Urteil
L 8 AS 267/15, L 8 AS 268/15
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Beschränkung des Rechtsbehelfs - Klage bzw. Berufung - auf abtrennbare Teile eines Verwaltungsaktes ist zulässig.(Rn.57)
2. Hat der Grundsicherungsträger für den streitgegenständlichen Zeitraum sämtliche Bedarfe des Klägers für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 anerkannt, so ist der Kläger klaglos gestellt, mit der Folge, dass die erhobene Klage abzuweisen ist. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 61/10 R).(Rn.68)
Tenor
Urteil (L 8 AS 267/15)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in erster Instanz vollständig und in zweiter Instanz zu einem Drittel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Urteil (L 8 AS 268/15)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger nur die notwendigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu 1/2 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschränkung des Rechtsbehelfs - Klage bzw. Berufung - auf abtrennbare Teile eines Verwaltungsaktes ist zulässig.(Rn.57) 2. Hat der Grundsicherungsträger für den streitgegenständlichen Zeitraum sämtliche Bedarfe des Klägers für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 anerkannt, so ist der Kläger klaglos gestellt, mit der Folge, dass die erhobene Klage abzuweisen ist. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 61/10 R).(Rn.68) Urteil (L 8 AS 267/15) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in erster Instanz vollständig und in zweiter Instanz zu einem Drittel. Die Revision wird nicht zugelassen. Urteil (L 8 AS 268/15) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger nur die notwendigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu 1/2 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung – L 8 AS 267/15 – ist unbegründet. Streitgegenstand der Berufung ist noch der Bescheid vom 15. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. Mai 2015 und 7. September 2020 beschränkt auf den Anspruch des Klägers auf Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für September 2008 und November 2008. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 betreffend die Übernahme der Beschaffungskosten für Brennholz ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 15. Juli 2008 und damit ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 29. Oktober 2008 und 12. Februar 2009 betreffen dagegen die nicht streitgegenständlichen Monate August und Oktober 2008. Der Kläger hat seine Klage erstinstanzlich auf höhere KdU in den Monaten September und November 2008 beschränkt. Dies steht zur vollen Überzeugung des Senats fest. Mit der am 15. März 2009 erhobenen Klage hat der Kläger die Abänderung des Bescheides vom 15. Juli 2008 und die Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 sowie die Bewilligung von Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe geltend gemacht. Mit der Klagbegründung vom 7. Januar 2010 hat der Kläger dann den Klagantrag ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass er Leistungen für die Monate September und November 2008 begehre. Damit hat der Kläger die Klage durch eine anfängliche teilweise Anfechtung auf die Monate September und November 2008 beschränkt. Eine Beschränkung des Rechtsbehelfs auf abtrennbare Teile eines Verwaltungsaktes ist zulässig. Die vorliegende Klage konnte bezogen auf den Streitgegenstand auf einzelne Leistungsmonate – wie hier auf die Leistungsmonate September und November 2008 – als abtrennbare Teile des mit der angefochtenen Entscheidung geregelten Bewilligungszeitraums von August 2008 bis Januar 2009 beschränkt werden. Dies folgt aus dem im SGB II geltenden Monatsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R –, juris, Rn. 11 und 18). Die Beschränkung des Rechtsbehelfs kann bereits bei Klageerhebung erklärt, aber auch im Verlauf des Prozesses entweder – wie hier – durch eine entsprechende Klarstellung des zunächst nicht näher bestimmten Streitgegenstandes oder durch eine teilweise Klagerücknahme (§ 102 SGG) herbeigeführt werden. Die Beschränkung des Klagegegenstandes führt dazu, dass die nicht (mehr) angegriffenen Teilregelungen in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG), sodass eine später hierauf erneut erstreckte Klage unzulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Juli 2015 – B 6 KA 32/14 R –, juris, Rn. 20). Bei unklaren Anträgen und Prozesshandlungen ist das Gewollte im Wege der Auslegung festzustellen. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger bzw. der Klägerin aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht. Hierbei muss das von dem Beteiligten vernünftigerweise Gewollte aber in irgendeiner Form für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbar zum Ausdruck gekommen sein. Eindeutigen Erklärungen darf nicht durch Auslegung ein anderer Erklärungsinhalt gegeben werden (vgl. zur Auslegung von Klaganträgen BSG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 48/11 B –, Rn. 17, juris, und zur Auslegung von Prozesshandlungen insgesamt Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/A., SGG, 12. Aufl., vor § 60 Rn. 11a). Nach diesen Maßstäben hat der anwaltlich vertretene Kläger aus Sicht eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klage von Anfang an auf eine Teilanfechtung bezogen auf September und November 2018 beschränkt werden sollte und eine Entscheidung über die übrigen Monate nicht mehr gewünscht war. Diese Konkretisierung des unbestimmten Klagantrages aus der Klagschrift hat der Kläger mit seiner Klagbegründung unter Hinweis auf die BSG-Rechtsprechung auch nachvollziehbar damit erklärt, dass die KdU in dem Monat zu berücksichtigen seien, in dem sie fällig seien. Damit hat er der vom Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2009 noch vertretenen Rechtsauffassung widersprochen, auf dessen Begründung der Kläger im Einzelnen Bezug genommen hat. Darin ist der Beklagte von den monatlich im Durchschnitt anfallenden KdU für das Eigenheim von 271,56 € ausgegangen und hat bei dem Kläger die Hälfte in Höhe von 135,78 € anerkannt. Demgegenüber führt der Kläger in seiner Klagbegründung sinngemäß aus, dass im Vergleich hierzu ausschließlich die im September und November 2008 fällig werdenden Eigenheimkosten mit Gesamtkosten von 328,60 € und 368,32 € höher ausfielen und daher geltend gemacht würden. Da keine Zweifel bestehen, was der Kläger gewollt hat, führt auch die Auslegungsregel nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu keinem anderen Ergebnis. Mit dem schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 gestellten Klagantrag, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide ihm die Kosten der Unterkunft in tatsächlich angefallener Höhe zu bewilligen, hat der Kläger zum einen die Klage – nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in zulässiger Weise (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 55/13 R –, juris) – auf die Kosten der Unterkunft und Heizung weiter beschränkt und zum anderen höhere Leistungen unverändert nur für die Leistungsmonate September und November 2008 begehrt. Dies folgt zur vollen Überzeugung des Senats aus der Auslegung des Klagantrages unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe. Auch wenn der Klagantrag in zeitlicher Hinsicht unbestimmt formuliert ist, ergibt sich das zweifelsfrei aus den Gesamtumständen des Verfahrens. Nach anfänglicher Beschränkung der Klage auf die Monate September und November 2008 hat der Kläger im weiteren Verfahrensablauf in keiner Weise erkennbar zum Ausdruck gebracht, auch für die vier übrigen Monate des Bewilligungszeitraums von August 2008 bis Januar 2009 höhere Leistungen zu begehren. Vielmehr hat der Kläger die zeitliche Beschränkung der Klage auf zwei Monate mehrfach wiederholt und entsprechenden Aussagen des Beklagten auch nicht widersprochen. So hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. März 2010, im Erörterungstermin vom 6. Dezember 2011 sowie in den Schriftsätzen vom 25. Januar 2012 und 26. Februar 2014 wiederholt, dass der Kläger seine Klage auf die Monate September 2008 und November 2008 beschränkt habe, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zudem mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 ausdrücklich hervorgehoben, dass mit der Klage höhere Leistungen für den Zeitraum September und November 2008 begehrt würden. Schließlich hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 erklärt, dass in dem streitigen Zeitraum September und November 2009 (gemeint ist offenkundig 2008) nur mit Gas geheizt worden sei. Die Beteiligten haben sich zugleich darüber geeinigt, dass für den Kläger die Stromkosten für die Umwälzpumpe monatlich 4,30 € betragen haben. Diese Angaben sind nur vor dem Hintergrund sinnvoll und nachvollziehbar, dass die Beteiligten sich darüber einig waren, dass der Kläger höhere KdU einschließlich Heizstromkosten von 4,30 € nur für September und November 2008 geltend macht. Auf diese Weise hat auch das Sozialgericht die Erklärungen der Beteiligten verstanden und sie entsprechend seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ferner ist der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009 gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2008 geworden. Nach § 86 SGG wird, wenn während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009 änderte in diesem Sinne den Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2008. Ob danach eine Änderung vorliegt, richtet sich nach dem