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Urteil

S 59 KR 547/22

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
In Krankenhausvergütungsstreitigkeiten kann der Krankenhausträger in der Regel nicht auf die Feststellung klagen, dass bezüglich der von der Krankenkasse bezahlten Abrechnung kein Rückforderungsanspruch besteht, selbst wenn sich die Krankenkasse eines solchen Rückforderungsanspruchs berühmt, aber diesen nicht gegen eine andere, noch offene Vergütungsforderung des Krankenhauses aufrechnet. (Rn. 17) 1. Im Falle der vorbeugenden Feststellungsklage muss ein berechtigtes Interesse gerade an einer baldigen vorbeugenden Feststellung, also ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse, bestehen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Fall der Rückforderung von Vergütungen für Leistungen einer Krankenkasse besteht keine zeitlich unbegrenzt in die Zukunft wirkende Unsicherheit. Vielmehr verjähren die Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Krankenhausvergütungsstreitigkeiten kann der Krankenhausträger in der Regel nicht auf die Feststellung klagen, dass bezüglich der von der Krankenkasse bezahlten Abrechnung kein Rückforderungsanspruch besteht, selbst wenn sich die Krankenkasse eines solchen Rückforderungsanspruchs berühmt, aber diesen nicht gegen eine andere, noch offene Vergütungsforderung des Krankenhauses aufrechnet. (Rn. 17) 1. Im Falle der vorbeugenden Feststellungsklage muss ein berechtigtes Interesse gerade an einer baldigen vorbeugenden Feststellung, also ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse, bestehen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Fall der Rückforderung von Vergütungen für Leistungen einer Krankenkasse besteht keine zeitlich unbegrenzt in die Zukunft wirkende Unsicherheit. Vielmehr verjähren die Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die Entscheidung war das Sozialgericht München örtlich (§ 57 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und sachlich (§ 8 SGG) zuständig. Die Klage ist nicht zulässig. Es handelt sich um eine negative Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, hier in der Form der vorbeugenden Feststellungsklage, die der Abwehr einer belastenden Maßnahme der Beklagten dient. Gemäß § 55 Abs. 1 Halbs. 2 SGG setzt die Zulässigkeit der Feststellungsklage voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Im Falle der vorbeugenden Feststellungsklage muss ein berechtigtes Interesse gerade an einer baldigen vorbeugenden Feststellung, also ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse, bestehen (Meyer-Ladewig/ Keller/ Schmidt, SGG, 14.A. 2023, § 55 Rdnr. 8c). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Feststellungsklagen grundsätzlich gegenüber Leistungsklagen subsidiär sind, weil ein Feststellungsurteil keinen vollstreckbaren Titel liefert und damit nicht in gleicher Weise der endgültigen Beilegung der Streitigkeit dient wie ein Leistungsurteil. Ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse, dem auch die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegensteht, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nicht die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.07.2022 behauptete zeitlich unbegrenzt in die Zukunft wirkende Unsicherheit. Vielmehr verjähren die Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen gemäß § 109 Abs. 5 Satz 1 SGG in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies wäre vorliegend Ende 2023 der Fall. Bis dahin müsste die Beklagte ihren Erstattungsanspruch einklagen, um die Eintritt der Verjährung zu verhindern. Zwar könnte die Beklagte auch nach Ende 2023 noch gegen andere Forderungen nach § 215 BGB aufrechnen, die bereits 2023 bestanden und nicht verjährt waren, jedoch hat es die Klägerin in der Hand, die Bezahlung dieser Forderungen zügig einzufordern und – falls es gegenüber einer Forderung zur Aufrechnung kommt – diese auch einzuklagen. In Krankenhausvergütungsstreitigkeiten kann der Krankenhausträger deshalb in der Regel nicht auf die Feststellung klagen, dass bezüglich der von der Krankenkasse bezahlten Abrechnung kein Rückforderungsanspruch besteht, selbst wenn sich die Krankenkasse eines solchen Rückforderungsanspruchs berühmt, aber diesen nicht gegen eine andere, noch offene Vergütungsforderung des Krankenhauses aufrechnet. Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des BSG beruft, betrafen die zitierten Urteile Probleme der Verwaltungsvollstreckung, in denen die Kläger gegen die bestandskräftig festgestellten Forderungen im Vollstreckungsverfahren Einwendungen erhoben, die nachträglich entstanden waren, nämlich die Einrede der Verjährung (so in den Sachverhalten, die den Urteilen des BSG vom 09.02.1995 Az. 7 Rar 78/93 und vom 04.03.2021 Az. B 11 AL 5/20 R zugrunde lagen). Dort ist die negative Feststellung in der Tat das einzige mögliche Instrument, um dem von der Verwaltungsvollstreckung Bedrohten Rechtsschutz zu gewähren, weil die zugrunde liegenden Verwaltungsakte nicht mehr anfechtbar sind und kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Jene Situation ist jedoch mit der vorliegenden eines Krankenhausvergütungsstreits, in dem die Parteien im Gleichordnungsverhältnis zueinander stehen, nicht vergleichbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.