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Beschluss

S 2 KA 7/19 ER

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2019:0903.S2KA7.19ER.00
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Tenor

Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 03.04.2019 (Az.: BA-Nr. 4/2019) und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06.05.2019 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen zu 7) und 8).

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 03.04.2019 (Az.: BA-Nr. 4/2019) und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06.05.2019 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen zu 7) und 8). Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der hälftigen Zulassung des Beigeladenen zu 8) anordnen durfte. Dem Antragsteller wurde am 05.01.1987 die Approbation erteilt. Er ist berechtigt, seit dem 27.08.1994 die Facharztbezeichnung Facharzt für Chirurgie, seit dem 13.06.2001 die Facharztbezeichnung Facharzt für Orthopädie und seit dem 25.04.2009 die Facharztbezeichnung Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zu führen. Er ist seit dem 01.01.2002 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er war bis zum 31.12.2016 im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 7) vertragsärztlich tätig. Er ist augenblicklich mit einem vollen Versorgungsauftrag mit dem Praxissitz in B. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Dem Beigeladenen zu 8) wurde am 09.07.2004 die Approbation erteilt. Er ist berechtigt, seit dem 08.11.2004 die Facharztbezeichnung Facharzt für Chirurgie und seit dem 27.06.2009 die Facharztbezeichnung Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zu führen. In der Zeit vom 01.10.2011 bis 15.06.2017 war er als Oberarzt am N. Hospital I., in der Zeit vom 16.06.2017 bis 30.06.2018 als angestellter Facharzt in der Praxis des Facharztes für Chirurgie Dr. S. und ab dem 01.07.2018 als angestellter Facharzt in der Praxis des Beigeladenen zu 7) tätig. Mit Beschluss vom 25.04.2017 beschloss der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk N. (ZA) ein Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 7) in 00000 C., ..Straße 0, durchzuführen. Der Beigeladene zu 7) ließ einen 0,5 Versorgungsauftrag zur Bildung einer Gemeinschaftspraxis ausschreiben. Er erklärte, die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit nur mit dem Beigeladenen zu 8) ausüben zu wollen. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene zu 8). Nach dem maßgeblichen Vertrag vom 28.11.2018 gründeten die Beigeladenen zu 7) und 8) mit Wirkung zum 01.01.2019 unter Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gemeinschaftspraxis mit dem Zweck einer gemeinsamen Ausübung ambulanter, Vertrags- und privatärztlicher Tätigkeit im Fachgebiet Orthopädie. Es wurde vereinbart, dass zum 01.01.2019 ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen geschaffen wurde, an dem die Beigeladenen zu 7) und 8) zu jeweils zu 50 % beteiligt wurden. Der Beigeladene zu 8) verpflichtete sich, für die Übertragung des Vermögensanteils einen Kaufpreis in Höhe von 150.000,00 Euro zu zahlen. Der Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis wurde von der Beigeladenen zu 1) geprüft. Der vereinbarte Kaufpreis von 150.000,00 Euro wurde nach der Stellungnahme vom 10.12.2018 mit „OK“ bewertet. Mit Beschluss vom 11.12.2018 beschränkte der ZA den Versorgungsauftrag des Beigeladenen zu 7) für den Vertragsarztsitz 00000 C., …straße 0, mit Wirkung vom 01.01.2019 auf einen hälftigen Versorgungsauftrag, ließ den Beigeladenen zu 8) mit hälftigem Versorgungsauftrag für den Vertragsarztsitz in 00000 C., …straße 0, zu, genehmigte die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit durch die Beigeladenen zu 7) und 8) für den Vertragsarztsitz in 00000 C., …straße 0, und lehnte den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der Nachbesetzung ab. