Beschluss
S 11 AS 1602/12 ER
Sozialgericht Neubrandenburg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, an den Antragsteller über die bereits vorläufig bewilligten Leistungen hinaus für September 2012 weitere 50,67 € für Oktober und November 2012 weitere 80,17 € zu zahlen. 2. Der Antragsgegner trägt 41 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. 3. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gründe I. 1 Der Antragsteller (künftig: AST) hat am 12.09.2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im Kern begehrt er Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der von seinem Arbeitgeber gezahlten km-Pauschale. 2 Der Antragsteller ist am 14.09.1959 geboren, er ist deutscher Staatsangehöriger und er-werbsfähig. Er verfügt über kein zur Bedarfsdeckung einzusetzendes Vermögen. Als Zu-steller erzielt er ein Erwerbseinkommen in Höhe von 100,-- € monatlich. Zusätzlich wird ihm von seinem Arbeitgeber eine km-Pauschale (0,23 €/ km) gezahlt, die der Antragsgegner (künftig: AG) ebenfalls als Einkommen bei der Leistungsfestsetzung berücksichtigt. Die vom AG in voller Höhe anerkannten Kosten der Unterkunft betragen 200,-- €. Das Wasser wird mittels eines Boilers erwärmt. 3 Ursprünglich wurden dem AST auf seinen Fortzahlungsantrag vom 08.05.2012 mit Bescheid vom 24.05.2012 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.1.2012 in Höhe von 446,60 € bewilligt, wobei der AG ein Erwerbseinkommen von insgesamt 270,-- € zugrunde gelegt hat. 4 Mit dem Bescheid der Deutsche Rentenversicherung vom 07.06.2012 wurde rückwirkend zum 01.07.2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von zuletzt 226,43 € bewilligt. Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20.06.2012 hat der AG u.a. für den Zeitraum vom 01.September bis 30.November 2012 Leistungen in Höhe von 226,43 € aufgehoben. 5 Nachdem der AST zunächst vorgetragen hat, dass er für die Zustellungen ein geliehenes Fahrzeug benutzte, hat er mit dem o.g. Antrag erklärt, er sei Eigentümer des Renault R 19 mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ, welches im Jahre 19… erstmals zugelassen worden sei. 6 Er behauptet, dass er ausweislich des Arbeitszeitnachweises seines Arbeitgebers vom Januar 2012 werktäglich (Montag bis Samstag) 28 km – ursprünglich hat er eine Strecke von 38 km angegeben- fahre. Seine Strecke führe ihn jeweils über die Ortschaft A. über B., C. und D. und so dann zurück nach A. Urlaubsbedingt sei er die vorgenannte Strecke im September 2012 nur an 15 Tagen (zehn Tage Urlaub) berufsbedingt gefahren. 7 Er ist der Ansicht, dass der AG die „Fahrtkostenerstattung“ zu Unrecht als Einkommen be-rücksichtige, weil ihm diese Mittel tatsächlich nicht zur Verfügung stünden, um seinen Le-bensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr müsse er diese tatsächlich für seine Tätigkeit aufwen-den. Es ergebe sich durch die Anrechnung ein monatliches Defizit von 36,-- € (knapp zehn Prozent des Regelsatzes), was seiner Auffassung nach auch eine existenzbedrohende Min-derausstattung darstelle. Die gesetzliche Regelung führe faktisch dazu, dass geringfügig be-zahlte Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden könnten. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II ohne „Einkommensbereinigung“ um die in seiner Lohnabrechnung ausgewiesene Fahrtkostenerstattung zu gewähren, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen mindestens in Höhe des Regelsatzes zuzüglich der Kosten der Unterkunft und unter Berücksichtigung des Renteneinkommens zu gewähren. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag zurückzuweisen. 12 Der AG verweist auf die seit dem 01.04.2012 geltende Gesetzeslage. Ein Fall des § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II sei nicht gegeben. Folglich seien die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen für Fahrtkosten als Einkommen zu berücksichtigen und nach den bindenden gesetzlichen Vorschriften zu bereinigen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt des Wider-spruchsbescheides, den weiteren Bescheiden, den wechselseitig getauschten Schriftsätzen und den übrigen Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten verwiesen. II. 14 Der zulässige Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. 