Urteil
S 28 KA 5003/20
SG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 174,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung an die Zessionarin, H1.. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der als echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) erhobenen Klage liegen allesamt vor. Die Voraussetzungen der sog. gewillkürten Prozessstandschaft sind vorliegend gegeben. Das Gericht schließt sich – bei insoweit vergleichbarer Sachlage – der Bewertung des LG München I, Urteil vom 08.03.2023, Az. 15 O 2493/20 (näher vgl. Umdruck, S. 6) an. Der Kläger macht in Kenntnis seiner Ehefrau und mit ihrer Zustimmung den abgetretenen Anspruch gegen die Beklagte geltend. Sie hat den Kläger mit der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs konkludent ermächtigt. Soweit ersichtlich, liegt auch keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Ausweislich der von Klägerseite vorgelegten Schriftsätze vom 19.10.2021 aus dem beim LG München I geführten Rechtsstreit (Az. 15 O 2493/20) waren im dortigen Rechtsstreit lediglich Schadenersatzansprüche betreffend den Zeitraum bis 09.10.2019 streitgegenständlich. Da der vorliegende Rechtsstreit Zinsansprüche ab 10.10.2019 (vgl. § 187 Abs. 1 BGB) betrifft, ist die Frage einer doppelten Rechtshängigkeit zu verneinen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruch besteht nicht. In Betracht käme lediglich ein Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. §§ 288, 286 BGB. Die dem Gerichtsbescheid vom 05.08.2013 (Az. S 38 KA 5029/12) unter Auslegung von Tenor und Entscheidungsgründen zu entnehmende klägerische Forderung i.H.v. 7.782,83 € ist zwar mit Rechtskraft des Gerichtsbescheids am 09.10.2019 fällig geworden. Auch bedarf es in einer solchen Konstellation gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB keiner weiteren Mahnung, um in Verzug zu geraten. Nach der ständigen Rechtsprechung des 6. Senats des BSG haben Vertrags(zahn)ärzte jedoch keinen Anspruch auf Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen. Vertrags(zahn)ärzten stehen für Ansprüche gegen ihre K(Z)ÄVen weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zu (BSG, Urteil vom 08.02.2012, Az. B 6 KA 12/11 R, Rn. 52; BSG, Beschluss vom 27.06.2012, Az. B 6 KA 65/11 B, Rn. 8). Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch vorliegend geht es um die Zahlung von Verzugszinsen; darauf, ob zuvor bereits ein rechtskräftig ergangenes Urteil/Gerichtsbescheid ergangen ist, kommt es nicht an. Infolgedessen kommt es nicht (mehr) auf die Frage an, ob die Klägerseite für den Zeitraum vom 09.12.2019 bis 09.01.2020 den Einwand des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 242 BGB gegen sich gelten lassen müsste, weil sie gegenüber der Beklagten nicht eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht hat, an wen (Ehefrau oder Klägerbevollmächtigten) die offene Forderung zu zahlen gewesen ist. Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gründe i. S.v. § 144 Abs. 2 SGG, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Aus Sicht der Kammer ist die oben zitierte Rechtsprechung des 6. Senats des BSG eindeutig.