Beschluss
B 6 KA 65/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Honorarforderungen von Vertrags(zahn)ärzten gegen ihre Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung stehen grundsätzlich weder Verzugs- noch Prozesszinsen zu.
• Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist nicht bloße Weiterleitungsinstanz der Krankenkassen, sondern gegenüber den Vertrags(zahn)ärzten selbst Schuldnerin der Honorare nach § 85 SGB V.
• Eine Zulassung der Revision erfordert eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Frage, eine Entscheidungserhebliche Divergenz zu BSG-Rechtsprechung oder einen Verfahrensmangel, der das Urteilsergebnis beeinflusst; solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
• Das Vorbringen einzelner Subsumtions- und Rechtsanwendungsrügen begründet keine Revisionszulassung; prozessuale Einwendungen gegen die Zeugenvernehmung waren unbegründet und außerdem nicht rechtzeitig erhoben.
Entscheidungsgründe
Keine Zinsen für Honoraransprüche gegen KZÄV; Revision nicht zuzulassen • Für Honorarforderungen von Vertrags(zahn)ärzten gegen ihre Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung stehen grundsätzlich weder Verzugs- noch Prozesszinsen zu. • Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist nicht bloße Weiterleitungsinstanz der Krankenkassen, sondern gegenüber den Vertrags(zahn)ärzten selbst Schuldnerin der Honorare nach § 85 SGB V. • Eine Zulassung der Revision erfordert eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Frage, eine Entscheidungserhebliche Divergenz zu BSG-Rechtsprechung oder einen Verfahrensmangel, der das Urteilsergebnis beeinflusst; solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Das Vorbringen einzelner Subsumtions- und Rechtsanwendungsrügen begründet keine Revisionszulassung; prozessuale Einwendungen gegen die Zeugenvernehmung waren unbegründet und außerdem nicht rechtzeitig erhoben. Der Kläger, ein Mund‑, Kiefer‑ und Gesichtschirurg, begehrt von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) Nachzahlungen aus Honorarforderungen in Höhe von ca. 203.000 Euro sowie Verzugs‑ und Prozesszinsen. Zwischen den Parteien bestanden jahrelange Streitigkeiten und mehrere gerichtliche Vergleiche. Das Landessozialgericht sprach dem Kläger die Honorarnachzahlungen zu, versagte jedoch Verzugs‑ und Prozesszinsen. Beide Parteien legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein: der Kläger wegen der Zinsversagung, die Beklagte gegen die Zahlungsverurteilung und mit verschiedenen Rügen (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmängel). Der Senat prüfte die Zulassungsgründe und führte bereits ergangene Entscheidungen zur Zinsfrage an. • Rechtliche Einordnung: Nach der ständigen Senatsrechtsprechung stehen Vertrags(zahn)ärzten gegenüber ihrer KZÄV weder Verzugs‑ noch Prozesszinsen zu; die maßgeblichen Erwägungen ergeben sich aus dem Urteil des Senats vom 28.9.2005 und späteren Entscheidungen. Maßgeblich ist, dass die Krankenkassen Gesamtvergütungen an die KZÄV mit befreiender Wirkung zahlen (§ 85 Abs.1 SGB V) und die KZÄV nach § 85 Abs.4 SGB V die Verteilung regelt; die KZÄV ist daher selbst Schuldnerin der Honorare und nicht bloße Zahlungs‑Durchleiter. • Zur Zulassungsfrage des Klägers: Die behauptete grundsätzliche Bedeutung und behauptete Divergenz gegenüber BSG‑Rechtsprechung sind nicht ersichtlich; die vom Kläger behauptete Besonderheit (Weiterleitungsfunktion der KZÄV, bereits erhaltene Zahlungen) genügt nicht, weil die gesetzliche Struktur und die Verteilungsbefugnis der KZÄV nach § 85 SGB V eine eigenständige Schuldnerschaft begründen. • Zur Verfahrensrüge des Klägers: Zinsforderungen sind regelmäßig Nebenforderungen; ihre gesonderte Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, zumal der Kläger anwaltlich vertreten war und keine ausdrückliche Erörterungsbitte geltend gemacht wurde. • Zur Beschwerde der Beklagten (Grundsatz, Divergenz, Verfahrensmängel): Die strittigen Fragen betreffen überwiegend die Rechtsanwendung im Einzelfall (z.B. Erfüllung, Verjährung, Auswirkungen gerichtlicher Vergleiche, Einbehalte wegen Wirtschaftlichkeitsprüfung) und sind daher nicht klärungsbedürftig im Sinne einer Revisionszulassung nach § 160 SGG. • Zu den Vorwürfen der Beklagten hinsichtlich Zeugenvernehmung: Die Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeuge und seine anschließende Befragung anderer Zeugen begründet keinen Verfahrensmangel; Prozessbevollmächtigte können als Zeugen vernommen werden und die Beklagte hätte etwaige Einwendungen rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung rügen müssen (§ 295 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, § 202 SGG). • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs.1 S.1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO; der Kläger ist nur in geringem Teil unterlegen (Zinsforderung). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Verurteilungsbetrag des LSG, hier 202.727 Euro. Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision werden zurückgewiesen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine entscheidungserhebliche Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch ein verfahrensmangelhaftes Vorgehen vorliegt, das das Urteil beeinflusst hätte. Die Senatsrechtsprechung schließt Verzugs‑ und Prozesszinsen bei Honorarforderungen von Vertrags(zahn)ärzten gegen die KZÄV aus; die gesetzliche Struktur des § 85 SGB V macht die KZÄV zum eigenen Schuldner der Honorare, sodass das Vorbringen, die KZÄV sei nur Zahlungsdurchleiter, nicht durchgreift. Verfahrensrügen gegen die Zeugenvernehmung sind unbegründet und wären rechtzeitig in der Verhandlung vorzutragen gewesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 202.727 Euro festgesetzt.