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Beschluss

B 6 KA 2/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anwendung der Nachfolgeregelung des § 103 Abs. 4 SGB V ist grundsätzlich das Vorhandensein einer fortführungsfähigen vertragsärztlichen Praxis erforderlich; hierzu gehört in der Regel ein noch vorhandener Patientenstamm. • Die besondere persönliche Bindung zwischen Psychotherapeut und Patient steht der Anforderung eines Praxissubstrats nicht entgegen; auch bei psychotherapeutischen Praxen ist ärztliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung erforderlich. • Die Frage, ob eine fortführungsfähige Praxis trotz Wegfalls des Patientenstamms bestehen kann, ist stets einzelfallabhängig; nach mehrjähriger Unterbrechung (hier über vier Jahre) ist ein Praxissubstrat typischerweise entfallen. • Der Grund für die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit (z. B. lang andauernde Krankheit) ist für die Nachfolgebewertung unbeachtlich; das unternehmerische Risiko einer selbstständigen, höchstpersönlichen Tätigkeit trifft den Praxisinhaber. • Die Zulassung der Revision setzt dar, dass abstrakte, voneinander widersprechende Rechtssätze vorliegen; die bloße Kritik an der Einzelfallwürdigung eines LSG-Urteils genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Fortführungsfähigkeit psychotherapeutischer Praxis erfordert Patientenstamm und tatsächliche Tätigkeit • Für die Anwendung der Nachfolgeregelung des § 103 Abs. 4 SGB V ist grundsätzlich das Vorhandensein einer fortführungsfähigen vertragsärztlichen Praxis erforderlich; hierzu gehört in der Regel ein noch vorhandener Patientenstamm. • Die besondere persönliche Bindung zwischen Psychotherapeut und Patient steht der Anforderung eines Praxissubstrats nicht entgegen; auch bei psychotherapeutischen Praxen ist ärztliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung erforderlich. • Die Frage, ob eine fortführungsfähige Praxis trotz Wegfalls des Patientenstamms bestehen kann, ist stets einzelfallabhängig; nach mehrjähriger Unterbrechung (hier über vier Jahre) ist ein Praxissubstrat typischerweise entfallen. • Der Grund für die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit (z. B. lang andauernde Krankheit) ist für die Nachfolgebewertung unbeachtlich; das unternehmerische Risiko einer selbstständigen, höchstpersönlichen Tätigkeit trifft den Praxisinhaber. • Die Zulassung der Revision setzt dar, dass abstrakte, voneinander widersprechende Rechtssätze vorliegen; die bloße Kritik an der Einzelfallwürdigung eines LSG-Urteils genügt nicht. Der Kläger, seit 2004 als vertragsärztlich zugelassener psychotherapeutisch tätiger Arzt in B. tätig, erkrankte 2008 und rechnete ab dem III. Quartal 2008 keine Leistungen mehr ab. Er beantragte 2009 die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes; die Kassenärztliche Vereinigung lehnte ab, der Berufungsausschuss entzog ihm 2011 die Zulassung wegen Nichtausübung. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Ausschreibung, das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab, weil zum Verfahrenszeitpunkt keine fortführungsfähige Praxis mehr bestanden habe. Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und in der Sache unbegründet. • Zur Zulassung wegen Divergenz ist Voraussetzung, dass abstrakte, widersprechende Rechtssätze aus LSG- und höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegen; der Kläger hat eine solche Divergenz nicht aufgezeigt, sondern nur die Einzelfallwürdigung des LSG kritisiert. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung fehlt es an Klärungsbedürftigkeit; die relevanten Fragen sind nach vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits beantwortet. • Nach Senatsrechtsprechung ist Voraussetzung für die Nachfolgeregelung des § 103 Abs. 4 SGB V das Vorhandensein eines Praxissubstrats; dies erfordert, dass der ausscheidende Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung tatsächlich in nennenswertem Umfang vertragsärztlich tätig war. • Praxisräume, Ausstattung und immaterielle Faktoren (Infrastruktur, Warteliste, Ruf, Vernetzung) werden erst durch tatsächliche vertragsärztliche Tätigkeit zu einem spezifischen Praxiswert und ersetzen nicht das Erfordernis eines Patientenstamms. • Die Frage nach der zulässigen Dauer eines Ruhens der Tätigkeit ist nicht generell bestimmbar und stets einzelfallabhängig; jedoch sind nach mehrjähriger Unterbrechung (hier über vier Jahre) regelmäßíg Praxissubstrat und Patientenstamm entfallen. • Der Grund der Nichtausübung (z. B. Krankheit) ist für die Bewertung unbeachtlich; das Risiko einer Wertminderung wegen längerer Erkrankung trifft den Praxisinhaber. • Im konkret relevanten Zeitraum hatte der Kläger nach den Feststellungen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Fortbestehen eines Patientenstamms oder sonstiger den Praxiswert tragender Faktoren vorgetragen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des SGG und GKG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das LSG-Urteil, das die Klage auf Feststellung der Fortführungsfähigkeit der Praxis abwies, bleibt damit wirksam, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt kein fortführungsfähiges Praxissubstrat mehr vorhanden war. Insbesondere fehlte ein nennenswerter Patientenstamm und seit über vier Jahren lagen keine vertragsärztlichen Leistungen vor, sodass eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen ist. Der Umstand, dass die Nichtausübung krankheitsbedingt erfolgte, ändert an dieser Bewertung nichts; die Frage der Länge eines noch unschädlichen Ruhens ist einzelfallabhängig und im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Entscheidung in rechtlich grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen.