozialstation „F1.“ (IK) zwischenzeitlich ausdrücklich unstreitig gestellt, d.h. das Nachweisverfahren ist abgeschlossen. Da aus der Überschreitung der in Ziffer 3 Abs. 7 Satz 4 der Kostenerstattungs-Festlegungen genannten Frist aus den vorgenannten Gründen jedenfalls kein Anspruchsausschluss resultiert, war der Klage im Hauptantrag demnach vollumfänglich stattzugeben. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es damit nicht. 4) Der Zinsanspruch resultiert aus § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006 – B 3 KR 6/05 R-, juris). 5) Die Kostentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 6) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG Gerichtskostengesetz (GKG). Da der Klageantrag auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet war, ist deren Höhe maßgeblich.