Urteil
S 14 R 395/18
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2019:1219.S14R395.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die am 00.00.21961 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Sie war versicherungspflichtig beschäftigt in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, u.a. als Lageristin, Büglerin und zuletzt als Versandmitarbeiterin bei der Firma B. in X./Kreis V.. Dort arbeitet sie nach Mitteilung in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2019 erneut wieder in Vollzeit seit September 2017. Bei ihr ist die Schwerbehinderung mit dem Grad der Behinderung (GdB) 50 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt Am 22.12.2016 hat sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten beantragt. Die Beklagte zog Berichte des behandelnden Allgemeinmediziners und den Entlassungsbericht nach einer mehrwöchigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im September und Oktober 2016 in dem Zentrum für ambulante Rehabilitation (ZaR) in N. bei. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 01.02.2017 ab. Die Klägerin sei nicht relevant erwerbsgemindert, sie könne weiterhin noch leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Dagegen erhob die Klägerin am 08.02.2017 Widerspruch. Sie verwies auf ihre vielfältigen Gesundheitsstörungen, die es ihr keinesfalls erlaubten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beklagte ließ sie orthopädisch, internistisch sowie neurologisch-psychiatrisch untersuchen. Die Gutachten kamen zusammengefasst zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Daraufhin wies die Beklagte den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 19.03.2018 als unbegründet zurück, da die sozialmedizinischen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente nicht nachgewiesen seien. Hiergegen richtet sich die am 23.04.2018 bei dem Sozialgericht (SG) Münster erhobene Klage. Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf Probleme der Wirbelsäule, der Kniegelenke mit möglicher Folge-Operationsnotwendigkeit, Erkrankungen der Bereiche Herzfunktion, von Seiten der Krampfadern, der Hüfte verbunden mit Schmerzen und Problemen beim Gehen. Sie legt in Kopie einen Arztbericht der radiologischen Praxis D. –E. vom 27.11.2019 zur Vorbereitung der Entscheidung über einen möglichem Ersatz des künstlichen Kniegelenks links vor. Schließlich überzeugen sie die Gutachten der Sachverständigen Dr. D., Dr. B. und Dr. C. aus M. kaum. Die Klägerin beantragt wörtlich, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 01.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2018 zu verurteilen, ihr ab Rentenantragstellung am 22.12.2016 Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf den Inhalt der Akten und sieht sich in ihrer Entscheidung durch das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme bestätigt. Das Gericht hat diverse Befundberichte beigezogen, u.a. vom behandelnden Internisten, Pulmonologen, Rheumatologen und Allgemeinmediziner der Klägerin. Es hat sodann gemäß §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung je eines orthopädischen internistisch-kardiologischen und neurologisch-psychiatrischen Gutachtens über den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen der Klägerin. Auf den Inhalt der Gutachten der Sachverständigen Dr. D., Dr. B. und Dr. C. aus M. vom 17.05.2019, 20.09.2019 sowie vom 24.09.2019 wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG ) sowie frist- und formwahrend erhobene und damit insgesamt zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 01.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2018 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Die Klägerin ist nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absätze 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), auch nicht im Sinne teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI. Teilweise oder voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Absätze 1 und 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs oder mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Die Voraussetzungen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erfüllt die Klägerin nicht. Zwar leidet sie in der Zusammenfassung der internistischen, neurologisch-psychiatrischen und