Beschluss
S 6 AY 3/21 ER
SG Neubrandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2021:0305.6AY3.21.00
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Leitsätze
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG können nur im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nach Artikel 100 Abs 1 GG geltend gemacht werden. (Rn.27)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG können nur im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nach Artikel 100 Abs 1 GG geltend gemacht werden. (Rn.27) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. I. Der seit dem 21. Dezember 2019 (Bl. 58 VV) vollziehbar ausreisepflichtige und über eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes verfügende Antragsteller begehrt ungekürzte Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gemäß der Regelbedarfsstufe 1 ab dem 25. Februar 2021. Er hält sich seit dem 31. Januar 2019 (Bl. 20 VV) in der Gemeinschaftsunterkunft (nachfolgend GUK) in A-Stadt, A-Straße auf. Laut aktuellem Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2021 bezieht er ab dem 1. Januar 2021 neben Sachleistungen für Unterkunft, Heizung, Hausrat und Haushaltsenergie Regelleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG – Regelbedarfsstufe 2 - i.H.v. 343,98 €/mtl., also ohne die in Abteilung 4 und 5 vorgesehenen Anteile für Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände und laufende Haushaltsführung. Der hiergegen von ihm mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Februar 2021 eingelegte und begründete Widerspruch wurde vom Antragsgegner noch nicht beschieden. Am gleichen Tag hat der Antragsteller vor dem erkennenden Gericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er meint, dass ihm monatliche Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende zustünden. Dazu legt er im Einzelnen dar, dass die auf ihn angewandte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG verfassungswidrig sei, da sie das garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze und zugleich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. So habe der Gesetzgeber ohne hinreichende Belege und auch in der Sache nicht plausibel unterstellt, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Einkünfte Einspareffekte bewirke, die im Ergebnis mit denen in Paar- und Familienhaushalten (Wirtschaften „aus einem Topf“) vergleichbar seien. Das bloße Anknüpfen an zur gemeinsamen Nutzung bestimmte Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) reiche dafür nicht aus. Selbst eine Wohngemeinschaft begründe nicht automatisch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Gleiches gelte für die in der amtlichen Gesetzesbegründung aufgestellte Hypothese, dass die GUK-Bewohner eine „Schicksalsgemeinschaft“ bildeten; so sei das für ein gemeinsames Wirtschaften notwendige gefestigte gegenseitige Vertrauen zwischen Fremden mehr als zweifelhaft. Vielmehr dürfte der Gesetzgeber sich bei den vorgenommenen Änderungen der Bedarfsstufen einseitig an den damit erwarteten Einsparungen von rund 40 Mio. Euro jährlich orientiert haben. Ferner sei unklar, welche Leistungen seine anderen Mitbewohner tatsächlich beziehen; insoweit könnten abge-senkte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG nicht ausgeschlossen werden. Es werde auf die Entscheidungen des LSG M-V vom 10.06.2020 – L 9 AY 22/19 B ER – sowie vom 21.01.2021 – L 9 AY 27/20 B ER - und L 9 AY 32/20 B ER – hingewiesen. Die für den Anordnungsgrund notwendige Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der grundrechtsrelevanten Kürzung der Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 25. Februar 2021 Leistungen nach § 2 AsylbLG nach der Bedarfsstufe 1 zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Begehren des Antragstellers entgegen und meint, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. So falle die von ihm in Abrede gestellte Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG allein in die Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts; eine dahingehende Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sei bislang nicht erfolgt. Er gehe daher in Übereinstimmung mit mehreren gerichtlichen Beschlüssen von einer Verfassungskonformität der o.a. Regelung aus. In diesem Zusammenhang habe das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 01.10.2020 – 1 BvR 1106/20 - ausgeführt, dass allein eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Beseitigung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes beitragen würde, was indes einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Er, der Antragsgegner, verstehe diese Entscheidung als Appell an die Fachgerichte, § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG dem BVerfG zur Prüfung vorzulegen und nicht die zulässigen Grenzen einer richterlichen Rechtsfortbildung zu