Urteil
L 19 AS 1015/24 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0710.L19AS1015.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.05.2024 – S 8 AS 131/22 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.05.2024 – S 8 AS 131/22 – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von November 2021 bis Oktober 2022 unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs sowie unter Gewährung eines Mehrbedarfs wegen der coronabedingten Maskenpflicht sowie im Oktober 2022 wegen höherer Stromkosten. Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2016 durchgehend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Er lebt in einer Wohnung mit einer Grundmiete von 220,00 €, Heizkosten von 50,00 € und Nebenkosten von 30,00 €. Die Wohnung verfügt über eine dezentrale Warmwassererzeugung. Mit Bescheid vom 23.04.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger gemäß § 70 SGB II eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie i.H.v. 150,00 €. Hiergegen legte der Kläger am 07.05.2021 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass § 70 SGB II verfassungswidrig sei, da völlig unklar sei, wie sich die Summe von 150,00 € errechne. Obendrein sei die Einmalzahlung zu spät erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Höhe der Einmalzahlung folge bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 70 SGB II. Dieser sei verfassungskonform Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 30.09.2021 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 04.10.2021 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Monate November 2021 bis Oktober 2022 i.H.v. monatlich 756,26 € (Regelbedarf 446,00 € + KdUH 300,00 € + Mehrbedarf § 21 Abs. 7 SGB II 10,26 €). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Berechnung des Regelbedarfs nicht verfassungskonform erfolge. Die Fortschreibung zum 01.01.2022 sei zu niedrig, um mit den Preissteigerungen Schritt zu halten. Trotz der seit Monaten geltenden Maskenpflicht fehle weiterhin ein entsprechender Mehrbedarf. Ab Januar 2022 erfolgte seitens der Beklagten eine Anpassung an die Regelsatzerhöhung i.H.v. 449,00 € unter Anpassung des Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 7 SGB II. Ein gesonderter Bescheid wurde nicht erteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Höhe des Regelbedarfs sei gesetzlich vorgeschrieben. Neben dem gewährten Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung (im Jahr 2021 10,26 € und ab dem 01.01.2022 10,33 €) könne kein weiterer Mehrbedarf für die Anschaffung medizinischer Masken nach § 21 Abs. 6 SGB II gewährt werden. Im Juli 2022 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Einmalzahlung i.H.v. 200,00 € gemäß § 73 SGB II aus, ohne einen gesonderten Bescheid zu erteilen. Der Kläger bezog Strom von der Firma X.. Ab dem 01.07.2022 senkte die Firma X. den Strompreis um 4,43 € ct/kWh auf 22,53 ct/kWh ab. Zum 01.10.2022 kündigte die Firma X. eine Erhöhung des Arbeitspreises von 22,53 ct/kWh auf 54,51 ct/kWh an. Daraufhin wechselte der Kläger zum 01.10.2022 zum Stromanbieter P. in die Grundversorgung mit einer monatlichen Abschlagszahlung i.H.v. 78,00 €. Die Abrechnung der Firma P. für die Zeit vom 01.10.2022 bis 17.02.2023 wies ein Guthaben i.H.v. 45,32 € und als Arbeitspreis 25,924 € ct/kWh aus. Der monatliche Abschlag für Strom betrug ab dem 01.03.2023 64,00 €. Mit Schreiben vom 29.09.2022 beantragte der Kläger die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen des stark gestiegenen Strompreises. Mit Bescheid vom 29.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2024 lehnte der Beklagte den mit Schreiben vom 29.09.2022, 14.03.2023 sowie 19.07.2023 gestellten Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II für Stromkosten und Lebenshaltungskosten ab. Am 21.04.2022 hat der Kläger Klage, S 8 AS 131/22, mit dem Begehren auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit von November 2021 bis Oktober 2022 sowie auf Gewährung eines Mehrbedarfs zur Maskenbeschaffung erhoben. Ebenfalls am 21.04.2022 hat der Kläger Klage, S 8 AS 134/22, mit dem Begehren auf Gewährung einer höheren Einmalzahlung nach § 70 SGB II erhoben. Mit Beschluss vom 22.05.2024 hat das Sozialgericht die beiden Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 AS 131/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, dass die Gewährung der Einmalzahlung auch den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung der Regelbedarfe unterliege. Es fehle jedoch an einer nachvollziehbaren Begründung der festgesetzten Höhe