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Urteil

S 20 R 471/17

SG Nordhausen 20. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Hinweis auf das Fehlen der Durchführung einer bestimmten Testmethode bei der Begutachtung im Rahmen von Erwerbsminderungsrentenverfahren ist nur dann ein tauglicher Einwand, wenn dessen Notwendigkeit im konkreten Fall dargelegt wird, anderenfalls ließe sich jedes Gutachten mit der Behauptung angreifen, es fehle die Durchführung einer bestimmten Testmethode. (Rn.61) 2. Psychische Erkrankungen sind nicht erst dann rentenrelevant, wenn trotz adäquater Behandlung davon auszugehen ist, dass psychische Erkrankungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher/therapeutischer Hilfe dauerhaft nicht mehr zu überwinden sind. (Rn.70)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2016 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.03.2016 im gesetzlichen Umfang zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hinweis auf das Fehlen der Durchführung einer bestimmten Testmethode bei der Begutachtung im Rahmen von Erwerbsminderungsrentenverfahren ist nur dann ein tauglicher Einwand, wenn dessen Notwendigkeit im konkreten Fall dargelegt wird, anderenfalls ließe sich jedes Gutachten mit der Behauptung angreifen, es fehle die Durchführung einer bestimmten Testmethode. (Rn.61) 2. Psychische Erkrankungen sind nicht erst dann rentenrelevant, wenn trotz adäquater Behandlung davon auszugehen ist, dass psychische Erkrankungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher/therapeutischer Hilfe dauerhaft nicht mehr zu überwinden sind. (Rn.70) Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2016 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.03.2016 im gesetzlichen Umfang zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn die angegriffenen Bescheide verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 gültigen Fassung (n.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 S 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die Klägerin leidet unter Erkrankungen auf orthopädischem, internistischem und psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet, die länger als 6 Monate bestehen und einen leistungsmindernden Dauereinfluss auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben haben. Auf die in den Gutachten angeführten Diagnosen und beschriebenen Leistungseinschränkungen wird verwiesen. Die Klägerin ist auch erwerbsgemindert. Dies ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen des nervenärztlichen Hauptgutachtens, das die Belastbarkeit der Klägerin unter Einbeziehung der Feststellungen der Gutachten auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet zusammenfassend eingehend gewürdigt hat. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Sachverständigen die medizinischen Befunde zutreffend erhoben und aus ihnen die richtigen sozial-medizinischen Schlussfolgerungen gezogen haben. Die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen entsprechen auch den allgemein anerkannten Begutachtungsmaßstäben. Soweit von dem sozialmedizinischen Dienst der Beklagten Einwände gegen Methodik und Feststellungen des nervenärztlichen Gutachtens erhoben werden, vermögen sie die Kammer nicht zu überzeugen. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.04.2018 nochmals eingehend seine Leistungsbewertung begründet, die auf einer aus Sicht der Kammer notwendigen Gesamtschau- der Beeinträchtigungen auf internistischem, orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet, wobei der Schwerpunkt der leistungsrelevanten Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet liegt. Eine solche Gesamtschau ist auch erforderlich, da sich somatische uns psychosomatische Faktoren wechselseitig verstärken. Dies gilt insbesondere für die chronische Schmerzerkrankung, für die kennzeichnend ist, worauf der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals hinweist, dass das ständige Erleben von Schmerzen in der Regel zu deutlichen Konsequenzen für das Verhalten und die psychische Befindlichkeit führt und sich daraus depressive Symptome mit Veränderungen im emotionalen Erlebnisspektrum entwickeln. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, warum der sozialmedizinische Dienst dem Gutachter vorwirft, er habe die Diskrepanz seiner Leistungseinschätzung zu denen des internistischen und orthopädischen Gutachtens nicht aufgegriffen und diskutiert. Dieser Einwand verkennt, dass es sich bei den genannten Gutachten erkennbar von vornherein um Zusatzgutachten gehandelt hat, die von dem Gericht eingeholt wurden, um dem Hauptgutachter unter Einbeziehung der Feststellungen auf somatischen Fachgebiet die notwenige Gesamtschau zu ermöglichen. Insoweit existiert die behauptete Diskrepanz in den Feststellungen der Gutachter nicht in der von Beklagtenseite behaupteten Form. Im Rahmen der Bewertung insbesondere der chronischen Schmerzerkrankung erfolgt durch diese Einbeziehung der Feststellungen auf somatischem Gebiet gerade die inhaltliche Auseinandersetzung, die von Beklagtenseite verkannt wird. Ein weiterer Einwand beruht auf der Argumentation, der Gutachter habe sich auf die widersprüchlichen Aussagen der Klägerin bei den verschiedenen Gutachten verlassen, bzw. diese nicht kritisch hinterfragt, insbesondere keine Konsistenzprüfung vorgenommen, vor allem habe er Aggravationstendenzen nicht durch übliche Testverfahren insbesondere den SFSS ausgeschlossen. Dieser Einwand ist unzutreffend und wirkt in der konkreten Form konstruiert. Der Gutachter hat zur Konsistenzprüfung bzw. Ausschluss von Simulation z.B. den Rey 15-Item-Memory Test durchgeführt, die Beschwerdeschilderungen der Klägerin wurden im Gutachten hinterfragt, so wurde z.B. aufgrund des klinischen Bildes keine schwere depressive Episode, sondern eine mittelgradige depressive Episode festgestellt und ist insoweit von dem Ergebnis des Becks-Depressions-Inventars -BD II (der auf einer Selbsteinschätzung beruht) mit einer nachvollziehbaren Begründung abgewichen. Eine solche kritische Würdigung von Befunden ist gerade die Aufgabe eines Gutachters und belegt vorliegend eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin. Es kennzeichnet hochwertige Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet, dass solche Befunde und Testergebnisse nicht unkritisch übernommen, sondern als diagnostische Hilfsmittel genutzt und gewertet werden. Der Einwand, dass der SFSS -Test nicht durchgeführt wurde, stellt vor diesem Hintergrund kein überzeugendes Argument dar, denn es ist weder vorgetragen worden, noch ist dem Gericht ein solcher sozialmedizinischer Grundsatz etwa aus dem einschlägigen Begutachtungsleitlinien bekannt, dass zum Ausschluss von Aggravation stets der SFSS herangezogen werden müsste. Zwar ist richtig, dass der SFSS ein anerkanntes Hilfsmittel ist, um Hinweise auf eine Leidensüberzeichnung aufzudecken, er ist aber nicht hierzu das einzige geeignete Instrument. Der Hinweis auf das Fehlen der Durchführung einer bestimmten Testmethode ist aber nur dann ein tauglicher Einwand, wenn dessen Notwendigkeit im konkreten Fall dargelegt wurde - anderenfalls ließe sich jedes Gutachten mit der Behauptung angreifen - es fehle die Durchführung einer bestimmten Testmethode. Gerade bei Beschwerdevalidierungstest besteht die Gefahr, dass sie eine Beurteilungssicherheit suggerieren, die so nicht besteht. Leidensüberzeichnungen sind in Begutachtungssituation sehr häufig, ohne das daraus der Schluss zulässig ist, dass bei jedem Anzeichen von Leidensüberzeichnung von einer den Nachweis eines ganz oder teilweise aufgehobenen Leistungsvermögens ausschließenden Aggravation oder Simulation auszugehen ist. Man kann daher durchaus kritisch hinterfragen, inwieweit Begriffe wie „Simulation und Aggravation“ - genauso im Übrigen wie der Begriff der „zumutbaren Willensanspannung noch zeitgemäß“ sind (vgl. hierzu: Bornhütter, Psychische Erkrankungen als Grund der Erwerbsminderung - Die „zumutbare Willensanstrengung“ oder der Psyche ausgeliefert sein, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2018S.47ff,49). Entscheidend ist vielmehr der Grad und die Art der Leidensüberzeichnung bei dem konkreten Kläger in der konkreten Situation. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass gerade bei der Anwendung des BDI-II es zu Abweichungen zwischen dem - auf einer Selbsteinschätzung beruhenden Ergebnis und der klinischen Einschätzung des Gutachters kommt, in der Regel attestiert dabei der BDI-II wie hier bei der Klägerin - einen höheren Schweregrad der depressiven Episode. Dies belegt nach Auffassung der Kammer, dass ein kritischer Umgang mit diesem und anderen diagnostischen Hilfsmitteln erforderlich ist, ansonsten hat dieser Umstand isoliert betrachtet nur geringe Aussagekraft. Zur Klarstellung: Er belegt jedenfalls nicht die Feststellung eine den Nachweis eines Leistungsfalls ausschließende Simulation oder Aggravation. Eine gegenteilige Ansicht suggeriert allerdings der sozialmedizinische Dienst der Beklagten, wenn er moniert, dass die Diskrepanz zwischen dem BDI II-Ergebnis und der gutachterlichen Einschätzung des Schweregrades der depressiven Episode den Schluss zulasse, dass die Beschwerdeschilderung der Klägerin Verdeutlichungstendenzen unterlag, die keiner Konsistenzprüfung unterzogen worden seien. Letzteres konnte die Kammer, wie oben dargelegt, dem angeführten Umstand gerade nicht entnehmen. In der ergänzenden Stellungnahme hat der Gutachter zudem dargelegt bzw. weitergehend begründet, dass er bei der Exploration der Klägerin unter folgenden