Regelungsgehalt einerseits des ersten Bescheides und andererseits des Folgebescheides. Der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben Rechtsschutzverhältnisses ergangen sein, sich in seinen Wirkungen mit dem angefochtenen Verwaltungsakt überschneiden, sei es, dass der Betroffene besser oder schlechter gestellt wird oder dass eine andere, inhaltlich gleichwertige Regelung getroffen wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/A., SGG, 12. Aufl., § 86, Rn. 3). Eine Änderung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn ein späterer Verwaltungsakt den Verfügungssatz des angefochtenen Ursprungsbescheides unter Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs in dessen Begründung so modifiziert, dass sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt ändert (vgl. zu § 96 SGG Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Mai 2018 – L 4 KR 297/17 –, Rn. 54, juris). Dies ist hier der Fall. Mit dem nach dem Bescheid vom 15. Juli 2008 und vor dem Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2009 erlassenen Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009 wurde die Übernahme der Beschaffungskosten für Brennholz verneint und damit die Begründung des Bescheides vom 15. Juli 2008 dahingehend erweitert, dass dem Kläger für den streitigen Bewilligungszeitraum von August 2008 bis Januar 2009 auch kein Anspruch auf höhere Heizkosten in Bezug auf die in diesem Zeitraum fällig werdenden Beschaffungskosten für Brennholz zusteht, wodurch sich die Beschwer des Klägers entsprechend erweitert hat. Insoweit hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers das Widerspruchsverfahren vollständig durchgeführt und über das gesamte Widerspruchsbegehren des Klägers entschieden. Dies gilt auch, soweit der Kläger seinen Leistungsantrag vom 1. Juli 2008 am 5. Januar 2009 mit Beschaffungskosten für Brennholz um höhere Heizkosten konkretisiert hat (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R –, juris, Rn. 14). Der Beklagte hat in seiner Widerspruchsentscheidung auch entsprechend über höhere Heizkosten für den streitigen Bewilligungszeitraum entschieden. Dass die Beschaffung von Brennholz und der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009 nicht benannt werden, bleibt davon unberührt und führt allenfalls zu einer unvollständigen Begründung. Soweit der Kläger mit dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. September 2020 gestellten Berufungsantrag erstmalig wieder für den gesamten Bewilligungszeitraum von August 2008 bis Januar 2009 höhere KdU geltend macht, steht diesem Klagbegehren aus der Konsequenz der vorstehenden Ausführungen insoweit gemäß § 77 SGG die teilweise Bestandskraft der angefochtenen Bescheide bezogen auf die nicht mit der Klage angefochtenen Monate August, Oktober und Dezember 2008 sowie Januar 2009 entgegen, was dessen Unzulässigkeit zur Folge hat. Bezogen auf die verbleibenden streitgegenständlichen Monate September 2008 und November 2008 sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Nachdem der Beklagte dem Kläger zuletzt mit Änderungsbescheid vom 7. September 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung für September 2008 in Höhe von 182,80 € und für November 2008 in Höhe von 238,47 € endgültig bewilligt hat, steht dem Kläger insoweit kein Anspruch auf höhere KdU zu. Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum sämtliche Bedarfe des Klägers für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für den streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung anerkannt. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R –, juris, Rn. 14) und auf die Bewohner nach Kopfanteilen zu verteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R –, juris, Rn. 18). Als Kosten der Unterkunft und Heizung wurden für das von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Hausgrundstück im September 2008 und November 2008 jeweils 72 € Gebühren für Wasser/Abwasser, 185 € Abschlagszahlung für die Versorgung mit Erdgas, 100 € Ratenzahlung zur Beschaffung von Brennholz sowie 8,60 € Stromkosten für die Umwälzpumpe der Gasheizung fällig. Insoweit haben die Beteiligten im Verhandlungstermin vom 24. März 2015 Stromkosten des Klägers für die Umwälzpumpe in Höhe von monatlich 4,30 € unstreitig gestellt, wobei für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Wert nicht zutrifft. Dieser Verbrauch bezieht sich auf die Umwälzpumpe der Gasheizung, da der Kläger zugleich erklärte, in den streitigen Zeiträumen September und November 2009 (offenkundig gemeint 2008) nur mit Gas geheizt zu haben. Im November 2008 wurden ferner Gebühren in Höhe von 34,25 € für die Abfallbeseitigung und 56,62 € für den Schornsteinfeger sowie Grundsteuer in Höhe von 20,45 € fällig. Damit