von 150,00 €. Im Übrigen hätten weitere Einmalzahlungen nach dem 30.06.2021 erfolgen müssen. Die ihm zur Verfügung gestellten Masken seien für ihn als Brillenträger nicht passgerecht gewesen. Einsparungen aus dem Regelbedarf seien nicht möglich. Hohe Preissteigerungen hätten in den Jahren 2021 und 2022 zu einer starken finanziellen Belastung geführt. Aufgrund der hohen Inflationsrate bei Lebensmitteln und den Energiepreisen könne das soziokulturelle Existenzminimum nicht sichergestellt werden. Bedarfe und Referenzgruppen seien unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Frau K. falsch erfasst bzw. gebildet worden. Mithin sei das Fortschreibungsverfahren untauglich. Die Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen höheren Regelbedarf entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu berechnen und die bisher einbehaltenen Leistungen auszuzahlen sowie einen Mehrbedarf aufgrund der coronabedingten Maskenpflicht zu zahlen, den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die coronabedingte Einmalzahlung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu berechnen und die bisher einbehaltenen Leistungen auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden verwiesen. Mit Urteil vom 22.05.2024 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Gegen das ihm am 13.06.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.2024 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift beantragt er, den Bescheid vom 04.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2022 abzuändern und entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu berechnen, neu zu bescheiden und ihm die bisher zu wenig gewährten Leistungen auszuzahlen. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.05.2024 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 04.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2022 in der Gestalt der Erklärung vom 10.07.2025 und unter Abänderung des Bescheides vom 29.08.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2024 zu verurteilen, ihm für die Zeit von November 2021 bis Oktober 2022 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs und Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Im Termin am 10.07.2025 hat die Beklagte erklärt, dass der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, als dem Kläger für die Monate Januar bis Oktober 2022 der gesetzlich vorgesehene Regelbedarf sowie der darauf fußende Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II bewilligt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.05.2024 der Bewilligungsbescheid vom 04.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2022 in der Gestalt der Erklärung vom 10.07.2025, mit welchem die Beklagte Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 gewährt hat, sowie der Bescheid vom 29.08.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2024, soweit die Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wegen gestiegener Strompreise für Oktober 2022 abgelehnt hat. Mit Bescheid vom 29.08.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2024 hat die Beklagte die Anträge des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wegen gestiegener Strompreise für Oktober 2022 bzw. ab November 2022 abgelehnt. Der Bescheid ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte jeweils die Regelung treffen wollte, keine Änderung des letzten maßgeblichen Bewilligungsbescheides betreffend die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Oktober 2022 bzw. für die Zeit ab dem November 2022 vorzunehmen und die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen abzulehnen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12. 2024 – B 7 AS 17/23 R). Soweit der Bescheid vom 29.08.2023 eine Regelung für Oktober 2022 tritt, ist er gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Bescheid vom 23.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2022 ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Kläger seinen Berufungsantrag schon in der Berufungsschrift ausdrücklich auf die Abänderung des Bescheides vom 04.10.21 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.22 beschränkt hat. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG statthaft. Eine Bezifferung seines Begehrens ist zwar durch den Kläger nicht erfolgt. Aufgrund seiner Argumentation mit der Rechtsprechung des Sozialgerichts Karlsruhe sowie der Ausführungen von Frau K. ist aber davon auszugehen, dass er eine monatliche Nachbewilligung eines Regelbedarfs von mehr als 62,50 € monatlich zuzüglich der geltend gemachten Mehrbedarfe begehrt, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 € übertroffen wird. Die Berufung ist form- und fristgemäß erhoben Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die gemäß §§ 54 Abs. 1 S.1, Abs. 4, 56 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Form einer Erhöhung der Regelbedarfe (hierzu I) oder auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs aufgrund der coronabedingten Maskenpflicht (hierzu II) bzw. wegen höherer Stromkosten (hierzu III) im streitgegenständlichen Zeitraum. Im streitbefangenen Zeitraum hat der Kläger die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2, 4 SGB II erfüllt. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), er ist erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II (Nr. 2) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt (Nr. 4). Der Kläger war auch hilfebedürftig, da er seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen und Vermögen decken konnte (Nr. 3). Leistungsausschlüsse bestehen nicht. I. Der Beklagte hat den für die Kläger maßgeblichen Regelbedarf zutreffend für die Zeit von November bis Dezember 2021 auf 446,00 € (1) sowie von Januar bis Oktober 2022 auf 449,00 € (2) festgesetzt. 1. Die Höhe des anzusetzenden Regelbedarfs für das Jahr 2021 ergibt sich aus § 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 (BGBl. I 2855), wonach als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend sind, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt wird. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarf nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (RBEG 2021) beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende in der Regelbedarfsstufe 1 ab dem 01.01.2021 monatlich 446,00 €. In dieser Höhe hat der Beklagte den Regelbedarf berücksichtigt. Der für 2021 bewilligte Regelbedarf entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarf der Betroffenen auszurichten. Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschlüsse vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11, Rn. 38 m.w.N. und vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, Rn. 55). Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.2022, a.a.O., Rn. 58, vom 27.07.2016, a.a.O., Rn. 41 und vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rn. 81). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschlüsse vom 27.07.2016, a.a.O., Rn. 42 und vom 19.10.2022, a.a.O., Rn. 59). Die Bemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende im Jahr 2021 folgt verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.02.2022 – L 19 AS 1236/21; LSG NRW, Urteil v. 24.05.2024 – L 6 AS 725/22; Bayerisches LSG, Urteil vom 13.05.2024 – L 7 AS 2/22). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II i.d.F. vom 24.03.2011 mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Regelung der Höhe der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich ihrer Fortschreibungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG i.d.F. vom 24.03.2011 (RBEG 2011 – BGBl. I S. 453) jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und § 28a SGB XII, sowie der Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 nach Maßgabe der Gründe mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Ermittlung der Regelbedarfe für das Jahr 2021 beruht auf dem Ergebnis der EVS aus dem Jahr 2018. In der Folgezeit ist es aufgrund der COVID-19-Pandemie zwar zu nicht unerheblichen Verwerfungen der Verbraucherausgaben gekommen. Die Nichtberücksichtigung pauschalierter pandemiebedingter Bedarfe bei der Regelsatzbemessung bedeutet jedoch keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu etwa Groth in jurisPK-SGB II, Stand: 30.05.2022, § 70 Rn. 16; Blüggel in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 70 Rn. 5, 24 f.). Zwar sind in der COVID-19-Pandemie neue bisher unbekannte Bedarfe aufgetreten, die nicht prognostizierbar waren und folglich nicht in die Regelbedarfsbemessung auf Grundlage der EVS aus dem Jahr 2018 eingeflossen sind. Der Gesetzgeber war aber verfassungsrechtlich nicht gezwungen, auf diese pandemiebedingten finanziellen Mehrbelastungen mit einer kurzfristigen Sonderanpassung der Regelbedarfe zu reagieren. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12 u. a.) hat er bei einer solchen „strukturell unzutreffenden“ Erfassung des Regelbedarfs die Möglichkeit, den existenzsichernden Regelbedarf durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber auch Gebrauch gemacht, indem er den Leistungsberechtigten zum Ausgleich der pandemiebedingten Sonder- und Mehrbedarfe für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 einen zusätzlich pauschalierten einmaligen Leistungsanspruch i.H.v. 150,00 € zugedacht hat (§ 70 SGB II). Gegen die Höhe dieses Mehrbedarfes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Blüggel, a. a. O., § 70 Rn. 5), zumal weitere individuelle Bedarfe durch ergänzende Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II gedeckt werden konnten (Blüggel, a. a. O., Rn. 5, 24; Hänlein, a. a. O., Rn. 7; Groth, a. a. O., Rn. 15). 2) Die Höhe des für den Kläger anzusetzenden Regelbedarfs als Alleinstehender nach der Regelbedarfsstufe 1 ergibt sich aus § 20 Abs. 1a und 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) i.V.m. § 28, 28a, 40 SGB XII sowie § 8 Nr. 2 RBEG 2021 (BGBl. I S. 2855) i.V.m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung i.d.F. vom 13.10.2021 (RBSFV 2022 – BGBl. I S. 4674) und beträgt ab dem 01.01.2022 monatlich 449,00 €. Die Regelbedarfsfortschreibung für 2022 folgt denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrunde gelegen haben. Bis in die Detailebene hinein sind identische Wertentscheidungen getroffen worden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 05.05.2022 – L 19 AS 1806/21, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 – L 3 AS 1169/22; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2022 – L 6 AS 87/22 B ER; LSG NRW, Beschlüsse vom 31.03.2022 B ER – L 2 AS 330/22 B ER, vom 10.02.2022 – L 19 AS 1236/21 B, vom 10.11.2023 – L 21 AS 541/23 B, vom 17.04.2024 – L 2 AS 39/24 B und vom 16.09.2024 – L 7 AS 719/24 B; LSG NRW, Urteil vom 13.12.2023 – L 12 AS 1814/22; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 – L 18 AS 279/23 ; LSG Hessen, Beschluss vom 01.06.2023 – L 4 SO 41/23 B ER und vom 24.08.2022 – L 8 SO 56/22 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2023 – L 5 AS 356/23 B ER). Soweit sich der Kläger gegen die Anwendung des in § 28a Abs. 2 SGB XII festgelegten Mischindexes zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ab dem 01.01.2022 (§ 28a Abs. 1 SGB XII) wendet und geltend macht, dass die Erhöhung der Regelbedarfsstufen hinter der im Zeitraum ab Sommer 2021 einsetzenden Inflation zurückgeblieben sei und der Gesetzgeber deshalb gehalten gewesen sei, entgegen den Regeln des § 28a SGB XII einen anderen Fortschreibungsmodus anzuwenden, verstößt die Anwendung des Mischindexes zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ab dem 01.01.2022 nicht gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Die Regelbedarfsstufen nach § 8 RBEG sind zum 01.01.2022 um 0,76 % erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Abs. 5 SGB XII auf volle Euro gerundet worden (vgl. § 1 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 vom 13.10.2021, BGBl. I, 4389). Die niedrige Anpassungsrate von 0,76 % geht maßgeblich auf die niedrige Rate der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung von Juli 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (Juli 2019 bis Juni 2020) in Höhe von 0,1 % zurück (BR-Drs. 719/21 S. 7f). Soweit durch die ab dem Juli 2021 einsetzende Erhöhung der Indexwerte der regelbedarfsrelevanten Preise im Verhältnis zu den Vorjahresmonaten (vgl. BT-Drs. 20/7889 S. 47) bei der Fortschreibung des Regelbedarfs zum 01.01.2022 entsprechend der gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt wurde, hält sich die jeweils um sechs Monate verzögerte Fortschreibung nach § 28a Abs. 2 S. 1 SGB XII dennoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren. Die Verzögerung von sechs Monaten ergibt sich aus der erforderlichen Zeit für die Ermittlung der Veränderungsrate einschließlich des für die Fortschreibung erforderlichen Verordnungsverfahrens nach § 40 SGB XII. Die Fortschreibung im Folgejahr holt die Preisentwicklung in dem ausgeblendeten Zeitraum nach (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O. Rn. 139). Zwar fordert das Bundesverfassungsgericht, dass, wenn sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter ergibt, der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren muss. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., Rn. 144). Der Gesetzgeber hat auf den Anstieg des monatlichen Indexwerts der regelbedarfsrelevanten Preise unter Zugrundelegung des Basisjahrs 2020 (= 100,00) von Januar 2021 bis Dezember 2021 von 100,65 auf 103,32 sowie den weiteren Anstieg ab Januar 2022 von 104,33 auf 108,41 im Juni 2022 und auf 115,93 im Dezember 2022 (BT-Drs. 20/7889 S.47) bzw. des Anstiegs des Verbraucherpreisindex von 101,0 im Januar 2021 auf 109,8 im Juni 2022 auf 113,2 im Dezember 2022 (Quelle: https://wwwgenesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/61111/table/61111-0002/table-toolbar/) im 1. Halbjahr 2022 durch diverse Entlastungsgesetze zeitnah reagiert. Diese inflationsbedingten Entlastungsmaßnahmen galten neben den pandemiebedingten Entlastungsregelungen, wie etwa die Anrechnungsfreiheit von steuerfrei gewährten Arbeitgeberleistungen nach § 3 Abs. 11 EStG (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V i.d.F. vom 16.03.2021) und kamen den Grundsicherungsleistungsempfängern wie folgt zugute: Gemäß § 73 SGB II erhielten Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatten und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtete, eine Einmalzahlung i.H.v. 200,00 € (Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05 2022, BGBl. I S. 760 mit Wirkung ab dem 01.06.2022); § 72 Abs. 1 SGB II ordnete an, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 € haben. Dies gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde. Der Sofortzuschlag wurde erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht (Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022, BGBl. I S. 760); durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 749) wurde das Kindergeld für jedes Kind, für das im Jahr 2022 ein Monat ein Anspruch auf Kindergeld bestand, einmalig um 100,00 € erhöht (§ 66 Abs. 1 S. 2 EStG, § 6 Abs. 3 BKGG sog. Kindergeldbonus), wobei der Kindergeldbonus im Juli 2022 ausgezahlt wurde und kein anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 SGB II auf Grundsicherungsleistungen darstellte (vgl. Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus i.d.F. des Gesetzes 10.03.2021 – BGBl. I S. 330). Durch diese Maßnahmen wurde das Einkommen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen erhöht, unabhängig davon, ob sie anrechenbares Einkommen erzielten. Wer darüber hinaus anrechenbares Einkommen erzielte wurde darüber hinaus wie folgt entlastet: Der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 angehoben und die Entfernungspauschale erhöht; zusätzlich bestimmte der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale i.H.v. 300,00 €, die zum 01.09.2022 an die Arbeitnehmer/innen durch die Arbeitgeber ausgezahlt wurden (§ 117 EStG), die bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt wurde (§ 122 EStG); die Empfänger von Rentenzahlungen erhielten ebenso eine Energiepreispauschale i.H.v. 300,00 € im Dezember 2022 (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.2022, BGBl. I S. 1985), die gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 RentEPPG bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt wurde; für die Zeit vom 26.01.2022 bis 31.12.2024 führte der Gesetzgeber eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise ein, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden konnte. Diese sog. Inflationsausgleichsprämie war bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei waren (§§ 3 Nr. 11c EStG, 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV) und wurde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V i.d.F. vom 19.10.2022 nicht als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigt. Zudem wurden folgende weitere Maßnahmen getroffen, die sich hinsichtlich einzelner Positionen, die der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegen, entlastend auswirkten: Von Juni bis August 2022 wurde das 9-Euro-Ticket eingeführt (§ 8 Regionalisierungsgesetz vom 25.05.2022, BGBl. I S. 812). Dies wirkte sich mindernd auf die Kosten der unter der Position 07 (Verkehr) erfassten Bedarfe aus; ab dem 01.07.2022 entfiel die EEG-Umlage auf Stromlieferungen (Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher vom 23.05.2022, BGBl. I S. 747). Dies wirkte sich mindernd auf die Kosten der unter der Position 04 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) erfassten Bedarfe aus. Die Ausgleichs- bzw. Entlastungsmaßnahmen des Gesetzgebers im Jahr 2022, für die er überwiegend im März 2022 das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet hat, wirkten sich unterschiedlich auf die Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus, u.a. abhängig von ihrem Erwerbsstatus bzw. Erzielung anderer Einkommen. Auch hat der Gesetzgeber auf den sich seit Mai 2022 abzeichnenden weiteren Anstieg des monatlichen Indexwerts der regelbedarfsrelevanten Preise unter Zugrundelegung des Basisjahrs 2020 (= 100,00), ab September 2022 um mehr als 10%, zeitnah unter Beachtung der formalen Anforderungen an ein Gesetzgebungsverfahren i.S.v. Art. 76 ff. GG reagiert. Der Gesetzgeber hat zur Regelbedarfsfortschreibung für das Jahr 2023 auf diese Entwicklung mit einer Änderung des Systems des Fortschreibungsverfahrens reagiert (§ 28a SGB XII i.d.F. des Bürgergeldgesetzes vom 16.12.2022 BGBl. I S. 232), mit dem Ziel, dass die Fortschreibungen des Regelbedarfs künftig die zu erwartende regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zeitnaher und damit wirksamer widerspiegeln soll. Er hat vor dem Hintergrund der andauernden inflationsgetriebenen Preisentwicklung bei der Einführung des Bürgergeldes und der damit verbundenen Erhöhung der Regelleistungen einen neuen Anpassungsmechanismus eingeführt, der die Lohn- und Preisentwicklung zeitnäher widerspiegeln sollte, als die zuvor geltenden Anpassungsregelungen. Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Systems des Fortschreibungsverfahrens wurde mit der Bundesrats-Drucksache 456/22 am 16.09.2022 eingeleitet und endete mit der Verkündung des Gesetzes am 20.12.2022. Es gilt nunmehr ein zweistufiges Fortschreibungsverfahren, mit dem neben der bisherigen Fortschreibung, die zum 01.01.2023 nur zu einer Erhöhung von 4,54 % geführt hätte (BT-Drs. 20/3873 S. 117), eine "ergänzende Fortschreibung" auf der Grundlage der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung im Vergleichszeitraum, dem jeweils 2.Quartal des Kalenderjahres, erfolgt. Diese ergänzende Fortschreibung hatte zum 01.01.2023 eine weitere Erhöhung um 6,9 %, also insgesamt eine Erhöhung der Regelsätze um knapp 11,8 % zur Folge. Mit diesem zweistufigen System der Regelbedarfsfortschreibung bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich die Abfederung der außergewöhnlichen Preisentwicklung (BT-Drs. 20/3873 S. 46, 50). Zudem hat der Gesetzgeber den Stromreis für private Verbraucher ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2023 bei 40 Cent pro Kilowatt gedeckelt (Strompreisbremsegesetz vom 20.12.2022, I, 2512). Mithin hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Dauer, zeitnah auf die steigende Preisentwicklung nicht nur unter bloßer regulärer Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, sondern sogar mit einer Anpassung hin zu einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren mit „ergänzender Fortschreibung“ reagiert. Die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., Rn. 144) sind dabei hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger profitierte allein von den getroffenen Entlastungsmaßnahmen im Jahr 2022 dergestalt, dass ihm die Einmalzahlung von 200,00 € im Juli 2022 gewährt wurde und der Arbeitspreis für Strom ab dem 01.07.2022 geringer war. Im Jahr 2023 wurden dann die Regelbedarfe spürbar angehoben. Zudem haben die Preissteigerungen durch die Stromkosten bei dem Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Abrechnungen im streitgegenständlichen Zeitraum bei ihm noch keinen Niederschlag gefunden. Anlass, das Berufungsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsbemessung für die Jahre 2021 und 2022 einzuholen sieht der Senat daher nicht. Zutreffend hat der Beklagte dem Kläger auch den Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II i.H.v. 2,3% des geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II i.H.v. 10,23 € bis Dezember 2021 sowie ab Januar i.H.v. 10,33 € gewährt. II. Ein weiterer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund der coronabedingten Maskenpflicht steht dem Kläger nicht zu. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten nach seinem Satz 1 ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Es handelt sich bei § 21 Abs. 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers eng und strikt sind (BT-Drucks 17/1465, S. 8). Der Gesetzgeber hat damit die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) erlassene Regelungsanordnung kodifiziert. Auch das Bundesverfassungsgericht ging von „engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen“ aus (BVerfG, a.a.O., Rn. 208). Diese Maßgabe ist bei der Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu beachten. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund der coronabedingten Maskenpflicht liegen nicht vor. Der Mehrbedarf für medizinische Masken kann zwar ein besonderer Bedarf im Einzelfall i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R), jedoch ist dieser für den Kläger nicht unabweisbar gewesen. Ein Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter (einschließlich der Leistungen anderer Sozialleistungsträger; vgl. BSG, Urteile vom 12.12.2013 - B 4 AS 06/13 R und vom 20.01.2016 - B 14 AS 08/15) sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II). Diese Definition ist nicht abschließend („insbesondere“). Das Merkmal der Unabweisbarkeit betrifft sowohl den Aspekt des Bedarfs als solchen als auch die Frage der anderweitigen Bedarfsdeckung. Bereits auf der Bedarfsseite fehlt es an der Unabweisbarkeit, wenn der Bedarf ohne rechtliche Verpflichtung entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R), es jenseits einer rechtlichen Verpflichtung eines triftigen Grundes für die Bedarfsverursachung entbehrte, der Bedarf – etwa durch Ausweichen auf eine andere Bedarfslage (Behrend in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 (Stand: 02.04.2025), § 21, Rn.92) oder sonstige alternative Handlungen (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R) vermeidbar war oder es um einen Bedarf geht, dessen Deckung nicht der Sicherung des Existenzminimums dient (BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R). Die Höhe des Mehrbedarfes ergibt sich aus dem Betrag, der erforderlich ist, um diesen Bedarf abzudecken. Dabei ist eine möglichst kostengünstige als auch eine möglichst kostenbewusste Bedarfsdeckung zugrunde zu legen (BSG, Urteile vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - und vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R.). Dass der Kläger sich auf einen im Einzelfall unabweisbaren Bedarf beruft, ist seinem Vortrag zum einen nicht zu entnehmen (so auch LSG NRW Urteil vom 24.05.2024 – L 6 AS 725/22 – für den vorherigen Bewilligungszeitraum), insbesondere ist sein Verweis auf seine Eigenart als Brillenträger nicht nachvollziehbar. Zum anderen war in der Zeit ab dem 01.10.2021 in sämtlichen Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen nur eine Pflicht, eine medizinische Maske, der Standard einer OP-Maske genügte, im ÖPNV, in Innenräumen mit Kundenverkehr sowie im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern bzw. nach einer entsprechenden Allgemeinverfügung (Ausnahme Gastronomie auch ohne am Platz oder bei Kultur- und Tanzveranstaltung bzw. Bildungseinrichtungen sofern Test oder Immunisierung) zu tragen, angeordnet. Ab dem 28.02.2022 bestand eine Pflicht zur Verwendung von FFP2-Masken nur bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen von nicht immunisierten Personen. Dass der Kläger zu dieser Gruppe gehörte bzw. häufig derartige Leistungen beanspruchen musste, ist nicht vorgetragen. Zum 19.03.2022 wurde die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Zum 01.04.2022 wurde die Maskenpflicht in Innenräumen auf medizinische Einrichtungen, ÖPNV sowie Obdachlosen- und Asylunterkünfte beschränkt. Von Gesetzes wegen bestand damit kein Bedarf gerade nach Masken des Standards FFP2 bzw. vergleichbaren Masken im streitgegenständlichen Zeitraum. Dass der Kläger aufgrund einer bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkung gerade auf Masken des begehrten Standards angewiesen wäre, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger im streitigen Zeitraum durch die in den Coronaschutzverordnungen geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske kein erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf entstanden. Es ist dem Kläger zumutbar gewesen, die Ausgaben für medizinische Masken von dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege i.H.v. 16,60 € in 2021 und 21,48 € in 2022 zu decken. III. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Oktober 2022 wegen einer Strompreiserhöhung liegen nicht vor. Die Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 204 ff.; BT-Drucks 17/1465, S. 8). Sie hat nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen. Die Kosten für Strom sind im Regelsatz 2022 mit einem Anteil von 38,05 € enthalten. Zudem wird dem Kläger ein Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung i.H.v. 10,33 € bereits gewährt. Mithin sind die über diesen Anteil hinausgehende Stromkosten grundsätzlich von den Leistungsberechtigten selbst zu tragen. Dass für den Kläger eine besondere Sachlage vorgelegen hat, die die Erhöhung der Stromkosten unvermeidbar gemacht hat, ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Stromabrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger seine Stromkosten durch das Entfallen der EEG-Umlage, der von ihm mit seinem Versorger vereinbarten Tarife sowie durch seinen zum 01.10.2022 vollzogenen Anbieterwechsel weitgehend stabil gehalten und sogar ein Guthaben erzielen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich