Urteil
S 15 P 298/22
SG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die in Hessen geltende Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung eines Prämienaufstockungsbetrags des Landes gemäß § 150a Abs. 9 SGB XI durch die Soziale Pflegeversicherung für die Prämien-Festlegung Teil 2 (Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag) setzt mangels Veröffentlichung kein bindendes Recht nach außen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der in § 1 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag iVm mit Ziff. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 "Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Abs. 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden (Prämien-Festlegungen Teil 2)" geregelten Frist handelt es sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist. (Rn. 59 – 65) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Hessen geltende Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung eines Prämienaufstockungsbetrags des Landes gemäß § 150a Abs. 9 SGB XI durch die Soziale Pflegeversicherung für die Prämien-Festlegung Teil 2 (Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag) setzt mangels Veröffentlichung kein bindendes Recht nach außen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der in § 1 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag iVm mit Ziff. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 "Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Abs. 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden (Prämien-Festlegungen Teil 2)" geregelten Frist handelt es sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist. (Rn. 59 – 65) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid vom 30.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2022 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Antrag vom 25.06.2020 bzgl. des ersten Durchlaufs beantragte Länderprämie in Höhe von 3.583,94 Euro sowie die mit Antrag vom 28.10.2020 bzgl. des zweiten Durchlaufs beantragte Länderprämie in Höhe von 589,59 Euro, jeweils Zug um Zug gegen den Nachweis gegenüber der Beklagten, dass die Corona-Aufstockungsprämien an die namentlich genannten Vertragsarbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen gemäß Anlagen K 25 und K 31 ausgezahlt wurden, an die Klägerin zu zahlen. Nach Eingang des entsprechenden Zahlungsnachweises hat die Erstattung durch die Beklagte an die Klägerin spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu erfolgen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 4.173,53 Euro festgelegt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, da es sich bei der Gewährung des Corona-Bonus auf Grundlage von § 150a SGB XI, ungeachtet der (Mit-) Finanzierung durch die Bundesländer, um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG handelt (Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., § 150a SGB XI (Stand: 14.12.2023), Rn. 49, unter Verweis auf Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 12.08.2020, Az. 3 K 769/20). Die Klage ist zulässig. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthafte Klageart. Die Regelungen im Bescheid vom 30.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2022 stellen Verwaltungsakte im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar. Es handelt sich um Regelungen von Einzelfällen auf dem Gebiet des Sozialrechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie hat als sachlich zuständige Behörde für die Weiterleitung (Auszahlung) der Corona-Prämie die streitgegenständlichen Bescheide erlassen. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag, da die Beklagte im Auftrag des vdek Vertragspartnerin der Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Hessen ist und sich mit der Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag verpflichtet hat, den länderfinanzierten Aufstockungsbetrag an die Berechtigten auszuzahlen (§ 1 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag). Zudem bestimmt § 6 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag, dass das Land Hessen nur in Aktivprozessen wegen Rückforderung überzahlter Prämien prozessführungsbefugt sein soll. Die Passivlegitimation der Beklagten war entsprechend bis zum Parteivortrag der Passivpartei vom 28.08.2023 (Bl. 127 der Gerichtsakte) auch nicht strittig. Der Vortrag der Passivpartei, etwa zuletzt mit Schriftsatz vom 22.02.2024, dass die Beklagte erst mit Unterzeichnung des Vertrags am 15.07.2020 (d.h. nach den ersten Antragstellungen seitens der Klägerin auf Auszahlung der Landesaufstockungsprämie) zuständig wurde, ändert nichts an der Zuständigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Auszahlung der streitgegenständlichen Prämien. Entsprechend hat die Beklagte auch die angegriffenen Bescheide erlassen. Diese wären andernfalls bei sachlicher Unzuständigkeit bereits formell rechtswidrig (vgl. Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl, § 40 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 58) und alleine aus diesem Grunde aufzuheben. 2. Die angegriffenen Bescheide halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und waren aufzuheben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auszahlung der eingeklagten Aufstockungsbeträge der Corona-Prämien Zug um Zug gegen Nachweis der Zahlung an die benannten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (nunmehr: Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen), die von der Klägerin in Einrichtungen nach § 150a Abs. 1 S. 1 SGB XI i.d.F. von 2020 (nunmehr: a.F.) im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags im Sinne von § 150a Abs. 1 S. 2 SGB XI a. F. eingesetzt wurden. Zwischen den Beteiligten steht nicht die Höhe des Erstattungsbetrags für die Auszahlung der Corona-Prämien im Streit; eine nähere Prüfung der erkennenden Kammer erübrigt sich insoweit (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 7 Rn. 10). Gleichwohl sind die am 23.02.2024 vorgelegten Unterlagen der Klägerin schlüssig und kongruent mit den Beträgen gem. § 1 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag. Strittig ist, ob die Klägerin den Antrag auf Erstattung der Corona-Prämien für ihre Beschäftigten bzgl. des Länderanteils innerhalb der gem. § 1 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag i.V. m. Ziffer 6 Prämien-Festlegungen Teil 2 genannten Fristen beantragt hat und ob – bei Verspätung der Einreichung – diese Fristen Ausschlussfristen sind, d.h. das Antragsrecht verbraucht und das Recht auf Auszahlung verwirkt ist. Zudem steht im Streit, ob § 150a Abs. 8 SGB XI a. F. eine nachträgliche Erstattung Zug um Zug gegen die Zahlung an die berechtigten Vertragsarbeitnehmer/-arbeitnehmerinnen ausschließt. Der Rechtsanspruch auf Vorauszahlung richtete sich nach § 150a Abs. 9 SGB XI a.F. Nach § 150a Abs. 1 SGB XI a. F. waren die zugelassenen Pflegeeinrichtungen gesetzlich verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) zu zahlen. Gleiches galt für Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen. Die Klägerin war ein solcher Arbeitgeber nach § 150a Abs. 1 S. 2 SGB XI a. F. und beschäftigte Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen. Die Höhe der Corona-Prämie richtete sich nach § 150a Abs. 2-6 und 8 SGB XI a.F.. Der Gesetzgeber legte sodann in § 150a Abs. 7 S. 1 und 2 SGB XI a. F. fest, dass die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Wege der Vorauszahlung von der sozialen Pflegeversicherung den Betrag erstattet erhalten, den sie für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prämien benötigen. Der Gesetzgeber sah somit den Weg vor, dass der Arbeitgeber zunächst von den Pflegekassen den Betrag der Corona-Prämie erhalten sollte, und er erst danach dieses Geld an die Beschäftigten auskehren musste (vgl. insoweit auch Ziffer 8 Abs. 1 S. 1 Prämien-Festlegungen Teil 2). Die Pflegekassen waren zudem gesetzlich verpflichtet worden, dass alle Pflegeeinrichtungen und alle Arbeitgeber den Betrag, den sie für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prämien benötigen und den sie an die Pflegekassen gemeldet haben, von der sozialen Pflegeversicherung zu festgelegten Zeitpunkten erhalten (bis spätestens 15.07.2020 für die Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen, die bis zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen, und bis spätestens 15.12.2020 für die Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen, die die Voraussetzungen bis zum 01.06.2020 noch nicht erfüllten, aber diese bis zum 31.10.2020 erfüllt haben). Die Klägerin war als Arbeitgeberin von Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen gem. § 150a Abs. 7 S. 8 SGB XI a. F. gesetzlich verpflichtet, den Pflegekassen bis spätestens 15.02.2021 die tatsächliche Auszahlung der Corona-Prämien anzuzeigen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legte zudem gem. § 150a Abs. 7 S. 9 SGB XI im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbänden der Arbeitgeber nach § 150a Abs. 1 Satz 2 SGB XI a. F. auf Bundesebene unverzüglich das Nähere für das Verfahren einschließlich der Information der Beschäftigten und Arbeitnehmer nach § 150a Abs. 1 Satz 2 SGB XI a. F. über ihren Anspruch fest. Diese Verfahrensregelung wurde bzgl. der Ansprüche der Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen in den Prämien-Festlegungen Teil 2 geregelt. Gem. Ziff. 6 Abs. 1 der Prämien-Festlegungen Teil 2 zahlte die zuständige Pflegekasse der Pflegeeinrichtung den von ihr nach Ziff. 5 gemeldeten Betrag zu den folgenden Zeitpunkten (Fälligkeitsdatum) aus: 1. bis zum 15.07.2020 den bis zum 29.06.2020 gemeldeten Betrag 2. bis zum 15.12.2020 den bis zum 15.11.2020 gemeldeten Betrag. Diese Regelungen betrafen hingegen die Bundesprämien, die vorliegend nicht im Streit stehen, d.h. die Klägerin hat die Prämien für 2020 fristgerecht gemeldet, die Vorauszahlung erhalten und an die Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen ausgezahlt (vgl. insoweit die am 23.02.2024 vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Anlagen K-33 und K34). § 150a Abs. 9 SGB XI a. F. regelte darüberhinausgehend jedoch, dass die Corona-Prämie durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen der Absätze 1 bis 6 über die dort genannten Höchstbeträge hinaus erhöht werden konnten. Von dieser Möglichkeit der Aufstockung hat das Land Hessen Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber sah vor, dass die Länder eigene Verfahrensregeln erlassen können (bzgl. der Aufstockungs-Corona-Prämie), sich aber auch an den Regelungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI a. F., d.h. insbesondere an den Fristen nach § 150a Abs. 7 S. 7 SGB XI orientieren können. Das Land Hessen hat im Gegensatz zu anderen Bundesländern für die Auszahlung der Aufstockungs-Corona-Prämie keine eigenen Verfahrensregeln in Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung aufgestellt. Vielmehr wurde lediglich die Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag mit der Beklagten (im Auftrag des vdek) vereinbart, welche hingegen unstrittig nicht veröffentlicht worden ist. § 1 Abs. 3 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag regelte hier, dass die Vereinbarung die Umsetzung der Aufstockung für Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen in hessischen Pflegeeinrichtungen zum Gegenstand habe. Die Vorgaben der Prämien-Festlegungen Teil 2 würden hierbei entsprechend gelten. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten einen Rechtsanspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Aufstockungs-Corona-Prämien für das Jahr 2020 Zug um Zug gegen Nachweis der Zahlung an die Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen. Die Beklagte durfte der Klägerin die in Vorleistung vorzunehmenden Zahlungen der Aufstockungs-Corona-Prämie für das Jahr 2020 für die unstrittig berechtigten Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen nicht verweigern. Die Klägerin war nicht verpflichtet, mit der Prämienauszahlung zunächst in Vorleistung zu gehen. Dies ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer auch nicht aus § 150a Abs. 8 S. 1 SGB XI a. F., wonach die Auszahlung der jeweiligen Corona-Prämie durch die jeweilige zugelassene Pflegeeinrichtung oder die Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 an ihre Beschäftigten unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung nach Absatz 7, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung zu erfolgen, hatte. Denn zum einen betrifft die Regelung ausschließlich die Bundesprämie, während sich die Auszahlung der Landesprämie alleine nach § 150a Abs. 9 SGB XI richtete. Ein Verweis auf den Abs. 8 fehlt hier hingegen gerade. Zum anderen ist die Regelung nicht auf den Fall der hier vorliegenden Leistungsstörung angelegt, sondern regelte zugunsten der Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen, dass die