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Urteil

S 8 AS 131/22

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2024:0522.S8AS131.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist die Gewährung höherer Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie ein Mehrbedarf wegen der coronabedingten Maskenpflicht und die Höhe der Einmalzahlung wegen der Corona - Pandemie. Der am 00.00.1971 geborene Kläger bezog laufend Leistungen von der Beklagten. Mit Bescheid vom 4.10.2021 erfolgte die Weiterbewilligung von Alg II für die Zeit vom 1.11.2021 bis zum 31.10.2022 in Höhe von monatlich 756,26 €. Neben dem Regelbedarf von 446,00 € und einem Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung von 10,26 € wurden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,00 € berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er meinte, dass der Regelbedarf nicht den verfassungsmäßigen Vorgaben entspreche. Die Fortschreibung seit Januar 2022 sei zu niedrig, da sie mit der Inflation nicht Schritt halte. Zudem fehle trotz bestehender Maskenpflicht ein entsprechender Mehrbedarf. Ab Januar 2022 berücksichtigte die Beklage den neuen Regelbedarf von monatlich 449,00 €. Ein entsprechender Änderungsbescheid wurde nicht erlassen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Der Regelbedarf sei in gesetzlicher Höhe bewilligt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermittlungen des Regelbedarfs bestünden nicht. Ein Mehrbedarf für die Anschaffung medizinischer Masken sei nicht zu bewilligen. Die Kosten hierfür könnten aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Zudem lägen die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nicht vor, da es sich nicht um einen im Einzelfall bestehenden Bedarf handele. Mit Bescheid vom 23.4.2021 gewährte die Beklagten dem Kläger eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € aus Anlass der Corona - Pandemie. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er § 70 SGB II für verfassungswidrig halte. Der Betrag sei willkürlich festgesetzt, da völlig unklar sei, wie er zustande gekommen sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Die Höhe der Einmalzahlung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Kläger hat am 21.4.2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden sei. Außerdem hätte ein pandemiebedingter Mehrbedarf bewilligt werden müssen. Durch die Pandemie seien Kosten entstanden für die angeordneten Schutzmaßnahmen, die nicht im Regelbedarf enthalten seien. Die Einmalzahlung sei ebenfalls verfassungswidrig zu niedrig. Sie unterliege denselben verfassungsrechtlichen Vorgaben wie die Bemessung des Regelbedarfs. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 4.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.3.2022 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, einen höheren Regelbedarf entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu berechnen und die bisher einbehaltenen Leistungen auszuzahlen sowie einen Mehrbedarf aufgrund der coronabedingten Maskenpflicht zu zahlen, 2. den Bescheid vom 23.4.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die coronabedingte Einmalzahlung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu berechnen und die bisher einbehaltenen Leistungen auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Das Gericht hat die Verfahren S 8 AS 131/22 und S 8 AS 134/22 mit Beschluss vom 22.5.2024 verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Regelbedarfs richtet sich nach § 20 Abs. 1a SGB II. Danach wird der Regelebedarf in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und dem §§ 28a und 40 des 12 Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Bei dem Kläger betrug der Regelbedarf im Jahr 2022 monatlich 449,00 €. Die Höhe der Regelbedarfe genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Staat hat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausführung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins erfüllt werden, wenn einem Menschen die hierfür erforderlichen notwendigen materiellen Mittel weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus seinem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, juris Rn. 133, 134). Da dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Absicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zusteht, ist lediglich zu prüfen, ob die Regelbedarfe nach dem SGB II evident unzureichend sind, um eine menschenwürdige Absicherung des soziokulturellen Existenzminimums zu ermöglichen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 141; Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11, juris Rn. 40). Dies wäre dann der Fall, wenn es offensichtlich wäre, dass die Leistungen in Summe nicht ausreichen können, um den staatlichen Schutzauftrag hinsichtlich der Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG) sowie den sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag (Art. 20 Abs. 1 GG) zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bspw. Beschluss vom 27.06.2016 – 1 BvR 371/11, juris; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, juris) ist die Kammer davon überzeugt, dass die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber im Rahmen des SGB II grundsätzlich den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zur rechtfertigenden Messung der Leistungshöhe genügt. Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt. Es ist nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (vgl. LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 – L 18 AS 279/23, juris Rn. 19; LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 – L 3 AS 1169/22, juris Rn. 22; LSG Schleswig - Holstein, Beschluss vom 11.10.2022 – L 6 AS 87/22 B ER, juris Rn. 21). Die Verteuerung der Lebenshaltungskosten im Jahr 2022 führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist zwar zutreffend, dass die Erhöhung der Regelbedarfsstufen hinter der aktuellen Inflation zurückgeblieben ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der erhebliche Anstieg der Inflation spätestens seit März 2022 bedingt durch Auswirkungen der Corona - Pandemie und des Ukraine-Krieges inzwischen zu einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter geführt hat, da eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, juris Rn. 144) erfolgt ist, indem nach § 73 SGB II für den Monat Juli 2022 von Amts wegen eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 € gewährt wurde. Der Kläger fällt in den Anwendungsbereich des § 73 SGB II. Mit der Einmalzahlung in Höhe von 200,00 € hat der Gesetzgeber nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet, sondern hat die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten bei den SGB II - Leistungen berücksichtigt. Ein Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen besteht nicht (vgl. LSG Berlin - Brandenburg, a.a.O., Rn. 25; LSG Baden - Württemberg, a.a.O., Rn. 28; LSG Schleswig - Holstein, a.a.O., Rn. 26). Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zur Anschaffung von Schutzmasken steht dem Kläger nicht zu. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Bei § 21 Abs. 6 SGB II handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers eng sind. Die Härtefallklausel dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder Höhe nach nicht erfasst werden können. Sie hat nicht die Funktion, eine vermeintlich oder tatsächlich unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.2.2022 – L 19 AS 1236/21, juris Rn. 44). Der Bedarf für medizinische Masken ist zwar ein besonderer Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II. Er ist jedoch kein im Einzelfall unabweisbarer Bedarf. Es liegt kein Einzelfall i. S. d. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II vor. Der sich aus den Corona - Schutzverordnungen ergebende Bedarf an medizinischen Masken betrifft ausnahmslos sämtliche Personen und damit sämtliche Leistungsberechtigte nach dem SGB II (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 50). Die Höhe der coronabedingten Einmalzahlung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 70 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der Covid-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 €. Dieser Einmalleistung kommt keine existenzsichernde Funktion zu. Dagegen spricht, dass der Betrag nicht bedarfserhöhend wirkt und folglich nicht zur Begründung eines neuen SGB II-Anspruchs geeignet ist. Die Regelung ist nach ihrer Konzeption nicht auf die Sicherstellung des verfassungsrechtlich gewährten Existenzminimums gerichtet (vgl. Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, § 70 Rn. 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.