überschreiten. Dazu nehme er auch auf den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10.02.2021 zum Aktenzeichen S 6 AY 17/20 ER vollumfänglich Bezug. Darüber hinaus liege ein Anordnungsgrund mangels Dringlichkeit nicht vor. Insoweit berufe sich der Antragsteller lediglich auf eine pauschale Unterdeckung seines soziokulturellen Existenzminimums, ohne dies in irgendeiner Form zu konkretisieren. Nach der BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R – juris, Rn 39 ff.). begegne eine Aufrechnung mit lebensunterhaltssichernden SGB II-Leistungen in Höhe von 10% des jeweils maßgebenden Regelbedarfs keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und insoweit dem Antragsteller das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Bedeutsam ist dabei allein die Frage, ob zur Abwendung wesentlicher Nachteile die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Hauptsacheverfahren nötig erscheint. Dies setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Insoweit wird im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Sach- und Rechtslage lediglich summarisch geprüft. Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die bei einem Hauptverfahren zu beachtenden Erfordernisse umgangen würden. Zudem besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen bei einem später zu Lasten des Antragstellers ausgegangenen Hauptverfahren nur unter erheblichen Schwierigkeiten zurückgefordert werden können. Nach diesen Maßstäben fehlt es in Bezug auf die begehrten höheren Leistungen bereits am Anordnungsanspruch, da es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage fehlt. Diese kann weder direkt aus Verfassungsrecht (dazu 1.) noch aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG (dazu 2.) hergeleitet werden. Insoweit folgt die Kammer der momentan entgegenstehenden Rechtsprechung des LSG M-V nicht (dazu 3.). 1. Soweit der Antragsteller meint, die neu festgelegten Bedarfssätze des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG seien wegen der pauschalen Unterstellung des Gesetzgebers, die davon Betroffenen könnten etwa wie Eheleute gemeinsam haushalten, verfassungswidrig, da nach Maßgabe der Lebenswirklichkeit schlichtweg nicht nachvollziehbar sei, warum er als alleinstehende Person, die mit anderen Personen in einer GUK zusammen wohne, so behandelt werde, als ob er mit diesen eine familiäre Gemeinschaft bilde, erlaubt dies keine Zusprechung der begehrten Leistungen gemäß § 2 AsylbLG, Regelbedarfsstufe 1 unmittelbar gestützt auf Verfassungsrecht, hier Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG. Die Kammer tritt insoweit den überzeugenden Ausführungen des LSG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.10.2011 – L 7 AY 3998/ 11 ER-B -, juris, Ls und Rn 7) vollumfänglich bei. 2. Das LSG Celle hat zur Frage der verfassungskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in seinem Beschluss vom 09.07.2020 – L 8 AY 52/20 B ER –, juris, Rn. 28 – 34 in Bezug auf die Parallelregelung des § 3a Abs. 1 Nr.2 lit. b, Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylG folgendes ausgeführt: „Der Senat vermag sich im Eilrechtsschutzverfahren trotz bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen des § 3a Abs. 1 Nr.2 lit. b, Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylG nicht über den Wortlaut des Gesetzes hinwegzusetzen und sieht für eine vorläufige Gewährung höherer Leistungen derzeit keine Möglichkeit einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung. Die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit mit der Verpflichtung zur Vorlage ans BVerfG aufgrund des dort bestehenden Verwerfungsmonopols (Art. 100 Abs. 1 GG) konnte sich der Senat in dem auf vorläufige Leistungsgewährung ausgerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren nicht bilden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.5.2020 - L 15 AY 14/20 B ER, L 15 AY 15/20 B ER PKH - juris Rn. 23). Die Vereinbarkeit der Leistungsbemessung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) wird - gemessen an den prozeduralen Vorgaben durch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. im Einzelnen BVerfG, 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rn. 133-139) in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.6.2020 - L 9 AY 22/19 B ER - juris Rn. 18 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.5.2020 - L 15 AY 14/20 B ER, L 15 AY 15/20 B ER PKH - juris Rn. 15 ff.; SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019 - S 11 AY 64/19 B ER - juris Rn. 53 ff.; SG Hannover, Beschluss vom 20.12. 