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Urteil

S 32 EG 23/24 FG

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit zwischen der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und dem Bayerischen Familiengeld im Sinne des Art. 4 BayFamGG (Bayerisches Familiengeldgesetz). 2. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes wird nicht auf den Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld angerechnet. 3. Während das Bayerische Familiengeld eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern (Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes) zu tragenden (externen) Betreuungskosten des Kindes zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit zwischen der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und dem Bayerischen Familiengeld im Sinne des Art. 4 BayFamGG (Bayerisches Familiengeldgesetz). 2. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes wird nicht auf den Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld angerechnet. 3. Während das Bayerische Familiengeld eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern (Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes) zu tragenden (externen) Betreuungskosten des Kindes zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden. I. Der Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Bayerisches Familiengeld für ihre C. zu bewilligen. II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die zulässige und insbesondere fristgerechte Klage ist begründet. Zur Überzeugung des Gerichts besteht aufgrund der Antragstellung ein Anspruch auf Bayerisches Familiengeld und die Klägerin ist durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 in ihren Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) verletzt. Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayFamGG; sie hat ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern, sie lebt mit ihrem Kind C. in einem Haushalt, erzieht C. selbst und sorgt für eine förderliche frühkindliche Betreuung. In Streit steht, ob die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes gem. Art. 4 BayFamGG auf das Familiengeld der Klägerin angerechnet wird. Auf das Bayerische Familiengeld angerechnet werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit der beiden Leistungen, Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und Bayerisches Familiengeld, im Sinne des Art. 4 BayFamGG. 1.) Zuerst ist festzuhalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld nicht über Europarecht zu koordinieren ist. Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Familie lebt in Deutschland. Der Ehemann der Klägerin erhalt die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes. Gem. Art. 4 Satz. 1 BayFamGG werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, angerechnet. Einschlägig für die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes ist die zweite Alternative „Ansprüche gegenüber ein über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung“. Hierbei ist das Europäische Patentamt eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in M-Stadt, die durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geschaffen wurde. Es ist keine Einrichtung der EU, sondern eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2005, Aktenzeichen: X ZR 29/05). Erfasst sind Fälle, in denen die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen (insbes. VO EG Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) keine Anwendung finden. Für Leistungen über- und zwischenstaatlicher Einrichtungen findet eine Koordinierung nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht statt, auch dann nicht, wenn es sich wie hier um Einrichtungen der EU oder mit Beteiligung von EU-Staaten handelt. 2.) Der Ehemann der Klägerin und Vater von C. ist Berechtigter nach Art. 2 BayFamGG. Gem. Art. 2 Abs. 1 BayFamGG hat Anspruch auf Familiengeld hat, wer 1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und 3. dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt. Die nach Art. 4 BayFamGG anzurechnende Leistung muss einer nach Art. 2 BayFamGG berechtigten Person zustehen. 3.) Das Bayerische Familiengeld ist nicht vergleichbar mit der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2014 (B 10 EG 9/13 R) festgestellt, dass die Leistungen des Europäischen Patentamtes im Zusammenhang mit der Elternschaft mit dem Elterngeld vergleichbar sind. Hingegen hat das LSG Bayern in seiner Entscheidung vom 19.12.2023 (L 9 EG 15/21 FG) sowie das SG M-Stadt in seiner Entscheidung 12.10.2021 (S 20 EG 15/19 FG) festgestellt, dass das Bayerische Familiengeld nicht mit Leistungen vergleichbar ist, die dem Ersatz des Erwerbseinkommens dienen (im Einzelnen nicht vergleichbar mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld). Aus dieser Zusammenschau ergibt sich bereits, dass aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit von Elterngeld und Bayerischem Familiengeld (LSG Bayern, Urteil vom 19.12.2023, L 9 EG 15/21 FG) aber der sehr wohl bestehenden Vergleichbarkeit von Elterngeld und Kleinkindzulage (BSG, Urteil vom 20.05.2014, B 10 EG 9/13 R), eine Vergleichbarkeit von Familiengeld und Kleinkindzulage nicht augenscheinlich ist und besonders begründet werden muss. Es kommt für die Frage der Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistung auf eine Einzelfallprüfung an, bei der der Gegenstand, der Zweck, die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen der Leistung übereinstimmen sollten (Graue in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 3 BEEG (Stand: 15.04.2023), Rn. 38). Der Freistaat Bayern unterstützt Eltern im zweiten und dritten Lebensjahr der Kinder mit dem Bayerischen Familiengeld in Höhe von 250 Euro bzw. ab dem dritten Kind in Höhe von 300 Euro pro Monat und Kind. Das Bayerische Familiengeld ist unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des/r Beziehers/in. Es ist allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des/r Beziehers/in in Bayern und daran, dass das Kind in seinem/ihrem Haushalt lebt und von ihm/ihr selbst erzogen wird, geknüpft. Hingegen ist die Kleinkindzulage ausschließlich an eine Beschäftigung im Europäischen Patentamt geknüpft. Es handelt sich um einen Einkommensbestandteil. Die Voraussetzungen für den Bezug der beiden Leistungen sind damit nicht vergleichbar. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes beginnt ab Geburt des Kindes bis zum vierten Lebensjahr. Das Bayerische Familiengeld wird pro Monat vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes gewährt, Art. 3 BayFamGG. Es beginnt damit nicht ab der Geburt des Kindes. Bayerisches Familiengeld stellt eine zusätzliche Anerkennungsleistung des Freistaats Bayern für Familien dar, die regelmäßig im Anschluss an das Elterngeld ab dem 13. Lebensmonat bezogen wird und damit gerade im Gegensatz zur Kleinkindzulage nicht für die Zeit unmittelbar nach der Geburt und im ersten Lebensjahr. Das Bayerische Familiengeld beschreibt seinen Zweck in Art. 1 BayFamGG. Mit dem Bayerischen Familiengeld erhalten Eltern eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Die Eltern sollen durch die Geldleistung alleine in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt werden (LSG Bayern, a.a.O.). Während das Bayerische Familiengeld damit eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern (Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes) zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden. Der Zweck beider Leistungen unterscheidet sich damit grundlegend. Das Bayerischen Familiengeld bezweckt die Anerkennung der Leistungen von Familien allgemein, die Kleinkindzulage bezweckt die externe Betreuung von Kindern während der Arbeitszeit der Eltern zu unterstützen. Die Argumentation des Beklagten, dass die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes nicht doppelt auf Elterngeld nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und Bayerisches Familiengeld angerechnet werde, überzeugt nicht. Die Kleinkindzulage sei das erste Lebensjahr auf das Elterngeld nach dem BEEG und für das zweite und dritte Lebensjahr auf Bayerische Familiengeld anzurechnen. Diese Aussage ist nur bei Bezug des Basiselterngeldes für 12 Lebensmonate zutreffend. Elterngeld kann jedoch von den Eltern gem. § 4 Abs. 1 BEEG als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Zudem bieten die Partnermonate gem. § 4 Abs. 3 BEEG die Möglichkeit in zwei weiteren Lebensmonaten des Kindes für beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld zu beziehen. Wählen also die Eltern die Variante von Elterngeld Plus, den zusätzlichen zwei Bezugsmonaten (wobei ein Elternteil Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld hat) oder die vier zustehenden Partnermonate, so müsste die Kleinkindzulage in Höhe von 389 Euro vollständig auf dieses Elterngeld (auch über den 12. Lebensmonat hinaus) angerechnet werden und nicht nur in Höhe von 250 Euro auf das Bayerische Familiengeld. Das Bayerische Familiengeld steht damit der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts zu. Der Klage war stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.