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Urteil

S 3 AS 475/09

SG Neubrandenburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNEUBR:2015:0324.3AS475.9.00
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Tenor
Der Bescheid vom 15.07.2008 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungs-bescheides vom 12.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger für November 2008 Kosten der Unterkunft in Höhe von 188,47 € zu bewilligen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 15.07.2008 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungs-bescheides vom 12.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger für November 2008 Kosten der Unterkunft in Höhe von 188,47 € zu bewilligen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid vom 15.07.2008 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger für November 2008 geringere Kosten der Unterkunft als 188,47 Euro bewilligt worden sind. Der Kläger begehrt mit seiner Klage höhere Kosten der Unterkunft für September und November 2008. Angefallen sind tatsächlich im November 2008 für den Kläger 36,00 Euro für Wasser/Abwasser, 17,13 Euro Müllabfuhr, 28,31 Euro Schornsteinfeger, 10,23 Euro Grundsteuer, 92,50 Euro Gasversorgung sowie 4,30 Euro Stromkosten für die Umwälzpumpe. Dies ergibt den Gesamtbetrag von 188,47 Euro. Dabei kann dahinstehen, ob die Heizkosten ggf. unabgemessen sind, weil sie über dem Höchstwert des Heizspiegels für das Jahr 2008 liegen, da der Beklagte den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass seine Heizkosten unangemessen seien. Das Heranziehen des Heizspiegels zur Feststellung der Angemessenheit der Heizkosten nach der Rechtsprechung des BSG entbindet den Beklagten nicht davon, den Hilfebedürftigen darauf hinzuweisen, dass seine Heizkosten unangemessen hoch seien. Eine Kostensenkungsaufforderung ist nach wie vor notwendig, damit der Hilfebedürftige zunächst Kenntnis davon erlangt, dass er sein Heizverhalten ggf. ändern muss (vgl. insbesondere zur Kostensenkungsaufforderung wegen der Aufwendungen für Heizung BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - FEVS 60, 490 - Juris RdNr 22 und BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45 RdNr 18 mwN, BSG Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12- Juris Rn. 35). Ein höherer Anspruch auf Kosten der Unterkunft ergibt sich nicht für den Monat September 2008. Der Kläger hatte einen Bedarf von 36,00 Euro Kosten für Wasser/Abwasser, 92,50 Euro Heizkosten sowie 4,30 Euro Kosten der Umwälzpumpe. Dies ergibt einen Gesamtbedarf an Kosten der Unterkunft von 132,50 Euro. Dem Kläger wurden bereits Kosten der Unterkunft im Monat September 2008 i.Hv. 135,78 Euro bewilligt. Da der Änderungsbescheid vom 15.07.2008 die Leistungen von August 2008 bis Januar 2009 umfasste, ist der Ablehnungsbescheid vom 09.02.2009, der die einmalige Beschaffung von Heizmaterial (Holz) im August 2008 betraf, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Änderungsbescheid vom 15.07.2008 geworden. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.07.2008 ist am 22.08.2008 eingelegt und mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 entschieden worden. Der Ablehnungsbescheid vom 09.02.2009, der Leistungen für August 2008 umfasste, ist Gegenstandsbescheid dieses Widerspruchsverfahrens gem. § 86 SGG geworden. Dem Kläger sind jedoch keine Kosten für Holz in diesem Klageverfahren zu bewilligen, da der Kläger mit der Klagebegründung vom 07.01.2010 seine Klage auf die Monate September und November 2008 beschränkt hat. Unabhängig davon wären ihm jedoch auch Leistungen für die Holzbeschaffung im August 2008 nicht zu bewilligen gewesen, da zum Zeitpunkt des Antrags am 05.01.2009 bereits die Kosten für das Holz vom Kläger bereits vollständig beglichen worden waren. Die Kammer sah sich dazu veranlasst, die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein weiterer (endgültiger) Bescheid Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gegen einen vorläufigen Bescheid gem. § 86 SGG wird, bisher nicht obergerichtlich abschließend geklärt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Kläger begehrt mit seiner Klage höhere Leistungen für die Monate September und November 2008. Am 01.07.