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Endurteil

S 52 SB 686/21

SG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist aber unbegründet. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben, vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 SGB IX nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Diese darf nicht durch Anwendung von mathematischen Formeln, sondern muss aufgrund einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung festgesetzt werden. Wichtigstes Hilfsmittel für die ärztliche Bewertung sind dabei die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG) in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008. Diese regelt gemäß § 153 SGB IX die Grundsätze für die medizinische Bewertung einer Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) sowie von Merkzeichen. Die Feststellung eines Gesamt-GdB von 100 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit), „RF“ (Befreiung von den Rundfunkgebühren) und „Gl“ (Gehörlosigkeit) durch den Beklagten ist hier unstrittig und nicht zu beanstanden. Bei angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen ist in der Regel ein GdB von 100 lebenslang festzustellen, vgl. VMG Nr. 5.1. Im Streit steht in diesem Klageverfahren ausschließlich die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung). Soweit wie hier eine Versorgung mit Cochlea-Implantaten erfolgt ist, soll nicht stets unterschiedlos ein GdB von 100 festgestellt werden, sondern es ist je nach Ausmaß des Spracherwerbs im Einzelfall ein GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 20. Januar 2020, Az. B 9 SG 28/19 B). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte sich die Klägerseite auch noch gegen die Aberkennung des Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) gewendet, dies aber ausdrücklich bei Klageerhebung nicht mehr weiterverfolgt. Da der Kläger anwaltlich vertreten ist, blieb auch kein Raum für eine anderweitige Auslegung seines Begehrens im Rahmen des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Schmidt: SGG-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 123 Rn. 3). Zudem hatte die Prozessbevollmächtigte die Zuerkennung des Merkzeichen „G“ zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beantragt. Für das Merkzeichen „B“ gilt nach den VMG Teil D Nr. 2 Folgendes: Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Streitgegenstand ist hier der Änderungsbescheid vom 26. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2021. Mit diesem wurden die Merkzeichen „B“ und „G“ aberkannt. Statthafte Klageart ist eine reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG, gerichtet auf Aufhebung der o. g. Bescheide. Die Feststellungsbescheide des Beklagten stellen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. April 2014, Az. B 9 SB 6/12 R). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im Schwerbehindertenrecht ist von einer Änderung im Gesundheitszustand des behinderten Menschen auszugehen, wenn diese die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 bedingt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. April 2013, Az. B 9 SB 3/12 R). Eine wesentliche Änderung liegt auch vor bei Zuerkennung oder Wegfall von Merkzeichen. Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist am 8. Oktober 2020 erfolgt. Nach Einschätzung der Kammer lag auch eine wesentliche Änderung im Vergleich zum letzten (Umsetzungs-) Bescheid vom 4. August 2009 vor. Die Gesundheitsstörungen des Klägers im Bereich des Hörens führten und führen dazu, dass ein Gesamt-GdB von 100 nach wie vor angemessen ist. Auch die Voraussetzungen für die Merkzeichen „H“, „RF“ und „Gl“ liegen weiterhin vor. Im Hinblick auf das Merkzeichen „H“ ist zu beachten, dass gemäß VMG Teil A Nr. 5 d) ee) und e) bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit Hilflosigkeit ab Beginn der Frühförderung und dann – insbesondere wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs – in der Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen ist. Zur Ausbildung zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung. Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist, muss bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse Folgendes beachtet werden: Die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infolge einer Besserung der Gesundheitsstörungen entfallen, sondern auch dadurch, dass behinderte Jugendliche infolge des Reifungsprozesses – etwa nach Abschluss der Pubertät – ausreichend gelernt haben, die wegen der Behinderung erforderlichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten. Für die Merkzeichen „G“ und „B“ bei Kindern und Jugendlichen gilt aber, dass hier kein Vergleich mit gleichaltrigen nichtbehinderten Menschen anzustellen ist. Sondern es muss geprüft werden, ob die vorliegenden Gesundheitsstörungen bei Erwachsenen die Zuerkennung dieser Merkzeichen rechtfertigen würden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2014, Az. L 3 SB 195/13). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers in den angefochtenen Bescheiden mit der Feststellung eines Gesamt-GdB von 100 und der Zuerkennung der Merkzeichen „H“, „RF“ und „Gl“ ausreichend Rechnung getragen hat. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ liegen beim Kläger nicht vor, das Merkzeichen „G“ war nicht zu prüfen (s.o.). Die Kammer stützt sich insofern auf die Darlegungen der nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinzugezogenen ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. G.. Gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG kann das Gericht die Begutachtung durch (insbesondere medizinische) Sachverständige zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen und ausführen. Das Merkzeichen „B“ erhalten nur schwerbehinderte Menschen, bei denen zusätzlich die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ festgestellt worden sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2009, Az. L 15 SB 151/06 R). Erforderlich ist weiter, dass der Betroffene bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig und dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sein muss, mithin bei der weit überwiegenden Zahl öffentlicher Verkehrsmittel und beim größten Teil der zurückgelegten Fahrten. S. hat festgestellt, dass der Kläger (zumindest nicht mehr) regelmäßig auf fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist. Seine Mutter hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Aufgrund der Implantatversorgung würde der Kläger so gut hören wie ein nicht versorgter Schwerhöriger mit knapp geringgradiger Schwerhörigkeit. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger, wie auch von der Prozessbevollmächtigten geschildert, anders als eine gesunde Person dennoch erhebliche Schwierigkeiten im Alltag, beim Besuch der Universität und auch im Bereich Mobilität hat, etwa bei Flugreisen oder bei Fahrten im Nah- und Fernverkehr in unbekannter Umgebung. Die festgestellten Gesundheitsstörungen führen nach wie vor zu einer erheblichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, weshalb völlig zu Recht weiterhin ein GdB von 100 und die o. g. Merkzeichen festgestellt worden waren. Lediglich das hier streitgegenständliche Merkzeichen „B“ kann nicht mehr zuerkannt werden. Der Kläger ist hörbehindert, aber die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist nicht gerechtfertigt: Gemäß VMG Teil D Nr. 2 c) ist für hörbehinderte Menschen, die das Merkzeichen „G“ besitzen, die Berechtigung für eine ständige Begleitung stets anzunehmen. Wenn das Merkzeichen „G“ in diesem Fall aufgrund von Seh- und Orientierungsstörungen gewährt wurde, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen des Merkzeichens „B“ ebenfalls vor, auch wenn der Betroffene in einem engen vertrauten Umfeld keiner Hilfe bedarf. Diese Fallgestaltung trifft auf den Kläger nicht zu. Das Merkzeichen „G“ wurde aberkannt und wird nicht weiterverfolgt. Der Kläger ist nicht nur in einem engen Radius, sondern im gesamten M-Stadt Stadtgebiet in der Lage, ohne Hilfe öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Auch führt die Versorgung mit den Cochlea-Implantaten dazu, dass die Hörbehinderung anders zu beurteilen ist (s.o.). Nach Einschätzung der Gutachterin hört der Kläger damit so gut wie ein nicht versorgter Schwerhöriger mit knapp geringgradiger Schwerhörigkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerbevollmächtigten, die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ müssten im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) abweichend ausgelegt werden: Die UN-BRK dient dazu, die bereits anerkannten allgemeinen Menschenrechte aus anderen Menschenrechtsübereinkommen auf die Situation von Menschen mit Behinderungen zu konkretisieren und Diskriminierung und Ausgrenzung entgegenzuwirken. Das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) enthaltene Diskriminierungsverbot garantiert, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Der umfassende Behindertenbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (s.o.) gebietet im Hinblick auf dieses Diskriminierungsverbot die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. August 2015, Az. B 9 SB 1/14 R). Vor diesem Hintergrund ist die Klägerseite der Auffassung, dass die VMG Teil D Nr. 2 b) bzw. c) anders auszulegen sind. Die behinderte Person solle zum einen selbst entscheiden können, ob sie von zuerkannten Merkzeichen Gebrauch macht. Zum anderen solle das Merkzeichen „B“ auch denjenigen behinderten Menschen zustehen, die im öffentlichen Nahverkehr nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Kammer sieht hier trotz der o. g. Vorgaben zum Schutz behinderter Menschen vor Diskriminierung keine Möglichkeit und Notwendigkeit, vom insoweit unzweideutigen Wortlaut der VMG abzuweichen. Das Merkzeichen „B“ erhält nur, wer weit überwiegend nicht ohne Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr unterwegs sein kann. Nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, das Merkzeichen „B“ zuzuerkennen als Nachteilsausgleich. Da diese Voraussetzungen nach der Überzeugung des Gerichts nicht vorliegen, kann das Merkzeichen „B“ beim Kläger nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, dass VMG Teil D Nr. 2 gegen geltendes Verfassungsrecht oder die UN-BRK verstößt, werden nicht gesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.