der orthopädischen Untersuchungsergebnisse an folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen: Herzkranzgefäßerkrankung mit normaler Pumpleistung der linken Herzhauptkammer ohne wesentliche Funktionseinschränkungen im Alltag , langwierige Erkrankung der Atemwege mit anfallsweise auftretender Atemnot ohne Hinweise für eine Überempfindlichkeit (Allergie) und ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion Übergewicht mit den Folgen eines Bluthochdrucks ohne Folgeerscheinungen einer Fettstoffwechselstörung und einer Fettleber ohne Beschwerden und Auswirkungen, Krampfadern ohne Stauungsbeschwerden; rezidivierend auftretende transitorisch-ischämische Attacken (TIA), minimale Fußheberschwäche rechts, pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom, rezidivierend auftretende Spannungskopfschmerzen, Ansatz-Tendinose beider Schultern und beider Ellenbogengelenke ohne Funktionseinschränkung; Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule sowie der Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule bei Zustand nach mehrfachen Bandscheiben-Operationen der Lendenwirbelsäule mit paraspinalem Druckschmerz, leichte Einschränkung beide Hüftgelenke, leichte Einschränkung rechtes Kniegelenk, Zustand nach Knie-TEP linksseitig sowie schließlich lokaler Reizzustand beide Kniegelenke. Hinsichtlich all dieser festgestellten Erkrankungen folgt das Gericht den Gutachten der drei erfahrenen Sachverständigen Dr. B., Dr. C. und Dr. D.. Die Gerichtssachverständigen haben die Klägerin umfangreich untersucht und ihre Befunde schlüssig dargelegt, die dargestellten Diagnosen entsprechen den erhobenen Befunden. Es besteht sachlich kein Anlass, den Diagnosen der Sachverständigen nicht zu folgen, zumal diese überwiegend in ähnlicher Form von zuvor oder parallel untersuchenden oder behandelnden Ärzten sowie den drei von der Beklagten im Widerspruchsverfahren angehörten Fachmedizinern gestellt worden sind. Auch die Klägerin besteht primär auf schwereren Auswirkungen einzelner Beeinträchtigungen, namentlich der Kniegelenke, behauptet jedoch, soweit ihr Vorbringen sachlich noch nachvollziehbar ist, keine weitergehenden Diagnosen mehr. Bei diesem Gesundheitszustand kann die Klägerin zusammenfassend zumindest noch folgende Tätigkeiten verrichten: Körperlich leichte Arbeiten. Lasten bis 10 kg können gelegentlich gehoben und getragen werden. Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen zu etwa gleichen Anteilen. Arbeiten ohne Knien. Arbeiten mit gelegentlichem Hocken und gelegentlichem Bücken. Keine Überkopf- und Überschulterarbeiten. Arbeiten mit gelegentlichen Zwangshaltungen. Keine lumbalen Zwangshaltungen. Keine Gerüst- und Leiterarbeiten. Arbeiten mit gelegentlichem Treppensteigen. Kein Besteigen von Regalleitern. Hinsichtlich der Hände keine Einschränkungen; sie ist Rechtshänderin. Keine Arbeiten im Freien mit Einwirkungen von Kälte, Hitze, Zugluft, Temperaturschwankungen, Nässe, Staub/Schmutz, Gas, Hautreizstoffe, Dampf und Lärm. Keine Arbeiten an laufenden Maschinen, sofern dadurch eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht. Keine Arbeiten in Wechselschicht, einschließlich Nachtschicht. Arbeiten mit gelegentlichem Publikumsverkehr. Arbeiten mit zeitlichen Anforderungen im Sinne der Notwendigkeit, festgelegte Termine einzuhalten. Keine Arbeiten unter Zeitdruck, wie z. B. Akkord- oder Fließbandarbeit. Geistig einfache Arbeiten. Arbeiten mit geringen bis durchschnittlichen Anforderungen an die geistigen Fähigkeiten der Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit. Arbeiten mit geringen bis durchschnittlichen Anforderungen an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und geistige Beweglichkeit. Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Bildschirmarbeit ist möglich. Umgangssprachliche Verständigung ist möglich. Damit kann die Klägerin bei Beachtung der vorgenannten qualitativen Einschränkungen auch noch sechs Stunden und mehr arbeiten. Außer der normalen halbstündigen Pause pro Schicht sind weitere Pausen medizinisch nicht erforderlich. Die Klägerin kann die vorstehend für zumutbar erachteten Tätigkeiten noch an 5 Tagen in der Woche regelmäßig verrichten. Ungewöhnlich lange oder häufige krankheitsbedingte Ausfallzeiten sind nicht zu erwarten. Die Gehfähigkeit der Klägerin ist nicht eingeschränkt. Die Klägerin kann arbeitstäglich noch insgesamt viermal etwas mehr als 500 Meter in etwas weniger als 20 Minuten zurückgelegen. Sie kann öffentliche Verkehrsmittel ohne Begleitperson, auch zur Hauptverkehrszeit, benutzen. Sie hat den Führerschein Klasse 3. Die Eheleute besitzen kein eigenes Auto. Sie fährt gelegentlich mit dem PKW der Tochter. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen jedenfalls nicht gehindert, Strecken bis zu 60 Minuten einen PKW zu führen. Mit der Zusammenfassung im Gutachten des Dr. B. vom 24.09.2019 ist hiernach festzuhalten, dass bei der Klägerin Funktionseinschränkungen vorliegen, die eine Leistungsminderung bedingen. Von einem aufgehobenem Leistungsvermögen kann jedoch nicht ausgegangen werden. Mit dem verbliebenem Leistungsvermögen ist die Klägerin in der Lage, körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Diese Beurteilung erfolgt unabhängig von der Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin seit September 2017 wieder vollschichtig erwerbstätig ist, d.h. an 5 Tagen in der Woche regelmäßig noch sechs Stunden und mehr tatsächlich (weiter) arbeitet. Die Frage nach dem Eintritt der Erwerbsminderung ist neben der medizinischen Seite vor allem eine Rechtsfrage. Es kann dem Umstand, dass die versicherte Person tatsächlich eine Tätigkeit ausübt, sogar ein stärkerer Beweiswert zukommen als etwaig anderslautenden medizinischen Befunden ( vgl. bereits BSG Urt. v. 26.09.1975 - 12 RJ 208/74 = SGb 1976, 158.) Mit dem BSG,aaO., ist hier das Gericht ebenso der Ansicht, dass aus dem Umstand, dass ein Versicherter durch Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit tatsächlich mindestens die Hälfte dessen verdient, was eine Vergleichsperson erwerben kann, in der Regel auch zu schließen ist, dass seine Erwerbsfähigkeit trotz Vorliegens einer Krankheit bzw. hier einer Anzahl von Gesundheitsstörungen nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen der Vergleichsperson gesunken ist ( BSG ,aaO. = SGb 1976, 158 ff. mit Anm. Wiegand ). Es steht zudem auch mit dem Inhalt der medizinischen Gutachten nach §§ 103, 106 SGG nicht fest, dass die Versicherte auf Kosten der Gesundheit arbeiten würde. Die (Weiter-)Arbeit ist als deutliches Indiz dafür zu werten, dass eine entsprechende körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin bis dato auch tatsächlich besteht. Mithin schließt diese rein tatsächliche Arbeitsleistung über mittlerweile wieder mehr als 2 Jahre Dauer den Rentenanspruch zu Recht ebenfalls aus. Abgesehen davon kann bzw. könnte die Klägerin – ohne faktisch vollschichtige Erwerbstätigkeit - auch noch verschiede leichtere und einfachere Tätigkeiten aus dem Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten, so z. B. Tätigkeiten als Bürohilfskraft im Arbeiterverhältnis. Diese Tätigkeiten sind körperlich leicht, erlauben den Wechsel der Körperhaltung und verlangen keinerlei Zwangshaltung. Soweit die Klägerin dabei ihre Hände einsetzen muss, ist ihr dies bei Rechtshändigkeit auch möglich, auf besondere Fingerfertigkeit kommt es nicht an. Da geeignete Tätigkeiten erkennbar sind, kann im Übrigen offenbleiben, ob bereits eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung besteht ( vgl BSG Großer Senat Beschluss vom 19.12.1996 – GS 2/95 = BSGE 80, 24-41). Das ist auch in der jüngeren Rechtsprechung bestätigt worden , wonach zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten – wie hier im Fall der Klägerin - eine Verweisungstätigkeit unverändert nur dann zu benennen ist, wenn sich wenigstens zwei „ungewöhnliche" Leistungseinschränkungen „summieren" ( BSG Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R, juris, mwN). Das lässt sich bei den vorgenannten aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin für das Gericht aber auch nicht erkennen. Nach alledem ist die Klägerin weder teilweise noch voll erwerbsgemindert gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI Die am 00.00.1961 geborene Klägerin hat im Übrigen auch schon deshalb keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), weil für nach dem 02.01.1961 geborene Versicherte diese Leistung mit Wirkung ab dem Jahr 2001 kraft Gesetzes vollständig gestrichen wurde . Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 183, 193 SGG.