Zahlungen der Unternehmen an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schnellstmöglich nach Erhalt der Corona-Prämien zur Auszahlung gelangen sollten. Es wurde vom Gesetzgeber also die Befolgung der vom Gesetz vorgesehenen Zahlungswege, wonach die Pflegekassen in Vorleistung gehen, vorausgesetzt. Die Anwendung der Vorschrift auf den hiesigen Fall würde hingegen eine Schutzvorschrift, die zugunsten der Vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer erlassen worden ist, gegen diese wenden, indem die Auszahlung der Prämie an ihre Arbeitgeber verhindert würde und die Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen gezwungen wären, ihrerseits rechtliche Schritte gegenüber ihren Arbeitgebern einzuleiten. Selbst bei Anwendbarkeit von § 150a Abs. 8 SGB XI auf die Auszahlung der Landesaufstockungsprämie, die aus o. g. Gründen vom Gesetz nicht vorgesehen ist, wäre der Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren. Die Auszahlungsmodalitäten richten sich danach vorliegend alleine nach § 150a Abs. 9 S. 3 SGB XI i.V. m. der Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag. Die Klägerin war hingegen gem. § 1 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag i.V. m. Ziffer 8 Abs. 1 S. 1 Prämien-Festlegungen Teil 2 nicht verpflichtet, bzgl. der Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen in Vorleistung zu gehen, da sie den Aufstockungsbetrag (spätestens) nach Erhalt der Vorauszahlung an die Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen auszuzahlen hatte. Eine § 150a Abs. 8 S. 1 SGB XI a. F. entsprechende Regelung fehlt in den Prämienfestlegungen Teil 2. Die Berechtigung auf Erhalt der Prämien der von der Klägerin als anspruchsberechtigt benannten Vertragsarbeitnehmer/ -arbeitnehmerinnen ist unstrittig. Der Vorauszahlungsanspruch ist nicht untergegangen. Die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht auf Fristablauf wegen einer in der Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag in Verbindung mit Ziff. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Prämien-Festlegungen Teil 2 geregelten (Ausschluss-) Frist berufen. a. Die Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag wurde nicht veröffentlicht. Sie setzte damit kein bindendes Recht nach außen, sondern koordinierte nur Exekutivorgane untereinander. Das Land Hessen hat es versäumt, bindende Rechtsvorschriften nach § 150a Abs. 9 S. 3 SGB XI, etwa in Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, zu erlassen und zu publizieren. Damit war es den Rechtsanwendern bereits nicht möglich, zu erkennen, wie das Land Hessen die Vorauszahlung der Aufstockungs-Corona-Prämie für das Jahr 2020 im Einzelnen geregelt hat. Insbesondere war die verwaltungsinterne Beauftragung der Beklagten für die Durchführung der Amtsgeschäfte des Landes Hessen nicht publiziert worden und somit für die Rechtsbetroffenen nicht erkenntlich. Entsprechend ist die Verweisung auf die Fristen nach Ziff. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 der Prämien-Festlegungen Teil 2 nicht mit Außenwirkung und damit für die Klägerin nicht rechtsverbindlich erfolgt. b. Doch selbst bei unterstellter Rechtsverbindlichkeit ergibt sich aus der Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag selbst, dass die Klägerin die Landesaufstockungsprämien bei der richtigen Körperschaft beantragt hat. Die Meldungen an die AOK Bayern, die seitens der Klägerin unstrittig fristgemäß erfolgten, erfolgten bei der zuständigen Pflegekasse. Die Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag enthält keine Regelung zur Zuständigkeit im Meldeverfahren. Gem. § 1 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag ist die Beklagte lediglich für die Weiterleitung (Auszahlung) des Landes-Aufstockungsbetrags an die Arbeitgeber zuständig. Das Meldeverfahren selbst wird hingegen in § 1 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag in Verbindung mit Ziffer 5 Abs. 1 Prämien-Festlegungen Teil 2 geregelt. Danach richtet sich die zuständige Pflegekasse nach dem Sitz des Dienstleistungsunternehmens. Die Klägerin hat ihren alleinigen Sitz in U-Stadt, so das eine Filialzuständigkeit nicht in Betracht kam. Demgemäß war zuständige Pflegekasse für das Meldeverfahren, hingegen nicht für die Auszahlung selbst, die AOK Bayern gem. der „Übersicht des GKV-Spitzenverbandes für das Bundesland Hessen zu den zuständigen Pflegekassen“ (Anlage K3, Bl. 25 der Gerichtsakte). Für dieses Auseinanderfallen der Melde- und Auszahlungsstelle sprechen auch § 5 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag sowie § 6 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag, wonach die Beklagte alleine für das Nachweisverfahren und (begrenzt) für das Rückforderungsverfahren zuständig war. Eine Sonderzuständigkeit der Beklagten für das Meldeverfahren wird hingegen in der Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag (als lex specialis zur Verweisung auf die Prämien-Festlegungen Teil 2) gerade nicht geregelt, obwohl dies – ähnlich wie für das Nachweis- und Rückforderungsverfahren – möglich gewesen wäre. c. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass es sich bei der in § 1 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag in Verbindung mit Ziff. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 der Prämien-Festlegungen Teil 2 geregelten Frist um eine Ausschlussfrist handelt, hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Für die gesetzlich geregelte Frist bzgl. einer Mitwirkungsobliegenheit der Pflegeeinrichtungen in § 150 Abs. 2 SGB XI (in Verbindung mit Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen in der Fassung vom 22.03.2021) ist bereits entschieden worden, dass keine (wirksame) Regelung einer materiellen Ausschlussfrist vorliegt, sondern lediglich eine Verpflichtung der Pflegeeinrichtung zur fristgerechten Antragsstellung im Sinne einer der Verfahrensbeschleunigung dienenden Mitwirkungsobliegenheit begründet wird. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Mitwirkungspflicht ist nicht der Verlust des materiellen Erstattungsanspruchs. Das Sozialgericht München führt hierzu zutreffend aus (SG München, Urteil vom 29.11.2022, Az. S 44 P 195/22): „Die Anwendung der untergesetzlichen Bestimmungen der Kostenerstattungs-Festlegungen unterliegt den allgemein für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Es ist nicht auf den subjektiven Willen der Beteiligten, sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung abzustellen. (…) Vielmehr ist allein die objektive Erklärungsbedeutung umfassend zu ermitteln (vgl. z.B. zur normativen Auslegung der PrüfvV 2014: BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 – B 1 KR 24/20 – juris-Rn. 22). Auch etwaige Hinweise des Bundesrechnungshofs im Rahmen von Prüfungen der Erstattungsverfahren zu den Pflegebonuszahlen nach § 150a Abs. 7 SGB XI und daraus (…) von den Kassenartenverbänden etwaig gezogene Schlussfolgerungen sind für die Auslegung hier nicht von Bedeutung. Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen in der hier maßgeblichen Fassung vom 22.03.2021 enthält nach seinem „Norm“-Text eine Fristenregelung zur zeitnahen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Eine Rechtsfolge für den Fall der Überschreitung der in der Regelung festgelegten Fristen bestimmt die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut hingegen ausdrücklich nicht. Insbesondere geht aus dem Wortlaut nicht hervor, dass der gesetzlich vorgesehene Erstattungsanspruch nach Ablauf der Frist untergehen oder dessen Geltendmachung ausgeschlossen sein soll, obwohl eine dahingehende ausdrückliche Regelung des untergesetzlichen „Normgebers“ mit Blick auf die mit einer Ausschlussfrist verbundenen einschneidenden wirtschaftlichen Folgen für die Pflegeeinrichtungen zu erwarten gewesen wäre. Sowohl aus diesem Wortlaut als auch aus dem Regelungssystem der Kostenerstattungs-Festlegungen sowie dem Sinn und Zweck der diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen des § 150 Abs. 2 und 3 SGB XI ergibt sich, dass es sich bei der Frist in Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen nicht um eine materielle Ausschlussfrist handelt: (…). Erkennbarer Sinn und Zweck dieser untergesetzlichen Verfahrensregelung ist es vor dem Hintergrund des mit der zugrundeliegenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 150 Abs. 2 SGB XI verfolgten Normzwecks, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für zugelassene Pflegeeinrichtungen durch schnelle Verschaffung finanzieller Flexibilität im Interesse der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung abzumildern (vgl. Opolony in Kasseler Kommentar, 119. Erg.lfg. 5/2022, SGB XI, § 150 Rn. 16), den dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 4 Abs. 3 SGB XI und Ziffer 2 Abs. 3 der Kostenerstattungsfestlegungen) verpflichteten Pflegekassen jedenfalls innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die sachlich-rechnerische Prüfung der zu den pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen von den Pflegeeinrichtungen übermittelten Angaben zu ermöglichen. Die Pflegeeinrichtungen müssen die Pflegekassen dabei unterstützen und die im Einzelfall während des Nachweisverfahrens (vgl. Ziffer 5 der Kostenerstattungs-Festlegungen) geforderten Unterlagen vorlegen (…). Insofern sprechen der gesetzlich ausdrücklich normierte – nicht an Bedingungen oder die Einhaltung von Fristen geknüpfte – Anspruch der Pflegeeinrichtungen auf Auszahlung der Erstattung ihrer pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen sowie die Gesetzbegründung dafür, dass die in Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen – ohne ausdrückliche Regelung einer Rechtsfolge für den Fall der Säumnis – geregelte Antragsfrist zwar der im Interesse aller Beteiligten liegenden Verfahrensbeschleunigung zum Zwecke der zügig eintretenden Rechtssicherheit und Planbarkeit dient, damit jedoch keine materielle Ausschlussfrist im Sinne eines vollständigen Anspruchsverlustes geregelt wird. Letzteres stünde mit Blick auf die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte hohe Priorität der Versorgungssicherstellung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen, COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, BT-Drucksache 19/18112, S. 41) dem durch die Kostenerstattungs-Festlegungen intendierten Ziel, in Erfüllung des dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB XI erteilten gesetzgeberischen Auftrages, bei der Regelung des Erstattungsverfahrens „gemessen an der besonderen Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vorzusehen“, eine schnelle finanzielle Entlastung von Pflegeeinrichtungen möglichst wirksam und praktikabel umzusetzen (vgl. BT-Drucksache 19/18112, S. 41), vielmehr kontrovers entgegen. Der ersatzlose Anspruchsverlust als Folge der Fristversäumnis im Antragsverfahren wäre mit der gerade zur Minimierung des Liquiditätsrisikos der betroffenen Pflegeeinrichtungen im Sinne einer Insolvenzvermeidung (vgl. Opolony in Kasseler Kommentar, 119. Erg.lfg. 5/2022, SGB XI, § 150 Rn. 13) gesetzlich vorgesehen Entlastung der Einrichtungen nicht vereinbar und daher im Übrigen von der Ermächtigungsgrundlage des § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nicht getragen. Danach regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen unverzüglich „das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise“. Die Vorschrift ermächtigt die benannten untergesetzlichen „Normgeber“ nach Ansicht des Gerichts zwar grundsätzlich auch dazu, an die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten im Verfahren Rechtsfolgen zu knüpfen, welche auch die Durchsetzbarkeit des (endgültigen) Erstattungsanspruchs betreffen können. Mit der Regelung einer materiellen Ausschlussfrist, die den Anspruch auf die im Gesetz mit § 150 Abs. 2 Satz 3 SGB XI ausdrücklich und zwingend („hat…zu erfolgen“) binnen 14 Tagen nach Antragsstellung angeordnete – und nach der gesetzlichen Regelung auch vorläufig mögliche – Auszahlung ausschließt, wäre die gesetzliche Ermächtigung in § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zur Überzeugung der Kammer jedoch klar überschritten.“ Sofern die Passivpartei vorträgt, dass § 150 SGB XI und § 150a Abs. 7 SGB XI a. F. unterschiedliche Lebenssachverhalte regeln würden und damit die o.g. Rechtsprechung nicht ohne Weiteres übertragbar sei, so ist dies zwar dem Grunde nach zutreffend, doch spricht im Rahmen der Vorschrift von § 150a Abs. 7 SGB XI noch weniger dafür, dass eine Ausschlussfrist wirksam geregelt werden konnte. Denn während § 150 Abs. 2 SGB XI noch eine zeitliche Mitwirkungsobliegenheit der Pflegeeinrichtungen („regelmäßig zum Monatsende“) regelt, fehlt eine solche Regelung in § 150a Abs. 7 SGB XI a. F.. Vielmehr legte § 150 Abs. 7 S. 7 SGB XI a. F. fest: „Die Pflegekassen stellen sicher, dass alle Pflegeeinrichtungen und alle Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 den Betrag, den sie für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prämien benötigen und den sie an die Pflegekassen gemeldet haben, von der sozialen Pflegeversicherung zu den folgenden Zeitpunkten erhalten: 1. bis spätestens 15. Juli 2020 für die Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2, die bis zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen, und 2. bis spätestens 15. Dezember 2020 für die Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2, die die Voraussetzungen bis zum 1. Juni 2020 noch nicht erfüllen, aber diese bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen.“ (Hervorhebung durch Kammer) Der Gesetzgeber normierte damit aber eine besondere Obliegenheit der Pflegekassen sicherzustellen, dass die Anspruchsberechtigten rechtzeitig (d.h. spätestens zum 15.07.2020 und zum 15.12.2020) in den Genuss der Vorauszahlungen kommen. Eine Mitwirkungsobliegenheit der Anspruchsberechtigten oder der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht normiert, so dass eine Ausschlussfrist, so sie denn normiert wäre, mit der formalgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht in Übereinstimmung stehen würde und daher unbeachtlich wäre. Die Ermächtigungsgrundlage, „das Nähere für das Verfahren einschließlich der Information der Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 über ihren Anspruch“ zu regeln, ermächtigt nicht zu einer einschränkenden materiell-rechtlichen Regelung, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde und nicht alleine verfahrensrechtlicher Natur wäre (in diese Richtung auch für die Ermächtigungsgrundlage in § 150 Abs. 3 SGB XI SG Augsburg, Urteil vom 2. Juni 2022 – S 10 P 119/21 –, Rn. 39, juris). Die abweichende Entscheidung des SG Cottbus (Gerichtsbescheid vom 24.11.2022, Az. S 16 P 43/21; Bl. 118 der Gerichtsakte, Anlage B1) überzeugt daher aus zweierlei Gründen nicht: Einmal setzt sich das Sozialgericht Cottbus nicht – wie die Sozialgerichte in Augsburg und München (a.a.O.) – mit der Ermächtigungsgrundlage auseinander und inwieweit eine Ausschlussfrist mit dieser vereinbar ist (insoweit findet sich nur der nicht begründete Hinweis: „Die Anträge auf eine Leistung zu befristen, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken“), zum anderen verweist das Sozialgericht Cottbus auf die im Gesetz normierte Obliegenheitsfrist – regelmäßig zum Monatsende -. Eine solche oder ähnliche Regelung fehlt, wie dargelegt, in § 150a Abs. 7 SGB XI a. F. aber gerade. Zwar gelten diese Ausführungen zunächst ebenfalls nur für die Bundesprämie, da die Landesaufstockungsprämie im Rahmen von § 150a Abs. 9 SGB XI eine freiwillige Leistung war und es dem Landesgesetzgeber daher auch zugestanden hätte, eine Ausschlussfrist für diese freiwillige Leistung einzuführen. Jedoch beinhaltet Ziffer 5 Abs. 2 der Prämien-Festlegungen Teil 2 nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) keine Ausschlussfrist. Hierfür spricht einmal, dass eine solche gerade – wie oben ausgeführt – von der gesetzlichen Ermächtigung nicht getragen wäre (bzgl. der direkten Anwendbarkeit der Prämien-Festlegungen Teil 2 für die Bundesprämie) und es keine Hinweise dafür gibt, dass der Landesgesetzgeber die Vorschrift für die Länder-Aufstockungsprämie im Rahmen der analogen Anwendung anders interpretieren wollte. Zudem führt alleine die Normierung von Meldedaten nach einem objektiven Verständnis nicht dazu, dass sich der Normadressat bewusst sein musste, dass bei nicht rechtzeitiger Meldung der Anspruch gänzlich untergehen soll. Für eine derart gravierende Rechtsfolge hätte es einer eindeutigen Regelung mit Warnfunktion – vorliegend vom Landesgesetzgeber – bedurft. Eine solche findet sich hingegen gerade nicht in der Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag. d. Davon abgesehen, ist der Antrag vom 25.06.2020 bzgl. der Prämien für den ersten Durchlauf bereits fristgerecht auch bei der Beklagten eingegangen. Dies bestätigt die Lesebestätigung und wird auch von der Beklagten eingeräumt (Schriftsatz vom 25.10.2022, Bl. 85 der Gerichtsakte). Die Beklagte trägt alleine als Verteidigungsargument vor, dass sich der Antrag alleine auf die Bundesprämie bezogen habe. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Die Klägerin beantragt auf dem Formularblatt die gesamte Prämienerstattung in Höhe von 10.795,00 €, d.h. inklusive des Landes-Aufstockungsbetrags in Höhe von 3.583,94 €. Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste die Beklagte, die um ihre sachliche Zuständigkeit wusste, daher davon ausgehen, dass die Klägerin (auch) die Länderprämie begehrte. Es wäre gem. § 1 Abs. 6 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag für die Auszahlung zudem sogar unschädlich gewesen, wenn die im Musterformular vorgesehenen Felder „Auszahlungssumme Land“ nicht ausgefüllt gewesen wären. Dass die Stelle innerhalb der Organisationsverwaltung der Beklagten (DAV S-Stadt), an die der Antrag versandt worden ist, intern ggf. nur für die Bundesprämie oder gar nicht zuständig war, ist hierbei unschädlich, da der Antrag in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist. Die entgegennehmende Stelle der Beklagten wäre verpflichtet gewesen, den Antrag dann an die richtige Stelle innerhalb ihrer Organisation weiterzuleiten. e. Der Antrag vom 28.10.2020 ist zwar nicht bis zum 15.11.2020 bei der Beklagten eingegangen, hingegen aber – insoweit unstrittig – zwei Tage später im Hessischen Sozialministerium, d.h. am 30.10.2020. Die Beklagte trägt selbst mit Schriftsatz vom 28.08.2023 (Bl. 127 Rs. der Gerichtsakte) vor, dass die Beklagte im Auftragsverhältnis des Landes Hessen tätig wurde. Die Beklagte wurde vom Land Hessen für das Verfahren und für die Auszahlung verpflichtet und hat hierfür eine pauschale finanzielle Kompensation erhalten (vgl. § 7 Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag). Da die Zuständigkeit des Landes Hessen aufgrund der Regelung in § 150a Abs. 9 SGB XI nahe lag, die verfahrensmäßige Zuständigkeit, d.h. wer die Anträge entgegennimmt und abwickelt, bis zum 15.11.2020 hingegen mangels Veröffentlichung der Verwaltungsvereinbarung Prämienaufstockungsbetrag gerade nicht transparent war, ist es insoweit nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin an das Hessische Sozialministerium wandte. Dass die Beklagte vom Land Hessen beauftragt worden ist für die Auszahlung der Länderprämie bedeutet daher umgekehrt nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsanschauung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 130 Rdnr. 9), dass das Land Hessen zugleich (mindestens) Empfangsbote (wenn nicht gar Empfangsvertreter) für die Willenserklärung (hier der Antrag auf Prämienauszahlung) war. Zwar ist bei Einschaltung eines Empfangsboten eine Willenserklärung noch nicht mit Übergabe bzw. Erklärung ggü. dem Empfangsboten, sondern erst in dem Zeitpunkt i.S.v. § 130 BGB zugegangen, in welchem üblicherweise mit der Kenntnis des Adressaten zu rechnen ist. Das Sozialministerium Hessen wäre vorliegend jedoch verpflichtet gewesen, den Antrag an die ihr vertraglich bekannte Abwicklungsstelle, die Beklagte, unverzüglich weiterzuleiten. Wäre dieses geschehen, wäre der Antrag, der bei beim Hessischen Sozialministerium am 30.10.2020 einging, noch bis zum 15.11.2020 auch bei der Beklagten zugegangen. Nach allem war der Klage stattzugeben. Die Beklagte war antragsgemäß zur Erstattung der Zahlungen Zug-um-Zug zum Nachweis der Leistung zu verurteilen, so dass ein Nachweisverfahren insoweit entfällt. 3. Die Kostentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Privilegierung nach § 183 SGG liegt nach der Überzeugung der Kammer nicht vor (so auch SG München, a.a.O.; SG Augsburg, a.a.O., Rn. 43 f.; SG Cottbus, a.a.O., Bl. 121 der Gerichtsakte; a.A. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., § 150a SGB XI (Stand: 14.12.2023), Rn. 51, unter Verweis auf Entscheidungen des SG für das Saarland). Die Klägerin ist insbesondere keine Leistungsempfängerin im Sinne von § 183 S. 1 SGG, da sie die begehrte Corona-Aufstockungsprämie bereits nicht empfängt (sondern nur weiterreicht). Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der Prämie um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) handelt (vgl. insoweit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 183 Rn. 6). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG Gerichtskostengesetz (GKG). Da der Klageantrag auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet war, ist deren Höhe maßgeblich.