Urteil
S 25 SB 314/20
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2021:1117.S25SB314.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 verurteilt, für die Klägerin das Merkzeichen aG festzustellen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 verurteilt, für die Klägerin das Merkzeichen aG festzustellen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Die 2001 geborene Klägerin leidet an einer geistigen Behinderung in Gestalt einer globalen Entwicklungsstörung bei atypischem Autismus und Partialepilepsie mit Kleinhirnhypoplasie sowie an Kleinwuchs. Für sie sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100, die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) und H (Hilflosigkeit) sowie Pflegegrad 4 festgestellt. Im Oktober 2019 beantragte die Klägerin die Feststellung des Merkzeichens aG. Nach Auswertung psychiatrischer und pädiatrischer Befundberichte sowie von Pflege- und Betreuungsgutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2020 den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Vergleichbarkeit mit den gesetzlich normierten Regelbeispielen bestünde. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Auf Grund ihrer psychischen Einschränkungen verweigere sie mehrmals täglich die Fortbewegung, werfe sich auf den Boden und sei nur unter großem körperlichen Einsatz ihrer Begleitperson dazu zu bringen, wieder aufzustehen. Um sich auch über kürzere Strecken halbwegs kontinuierlich fortbewegen zu können, sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen; ihre Gehfähigkeit sei daher mit den für das Merkzeichen aG aufgelisteten Regelbeispielen sehr wohl vergleichbar eingeschränkt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat im Mai 2020 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie benötige für jeden Ausflug einen Rollstuhl, da ihre psychische Beeinträchtigung eine adäquate Umsetzung ihres körperlichen Restleistungsvermögens unmöglich mache. Ferner bestehe jederzeit die Gefahr eines unmittelbaren Losreißens und einer damit verbundenen Selbst- oder Drittgefährdung. Zu derartigen Anfällen komme es im Durchschnitt an etwa fünf Tagen pro Woche. Sie sei aus medizinischer Sicht auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 zu verurteilen, ihr das Merkzeichen aG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Hauses X. und des T. D.. Auf den Inhalt dieser Berichte wird verwiesen. Ferner das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Neurologen Dr. L.. Der Sachverständige bewertet den mobilitätsbezogenen GdB der Klägerin mit 80 und beschreibt die Erforderlichkeit eines dauerhaften Leitens an der Hand zur Gefahrenabwehr. Es bestehe keine medizinische Notwendigkeit zur dauerhaften Verwendung eines Rollstuhls. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.11.2021, der Beteiligtenschriftsätze, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie zudem begründet. Der Bescheid vom 20.02.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens aG. Gemäß § 152 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen über weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ergeben sich aus § 229 Abs. 3 S. 1 SGB IX. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Nach Satz 2 liegt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (S. 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (S. 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt (S. 5). In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift werden folgende Beispiele genannt, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sein können (BT-Drucks. 18/9522, S. 318): - zentralnervöse, peripher-neurologische oder neuromuskulär bedingte Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung) - Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten) - schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium NYHA IV) - schwerste Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV) - Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades - schwerste Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall) Wie sich aus der Begründung zum Bundesteilhabegesetz (a.a.O., S. 317) ergibt, sind nicht die vorliegenden Diagnosen maßgeblich. Es soll ausschließlich darauf ankommen, ob die Auswirkungen einer Gesundheitsstörung in Wechselwirkung mit vorhandenen Barrieren im Einzelfall zu Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und somit zu einer Behinderung führen. Das bedeutet, dass sich das Vorliegen mobilitätsbezogener Einschränkungen ausschließlich nach den tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilt und es nicht darauf ankommen kann, ob bestimmte orthopädische Einschränkungen vorliegen. Auch neurologisch-psychiatrische Erkrankungen können grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen. Der Gesetzestext nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Störungen neuromuskulärer oder mentaler Funktionen (§ 229 Abs. 3 S. 4 SGB IX). Allerdings reichen Auswirkungen auf das Gehvermögen nicht aus. Die Mobilitätsstörungen sind nach § 229 Abs. 3 S. 5 SGB IX nur dann als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Absatz 3 Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (LSG Hamburg, Urteil vom 14.05.2019 – L 3 SB 22/17). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich allerdings auch, dass in Anbetracht des knappen Parkraums weiterhin eine restriktive Auslegung geboten ist. So soll sichergestellt werden, dass behinderte Menschen mit den beschriebenen Einschränkungen die Erleichterung auch tatsächlich in Anspruch nehmen können. Maßgeblich sind die Anstrengungen, die für die Bewältigung auch kürzerer Wegstrecken aufgewendet werden müssen. Gradmesser hierfür können Schmerzen bzw. das Erschöpfungsbild sein, welches sich u.a. durch Pausen und den Umständen, unter denen der behinderte Mensch seinen Weg fortsetzt, ableiten lassen (BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 1/06 R und B 9a SB 5/05 R). Die Anstrengungen müssen dauerhaft vorliegen. Bei Einschränkungen auf Grund von psychiatrischen Erkrankungen oder einer Hirnleistungsschwäche ist jedoch häufig das körperliche Gehvermögen nicht maßgeblich beeinträchtigt, sondern die Steuerungsfähigkeit in Bezug auf Koordination, Orientierungsfähigkeit und Gefahrenerkennung. Derartige Behinderungen können dazu führen, dass bei einem grundsätzlich intakten Gehvermögen auch kürzere Wegstrecken nicht zielgerichtet bewältigt werden können, z.B. weil Weglauftendenzen bestehen oder unvermittelte Bewegungen bzw. Anfälle zu Eigen- und Fremdgefährdung führen können. Auch derartige Störungen vermögen nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich eine außergewöhnliche Gehbehinderung zu begründen. Der umfassende Behindertenbegriff i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen und des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG); Art 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen (BSG v. 11.08 2015 - B 9 SB 1/14 R zum Merkzeichen G). Allerdings müssen die Anstrengungen auf einem vergleichbaren Niveau sein, wie es bei Gehbehinderten mit körperlichen Einschränkungen der Fall ist (LSG Hamburg, a.a.O.). Das bedeutet, dass die sich aus einer geistigen Behinderung bzw. Hirnleistungsschwäche ergebenden Einschränkungen für die Mobilität im Hinblick auf die Orientierung und die Fähigkeit, zielgerichtete Wege zu gehen, für sich genommen ebenso wenig ausreichen, wie eine verminderte Gehfähigkeit auf Grund von orthopädischen Beschwerden. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, die von der Intensität einer Rollstuhlnutzung auch auf kurzen Wegstrecken entspricht. Das ist nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn auf Grund der erheblichen Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter eine verantwortungsbewusste Begleitperson den Behinderten im innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl befördern würde (BSG, Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2005 - L 7 SB 176/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - L 11 SB 257/13). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Sachverständigengutachten von Dr. L. und den in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2021 gewonnen Eindrücken. Die Klägerin ist zunächst nicht in ihrem körperlichen Gehvermögen eingeschränkt. Eine derartige Einschränkung hat sie weder vorgetragen, noch ist eine solche auf Grund der von ihr im Rahmen der Begutachtung bei Dr. L. absolvierten Gehstrecke von ca. 200m ersichtlich. Vielmehr beschreibt der Sachverständige den eigentlichen Bewegungsablauf des Gehens als nur geringfügig beeinträchtigt. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Die Klägerin muss jedoch zur Überzeugung der Kammer im innerstädtischen Fußgängerverkehr zum Ausschluss von Eigen- oder Fremdgefährdung dauerhaft im Rollstuhl geführt werden. Die mobilitätsbezogene Einschränkung muss im Sinne eines Dauerzustandes gegeben sein, einzelne "Anfälle" reichen nicht aus, ebenso die dauernde Gefahr des Eintretens einer Gehunfähigkeit. Das BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass eine dauerhafte Einschränkung bestehen muss und Gefährdungen, wie sie bei zahllosen Behinderungen mit hirnorganischen Anfallsleiden vorkommen, nicht berücksichtigt werden können und eine Gleichstellung erst in Betracht kommt, wenn auf Grund der Häufigkeit der Anfälle ständig ein Rollstuhl benutzt werden muss (zuletzt BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 SB 1/15 R). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es bei der Klägerin unvermittelt und nahezu täglich zu Anfällen kommt, in deren Rahmen sie sich ohne Vorwarnung auf den Boden wirft oder losreißt. Dabei entfaltet die Klägerin mitunter derart erhebliche Kräfte, dass ein Anschnallen im Rollstuhl erforderlich werden kann. Auch der Sachverständige Dr. L. hat ausgeführt, dass ohne die Führung an der Hand ein unvermitteltes Gehen auf die Straße zu befürchten sei. Angesichts des im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Kammer wahrgenommen, unvermittelt auftretenden unkontrollierten Bewegungsdrangs der Klägerin besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit von durchschnittlich fünf Anfallstagen pro Woche in Zweifel zu ziehen. Ein vergleichbarer Unruhezustand ist auch im Rahmen der Begutachtung aufgetreten und wird von Dr. L. wie folgt beschrieben: „Die Klägerin wirkte darauf (…) angespannt, aufgebracht, bewegte sich heftig mit dem Oberkörper vor und zurück im Stuhl, sodass der Stuhl dabei weiter nach hinten rückte und nur durch ein beherztes Eingreifen des Pflegevaters ein Schlagen des Hinterkopfes an das Regal vermieden werden konnte.“ Nachdem die Klägerin von ihren Pflegeeltern beruhigt werden konnte, war die Bewältigung einer 200m langen Wegstrecke von der Praxis des Sachverständigen bis zum Parkplatz an der Hand der Pflegemutter ohne weitere Vorkommnisse möglich. Infolge dieser abrupten und unvorhersehbaren Verhaltenswechsel erachtet die Kammer die dauerhafte Führung der Klägerin im Rollstuhl innerhalb des innerstädtischen Verkehrs als notwendig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Klägerin mit ihrem Begehren obsiegt, hat der Beklagte ihr die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.