2019 - S 53 AY 107/19 - juris Rn. 6 ff.; SG Frankfurt, Beschluss vom 14.1.2020 - S 30 AY 26/19 ER - juris Rn. 16 ff.; SG München, Beschluss vom 10.2.2020 - S 42 AY 82/19 ER - juris Rn. 53 ff.; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 42 ff.). Die Vermutung des Gesetzgebers von Synergieeffekten ohne weitere Anforderungen in objektiver oder subjektiver Hinsicht sei zweifelhaft (Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 41 ff. m.w.N.). Dies sei nach Sinn und Zweck der Norm sowie aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen sehr problematisch, weil eine pauschale (prozentuale) Ableitung der Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts – etwa wie bei Partnern oder Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – bislang eine familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft als Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen voraussetzt. Synergieeffekte seien empirisch nicht belegt. Die Annahme einer Schick-salsgemeinschaft sei nicht plausibel. Vor diesem Hintergrund wird teilweise eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften befürwortet, nach der die Anwendung der Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in einer Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.6.2020 - L 9 AY 22/19 B ER - juris Rn. 19; SG Berlin, Beschluss vom 19.5.2020 - S 90 AY 57/20 ER - juris Rn. 28 ff. - zumindest während der Covid-19-Pandemie; SG Landshut, Beschluss vom 28.1.2020 - S 11 AY 3/20 ER - juris Rn. 63 ff.; SG München, Beschluss vom 10.2.2020 - S 42 AY 82/19 ER - juris Rn. 56 f.; vgl. auch Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 44). Eine verfassungskonforme Auslegung gehört zwar zu den anerkannten Auslegungsmethoden und ist insbesondere betreffend das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG höchstrichterlich anerkannt (vgl. etwa BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris Rn. 116, 125, 132; BSG, Urteil vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 8.5.2019 - B 14 AS 13/18 R - juris Rn. 22 ff.; vgl. zuletzt auch Senatsurteil vom 26.9.2019 - L 8 AY 70/15 - juris Rn. 35). Wegen des Wortlautes der gesetzlichen Regelungen und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften ein eigenständiges Leistungsniveau einzuführen, sieht sich der Senat jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren an einer Auslegung gehindert, nach der die Bedarfsstufe 2 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen voraussetzt. Die Vorschriften stellen - in Abgrenzung zu einem Leben in einer Wohnung - auf eine gemeinschaftliche Unterbringung ab, ohne dass sie eine gemeinschaftliche Haushaltsführung voraussetzen. Selbst bei Annahme eines solch (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals würde in diesen Fällen eine (direkte) Anwendung der Bedarfsstufe 1 nach § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG gleichwohl problematisch sein, weil die Betroffenen nicht - wie es die Normen aber voraussetzen - in einer Wohnung i.S. des § 8 Abs. 1 RBEG leben, sondern - nach wie vor - in einer Sammelunterkunft (hier Gemeinschaftsunterkunft). Mit dem seit 2017 geltenden RBEG hat sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelbedarfsstufen auch bewusst von der Anknüpfung an eine eigene Haushaltsführung verabschiedet, weil in der Vergangenheit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es für die Bestimmung der maßgeblichen Regelbedarfsstufe auf die Tragung der haushaltsbezogenen Verbrauchsausgaben ankommen solle (vgl. nur BT-Drs. 18/9984, S. 84, insb. in Abgrenzung zu der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung der Regelbedarfsstufe 3, BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - juris, Rn. 16 ff.). Nach der Gesetzesbegründung zu § 3a AsylbLG setzt der Gesetzgeber für die Anwendung der Bedarfsstufe 2 für in Sammelunterkünften Untergebrachte auch nicht unbedingt tatsächliche Einspareffekte voraus, sondern nur die Möglichkeit, dass sie „zumutbar“ zu erzielen sind. Die Untergebrachten treffe insoweit die „Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen“ (vgl. BT-Drs. 19/ 10052, S. 24). In systematischer Hinsicht liegt es - vom Gesetzgeber unausgesprochen - zudem nahe, dass die Bedarfsstufe 2 nach § 3a AsylbLG an die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBEG i.V.m. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der seit 1.1.2020 geltenden Fassung vom 30.11.2019, BGBl. I 1948) anknüpfen, nach denen Beziehern von Eingliederungshilfe, denen neben persönlichem Wohnraum zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden, ebenfalls (nur) ein gegenüber der Regelbedarfsstufe 1 um 10 % reduzierter Regelsatz zustehen soll. Auch bei dieser Wohnform werden Haushaltsersparnisse unterstellt, ohne dass eine gemeinschaftliche Haushaltsführung ausdrücklich vorausgesetzt wird (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 88). Ob der Gesetzgeber bei der Bemessung der lebensunterhaltssichernden Geldleistungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) richtig erfasst und auch im Übrigen die Vorgaben der