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Endurteil

S 32 EG 22/24

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes wird gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) auf das der Klägerin zustehende Elterngeld nach §§ 2, 2 a BEEG angerechnet. 2. Das Elterngeld nach dem BEEG ist vergleichbar mit der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG. 3. Das Europäische Patentamt ist eine zwischenstaatliche Organisation iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG mit Sitz in München, die durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geschaffen wurde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes wird gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) auf das der Klägerin zustehende Elterngeld nach §§ 2, 2 a BEEG angerechnet. 2. Das Elterngeld nach dem BEEG ist vergleichbar mit der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG. 3. Das Europäische Patentamt ist eine zwischenstaatliche Organisation iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG mit Sitz in München, die durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geschaffen wurde. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht gem. §§ 87, 90, 92 SGG (Sozialgerichtsgesetz) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig. Die statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG. Die Klägerin begehrt eine Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und eine höhere Leistung des Beklagten. Die Klägerin erfüllte unstreitig die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 BEEG. In Streit steht, ob die Kleinkindzulage des E.es gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG auf das der Klägerin zustehende Elterngeld nach § 2, 2 a BEEG angerechnet wird. Die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG auf die Kleinkindzulage bejaht das Gericht. Die Klägerin ist folglich nicht durch den Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 in ihren Rechten verletzt. 1.) Zuerst ist festzuhalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld nicht über Europarecht zu koordinieren ist. Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Familie lebt in Deutschland. Der Ehemann der Klägerin erhalt die Kleinkindzulage des E. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG wird auf das der berechtigten Person zustehende Elterngeld dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, angerechnet. Einschlägig für die Kleinkindzulage des E. ist die zweite Alternative „Ansprüche gegenüber ein über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung“. Nr. 3 erfasst die Fälle, in denen die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen (insbes. VO EG Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) keine Anwendung finden. Für Leistungen über- und zwischenstaatlicher Einrichtungen findet eine Koordinierung nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht statt, auch dann nicht, wenn es sich wie hier um Einrichtungen der EU oder mit Beteiligung von EU-Staaten handelt. Hierbei ist das E. eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in M-Stadt, die durch das E. übereinkommen (E.) geschaffen wurde. Es ist keine Einrichtung der EU, sondern eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2005, Aktenzeichen: X ZR 29/05). Kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG zum Tragen, dann erfolgt die Anrechnung jeweils taggenau und ohne die Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 3 Abs. 2 BEEG. Mit dieser Vorschrift sollen Doppelzahlungen, z.B. an Beschäftigte der Europäischen Kommission, des E. etc., verhindert werden. 2.) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG anzurechnende Leistung muss nicht dem Elterngeldberechtigten zustehen, auf dessen Elterngeldanspruch sie angerechnet werden soll. Es reicht für die Anrechnung vielmehr aus, dass die anzurechnende Leistung einer wegen der Geburt desselben Kindes nach § 1 BEEG anspruchsberechtigten Person zusteht. Der Ehemann der Klägerin ist gem. § 1 Abs. 1 BEEG Berechtigter im Sinne des BEEG und hat einen Anspruch auf eine vergleichbare Leistung gegenüber einer über- und zwischenstaatlichen Organisation. Anders als bei der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen kann die Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG auch auf die dem anderen berechtigten Elternteil zustehenden Leistungen erfolgen. Damit wird ausgeschlossen, dass die nach § 5 BEEG mögliche Berechtigtenbestimmung unter den Eltern beim Zusammentreffen mit ausländischen Leistungen genutzt werden kann, um in zwei Staaten zweckgleiche Leistungen zu beziehen. 3.) Das Elterngeld ist vergleichbar mit der Kleinkindzulage des E. Voraussetzung für eine Anrechnung einer außerhalb Deutschlands oder von einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung zustehenden Leistung ist, dass sie dem Elterngeld vergleichbar ist. Festzuhalten ist, dass es für die Frage der Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistung mit dem Elterngeld auf eine Einzelfallprüfung ankommt, bei der der Gegenstand, der Zweck, die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen der Leistung übereinstimmen sollten (Graue in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 3 BEEG (Stand: 15.04.2023), Rn. 38). Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2014 (B 10 EG 9/13 R) bereits festgestellt, dass die Leistungen des E. im Zusammenhang mit der Elternschaft mit dem Elterngeld vergleichbar sind. Das E. habe umfassende soziale Rechte für seine Bediensteten gerade im Zusammenhang mit der Elternschaft geschaffen. Zum einen gleicht das Statut allgemeine und spezifische finanzielle Belastungen durch Kindererziehung teilweise oder vollständig durch eine Unterhaltsberechtigten-, Kindererziehungs-, Kinderbetreuungssowie ggf. Miet- und Auslandszulage aus. Darüber hinaus bietet es im Vergleich zum deutschen Recht sogar einen flexibleren Anspruch auf bezahlte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Kindererziehung. (…) In der Zusammenschau verwirklicht dieses autonome System sozialer Rechte des E. die vom Elterngeld verfolgten Hauptziele einer finanziellen Absicherung während einer Erwerbsunterbrechung zur Kindererziehung, der Entlastung von Betreuungs- bzw. von Opportunitätskosten der Kindererziehung sowie der Gewährung möglichst großer Wahlfreiheit bei der Herstellung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 8; BT-Drucks 16/1889 S. 1 f, 14 ff.) zwar auf andere Weise, aber zumindest ebenso wirksam wie das Elterngeld und die weiteren nach der deutschen Sozialrechtsordnung an die Elternschaft geknüpften sozialen Rechte (BSG, Urteil vom 20.05.2014, B 10 EG 9/13 R). Zwar ging es in der Entscheidung des BSG um eine Klägerin, die selbst Beamtin des E. war. Dies wirkt sich jedoch nicht auf das festgestellte Ergebnis des BSG aus, dass das eigenständige System sozialer Rechte des E. vergleichbar mit dem BEEG ist und somit auch das einzelne Statut: die Kleinkindzulage. An die Vergleichbarkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere ist nicht zu fordern, dass die andere Leistung in gleicher Weise einkommensabhängig ist, wie das Elterngeld. Auch eine einkommensunabhängig ausgestaltete Leistung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen. Entscheidend ist, dass sie wegen der Betreuung eines Kindes geleistet wird und für denselben Zeitraum geleistet wird, wie das Elterngeld, auf das sie angerechnet wird (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 122. Ergänzungslieferung, März 2025, § 3 BEEG, Rn. 8). Die Kleinkindzulage des E. wird wegen der Betreuung des Kindes geleistet und korrespondiert im ersten Lebensjahr mit dem Zeitraum des deutschen Elterngeldes. Zweck des Elterngeldes ist die Unterstützung bei der individuellen Sicherung der Lebensgrundlage nach der Geburt des Kindes. Die Bezüge beim E. dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen sollen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. September 2018, L 5 EG 11/15). Die Kleinkindzulage bezweckt hierbei insbesondere die Unterstützung bei der Kinderbetreuung. Sie erfolgt aber unabhängig von der Ausgestaltung der Betreuung und verfolgt daher im Ergebnis den gleichen Zweck wie das Elterngeld, die gezielte finanzielle Stärkung von Familien. Der Umfang der Erwerbstätigkeit spielt für die Zahlung der Kleinkindzulage des E. zwar gar keine Rolle. Aber seit der Gesetzesreform des BEEG reicht schon ein anteilig geringfügiger Verzicht auf die Erwerbstätigkeit (i.d.R. 8 Stunden) aus, um dieser Anspruchsvoraussetzung des BEEG zu genügen, so dass diesbezüglich zwar keine Identität jedoch eine Vergleichbarkeit vorliegt. Insgesamt sind daher Zweck, Voraussetzung und Zeitraum der beiden Leistungen vergleichbar. Insoweit sind die (in Deutschland steuerfreien) Leistungen in Höhe von 389 Euro monatlich für den Ehemann der Klägerin taggenau auf ihren Anspruch auf Bundeselterngeld anzurechnen. Die Klage war damit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.