15 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anord-nungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache materiellen Leistungsan-spruchs), die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivil-prozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einst-weiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg-genommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wieder gut zu machende Nach-teile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Haupt-sache nicht mehr in der Lage wäre [vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ff., (74) m.w.N.]. Glaubhaft gemacht sind Tatsachen dann, wenn sie über-wiegend wahrscheinlich sind, was zu bejahen ist, wenn mehr für ihr Vorliegen als gegen ihr Vorhandensein spricht (vgl. zur weiteren Begründung Meyer- Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 16 Der erforderliche Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind gegeben. 17 Dem Antragsteller stehen höhere Leistungen gemäß den §§ 19 ff. SGB II zu. 18 Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere kann der AST sei-ne Hilfebedürftigkeit nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen vollständig beseitigen. Allerdings kann er seinen Bedarf mit seinem Einkommen teilweise decken, wobei der AG jedoch von einem zu hohen Einkommen ausgeht. 19 Zweifelhaft ist bereits, ob das Einkommen zutreffend bereinigt wurde. Denn es ist fraglich, ob § 11b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB II verfassungskonform ist (vgl. Geiger, info also 2011, 106 ff.). Zwar hat der Gesetzgeber bei der Gewährung von Sozialleistungen und dem entsprech-end auch bei den Regelungen zur Bereinigung von Einkommen sowie der Privilegierung von Einkünften und bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen einen weiten Spielraum, der hier wegen der ungleichen Behandlung von Hilfebedürftigen mit einem Einkommen über 400, – € und solchen unterhalb dieser Grenze auch nicht überdehnt sein muss. Denn diese Regelung könnte sicherstellen, dass die Verwaltung arbeitsfähig bleibt und nicht in einer unbeherrsch-baren Vielzahl von Fällen mit unverhältnismäßig großem Aufwand jeweils die tatsächlich ent-standenen berufsbedingten Kosten feststellen muss (vgl. auch zur weiteren Begründung das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.08.2007, Az.: L 7 AS 180/07). 20 Dagegen könnte eingewandt werden, dass nicht geklärt ist, ob es überhaupt einen signifi-kanten Unterschied bei der Anzahl der Fälle der Vergleichsgruppen gibt und eine etwaige Differenz solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Ebenso könnte eingewandt wer-den, dass der Wille des Gesetzgebers missachtet werde, weil die strikte Anwendung der o.g. Regelung angesichts der tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnisse dazu führe, dass durch die gestiegenen Treibstoffkosten bestimmte geringfügig bezahlte Beschäf-tigungen nahezu zwingend aufgegeben werden müssten. Denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Grundfreibetrags ursprünglich beabsichtigt, neben einer größeren Trans-parenz und Nachvollziehbarkeit der Einkommensbereinigung vor allem (größere) Anreize für Langzeitarbeitslose zu schaffen, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit etwas hinzuzu-verdienen (vgl. Bundesdrucksache 15/5446 vom 12.05.2005). 21 Diese Rechtsfrage muss hier aber nicht geklärt werden. Anzusetzen ist vielmehr am Begriff des Einkommens im Rechtssinne, wozu das Tatbestandsmerkmal unter Beachtung der Recht-sprechung auszulegen ist. 22 Der Begriff „Einkommen“ wird durch § 11 Absatz Satz 1 SGB II wie folgt definiert: Als Ein-kommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Der Wortlaut der Norm könnte deshalb dafür sprechen, die gesamten Zahlungen des Arbeitgebers als Einkommen zu bewerten. Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist jedoch die Existenzsicherung, d.h. nur Einnahmen die dem Hilfebedürftigen faktisch zur Bedarfs-deckung zur Verfügung stehen, können „Einkommen“ sein, weshalb der Anwendungsbereich teleologisch zu reduzieren ist. Ein in diesem Sinne Leistungsrelevantes Einkommen liegt deshalb in Bezug auf die vom Arbeitgeber gezahlte km-Pauschale nur teilweise vor, nämlich nur soweit mit den Zahlungen nicht nur die unvermeidbaren Kosten für Treibstoff und Schmiermittel abgedeckt werden. Die darüber hinausgehenden Anteile der gezahlten Pau-schale dienen der Wartung/ der Erhaltung des Fahrzeugs und stehen dem Hilfebedürft-igen zur freien Verfügung, weil er selbst entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang er die Mittel zu diesem Zweck einsetzt. „Einkommen“ ist deshalb nur das, was dem Hilfebedürf-tigen nach der Antragstellung zufließt und ihm wertmäßig zuwächst. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Mittel dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur endgültigen Verwendung ver-bleiben, was das Bundessozialgericht für den Fall verneint hat, dass ein zugeflossenes Darlehen mit einer echten Rückzahlungsverpflichtung verbunden ist (vgl. Urteil vom 20.12. 2011, Az.: B 14 AS 46/11 R, Rn.16, zitiert nach juris). Vorliegend fehlt es im o.g. Umfang ebenfalls an einem Wertzuwachs. Denn der AST muss die von seinem Arbeitgeber über-lassenen Mittel im genannten Umfang faktisch dafür einsetzen, sein Fahrzeug zu betanken. Die teilweise zu diesem Zweck gezahlte km-Pauschale ist deshalb als so genannter „durch-laufender Posten“ anzusehen (vgl. zu diesem Begriff auch Beschluss des LSG M.-V. Vor-pommern vom 29.06.2007, Az.: L 8 B 229/06). Der zu beurteilende Sachverhalt entspricht dem der Erzielung von Einnahmen durch Vermietung, bei welcher unstreitig bestimmte (vom Mieter erstattete) Kosten nicht als Roheinnahmen betrachtet werden (vgl. Fachliche Hin-weise der BA zu § 11 SGB II, Rn. 11.72 und 11.73). Schließlich ist es sachlich nicht gerecht-fertigt, den Fall einer Rückzahlungsverpflichtung aus Rechtsgründen anders zu behandeln als den vorliegenden Fall eines tatsächlich bestehenden Zwangs zur jedenfalls teilweise zweckgebundenen Verwendung der km-Pauschale. 23 Deshalb ist der Anteil der km-Pauschale zu bestimmen, der zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist. Zu diesem Zweck ist der reine „Kostenerstattungsanteil“ zu ermitteln und abzusetzen. 24 Die Kammer schätzt die hier für die nachgewiesenen berufsbedingten Fahrten tatsächlich entstehenden Kosten einschließlich eines Sicherheitsaufschlags auf 100,-- €/ Monat, wobei 280 Arbeitstage p.a., als Ergebnis einer Internetrecherche ein durchschnittlicher Verbrauch von 8,38 L / 100 km für einen Renault R 19 sowie ein durchschnittlicher Kraftstoffpreis von 1,65 € zugrunde gelegt wird. Deshalb ist vorläufig nur von einem monatlichen Erwerbsein-kommen in Höhe von 170,--€ anstatt von 270,--€ auszugehen, welches nach der erforder-lichen Einkommensbereinigung (vgl. hierzu Seite 7 des o.g. Widerspruchsbescheids) für die Monate September bis November 2012 ausgehend von einer jährlichen Betrachtung jeweils 80,17 € (Gesamtbedarf 582,60 € abzüglich Gesamteinkommen 300,17 € (Erwerbseinkom-men nach Bereinigung: 56,-- €/ Rente: 226,43) abzüglich bewilligter 220,17 €) beträgt, wobei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezogen auf September 2012 nur der Zeitraum vom 12.09. bis 30.09.12 zu berücksichtigen ist und sich ein Betrag in Höhe von 50,67 € (80,17 x 19/30) ergibt. 25 Der Anordnungsanspruch indiziert den Anordnungsgrund. 26 Die Kostenentscheidung, die auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen ist (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f), beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Die Kostenquote ergibt sich wie folgt: Der AST begehrt höhere Leis-tungen In Höhe von 136,-- € (danach wäre nur die Rente als Einkommen anzurechnen ge-wesen). Ihm stehen aber vorläufig nur höhere Leistungen in Höhe von 80,--€ zu. Deshalb ist sein Antrag nur im o.g. Umfang erfolgreich.