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zu dessen Begründung machte er geltend, nach den Kriterien des § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V sei die Entscheidung über die Zulassung des Beigeladenen zu 8) rechtswidrig. Die Auswahlentscheidung hätte nach den Gesichtspunkten der beruflichen Eignung, des Approbationsalters, der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und der Dauer der vertragsärztlichen Tätigkeit zu seinen Gunsten erfolgen müssen. Die Einigung zwischen den Beigeladenen zu 7) und 8) sei für die Entscheidung über die Zulassung unbeachtlich. Sie wäre nur dann bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, wenn die Beigeladenen zu 7) und 8) eine dem Verkehrswert entsprechende Kaufpreiszahlung für den Praxisanteil vereinbart hätten. Nach seiner Kenntnis hätten keine aktuellen aussagekräftigen Daten bezogen auf die Praxis des Beigeladenen zu 7) vorgelegen. Die Einnahmen des Beigeladenen zu 7) müssten in der Vergangenheit sehr deutlich gesunken sein, zumal der Beigeladene zu 7) aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters und der hiermit einhergehenden Erkrankungen nicht mehr in vollem Umfang habe beruflich tätig sein können. Aufgrund der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft habe er in den Praxisräumen …straße 0, in C. praktiziert. Es sei ihm daher eine Vielzahl von Patienten, die vom Beigeladenen zu 7) weiterbehandelt worden seien, bekannt. Er sei bereit, eine dem Verkehrswert des Praxisanteils entsprechende Zahlung an den Beigeladenen zu 7) zu leisten. Bei einer positiven Zulassungsentscheidung sei er bereit, seinen Versorgungsauftrag in B. zu beschränken und auszuschreiben. Der Antragsgegner wies mit Beschluss vom 03.04.2019 den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss des ZA vom 11.12.2018 zurück. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, der Antragsteller und der Beigeladene zu 8) seien im Hinblick auf ihre ärztliche Qualifikation und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit mit jeweils mehr als fünf Jahren seit Abschluss der Facharztanerkennung gleich geeignet. Beide Bewerber seien nicht in die Warteliste eingetragen. Bei gleicher Eignung könne derjenige Bewerber ausgewählt werden, der sich bereits mit dem Praxisinhaber zivilrechtlich geeinigt habe. Dies sei allein der Beigeladene zu 8). Eine Einigung des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu 7) sei bisher nicht erfolgt und könne für die Zukunft ausgeschlossen werden. Die angemessene Berücksichtigung der Interessen des Beigeladenen zu 7) spreche für die Zulassung des Beigeladenen zu 8). Auch der Hinweis, dass der zwischen den Beigeladenen zu 7) und 8) vereinbarte Kaufpreis über dem tatsächlichen hälftigen Verkehrswert gelegen habe und insoweit die Interessen des Beigeladenen zu 7) nicht zu berücksichtigen seien, sei unerheblich. Die Behauptungen hinsichtlich eines deutlichen Absinkens der Einnahmen aus der Praxis des Beigeladenen zu 7) seien lediglich allgemein gehalten. Sie seien „ins Blaue hinein“ erfolgt. Die Fallzahlen der Praxis des Beigeladenen zu 7) habe in den Quartalen IV/2017 bis 111/2018 über dem Durchschnitt der Fallzahlen der Orthopäden im Bereich der Beigeladenen zu 1) gelegen. Es bestehe daher kein Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises zu zweifeln. Der Sofortvollzug der Entscheidung sei anzuordnen. Diese Anordnung sei deshalb erforderlich, weil unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange das Vollzugsinteresse überwiege. Es seien die berechtigten Interessen der Beigeladenen zu 7) und 8) sowie insbesondere die öffentlichen Interessen der gesetzlich Versicherten an der gewohnten kontinuierlichen Patientenversorgung durch die Beigeladenen zu 7) und 8) in den Praxisräumen …straße 0 in C. und die allein dadurch gewährleistete Praxisfortführung zu beachten. Die Interessen des Antragstellers hätten nicht annähernd das gleiche Gewicht wie die öffentlichen Interessen und die Interessen der Beigeladenen zu 7) und 8). Der Antragsteller habe bisher keinerlei wirtschaftliche bzw. vertragliche Dispositionen hinsichtlich der Übernahme des hälftigen Versorgungsauftrags des Beigeladenen zu 7) getroffen. Es komme hinzu, dass er in B. in seiner Praxis mit vollem Versorgungsauftrag vertragsärztlich tätig sei und dort keinerlei Dispositionen für eine eventuelle Übernahme der 0,5 Arztsitzes des Beigeladenen zu 7) getroffen habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller aus rein persönlichen Gründen durch Einlegung des Widerspruchs die Bestandskraft der Entscheidung des ZA erheblich verzögern wolle. Dies gelte auch für den Folgezeitraum. Der Antragsteller hat am 08.05.2019 Klage erhoben und einen Antrag gestellt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 03.04.2019 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, es sei lediglich vorgetäuscht worden, dass der Beigeladene zu 7) nicht mit ihm - dem Antragsteller - Zusammenarbeiten wolle. Der Beigeladene zu 7) habe nur deshalb