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 15.07.2008 wurden dem Kläger monatlich vorläufige Leistungen in Höhe von 351,00 Euro Regelleistung und 175,78 Euro Kosten der Unterkunft für den Zeitraum August 2008 bis Januar 2009 bewilligt. Am 15.07.2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er ab 09.07.2008 monatlich ein Einkommen in Höhe von 120,00 Euro erziele. Am 07.08.2008 wurde der Kläger dahingehend angehört, dass man beabsichtige, für August 2008 wegen Einkommens in Höhe von 16,00 Euro die Leistungen teilweise aufzuheben. Mit Änderungsbescheid vom 29.10.2008 wurden dem Kläger für Oktober 2008 343,00 Euro Regelleistung und 135,78 Euro Kosten der Unterkunft und für November 2008 351,00 Euro Regelleistung und 135,78 Euro Kosten der Unterkunft bewilligt. Am 29.10.2010 erging für August 2008 ein Aufhebungsbescheid in Höhe von 16,00 Euro. Gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 15.07.2008 legte der Kläger am 22.08.2008 Widerspruch ein. Am 12.02.2009 erging ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für Oktober 2008 in Höhe von 8,00 Euro. Am 12.02.2009 erging zudem ein Rücknahmebescheid bezüglich des Änderungsbescheides vom 29.10.2008 für den Monat Oktober 2008. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 wurde der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 15.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, dass der vorläufige Bescheid vom 15.07.2008 als endgültiger Bescheid anzusehen sei. Im Bewilligungsabschnitt seien durchschnittlich 80,56 Euro monatliche Betriebskosten entstanden. Hinzu komme eine Erhaltungspauschale von 35,00 Euro, was zu Kosten der Unterkunft in Höhe von 115,56 Euro monatlich führe. Heizkosten seien in Höhe von 185,00 Euro monatlich nachgewiesen worden und würden in Höhe von 156,00 Euro als angemessen anerkannt werden. Die Kosten der Unterkunft seien auf den Kläger und die nicht mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, die im Haus eine separate Wohnung bewohne, aufzuteilen und mit 135,78 Euro monatlich zu berücksichtigen. Als Einkommen seien im August 2008 16,00 Euro und im Oktober 2008 8,00 Euro zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich im Monat August 2008 eine Bewilligung von 470,78 Euro, im Oktober 2008 von 478,38 Euro und in den Monaten September 2008 und November bis Januar 2009 in Höhe von monatlich 486,78 Euro. Hiergegen hat der Kläger am 15.03.2009 Klage erhoben. Zur Begründung führte er am 07.01.2010 aus, dass die Klage auf höhere Leistungen für die Monate September und November 2009 beschränkt werde. Der Kläger habe im September 2009 Kosten der Unterkunft in Höhe von 328,60 Euro und im November 2009 in Höhe von 368,32 Euro gehabt. Hierbei wurden bereits 185,00 Euro Heizkosten berücksichtigt. Die Unterkunftskosten seien nach Fälligkeit zu bewilligen und nicht nach durchschnittlich anfallenden Kosten in einem gesamten Bewilligungszeitraum. Der Beklagte hat daraufhin am 25.01.2012 eine Neuberechnung der Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der fälligen Betriebskosten in den Monaten September 2008 und November 2008 vorgenommen. Im Verhandlungstermin vom 24.09.2012 hat der Kläger ausgeführt, dass die Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen seien, weil eine Kostensenkungsaufforderung nicht erfolgt sei. Außerdem seien die Kosten für die Umwälzpumpe nicht berücksichtigt worden. Im Schriftsatz vom 26.06.2013 erfolgte weiterer Vortrag zur Umwälzpumpe. Danach habe der Kläger zwei Heizkreisläufe in seiner Wohnung für Holz und Gas, welche jeweils eine Umwälzpumpe hätten. Am 05.01.2009 hat der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme von einmaligen Beschaffungskosten für Holz gestellt. Die Beschaffung des Brennholzes erfolgte im August 2008. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 600,00 Euro. Der Lieferant vereinbarte mit dem Kläger eine monatliche Ratenzahlung von 100,00 Euro. Nach Zahlung der letzten Rate erstellte er vereinbarungsgemäß eine Quittung mit dem Datum 05.01.2009, welche der Kläger am gleichen Tag bei der Antragstellung beim Beklagten vorlegte. Dieser Antrag wurde am 09.02.2009 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger monatlich einen Abschlag in Höhe von 185,00 Euro an die E. zahlen würde. Dieser Betrag liege schon über den angemessenen Heizkosten für das vom Kläger bewohnte Haus. Gegen den Bescheid vom 09.02.2009 wurde am 09.03.2009 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2009 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen Bescheid ist am 10.08.2009 Klage erhoben worden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen S 3 AS 1396/09. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15.07.2008 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 dahingehend abzuändern, dass ihm die Kosten der Unterkunft in tatsächlich angefallener Höhe zu bewilligen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht zu bewilligen seien, da sie über dem angemessenen Wert nach dem Heizspiegel liegen würden. Die Werte des Heizspiegels würden auch dann Anwendung finden, wenn der Beklagte – so wie hier – eine Kostensenkungsaufforderung nicht erteilt habe. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 erklärt, dass sie sich darüber einig sind, dass als zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft monatlich 4,30 Euro für die Umwälzpumpe zu berücksichtigen sind.