Rechtsprechung des BVerfG an ein inhaltlich transparentes und sachgerechtes Verfahren folgerichtig ausgerichtet nach dem tatsächlichen und jeweils aktuellen Bedarf, also realitätsgerecht, beachtet hat, ist zwar in besonderer Weise zweifelhaft. Gleichwohl sieht sich der Senat wegen der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehindert, in einem gerichtlichen Eilverfahren unter Außerachtlassung der gesetzlichen Vorschriften die vorläufige Gewährung höherer Leistungen zuzusprechen (vgl. hierzu bereits Beschluss vom 24.11.2011 - L 8 AY 102/11 B ER -). Die Konkretisierung des Grundrechts auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten (BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10 - juris). Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Senat auch, dass dem Antragsteller ein Zuwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens aufgrund der Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und -grund zumutbar erscheint, auch wenn die Differenz der streitigen Leistungen in der Situation Bedürftiger einen nicht unerheblichen Betrag von 10 % der (Regel-)Bedarfsstufe 1 ausmachen (bei Grundleistungen nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG beläuft sich diese Differenz im Jahr 2020 auf 35,00 € je Monat). Nach der Rechtsprechung des BSG begegnet auch eine Aufrechnung mit lebensunterhaltssichernden Leistungen (nach dem SGB II) in Höhe von 10 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 28.11. 2018 - B 14 AS 31/17 R - juris Rn. 39 ff.). Im Übrigen hat der Antragsteller über § 6 Abs. 1 AsylbLG die Möglichkeit, einen von den Regelungen der §§ 3, 3a AsylbLG abweichenden Bedarf an lebensunterhaltssichernden Leistungen konkret darzulegen, wovon er vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Zu konkreten und derzeit nicht (ausreichend) gedeckten Bedarfen hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Er beanstandet generell die seiner Auffassung zu gering bemessenen Leistungen. Aus den gleichen Gründen kann der insoweit (auch) geltend gemachte Anspruch auf einen pauschalierten „Pandemiezuschlag“ nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 1 AsylbLG gestützt werden kann, weil diese Vorschrift einen konkreten Bedarf „im Einzelfall“ voraussetzt (BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 7 AY 1/18 R - juris Rn. 14 ff.).“ Die erkennende Kammer schließt sich den vorzitierten Ausführungen des LSG Celle an; insbesondere wurden dort die auch rechtlich erheblichen Unterschiede zwischen einer Wohnung und einer Sammel-/Gemeinschaftsunterkunft zutreffend herausgearbeitet. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Öffnungsklausel des § 6 AsylbLG, wobei die dortigen Leistungen stets als Zuschuss zu erbringen sind. Zwar war diese Vorschrift nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite im Regelbereich des § 3 AsylbLG a.F. zu kompensieren (vgl. BVerfG, Urt. vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, juris, Rn 89). Abgesehen davon, dass es vorliegend um die – höheren - Leistungen nach § 2 AsylbLG geht, muss hier aber gerade noch geklärt werden, ob § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG tatsächlich solche und verfassungsrechtlich erhebliche Defizite aufweist. Diese Frage kann allein das BVerfG verbindlich entscheiden (s. sogleich). 3. Nach Überzeugung des Unterzeichners hat das LSG M-V mit seinem im Beschluss vom 10.06.2020 – L 9 AY 22/19 B ER – vertretenen und in den Beschlüssen vom 21.01.2021 – L 9 AY 27/20 B ER und L 9 AY 32/20 B ER – bestätigten Ansatz, wonach eine verfassungskonforme Auslegung von § 3a AsylbLG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und von der Behörde nachzuweisende bzw. darzulegende gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der GUK voraussetzt, die zulässigen Grenzen einer richterlichen Rechtsfortbildung überschritten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Gemäß dem in Artikel 20 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung dürfen Gerichte keine Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber zugewiesen sind. Darüber hinaus bindet Artikel 20 Abs. 3 GG die Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Gerichten ist es damit verwehrt, sich aus der Rolle des Normanwenders in eine normsetzende Instanz zu begeben. Zwar ist der Richter nicht nur befugt, sondern sogar berufen, das Recht fortzuentwickeln. Er darf sich dabei allerdings nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Vielmehr beschränkt sich seine Funktion darauf, diesen unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen, wobei die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren und die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschl. vom 28.08.2000 – 1 BvR 1821/97 -, juris, Rn 29 u. 30 m.w.N.). Wenn also der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen hat, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (s. BVerfG, Beschl. vom 03.04.1990 – 1 BvR 1186/89 -, juris, Rn 20 m.w.N.). Zwar sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung weiter gesteckt, wenn die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, der Verfassung, insbesondere den verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, da insoweit eine auch den Gesetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird. Gleichwohl überschreitet eine richterliche Rechtsfortbildung die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet also dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren. Diese darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. vom 31. 