Gerichtsbescheid
S 7 BA 7/23
SG Neubrandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGNEUBR:2024:0910.S7BA7.23.00
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Leitsätze
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer aus zwei Personen bestehenden GmbH, der 50 vH der Anteile am Stammkapital hält, ist nur dann selbständig, wenn ihm gegenüber dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit (Pattsituation) ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Stichentscheidsrecht zusteht. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer aus zwei Personen bestehenden GmbH, der 50 vH der Anteile am Stammkapital hält, ist nur dann selbständig, wenn ihm gegenüber dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit (Pattsituation) ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Stichentscheidsrecht zusteht. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens. Das Gericht konnte nach § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit nimmt die Kammer zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollinhaltlich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 26. September 2023 Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab, § 136 Abs. 3 SGG. Ergänzend dazu wäre noch auf das BSG-Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, juris, Rn 19 hinzuweisen, wonach eine abhängige Beschäftigung von Geschäftsführern nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das vorzitierte Gesetz und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht. Der Zugehörigkeit zu den Beschäftigten der juristischen Person steht ferner nicht entgegen, dass Geschäftsführer im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (s. BSG, Urt. vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R – juris, Rn 13). Die aktuelle BSG-Rechtsprechung zur statusrechtlichen Zuordnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers spiegelt sich in seinem Urteil vom 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R – juris, Rn 13–26 wieder (s.a. BSG-Urteil vom gleichen Tage – B 12 R 19/19 - juris, OS Nr. 1 sowie Rn 16 u. 19); dort heißt es auszugsweise (Hervorhebungen durch den Unterzeichner; die Fundstellen wurden durchgehend auf die juris-Angaben beschränkt): „Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit… . Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Minderheitsgeschäftsführer wie der Kläger ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener (vgl. § 37 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ), funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (stRspr; vgl. z.B. BSG, Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris, Rn 13 und - B 12 R 4/19 R – juris, Rn 14 jeweils m.w.N). 2. Über solche, einem Selbstständigen im eigenen Unternehmen vergleichbare Einfluss- und Mitbestimmungsmöglichkeiten verfügt der Kläger in der klagenden Gesellschaft nicht. Er ist mit einer Kapitalbeteiligung von nur 49 v.H. weder Mehrheitsgesellschafter noch sieht der GV zu seinen Gunsten eine umfassende, d.h. die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität vor. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers ist nur dann unternehmerisch, wenn er auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen Einfluss nehmen kann. Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss daher Gewinnchancen und Unternehmensrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken können. Dazu gehört insbesondere die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik. Daher reicht es für die erforderliche Rechtsmacht nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Angelegenheiten besteht, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen sollten. Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (stRspr; vgl. z.B. BSG, Urt. vom 7.7. 2020 - B 12 R 17/18 R – juris, Rn 24) ist nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar ist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt ist. Daran fehlt es hier. In der Gesellschafterversammlung der Klägerin bedürfen nur Beschlüsse in bestimmten, in § 14 Abs. 3 GV gesondert aufgezählten Angelegenheiten einer Dreiviertel-Mehrheit. Ansonsten werden die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit ohne Vetorecht des Klägers gefasst. Dies gilt insbesondere auch für die notwendige Zustimmung zu Handlungen der Geschäftsführung, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (§ 13 Abs. 6 GV). … Die Möglichkeit, die eigene jederzeitige Abberufung zu verhindern, ist in der Regel eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung für das Vorliegen einer beachtlichen Sperrminorität (vgl. BSG, Urt. vom 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R – juris, Rn 39). .… Zwar ist in der Senatsrechtsprechung darauf hingewiesen worden, dass ein selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer "zumindest" ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können müsse (vgl. z.B. BSG, Urt. vom 14.03.2018 - B 12 R 5/16 R – juris, Rn 16 f). Mit dieser Formulierung ist die erforderliche Rechtsmacht aber weder auf die ablehnende Haltung des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers nur gegenüber Weisungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlung reduziert noch auf dessen gewöhnliche Geschäftsführung eingeengt worden. Als wesentliches Betätigungsfeld des Geschäftsführers muss die gewöhnliche Geschäftsführung zwar von der Sperrminorität "insbesondere" (vgl. zur Formulierung BSG, Urt. vom 31.07.1974 - 12 RK 26/72 – juris, Rn 17 f) im Sinn von "jedenfalls" umfasst sein, um eine abhängige Beschäftigung auszuschließen. Die Rechtsmacht, in der Gesellschafterversammlung allein Einfluss auf die gewöhnliche Geschäftsführung nehmen (oder diesen verhindern) zu können, reicht jedoch nicht, um die Geschicke des Unternehmens mitzubestimmen, und ändert nichts daran, dass Selbstständigkeit eine umfassende Gestaltungsmöglichkeit erfordert. Anzuerkennen ist weder eine "Schönwetterselbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten infolge einer rein faktischen Alleinherrschaft (stRspr; vgl. zuletzt BSG, Urt. vom 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R – juris, Rn 15 und vom 8.7.2020 - B 12 R 2/19 R – juris, Rn 17) noch eine "Schlechtwetterselbstständigkeit" auf Grundlage einer sich über die Unternehmensverfassung und den in diesem Rahmen gefassten Willen der Gesellschafter hinwegsetzenden "Unrechts"macht. In beiden Fällen ist nicht dem Grundsatz der Klarheit und Vorhersehbarkeit beitragsrechtlicher Tatbestände genügt.“ Nach diesen Maßgaben, denen die erkennende Kammer beitritt, ist vorliegend von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers gegenüber der Beigeladenen auszugehen. Zwar hält er und Herr K. dort einen Anteil von jeweils 50% am Stammkapital, so dass sich beide bei der Beschlussfassung nach Nr. 4.2(c) GV jederzeitig gegenseitig blockieren könnten. Indes würde eine solche Pattsituation nur für eine bloße Verhinderungsmacht des Klägers sprechen, nicht aber für eine aus den vorstehend zitierten BSG-Ausführungen für die Annahme seiner Selbständigkeit kraft Gesellschaftsvertrages nunmehr herzuleitende umfassende Gestaltungsmacht i.S. einer Mitbestimmung der gesamten Unternehmenspolitik (vgl. Rittweger in BeckOK Sozialrecht, 73. Edition, Stand: 1.6.2024, § 7 SGB IV, Rn 46). Insbesondere ist im hiesigen GV für den Fall der Stimmengleichheit keinerlei Stichentscheidsrecht geregelt (vgl. zu dieser Fallvariante SG Landshut, Urt. vom 11.01. 2024 – S 1 BA 23/23 – juris, Rn 33-36 m.w.N.). Diesem Befund kann nicht entgegengehalten werden, dass in der betrieblichen Praxis oder wegen der freundschaftlichen Verbundenheit beider Gesellschafter eine solche Klausel nicht benötigt wird. Denn dies käme im Ergebnis der vom BSG zu Recht aufgegebenen Rechtsprechung zur "Schönwetter-Selbstständigkeit" gleich. Die Kammer weist darauf hin, dass im GV per notarieller Beurkundung eine solche – rechtlich unbedenkliche (vgl. Drescher in MüKoGmbHG, 4. Aufl. 2023, § 47 GmbHG, Rn 55 m.w.N.) - Stichentscheidsregelung im Nachhinein aufgenommen werden könnte. Allerdings kommt es wegen des auch hier geltenden Grundsatzes der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände und dem damit einhergehenden Transparenzgebot auf deren Eintragung in das Handelsregister an (s. §§ 16, 54 Abs. 3 GmbHG); eine ex-tunc-Wirkung der ggf. beabsichtigten Änderung des GV scheidet also aus. Die Annahme von abhängiger Beschäftigung des Klägers aufgrund der Rechtsmachtverhältnisse wird durch die Ausgestaltung seines DV bestätigt, der für eine abhängige Tätigkeit typische Regelungen enthält. So wird der Kläger seine Arbeitskraft ausschließlich der Beigeladenen widmen (§ 4 Satz 1 DV). Er erhält dafür eine monatliche Festvergütung i.H.v. 12.000 € nebst Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation (§ 5 Abs. 1 Buchst. a DV) und hat Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen je Kalenderjahr (§ 9 Satz 1 DV) sowie auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 4 Satz 1 DV). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 DV hat der Kläger bei Geschäftsreisen Anspruch auf Ersatz seiner Spesen. Laut Satz 3 werden ihm von der Beigeladenen Kosten und Aufwendungen erstattet, sofern sie betriebsbedingt sind und nachgewiesen werden. Außerdem wird ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er dienstlich und privat nutzen kann (§ 6 Abs. 1 Satz 1 u. 2 DV). Schließlich trägt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DV die Beigeladene den Arbeitgeberanteil der in Deutschland gesetzlich abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge für die Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn der Kläger eine private Krankenversicherung anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung abschließt, trägt die Beigeladene die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des Betrags, den die Beigeladene nach der vorstehenden Regelung bei Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müsste. Hierbei handelt es sich um typische Regelungen einer abhängigen Beschäftigung. Ein unternehmerisches Risiko, die eingesetzte Arbeitskraft nicht vergütet zu bekommen, kann hierin nicht gesehen werden. Zwar kommt der Gewährung erfolgsabhängiger Tantiemen (§ 5 Abs. 1 Buchst. b DV) als Anknüpfungspunkt für ein wirtschaftliches Eigeninteresse Bedeutung zu, dieses ist aber nicht allein entscheidend. Auch bei Arbeitnehmern sind leistungsorientierte Vergütungsbestandteile verbreitet. Dem Kläger sind für die Erfüllung seiner Aufgaben zwar Freiheiten eingeräumt. Er ist u.a. nicht an feste Arbeitszeiten gebunden (§ 4 Satz 2 DV). Freiräume sind jedoch für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. vom 13.12.2022 – B 12 R 3/21 R – juris, 16 m.w.N.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung . Die mögliche Berufung resultiert aus § 143 SGG. Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers streitig, soweit es um seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen geht, die einen Großhandel mit nicht genehmigungspflichtigen pharmazeutischen Produkten betreibt. Gemäß notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Januar 2023 (UVZ-Nr. 16/2023 H des Notars Dr. H., A-Stadt) gründete Herr K. (nachfolgend Herr K.) zusammen mit dem Kläger die Beigeladene mit Sitz in D-Stadt. Diese hat laut Gesellschaftsvertrag (GV) zwei Gesellschafter, nämlich Herrn K. und den Kläger mit jeweils 50%-Anteil am Stammkapital i.H.v. insgesamt 25.000,00 € (s. die beim Amtsgericht N. unter HRB … geführte Liste der Gesellschafter der Beigeladenen vom 27. März 2023, Bl. 12 VV). Der o.a. Gesellschaftsvertrag sieht unter Punkt 4.2(c), erster HS vor, dass sämtliche Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von mehr als 50% der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter gefasst werden. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. März 2023 wurde der Kläger mit Wirkung vom gleichen Tage zum Geschäftsführer der Beigeladenen bestellt; die Einzelheiten dieser Tätigkeit sind in seinem Dienstvertrag (DV) ebenfalls vom 14. März 2023 geregelt. Die Beklagte prüfte beim Kläger anlässlich dessen Anmeldung zur Sozialversicherung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen seinen Erwerbsstatus und stellte insoweit mit Bescheid vom 17. April 2023 das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ab dem 14. März 2023 fest. Sie wies den hiergegen von ihm mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2023 eingelegten und begründeten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2023 unter Darlegung der aus ihrer Sicht maßgebenden Sach- und Rechtslage als unbegründet zurück. Am 6. Oktober 2023 hat der Kläger beim Sozialgericht Neubrandenburg unter dem Az. S 7 BA 7/23 Klage erhoben. Er halte unstreitig 50% der Geschäftsanteile. Die im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung zum Zustandekommen von sämtlichen Gesellschafterbeschlüssen bedeute, dass ohne seine eigene Stimme eine Mehrheit nicht zustande kommen könne. Zwischen einer einfachen Mehrheit und einer Mehrheit von mehr als 50% gebe es keinen Unterschied. Gleichwohl wende die Beklagte die von ihr selbst zitierte Rechtsprechung, wonach der selbständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können müsse, auf ihn zu Unrecht nicht an. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. April 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. September 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigelade- nen nicht abhängig beschäftigt ist und daher der Sozialversicherungspflicht nicht unterliege. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid. Das Vorbringen des Klägers im Gerichtsverfahren sei dort bereits berücksichtigt worden. Gründe, die zu einer Änderung ihrer Rechtsauffassung führen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Am 13. Dezember 2023 und am 12. Februar 2024 wurden die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Der Kläger hat hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. August 2024 keine Bedenken erhoben; die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (nachfolgend VV) des Bekl. Bezug genommen.