belaufen sich die gesamten Hauskosten für das von dem Kläger und seiner Ehefrau getrennt bewohnte Eigenheim für September 2008 auf 365,60 € und für November 2008 auf 476,92 €, sodass bei dem Kläger jeweils die hälftigen Beträge in Höhe von 182,80 € und 238,46 € als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind. Dies entspricht der Bewilligung des Beklagten mit dem Änderungsbescheid vom 7. September 2020, der bei dem Kläger Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 182,80 € sowie 238,47 € anerkannt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Die zulässige Berufung – L 8 AS 268/15 – ist unbegründet. Der Entscheidung über das vom Kläger verfolgte Begehren auf Übernahme der hälftigen Beschaffungskosten von Brennholz in Höhe von 600 €, deren Bezahlung in monatlichen Raten in Höhe von 100 € in der Zeit von August 2008 bis Januar 2009 fällig wurde, steht entgegen, dass der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009 – wie oben ausgeführt – gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2008 geworden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die hälftige Kostenerstattungspflicht des Beklagten in erster Instanz berücksichtigt, dass er durch seine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 9. Februar 2009 - Widerspruch - und seine Verfahrensweise - Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet im Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 - das vorliegende Verfahren mit veranlasst hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 – B 14 AS 36/16 R –, juris, Rn. 24). Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe der tatsächlich gezahlten KdU für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 – L 8 AS 267/15 – sowie die Übernahme der in diesem Zeitraum fälligen Ratenzahlungen für die Beschaffung von Brennholz – L 8 AS 268/15 –. Es ist insbesondere streitig, ob der Kläger erstinstanzlich die Klage im Verfahren – L 8 AS 267/15 – auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Monaten September und November 2008 beschränkt hat und ob der im Verfahren – L 8 AS 268/15 – angefochtene Ablehnungsbescheid Gegenstand des Verfahrens – L 8 AS 267/15 – geworden ist. Der 1949 geborene Kläger lebte seit Februar 2008 auf Dauer getrennt von seiner Ehefrau. Beide bewohnten seitdem jeweils getrennte Wohneinheiten auf ihrem Hausgrundstück unter der im Aktivrubrum angegebenen Anschrift, deren Miteigentümer sie zu je 1/2 sind. Diese Wohnsituation bestätigte sich bei einem Hausbesuch des Außendienstes des Beklagten am 19. August 2008. Das Eigenheim verfügte über eine Gas- und eine Holzheizung. Die Warmwasserbereitung erfolgte elektrisch. Für das Eigenheim wurden im September und November 2008 jeweils Gebühren in Höhe von 72 € für Wasser und Abwasser und der monatliche Abschlag in Höhe von 185 € für die Versorgung mit Erdgas zum Betrieb der Gasheizung fällig sowie im November 2008 ferner Gebühren in Höhe von 34,25 € für die Abfallbeseitigung und 56,62 € für den Schornsteinfeger sowie Grundsteuer in Höhe von 20,45 €. Der Kläger stand im laufenden SGB II-Bezug, als ihm der Beklagte auf seinen am 1. Juli 2008 gestellten Weiterbewilligungsantrag mit Bescheid vom 15. Juli 2008 vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 in Höhe von monatlich 486,78 € (351 € Regelleistung + 135,78 € Kosten der Unterkunft und Heizung) bewilligte. Hiergegen legte der Kläger am 23. Juli 2008 Widerspruch ein. Als Einkommen aus einer im Juli 2008 aufgenommenen Nebentätigkeit wurden dem Kläger im August 2008 120 € und im Oktober 110 € sowie in den übrigen Monaten des oben genannten Bewilligungszeitraums maximal 100 € jeweils brutto gleich netto ausgezahlt. Wegen des Einkommenszuflusses von 120 € im August 2008 wurde mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. Oktober 2008 der Bescheid vom 15. Juli 2008 bezogen auf den Leistungsmonat August 2008 in Höhe von 16 € teilweise aufgehoben und eine Erstattung von 16 € geltend gemacht. Wegen des Einkommenszuflusses von 110 € im Oktober 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst mit Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2008 Arbeitslosengeld II für Oktober 2008 in Höhe von nur noch 478,78 € und nahm diesen Bescheid am 12. Februar 2009 zurück und erließ am selben Tag einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 15. Juli 2008 bezogen auf den Leistungsmonat Oktober 2008 in Höhe von 8 € teilweise aufgehoben und die Erstattung dieses Betrages verlangt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2009 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juli 2008 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 29. Oktober 2008, des Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2008 nach Erteilung des Bescheides vom 12. Februar 2009 über die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2008 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12. Februar 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, der Bescheid vom 15. Juli 2008 sei rechtswidrig, soweit die Bewilligung vorläufig erfolgt sei. Denn die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II hätten nicht vorgelegen. Die Leistungsbewilligung habe daher richtigerweise endgültig zu erfolgen. Der Kläger bilde allein eine Bedarfsgemeinschaft, da er von seiner Ehefrau getrennt lebe. Die Eheleute hätten erklärt, dass sie von Tisch und Bett getrennt lebten und jeweils getrennte Wohnbereiche bewohnen würden. Dies sei durch die Feststellungen des Außendienstes bei einem Hausbesuch am 20. August 2008 bestätigt worden. Für den Kläger seien daher im Bewilligungsabschnitt der Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von monatlich 351 € sowie die Hälfte der angemessenen Kosten für das von den Ehegatten gemeinsam genutzte Haus, dessen Miteigentümer sie beide seien, zu berücksichtigen. Als Hausnebenkosten seien durchschnittliche Aufwendungen in Höhe von monatlich 80,56 € nachgewiesen worden. Hinzu komme eine Erhaltungspauschale von 35,00 €, sodass sich die Kosten der Unterkunft auf 115,56 € monatlich beliefen. Von den monatlichen Abschlägen für die Versorgung mit Erdgas in Höhe von monatlich 185,00 € sei ein Teilbetrag in Höhe von 156,00 € als angemessene Heizkosten anzuerkennen. Von den sich daraus ergebenden Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt 271,56 € sei bei dem Kläger die Hälfte und damit 135,78 € als Bedarf zu berücksichtigen. Als Einkommen seien im August 2008 16,00 € und im Oktober 2008 8,00 € zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich im Monat August 2008 eine Bewilligung von 470,78 €, im Oktober 2008 von 478,38 € und in den Monaten September 2008 und November 2008 bis Januar 2009 in Höhe von monatlich 486,78 €. Hiergegen hat der Kläger am 15. März 2009 bei dem Sozialgericht Neubrandenburg Klage – S 3 AS 475/15 – erhoben und angekündigt, die Berufung nach Akteneinsicht zu begründen und in der mündlichen Verhandlung zu beantragen: „Unter Abänderung des Bescheides vom 15. Juli 2008 und Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.“ Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich den Klagantrag dahingehend konkretisiert, dass der Kläger Leistungen für die Monate September und November 2008 begehre. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf hingewiesen, dass – neben der Regelleistung in Höhe von 351 € – die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem Monat zu berücksichtigen seien, in dem sie auch fällig seien. Die laufenden Kosten für das Hausgrundstück, das der Kläger und seine getrenntlebende Ehefrau in getrennten Wohnungen bewohnen, würden unterschiedlich fällig werden. Die Kosten für September 2008 und November 2008 würden sich auf insgesamt 328,60 € sowie 368,32 € belaufen, wobei im Einzelnen tabellarisch dargestellt wird, aus welchen Positionen sich die Gesamtbeträge für diese beiden Monate zusammensetzen. Hierauf sei kein Einkommen anzurechnen, da dem Kläger im Monat September 2008 Einkommen in Höhe von 100 € und im November 2008 in Höhe von 80 € zugeflossen sei. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 2. März 2010, im Erörterungstermin vom 6. Dezember 2011 sowie im Schriftsatz vom 25. Januar 2012 in seinen Ausführungen darauf Bezug genommen, dass der Kläger seine Klage auf die Monate September 2008 und November 2008 beschränkt habe. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat insoweit in dem Erörterungstermin vom 6. Dezember 2011 erklärt, es gehe im Wesentlichen darum, dass der Beklagte bei den Kosten der Unterkunft nicht für jeden Monat die durchaus unterschiedlichen Beträge, sondern einen monatlichen Durchschnitt des Jahresbedarfes ermittelt habe, sodass es in einem Monat zu einer Unterdeckung kommen könne, was nicht durch mögliche Überzahlungen in anderen Monaten auszugleichen sei. Im Verhandlungstermin vom 24. September 2012 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, dass die Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen seien, weil eine Kostensenkungsaufforderung nicht erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich hervorgehoben, dass mit der Klage höhere Leistungen für den Zeitraum September und November 2008 begehrt würden und ergänzend vorgetragen, dass zusätzlich die für die Umwälzpumpe entstandenen Stromkosten als Heizkosten zu berücksichtigen seien. Im Wohnhaus befänden sich zwei Heizungsanlagen. Eine Heizungsanlage werde mit Holz, die andere mit Gas betrieben. Beide Heizungsanlagen seien mit einer mit Strom betriebenen Umwälzpumpe ausgerüstet. Es werde überwiegend mit Holz geheizt. Wenn kein Holz zum Heizen vorhanden gewesen sei, sei mit der Gasheizung geheizt worden. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 hat der Beklagte wiederum in seinen Ausführungen darauf Bezug genommen, dass die Monate September 2008 und November 2008 streitgegenständlich seien. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass in dem streitigen Zeitraum September und November 2009 (gemeint ist offenkundig 2008) nur mit Gas geheizt worden sei. Die Beteiligten haben sich zugleich darüber geeinigt, dass für den Kläger die Stromkosten für die Umwälzpumpe monatlich 4,30 € betragen haben. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 15. Juli 2008 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 dahingehend abzuändern, dass ihm die Kosten der Unterkunft in tatsächlich angefallener Höhe zu bewilligen sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht zu bewilligen seien, da sie über dem angemessenen Wert nach dem Heiz-spiegel liegen würden. Die Werte des Heizspiegels würden auch dann Anwendung finden, wenn der Beklagte – so wie hier – eine Kostensenkungsaufforderung nicht erteilt habe. Vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 hatte der Kläger am 5. Januar 2009 beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme von einmaligen Beschaffungskosten für Holz gestellt. Die Beschaffung des Brennholzes war bereits im August 2008 erfolgt. Wegen des Kaufpreises in Höhe von 600 € hatte der Lieferant mit dem Kläger eine monatliche Ratenzahlung von 100 € vereinbart und nach Zahlung der Raten in der Zeit von August 2008 bis Januar 2009 vereinbarungsgemäß eine Quittung unter dem 5. Januar 2009 erstellt, welche der Kläger am gleichen Tag mit seinem Antrag beim Beklagten vorgelegt hatte. Mit Bescheid vom 9. Februar 2009 – versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung – lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger mit Erdgas heize und dafür monatlich einen Abschlag in Höhe von 185 € an E.ON edis zahle. Hiervon werde der maximal angemessene Betrag in Höhe von 156 € anerkannt. Da damit bereits Heizkosten in maximal angemessener Höhe anerkannt worden seien, könnten weitere Kosten für Heizung nicht übernommen werden. Den hiergegen am 9. März 2009 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 10. August 2009 beim Sozialgericht Neubrandenburg die weitere Klage – S 3 AS 1396/09 – erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Klage dürfte sich nur noch gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid richten. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid dürfte Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 5. August 2010 (offenkundig gemeint: 15. Juli 2008) geworden sein. Der Widerspruch wäre dann bereits unzulässig gewesen. Die Einlegung des Widerspruches habe auf einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung beruht. Dem Kläger dürfte daher ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zustehen. Wenn die Einlegung von Widersprüchen durch fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verursacht werde, seien insofern aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches die Kosten von der Behörde für die Widerspruchsverfahren zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 42/00 R). Das Verfahren – S 8 AS 1396/09 – dürfte daher im Übrigen überflüssig sein, da über dieses Begehren in dem Widerspruchsverfahren aus dem Klagverfahren – S 8 AS 475/09 – hätte mitentschieden werden müssen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 9. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 (offenkundig gemeint: 6. Juli 2009) aufzuheben und ihm die Kosten für die Beschaffung von Holz zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass mit der Klagebegründung vom 7. Januar 2010 der Klagantrag auf die Monate September und November 2008 beschränkt worden sei, sodass sich insoweit keine Überschneidungen ergeben könnten. Mit Urteil vom 24. März 2015 – S 3 AS 475/15 – hat das Sozialgericht den Bescheid vom 15. Juli 2008 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger für November 2008 Kosten der Unterkunft in Höhe von 188,47 € zu bewilligen sind, die Klage im Übrigen abgewiesen sowie die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger mit seiner Klage höhere Kosten der Unterkunft für September und November 2008 begehre. Angefallen seien tatsächlich im November 2008 für den Kläger 36,00 € für Wasser/Abwasser, 17,13 € Müllabfuhr, 28,31 € Schornsteinfeger, 10,23 € Grundsteuer, 92,50 € Gasversorgung sowie 4,30 € Stromkosten für die Umwälzpumpe. Dies ergebe den Gesamtbetrag von 188,47 €. Dabei könne dahinstehen, ob die Heizkosten ggf. unangemessen seien, da der Beklagte den Kläger nicht insoweit zur Kostensenkung aufgefordert habe. Ein höherer Anspruch auf Kosten der Unterkunft ergebe sich nicht für den Monat September 2008. Der Kläger habe einen Bedarf von 36,00 € Kosten für Wasser/Abwasser, 92,50 € Heizkosten sowie 4,30 € Kosten der Umwälzpumpe gehabt. Dies ergebe einen Gesamtbedarf an Kosten der Unterkunft von 132,50 €. Dem Kläger seien bereits Kosten der Unterkunft im Monat September 2008 i.H.v. 135,78 € bewilligt worden. Da der vorläufige Bescheid vom 15. Juli 2008 die Leistungen von August 2008 bis Januar 2009 umfasse, sei der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009, der die einmalige Beschaffung von Heizmaterial (Holz) im August 2008 betreffe, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 15. Juli 2008 geworden. Der Widerspruch hiergegen sei am 22. August 2008 eingelegt und mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2009 beschieden worden. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009, der Leistungen für August 2008 umfasse, sei Gegenstandsbescheid dieses Widerspruchsverfahrens gem. § 86 SGG geworden. Dem Kläger seien jedoch keine Kosten für Holz in diesem Klageverfahren zu bewilligen, da der Kläger mit der Klagebegründung vom 7. Januar 2010 seine Klage auf die Monate September und November 2008 beschränkt habe. Gegen das am 6. Mai 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juni 2015 (Montag) Berufung – L 8 AS 267/15 – eingelegt, ohne diese zu begründen. Der Beklagte hat das Urteil mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 2015 umgesetzt. Mit weiterem Urteil vom 24. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage – S 3 AS 1396/09 – abgewiesen, die Berufung zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Es bestehe eine doppelte Rechtshängigkeit, da der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009, der die einmalige Beschaffung von Heizmaterial (Holz) im August 2008 betroffen habe, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bescheid vom 15. Juli 2008 geworden sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juli 2008 sei am 22. August 2008 eingelegt und mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2009 beschieden worden. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009, der Leistungen für August 2008 umfasst habe, sei damit Gegenstandsbescheid dieses Widerspruchsverfahrens gem. § 86 SGG. Über ihn sei im Klageverfahren – S 3 AS 475/09 –, welches den Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008 und den späteren Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2009 betreffe, zu entscheiden. Gegen das am 6. Mai 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juni 2015 (Montag) ebenfalls Berufung – L 8 AS 268/15 – eingelegt, ohne diese zu begründen. Zur vergleichsweisen Erledigung der beiden Berufungsverfahren hat der Senat mit Schreiben vom 11. Mai 2020 vorgeschlagen, dass der Beklagte von den im September und November 2008 fälligen Ratenzahlungen für Brennholz in Höhe von jeweils 100 € bei dem Kläger den hälftigen Betrag als weitere Heizkosten in Höhe von jeweils 50 € anerkennt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 hat der Beklagte ein entsprechendes Teilanerkenntnis erklärt und dieses mit Änderungsbescheid vom 7. September 2020 umgesetzt, indem er dem Kläger Arbeitslosengeld II für September 2008 in Höhe von 533,80 € (351 € Regelleistung + 182,80 € Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie für November 2008 in Höhe von 589,47 € (351 € Regelleistung + 238,47 € Kosten für Unterkunft und Heizung) bewilligt hat. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 zu beiden Berufungsverfahren ausgeführt, neben den anteiligen Heizkosten für Brennholz in Höhe von 300 € seien auch die anteiligen Heizstromkosten zu berücksichtigen. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009 sei kein Gegenstandsbescheid geworden. Das Sozialgericht habe, ohne vorher darauf hinzuweisen, erst mit Urteil vom 24. März 2015 bekundet, dass der Ablehnungsbescheid nach § 86 SGG ein Gegenstandsbescheid geworden sei. Würde man diese Ansicht teilen, wäre jedoch das Vorverfahren hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2008 nicht abgeschlossen worden, weil der Beklagte den Ablehnungsbescheid nicht in der Widerspruchsentscheidung über den Bewilligungsbescheid berücksichtigt habe. Denn bei Nichtberücksichtigung des neuen Verwaltungsaktes durch die Widerspruchsbehörde sei der Widerspruchsbescheid fehlerhaft und das Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Die Klage sei dann unzulässig und das Sozialgericht müsse das Klageverfahren bis zur Entscheidung über den neuen Verwaltungsakt aussetzen. Die Nichtberücksichtigung werde auch nicht dadurch geheilt, dass der Beklagte im zweiten Vorverfahren einen Widerspruchsbescheid erlassen habe, der den Ablehnungsbescheid berücksichtige. Es handele sich um zwei selbstständige Widerspruchsverfahren, sodass der zweite Widerspruchsbescheid auch keine Ergänzung des ersten Widerspruchsbescheides darstellen könne. Zudem komme es auf den Willen der Behörde an. Diese habe willentlich einen selbstständigen Widerspruchsbescheid erlassen und hierbei das verfahrensrechtliche Problem des § 86 SGG schlicht nicht erkannt. Demnach wäre das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuweisen. Darüber hinaus sei nicht sicher, dass der Ablehnungsbescheid tatsächlich ein Gegenstandsbescheid geworden sei. Das BSG habe in Hinblick auf § 86 SGG nur über die endgültigen Bescheide entschieden. Nach dem Gesetzeswortlaut treffe der Ablehnungsbescheid überhaupt keine Regelung über die Bewilligung. Beim Ablehnungsbescheid könnte man auch zu dem Ergebnis gelangen, dass lediglich eine Anrechnung bereits bewilligter KdU zu erfolgen habe. Es dürfte verfahrensrechtlich auch schwer zu begründen sein, dass die Klage auf zwei Monate beschränkt worden sei. Zum einen sei der Antrag in der mündlichen Verhandlung entscheidend. Dieser enthalte keine Beschränkung. Zwischendurch werde in der Begründung erwähnt, dass sich für die Monate September und November 2008 höhere Leistungen ergeben würden. Zum anderen sei das Gericht ohnehin nicht an die Anträge gebunden. Das Vorbringen des Klägers sei gewesen, dass die Heizkosten berücksichtigt werden müssten. Ihm sei letztlich völlig egal gewesen, ob im ersten oder zweiten Verfahren. Hiervon sei das Sozialgericht auch in seiner Entscheidung über den Bewilligungsbescheid ausgegangen. Zudem gelte das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip, sodass das Gericht korrigierend eingreifen müsse, was das Sozialgericht auch getan habe. Schlussendlich würde man dem Kläger eine Beschränkung schon deshalb nicht entgegenhalten können, weil die Klägerseite von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, dass nämlich kein Gegenstandsbescheid vorliege und das Gericht sie bis zur mündlichen Verhandlung auch in diesem Glauben gelassen habe. Der Kläger könne auch nicht schlechter als ein anderer Kläger gestellt werden, nur weil er anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Zulassung der Revision dürfte zudem geboten sein. Dagegen ist der Beklagte der Auffassung, dass der Kläger mit der Klagebegründung vom 7. Januar 2010 den zunächst nicht näher bestimmten Streitgegenstand klargestellt habe, indem dieser auf die Monate September 2008 und November 2008 beschränkt worden sei. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gewählte Formulierung in ihrer Klagebegründung vom 7. Januar 2010 sei eindeutig. Sie konkretisiere den zunächst global gestellten fristwahrenden Klagantrag vom 15. März 2009 dahingehend, dass der Kläger höhere Leistungen für die Monate September und November 2008 begehre. Auch mit dem späteren Schriftsatz vom 26. Juli 2013 trage die Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederum vor, dass mit der Klage höhere Leistungen für den Zeitraum September und November 2008 begehrt würden. Der in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 gestellte Klagantrag sei dann dahingehend beschränkt worden, dass nur noch die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe begehrt würde. Der Klagantrag sei jedoch entgegen der von der Gegenseite geäußerten Rechtsauffassung nur in dem Kontext der Beschränkung auf die Monate September 2008 und November 2008 zu sehen und nicht mehr so auszulegen, dass alle Leistungsmonate des angefochtenen Bescheides vom 15. Juli 2008 in der Fassung der Folgebescheide gerichtlich zu überprüfen seien. Somit gelte die Beschränkung auch für den nach § 86 SGG in dieses Berufungsverfahren einzubeziehenden isolierten Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2009 bezüglich der Gewährung von weiteren Heizkosten für die Beschaffung von Holz. Der Kläger beantragt in dem Berufungsverfahren – L 8 AS 267/15 –, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. März 2015 und den Bescheid vom 15. Juli 2008 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten KdU für den Zeitraum von August 2008 bis Januar 2009 zu bewilligen, und in dem Berufungsverfahren – L 8 AS 268/15 –, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. März 2015 und den Bescheid vom 9. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen für die Beschaffung von Brennholz in Höhe des hälftigen Rechnungsbetrages zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten – L 8 AS 267/15 und L 8 AS 268/15 – und die von dem Beklagten beigezogene Leistungsakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.