10.2016 – 1 BvR 871/13 –, juris, Rn. 20, 22, 23 und 34 jeweils m.w.N.). Anhand dieser Maßstäbe ist auch die als solche statthafte teleologische Reduktion einer Norm zu beurteilen. Gemessen daran finden die oben zitierten Ausführungen des LSG M-V zur tatsächlichen und nachweisbaren gemeinschaftlichen Haushaltsführung, verbunden mit einer den Leistungsträger treffende Beweis- bzw. Darlegungslast weder im Gesetzestext noch in der dazugehörenden amtlichen Begründung eine hinreichende Grundlage. Zwar mögen für das Vorgehen des LSG M-V überlegenswerte rechts- bzw. sozialpolitische Gründe sprechen. Ob diese aber auch verfassungsrechtlich geboten sind, steht auf einem anderen Blatt. Selbst wenn man letzteres einmal annehmen würde, ist es den Fachgerichten verwehrt, bestimmte und aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich gebotene Zusätze in ein bestehendes Parlamentsgesetz einfach „hineinzuinterpretieren“. Dies käme im Ergebnis einer jedenfalls teilweisen Nichtanwendung der betroffenen Norm gleich. Zugleich würde das Verwerfungsmonopol des BVerfG ausgehöhlt und die daran anknüpfende Richtervorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG ausgehebelt. Gerade bei Eilverfahren, wo es keine Revisionsinstanz gibt, wäre dann die Gefahr der Rechtsunsicherheit nicht zu unterschätzen. Zwar stellt das BVerfG an die Zulässigkeit der o.a. Richtervorlagen hohe Anforderungen, die beispielsweise die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH nach Art. 267 AEUV klar übersteigen. Daraus dürfte aber - auch im Sinne des sog. judicial self-restraint-Grundsatzes (s. dazu Hömig in Hömig/Wolff , Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl. 2016, Art. 93, Rn 3) die Anerkennung des Parlaments als wichtiger und eigenständiger Teil der Staatsgewalt deutlich werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 12.05.1992 – 1 BvL 7/89 -, juris, Rn 15). Zugleich ist nicht ein Eilverfahren, wo es nur um vorläufige Entscheidungen geht, sondern allein das reguläre Klageverfahren der geeignete „Trailer“ für eine denkbare Richtervorlage zum BVerfG (s. dazu auch LSG Stuttgart a.a.O., Rn 8). Das erkennende Gericht sieht sich in seiner Auffassung durch den – gerade u.a. zu § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG (Rn 22) - ergangenen Beschluss des BVerfG vom 01.10. 2020 – 1 BvR 1106/20 -, juris, bestätigt und wird diesen zum Anlass nehmen, im Rahmen eines einschlägigen Hauptverfahrens, beispielsweise S 6 AY 18/20, in absehbarer Zeit – also noch in diesem Jahr – über die Frage einer Vorlage nach Art. 100 GG zu entscheiden. Die vom LSG M-V in seinem Beschluss vom 21.01. 2021 – L 9 AY 32/20 B ER – wohl vermutete Gefahr einer unzureichenden Erfüllung des verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruches im Eilverfahren sieht das erkennende Gericht nicht. Denn es gibt für den betroffenen Asylbewerber neben der Grundnorm des § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zwei weitere Anspruchsgrundlagen für ggf. ergänzende Leistungen sowohl einmaliger wie auch dauerhafter Natur: Zwar ist die bereits oben erwähnten Öffnungsklausel des § 6 AsylbLG im Rahmen von § 2 AsylbLG nicht anwendbar (vgl. Birk in LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 6 AsylbLG, Rn 2 und LSG Celle, Urt. vom 22.10.2020 – L 8 AY 21/17 -, juris, Ls Nr. 1 u. Rn 20; insoweit hält die Kammer an der in ihrem Beschluss vom 11.02. 2021 – S 6 AY 17/20 ER – geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr fest). Andererseits ist aber eine abweichende Regelsatzfestlegung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII und die Gewährung von Hilfen in sonstigen Lebenslagen - § 73 SGB XII - denkbar; beide Vorschriften gelten für Leistungsempfänger nach § 2 AsylbLG entsprechend (vgl. Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG, Rn 194, 207 u. 207.1). 4. Die Gerichtskostenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 183 Satz 1, § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG; letztere Vorschrift gilt entsprechend für den Beschluss über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193, Rn 2).