eine Präferenz für den Beigeladenen zu 8) gehabt, da dieser bereit gewesen sei, einen wesentlich überhöhten Kaufpreis für die hälftige Praxis zu zahlen. Der vereinbarte Kaufpreis liege weit über dem eigentlichen Verkehrswert. Er habe bereits im Verfahren vor dem ZA betont, dass er bereit sei, einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen. Es liege auch ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor. Der Widerspruch des Mitbewerbers Dr. H. sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe der Beigeladene zu 7) in unzulässiger Weise Leistungen abgerechnet. Es könne daher nicht auf die Fallzahlen des Beigeladenen zu 7) abgestellt werden. Er habe auch bekundet, dass er bereit sei, umfassend den Praxisbetrieb an seinem derzeitigen Sitz in B. umzustellen. Konkret habe er für den Standort B. mit Dr. H. vereinbart, dass er mit diesem Arzt eine Gemeinschaftspraxis/Kooperation eingehen wolle und dass Dr. H. einen hälftigen Vertragsarztsitz in B. erhalten solle. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antrags- gegners vom 03.04.2019 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, der Beigeladene zu 7) habe nicht nur vermeintlich, sondern tatsächlich die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller abgelehnt. Es sei auch, nicht nachvollziehbar, wieso sich der Antragsteller auf einen schwerwiegenden Verfahrensmangel berufe. Dieser liege nicht vor. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei nicht der Antragsteller, sondern der Mitbewerber Dr. H. betroffen. Die Beigeladenen zu 7) und 8) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags tragen sie vor, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei ohne Ermessensfehler ergangen. Der Antragsteller könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit seinem Begehren durchdringen. Ihm gehe es weiterhin ausschließlich darum, die Zulassung des Beigeladenen zu 8) zur vertragsärztlichen Versorgung, die sukzessive Praxisübergabe des Beigeladenen zu 7) sowie ihre gemeinsame Berufsausübung zu torpedieren. Der Beigeladene zu 7) habe zu keinem Zeitpunkt signalisiert, mit dem Antragsteller erneut eine Berufsausübungsgemeinschaft gründen zu wollen. Die frühere Zusammenarbeit sei konfliktbehaftet gewesen und gescheitert. Der Antragsteller verkenne, dass ein Bewerber, mit dem eine Zusammenarbeit in einer Gemeinschaftspraxis aus objektiv nachvollziehbaren Gründen von vornherein ausgeschlossen werden könne, als Nachfolger in einem Besetzungsverfahren nicht in Betracht komme. Die Berufung des Antragstellers auf die Bestimmung des § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V sei unbeachtlich. Alleiniger Schutzzweck dieser Bestimmung sei die Begrenzung des Auswahlermessens der Zulassungsgremien bei gleichzeitiger Beachtung der wirtschaftlichen Interessen des Praxisabgebers bzw. seiner Erben, wenn eine zivilrechtliche Einigung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zustande gekommen sei. Es sei jedoch eine zivilrechtliche Einigung erzielt worden. Die Ausführungen des Antragstellers zum Verkehrswert der Praxis seien daher irrelevant. II. Grundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 86b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet dabei durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG). Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den in der Klageschrift vom 06.05.2019 gestellten Antrag. Das Rechtsschutzbedürfnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der An- tragsteller gemäß § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beantragen kann. Einen solchen Antrag sieht die Kammer als offensichtlich aussichtslos an. Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Antragsgegners und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist abzuweisen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich als formell und materiell rechtmäßig. Die Beigeladenen zu 7) und 8) haben in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2019 die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung durch die Vollziehungsanordnung ein Dritter begünstigt wird (Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, § 86a Rdnr. 18). Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, auf welche gesetzliche Bestimmung er die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestützt hat. Dies ist jedoch unerheblich. Als gesetzliche Grundlagen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung kommen einerseits § 97 Abs. 4 SGB V und andererseits § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Betracht. Ausweislich des Wortlauts dieser Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht deckungsgleich. Nach § 97 Abs. 4 SGB V kann die sofortige Vollziehung nur im öffentlichen Interesse angeordnet werden. Demgegenüber sieht § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG eine Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten vor. Es ist jedoch rechtlich unerheblich, dass der Antragsgegner nicht die Norm genannt hat, auf die er die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestützt hat, da auch im Rahmen des § 97 Abs. 4 SGB V die Interessen eines Beteiligten berücksichtigt werden können. Die Bestimmung des § 97 Abs. 4 SGB V ist auf Konfliktlagen zugeschnitten, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Auf die hier vorliegende Konstellation einer Drittan- fechtung findet die Vorschrift weder unmittelbar noch sinngemäß Anwendung. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG muss aber auch im Anwendungsbereich des § 97 Abs. 4 SGB V die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet werden können (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.12.2001, Az. 1 BvR 1571/00, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 11 KA 99/13 B ER). Da sowohl nach § 97 Abs. 4 SGB V als auch nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Interesse eines Beteiligten berücksichtigt werden kann, ist es unschädlich, dass der Antragsgegner nicht konkret die Norm genannt, auf die die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestützt worden ist. 4oo Die angegriffene Vollziehungsanordnung ist ausreichend begründet worden. An die Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 11 KA 99/13 B ER). Die Begründung dient der Transparenz und der Rechtsklarheit. Außerdem soll sie die Verwaltung zu besonderer Sorgfalt anhalten. Die Begründungspflicht hat insoweit eine Warnfunktion (Keller in Meyer- Ladewig, a.a.O., § 86a Rdnr. 21b mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung). Die Vollziehungsanordnung ist somit grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung zu versehen. Das formelle Begründungserfordernis erfordert jedoch nicht eine in jeder Hinsicht „richtige“ Begründung. Je nach Sachlage können auch „gruppentypisierte“ Erwägungen genügen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: L 11 KA 15/12 B ER). Der Antragsgegner hat sowohl das öffentliche Interesse der gesetzlich Versicherten als auch die privaten Interessen der Beigeladenen zu 7) und 8) in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genannt. Die Berücksichtigung der Interessen der gesetzlich Versicherten an einer ausreichenden Versorgung ist angesichts der im Beschluss genannten Fallzahlen der Praxis des Beigeladenen zu 7) nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zu 7) und 8). Außerdem durfte der Antragsgegner in seine Erwägungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung den Umstand einbeziehen, dass der Antragsteller mit einem vollen Versorgungsauftrag in seiner Praxis in B. tätig war und im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, dass er konkrete Dispositionen für eine eventuelle Übernahme des hälftigen Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 7) getroffen hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 16.08.2019, er habe mit Dr. H. bereits entsprechende Vereinbarungen hinsichtlich der Übernahme eines hälftigen Vertragsarztsitzes in B. getroffen. Dieser Umstand ist im Verwaltungsverfahren nicht schriftsätzlich geltend gemacht worden. Auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 03.04.2019 enthält insoweit keine Feststellungen. Bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung konnte der Antragsgegner jedoch nur die ihm bekannten Umstände berücksichtigen. Sofern der rechtskundig vertretene Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - bestimmte Umstände im Verwaltungsverfahren nicht geltend macht, kann die nachträgliche Geltendmachung im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht dazu führen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als unzureichend anzusehen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Maßstab für die Prüfung sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Auch wenn das Gesetz insoweit keine konkreten Kriterien nennt, ist als Kriterium für die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Frage der Rechtmäßigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung heranzuziehen. Da am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht, stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Andererseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 11 KA 99/13 B ER). Der in der Hauptsache angefochtene Beschluss des Antragsgegners vom 03.04.2019 erweist sich als offenkundig rechtmäßig. Gegenläufige Partikularinteressen werden daher verdrängt. Im Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller eine offensive Konkurrentenklage anhängig gemacht. Bei offensiven Konkurrentenklagen, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, folgt die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit. Der Antragsteller kann im Hauptsacheverfahren geltend machen, dass die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az.: B 6 KA 19/12 R). Dies begründet jedoch nicht bereits die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Antraggegners. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung im Nachbesetzungsverfahren ist § 103 Abs. 4 SGB V. Anlass für ein Nachbesetzungsverfahren besteht dann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll (§ 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V). Diese Grundvoraussetzung ist gegeben. Der Beigeladene zu 7) hat auf eine hälftige Zulassung verzichtet. Nach § 103 Abs. 3a Satz 2 SGB V gilt Satz 1der Bestimmung auch im Falle eines hälftigen Verzichts. Die Ausschreibung eines frei gewordenen Vertragsarztsitzes und dessen Nachbesetzung kann nach ständiger Rechtsprechung nur so lange erfolgen, wie ein Praxissubstrat noch vorhanden ist (Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2013, Az.: B 6 KA 2/13 B). Mit der Regelung in § 103 Abs. 4 SGB V berücksichtigt der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw. seiner Erben, welche andernfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden und trägt damit den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung. Weil typischerweise die Arztpraxis nicht veräußert werden kann, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält, bedarf es der Zulassung des Erwerbers. Nicht der Vertragsarztsitz, sondern die Arztpraxis ist veräußerbar (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 19/12 R). Angesichts der im Beschluss genannten Fallzahlen bestehen für die Kammer keine Bedenken, dass ein für eine Ausschreibung und ein Nachbesetzungsverfahren erforderliches Praxissubstrat vorhanden war. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Die Auswahl des Praxisnachfolgers richtet sich nach § 103 Abs. 4 Satz 4 ff und Abs. 5 SGB V. Da bei der Beigeladenen zu 1) keine Warteliste geführt wurde, findet § 103 Abs. 5 Satz 3 SGB V keine Anwendung. Nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V haben die Zulassungsgremien unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Dabei sind die die in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V genannten Kriterien zu berücksichtigen. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung erfolgt zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob das Auswahlverfahren verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung sachlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller hat Fehler im Ausschreibungsverfahren nicht geltend gemacht. Die im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass dieses Verfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist. Der Beigeladene zu 7) hat bei der Beigeladenen zu 1) die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes in Beckum beantragt. Nicht zu beanstanden ist, dass der Beigeladene zu 7) im Laufe des Ausschreibungsverfahrens eine Beschränkung der Ausschreibung auf einen hälftigen Vertragsarztsitz vorgenommen hat. Der ZA hat in der Sitzung vom 25.04.2017 beschlossen, das Nachbesetzungsverfahren durchzuführen. Mängel im Ausschreibungsverfahren sind für die Kammer nach dem Inhalt der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Antragsgegners ist auch sachlich-inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Bewerberauswahl ist gemäß § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V eine Ermessensentscheidung. Die Zulassungsgremien haben nicht nur dann eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn sich gleich geeignete Bewerber gegenüberstehen. Sie haben vielmehr stets eine Ermessensentscheidung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien - die Bewerberlage wertend beurteilt, im Übrigen aber nur durch die der Ermessensausübung inne wohnenden Schranken eingegrenzt wird. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Zulassungsgremien ist darauf beschränkt, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Antragsteller durch den Ermessensfehler beschwert ist. Den Zulassungsgremien ist ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den die Gerichte zu respektieren haben. Die gerichtliche Rechtskontrolle ist auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen des Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, an Stelle der Zulassungsgremien eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen. Allerdings haben die Zulassungsgremien ihr Ermessen unter Berücksichtigung der in § 103 Abs. 4 SGB V normierten gesetzlichen Vorgaben auszuüben (Landessozialgericht, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 11 KA 99/13 B ER). Unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller und der Beigeladene zu 8) im Hinblick auf ihre ärztliche Qualifikation und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit mit jeweils mehr als fünf Jahren seit Abschluss der Facharztanerkennung gleich geeignet sind. Dass diese Annahme rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 19/12 R). Unerheblich ist das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der fehlenden Angemessenheit des für die Übernahme des hälftigen Vertragsarztsitzes zwischen den Beigeladenen zu 7) und 8) vereinbarten Kaufpreises. Gemäß § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Diese Vorschrift bietet keine Rechtsgrundlage für die Zulassungsgremien, in den privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Praxisübergeber und dem Praxisnachfolger rechtsgestaltend einzugreifen. Der im Übernahmevertrag vereinbarte Kaufpreis bedarf keiner Genehmigung und ist nicht überprüfbar, wenn eine Einigung mit den Bewerbern um die Praxisnachfolge erzielt worden ist (Pawlita in juris-PK, § 103 Rdnr. 127). Die Zulassungsgremien müssen nur sicherstellen, dass der neu zuzulassende Vertragsarzt, der eine Praxis in einem überversorgten Gebiet übernimmt, die Praxis zum Verkehrswert übernimmt, da § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des die Praxis übergebenden Vertragsarztes dient. Es soll einerseits verhindert werden, dass sich durch die infolge der Zulassungsbeschränkungen verstärkte Nachfrage nach Vertragsarztpraxen und der mit der Praxisübernahme verbundenen Zulassung im Nachbesetzungsverfahren zur Versorgung der Versicherten der GKV der Kaufpreis der Praxis ungerechtfertigt erhöht, denn dieser Umstand beruht nicht auf der Lebensleistung des Praxis- abgebers, sondern auf den Besonderheiten der Bedarfsplanung in der GKV. Auch soll verhindert werden, dass der Praxiserwerber so erhebliche finanzielle Belastungen einzugehen hat, dass die Gefahr einer Leistungsausweitung zum Nachteil der finanziellen Stabilität der GKV entsteht. Auf der anderen Seite aber soll durch § 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V sichergestellt werden, dass der Praxisabgeber den Verkehrswert auch erhält. Dabei bezeichnet der Verkehrswert nicht nur den materiellen Wert der Praxis, sondern auch den ideellen Praxiswert (Goodwill). Dieser besteht in dem wirtschaftlichen Wert der dem Übernehmer gewährten Chance, die Patienten des Veräußerers zu übernehmen, sowie in den Gewinnaussichten der Praxis (Geiger in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch V, § 103 Rdnr. 122). Bei der Entscheidung über die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes haben die Zulassungsgremien nur dann über den Verkehrswert einer Praxis zu entscheiden, wenn eine Einigung über den Kaufpreis zwischen dem Veräußerer und dem am besten geeigneten Bewerber um die Nachfolge nicht erzielt wird (Bundessozialgericht, Urteil vom14.12.2011, Az.: B 6 KA 39/190 R). Diese Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Für die Übernahme des hälftigen Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 7) gibt es bei Anwendung der in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V genannten Kriterien zwei Bewerber mit gleicher Eignung, nämlich der Antragsteller und der Beigeladene zu 8). Mit einem dieser Bewerber hat der Beigeladene zu7) privatrechtliche Regelungen hinsichtlich der Übernahme des hälftigen Vertragsarztsitzes getroffen. Damit wird die vom Antragsteller begehrte Überprüfung der Höhe des Kaufpreises durch die Zulassungsgremien ausgeschlossen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer keine Anhaltspunkte für einen unangemessen hohen Kaufpreis sieht. Die Beigeladene zu 1) hält den Kaufpreis jedenfalls für angemessen. Der Antragsteller übersieht außerdem, dass es für die Höhe des Kaufpreises nicht nur auf den Zustand der Praxis im Zeitpunkt der Übergabe ankommt. Vielmehr hat auch die zukünftige Entwicklung der Praxis ausschlaggebende Bedeutung für die Höhe des Kaufpreises. Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie sind die Bewertung des sog. Goodwills einer Praxis und damit auch die Höhe des Kaufpreises in erster Linie eine Angelegenheit der Vertragsparteien zu. Der Antragsgegner war auch berechtigt, im Rahmen seiner Auswahlentscheidung neben den im Gesetz aufgeführten Kriterien weitere Gesichtspunkte, wie etwa die Versorgungskontinuität, zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az.: B 6 KA 19/12 R). Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladenen zu 7) und 8) sich für eine gemeinschaftliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entschieden haben und dass der Beigeladene zu 7) eine gemeinsame Tätigkeit mit dem Antragsteller ausgeschlossen hat. Selbst wenn der Beigeladene zu 7) zu einer Zusammenarbeit mit dem Antragsteller bereit gewesen sein sollte, spricht der Grundsatz der Versorgungskontinuität für die Auswahl des Beigeladenen zu 8). Nach § 19 Abs. 2 Ärzte- ZV ist im Falle einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Im Gegensatz zum Beigeladenen zu 8) war der Antragsteller zu einer sofortigen Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht in der Lage, da er mit einem vollen Versorgungsauftrag für den Praxissitz in B. zugelassen war und ist. Die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit mit einem hälftigen Versorgungsauftrag in Beckum wäre für den Antragsteller nur dann möglich gewesen, wenn er einerseits mit dem Beigeladenen zu 7) Regelungen über die gemeinschaftliche vertragsärztliche Tätigkeit in C. treffen würde und andererseits den hälftigen Vertragsarztsitz in B. auf einen geeigneten Bewerber übertragen würde. Dass dies innerhalb kürzerer Zeit möglich ist, schließt die Kammer aus. Unerheblich ist auch der Hinweis, der Antragsgegner habe verfahrensfehlerhaft den Widerspruch des Mitbewerbers Dr. H. nicht berücksichtigt. Sofern ein solcher Verfahrensmangel tatsächlich gegeben ist, ist der Antragsteller nicht berechtigt, diesen geltend zu machen. Eine Anfechtung der hier strittigen Entscheidung kann der Antragsteller nur auf die Verletzung eigener Rechte stützen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Als unterlegene Partei hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außerdem hat er die Kosten der Beigeladenen zu 7) und 8) zu tragen, da diese Beigeladenen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt haben. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf.§ 52 Abs. 2 GKG. Dem Antragsteller ging es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht darum, eine eigene Rechtsposition zu erlangen; vielmehr war sein Begehren darauf gerichtet, die Entscheidung des Antragsgegners auf sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen zu 8) erteilten hälftigen Zulassung zu beseitigen. Dieses Begehren hat ausschließlich defensiven Charakter. Maßgebend für die Streitwertbestimmung ist das dem Begehren zugrunde liegende wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, das wegen des defensiven Charakters schwer zu beziffern ist. Es ist daher auf die Kriterien des § 52 Abs. 2 GKG abzustellen. Hiernach ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da die Bedeutung des Antrags erkennbar über diesem Wert liegt, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. In Anlehnung an den für Zulassungssachen für die Streitwertbestimmung zu Grunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren ergäbe sich im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 60.000,00 Euro (12 Quartale x 5.000,00 Euro). Für Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch von einem Zeitraum von einem Jahr auszugehen, da nur so eine unangemessen hohe Streitwertfestsetzung vermieden werden kann (Landessozialgericht, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 11 KA 99/13 B ER). Hieraus resultiert ein Streitwert von 20.000,00 Euro, der auf 10.000,00 Euro zu reduzieren ist, da nur eine hälftige Zulassung streitbefangen ist.