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Urteil

B 10 EG 9/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bedienstete internationaler Organisationen haben dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld nach deutschem Recht, Art 18 PPI schließt dies nicht generell aus. • Für die Bemessung des Elterngelds sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen; von vornherein steuerfreie Bezüge bleiben unberücksichtigt (§ 2 Abs.1 BEEG i.V.m. § 2 Abs.1 EStG). • Die Auslegung, dass in Deutschland nicht zu versteuernde oder nach fremdem Recht besteuerte Einnahmen bei der Elterngeldbemessung außer Betracht bleiben, verstößt weder gegen völkerrechtliche Verpflichtungen noch gegen Europarecht oder das Grundgesetz.
Entscheidungsgründe
Elterngeld: Ausschluss von in Deutschland nicht steuerpflichtigen Dienstbezügen internationaler Organisationen • Bedienstete internationaler Organisationen haben dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld nach deutschem Recht, Art 18 PPI schließt dies nicht generell aus. • Für die Bemessung des Elterngelds sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen; von vornherein steuerfreie Bezüge bleiben unberücksichtigt (§ 2 Abs.1 BEEG i.V.m. § 2 Abs.1 EStG). • Die Auslegung, dass in Deutschland nicht zu versteuernde oder nach fremdem Recht besteuerte Einnahmen bei der Elterngeldbemessung außer Betracht bleiben, verstößt weder gegen völkerrechtliche Verpflichtungen noch gegen Europarecht oder das Grundgesetz. Die Klägerin ist Beamtin des Europäischen Patentamts mit Wohnsitz in Freising. Ihre Bezüge werden vom Europäischen Patentamt intern besteuert und sind nach dem PPI von der deutschen Einkommensteuer befreit; sie ist von der deutschen Sozialversicherungspflicht ausgenommen und in ein eigenständiges Versorgungssystem des Amts eingebunden. Für die Geburt ihrer Tochter beantragte sie Elterngeld; die Behörde gewährte nur das Mindestelterngeld für Monate 6–12 in Höhe von 300 Euro. Das SG hatte ihr höhere, auf ihren Amtsbezügen beruhende Zahlungen zugesprochen; das LSG reduzierte die Leistung auf den Mindestbetrag mit der Begründung, in Deutschland nicht steuerbare Einnahmen blieben bei der Elterngeldbemessung außer Betracht. Die Klägerin rügte insb. Rückwirkung und Verstöße gegen völkerrechtliche Grundsätze und Gleichheitssatz; der Beklagte verteidigte das LSG-Urteil. • Anspruchsgründe: Die Klägerin erfüllte die materiellen Voraussetzungen des Elterngeldanspruchs (§ 1 Abs.1 BEEG) und ist daher dem Grunde nach anspruchsberechtigt. • Bemessung: Nach § 2 Abs.1 BEEG i.V.m. § 2 Abs.1 EStG sind als Einkommen nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen; von vornherein steuerfreie Bezüge fallen nicht in die Bemessungsgrundlage. Die Bezüge der Klägerin sind aufgrund von Art.16 PPI von der deutschen Einkommensteuer ausgenommen und daher nicht als relevante Einkünfte zu berücksichtigen. • Systematik und Gesetzesgeschichte: Schon die Entstehung des BEEG und sein Verweis auf steuerrechtliche Begriffe zeigen, dass steuerfreie Einkünfte von Anfang an von der Elterngeldbemessung ausgeschlossen bleiben sollten; die spätere Einfügung der Worte "im Inland zu versteuernden" bestätigte diese Auslegung. • Völker- und Europarecht: Art.18 PPI und vergleichbare völkerrechtliche Regelungen dienen nicht der Verschaffung persönlicher Vorteile und schließen die Anwendung des BEEG nicht generell aus; das Europäische Patentamt fällt nicht in den Anwendungsbereich der koordinierenden EU-Vorschriften zur Sozialversicherung. • Grundgesetzliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt. Der Ausschluss beruht auf dem Vorliegen eines eigenständigen sozialen Systems der internationalen Organisation, das einen gleichwertigen Schutz bietet und eine kumulative Bereicherung durch deutsches einkommensabhängiges Elterngeld verhindern soll. • Ergebnis der Auslegung: Da die vorgeburtlichen Amtsbezüge der Klägerin unberücksichtigt bleiben, ergibt sich für sie nur der Anspruch auf das gesetzliche Mindestelterngeld von 300 Euro pro Monat für die streitigen Monate. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld, jedoch sind ihre vom Europäischen Patentamt gezahlten, in Deutschland nicht der Einkommensteuer unterliegenden Bezüge bei der Bemessung auszublenden; insoweit hat das LSG zu Recht den Anspruch auf das gesetzliche Mindestelterngeld von 300 Euro für die Monate sechs bis zwölf festgestellt. Die Entscheidung ist mit völkerrechtlichen, europarechtlichen und grundgesetzlichen Vorgaben vereinbar, weil Art.16/18 PPI keine generelle Ausschlusswirkung hat und das eigenständige Sozialsystem der internationalen Organisation sachlich eine abweichende Behandlung rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache; außergerichtliche Kosten sind im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.