Gesichtspunkten geprüft hat, ob: - der soziale und/oder biographische Kontext Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Symptom- und Beschwerdeverhalten durch äußere Anreize verstärkt wird, - ein übertriebenes Krankheitsverhalten gezeigt wird, - unpräzise, ausweichende , wenig detaillierte Beschreibungen und Schilderungen auffallen, - oder bei subjektiv als schwer geschilderten Beeinträchtigungserleben eine adäquat korrespondierende emotionale Kongruenz fehlt. All dies habe bei der Klägerin nicht vorgelegen, was nach Auffassung der Kammer auch aus dem Gutachten selbst, insbesondere den Ausführungen zur Verhaltensbeobachtung und Untersuchungsverlauf und zur Erhebung des psychiatrischen Befundes hervorgeht. Nicht überzeugend ist auch der Einwand, dass den internistischen und orthopädischen Zusatzgutachten nicht die Angabe der Klägerin (wie bei der Anamnese durch den nervenärztlichen Gutachter) entnommen werden könne, dass sich die Klägerin nicht alleine die Betreuung des 3-jährigen Enkelkindes zutraue. Unklar ist, welches Argument hier angeführt werden soll. Soll dies suggerieren, daraus lasse sich der Schluss ziehen, die Aussage sei falsch, oder eine Beschwerdeschilderung lasse sich aus rechtlichen Gründen nur dann verwerten, wenn sie in dieser Form bei allen Zusatzgutachtern getätigt wurde? Letzteres wäre rechtsirrig und das erstere verkennt die besondere Rolle einer umfassenden und gründlichen Anamnese bei psychiatrischen Gutachten. Aus Sicht der Kammer spricht der Umstand, dass bei der notwendigerweise besonders sorgfältigen Anamnese (da diese ein besonderes herausgehobenes Diagnoseinstrument im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung spielt) Lebensumstände geschildert werden, die von dem internistischen und orthopädischem Zusatzgutachter nicht erhoben wurden, (isoliert als solcher) eher für die fachgerechte Durchführung des psychiatrischen Gutachtens als für bewusste Falschangaben der Klägerseite. Schließlich geht der sozialmedizinische Dienst zu Unrecht davon aus, psychische Erkrankungen seien erst dann rentenrelevant, wenn trotz adäquater Behandlung davon auszugehen ist, das psychische Erkrankungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher/therapeutischer Hilfe dauerhaft nicht mehr zu überwinden sind. Zur Frage, ob die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei psychischen Erkrankungen ausgeschlossen ist, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands durch ambulante oder stationäre Psychotherapie erzielt werden kann, hat sich die Kammer dahingehend positioniert, dass unabhängig von tatsächlichen oder hypothetischen Behandlungsmöglichkeiten entscheidend ist, ob die Klägerin in der Lage war, einer Arbeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen, und dieser Zustand tatsächlich länger als 6 Monate bestand und somit einen Leistungsfall begründete (SG Nordhausen, Urteil vom 27. Juli 2017 – S 20 R 1861/13 –, juris). Ähnlich Mushoff, (Psychische Erkrankung als Grund der Erwerbsminderung - Die „zumutbare Willensanstrengung“ oder der Psyche ausgeliefert sein. Eine rechtliche Betrachtung, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2018S.42ff,46) unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG. Die Kammer folgt daher dem Gutachter Dr. K. auch hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes des Leistungsfalls (seit Oktober 2015) sowie der Einschätzung, dass angesichts der umfangreichen bisher eingesetzten therapeutischen Maßnahmen und Verfahren (die Klägerin befand sich seit 2014 teils stationär, teils ambulant in schmerztherapeutischer und psychiatrischer Behandlung), die bisher wirkungslos blieben, derzeit keine begründete Aussicht formuliert werden könne, dass sich der der Gesundheitszustand mit Auswirkung auf das Leistungsvermögen verbessert. Wenn von Beklagtenseite vorgetragen wird, dass leitliniengerecht eine Intensivierung der Therapie, insbesondere durch ambulante Einzel- oder Gruppenpsychotherapie angezeigt sei, ist durch diesen Umstand allein die vom Gutachter nachvollziehbar dargelegte Prognoseeinschätzung nicht widerlegt oder erschüttert. Auch wenn keine begründete Aussicht bzw. nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es bei einer Intensivierung oder Umstellung der Therapie es zu einer Besserung mit relevanten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen für den Arbeitsmarkt kommt, kann eine Therapieintensivierung auch bei hochgradig chronifizierten Störungen sinnvoll oder medizinisch indiziert sein z.B. zur Verbesserung der Lebensqualität, Verhinderungen von weiteren Verschlechterungen oder latenter oder akuter Suizidgefahr. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die 1963 geborene Klägerin beantragte am 26.02.2016 bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom 07.06.2016 den Antrag der Klägerin ab. Dagegen legte die Klägerin am 05.07.2016 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2017 wurde der Widerspruch nach Einholung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet als unbegründet zurückgewiesen, da nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich vorliege. Hiergegen hat die Klägerin am 20.03.2017 Klage erhoben. Sie führt an, dass aufgrund der Gesamtheit der diagnostizierten Erkrankungen eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung im gesetzlichen Umfang ab Antragstellung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide. Das Gericht hat Befundberichte von Dr. M., Dr. B., Dr. J., Dr. R., Dr. N.-T., Dr. M., dem Facharzt für Allgemeinmedizin E. und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. beigezogen. Ferner wurden ein internistisches Gutachten bei Dr. H., ein orthopädisches Gutachten bei Dr. Ha. und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. K. eingeholt. Nach dem Gutachten von Dr. Ha. vom 05.11.2017 bestehen auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen: 1. Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei mäßiggradigen degenerativen Veränderungen mit Bewegungs- und Haltungsschmerz, ohne wesentliche Funktionsstörungen, ohne vertebragen-neurologische Ausfallerscheinungen oder gesicherte Instabilität, 2. Meralgie parästhetica rechts, 3. Zustand nach Implantation Knie-TEP rechts mit gutem funktionellem Ergebnis, 4. Gonarthrose links 2. Grades, Chondromalazia patellae ohne wesentlichen Funktionsstörungen, 5. Impingement-Syndrom rechte Schulter ohne manifeste Bewegungseinschränkung 6. Epicondylopathia humeri radialis rechts, 7. Heberden-Fingerpolyarthrose beidseits mit geringer Funktionsstörung der DIP-Gelene, 8. Achillessehnen-Insertionstendinitis bei Haglund-Exostose rechter Fuß, 9. Hammerzeh D II links mit dorsaler Schwiele auf Höhe PIP-Gelenk bei Senk-Spreiz-Fuß-Deformität. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, die Klägerin sei aus orthopädischer Sicht noch in der Lage, vollschichtig täglich an 5 Tagen in der Woche leichte Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg als Einzel- und über 5 kg als Dauerleistung, ohne Wirbelsäulen und Kniegelenkszwangshaltungen, ohne überwiegende Tätigkeiten im Gehen und Stehen, ohne Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern und Gerüsten oder unter Absturzgefahr, ohne überwiegende Über-Kopf-Tätigkeiten, ohne dauerhafte Exposition von Kälte, Nässe, Zugluft oder Vibration, ohne Tätigkeiten mit voller Gebrauchsfähigkeit der Hände bzw. erhöhter Anforderungen an die Feinmotorik und Kraftentfaltung zu verrichten. Nach dem Gutachten von Dr. H. vom 13.12.2017 bestehen auf internistischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen: 1. Hypertonus, in Ruhe gut eingestellt, leichtgradiger Belastungshypertonus, beginnende hypertensive Herzerkrankung, kompensiert, 2. Diabetes mellitus, medikamentös therapiert, kompensiert, keine bekannten Sekundärerkrankungen, 3. Schlafapnoe-Syndrom, laufende nächtliche CPAP-Beatmung, 4. Adipositas Grad 3 (BMI 43,3 kg/m²), 5. Steatosis hepatis, Splenomegalie, 6. Zustand nach Thyreoiditis de Quervain, Euthyreose. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, die Klägerin sei aus internistischer Sicht noch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Leistungsspitzen und Zwangshaltungen und mit Absturzgefahr zu verrichten. Eine Toilette müsse kürzerfristig erreichbar sein. Schichtarbeit sei ausgeschlossen. Nach dem Gutachten von Dr. K. vom 27.12.2017 bestehen folgende Gesundheitsstörungen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F 45.41) - entzündliche Myopathie (DD Polymyositis) (ICD 10 G 72.4) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - generalisierte Angststörung (ICD 10 F 41.1) - Isolierte Phobien (ICD 10 F 40-2) - Verdacht auf distale Medianusirritation (ICD 10 G 56.0V) - Meralgia paraesthetica (ICD-10 G 57.1) sowie die von Dr. H. und Dr. Ha. genannten Gesundheitsstörungen auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet. Der Klägerin sei nur noch in der Lage, weniger als 3 Stunden täglich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung der von Dr. H. und Dr. Ha. genannten Einschränkungen, ohne besondere psychische Belastung und Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und ohne Akkordarbeit zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit Oktober 2015. Eine Verbesserung des Leistungsvermögens sei unwahrscheinlich. Dem Gericht liegt ferner vor die ergänzende Stellungnahme von Dr. K. vom 21.04.2018, in der die bisherige Leistungseinschätzung nochmal bestätigt wurde. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess- und Beklagtenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.