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Urteil

S 20 R 899/17

SG Nordhausen 20. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es ist fragwürdig, aus dem Umstand, dass bestimmte leichtere manuelle Tätigkeiten in Arbeitsprozessen enthalten sind, auch auf das Vorhandensein von konkreten Arbeitsplätzen in ausreichender Zahl zu schließen, die ausschließlich diese leichten manuellen Tätigkeiten beinhalten (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 12.7.2018 - L 8 R 883/14). (Rn.48) 2. Zur Beurteilung des Leistungsvermögens bei psychischen Erkrankungen. (Rn.58)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.05.2017 wird aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.02.2017 verpflichtet, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.11.2017 im gesetzlichen Umfang zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist fragwürdig, aus dem Umstand, dass bestimmte leichtere manuelle Tätigkeiten in Arbeitsprozessen enthalten sind, auch auf das Vorhandensein von konkreten Arbeitsplätzen in ausreichender Zahl zu schließen, die ausschließlich diese leichten manuellen Tätigkeiten beinhalten (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 12.7.2018 - L 8 R 883/14). (Rn.48) 2. Zur Beurteilung des Leistungsvermögens bei psychischen Erkrankungen. (Rn.58) Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.05.2017 wird aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.02.2017 verpflichtet, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.11.2017 im gesetzlichen Umfang zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn die angegriffenen Bescheide verletzen die Klägerin (teilweise) in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls im Oktober 2017. Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 gültigen Fassung (n.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben oder 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 S 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist seit Oktober 2017 erwerbsgemindert. Die Klägerin leidet unter Erkrankungen vor allem auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet, die länger als 6 Monate bestehen und einen leistungsmindernden Dauereinfluss auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben haben. Auf die in den Gutachten angeführten Diagnosen und beschriebenen Leistungseinschränkungen wird verwiesen. Die Kammer folgt der Einschätzung des Gutachters Dr. B.(2), dass die Klägerin aufgrund der Verschlimmerung ihres Zustandes seit Oktober 2017 nur noch in der Lage ist, weniger als 3 Stunden mit den von Dr. M. genannten Einschränkungen mit unterdurchschnittlicher nervlicher Belastung und unterdurchschnittlichem Arbeits- und Zeitdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig erwerbstätig zu sein. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Sachverständigen die medizinischen Befunde zutreffend erhoben und aus ihnen die richtigen sozial-medizinischen Schlussfolgerungen gezogen haben. Die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen entsprechen auch den allgemein anerkannten Begutachtungsmaßstäben. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass hinsichtlich der Leistungseinschätzung weiterhin die Feststellungen des Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik B. vom 28.02.2016 zugrunde zu legen seien, und der Umstand, dass die Klägerin bis Anfang 2016 gearbeitet habe, gegen die vom Gutachter Dr. B.(2) festgestellte Leistungsminderung sprächen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Gutachter unter Bezugnahme auf einen Befundbericht der behandelnden Dipl.-Psych. R. den Leistungsfall erst zum Oktober 2017 festgestellt hat. Es ist nachvollziehbar, dass sich unter Berücksichtigung der anankastischen Persönlichkeitsstruktur der psychische Zustand der Klägerin verschlimmert hat, so dass infolge der rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig in mittelgradiger Ausprägung), der ausgeprägten Agoraphobie mit Panikstörung, der Somatisierungsstörung und den weiteren krankheitsbedingten Beeinträchtigungen auf körperlichem und psychischem Gebiet in der Gesamtschau eine Erwerbsminderung eingetreten ist. Von Beklagtenseite ist nicht substantiiert, z.B. unter Bezugnahme auf einschlägige Diagnoseschlüssel oder Leitlinien, vorgetragen worden, warum eine solche Verschlechterung nicht eingetreten sein kann oder sollte. Generelle Erfahrungssätze, die gegen die Möglichkeit einer derartigen Verschlechterung sprechen, sind auch nicht ersichtlich. Soweit der sozialmedizinische Dienst der Beklagten der Auffassung ist, dass die Einschätzung des Gutachters deshalb nicht nachvollzogen werden könne, weil sie im Widerspruch zu der entsprechend Anamnese im Rahmen der Untersuchung gezeigten Tagesstruktur und den im Alltagsleben gezeigten Fähigkeiten stehe, kann die Kammer diese Wertung nicht nachvollziehen. Vom Gutachter ist überzeugend und nachvollziehbar dargelegt worden, dass aufgrund der strukturellen Defizite der Persönlichkeit Grübelzwänge und Zwangsymptomatik das Denken und Handeln der Klägerin hemmen und den Alltag so sehr bestimmen, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung auf kognitiv-psychisch-emotionalem Gebiet (wobei körperliche Summierungseffekte hinzutreten) auszugehen ist. Eine solche Einschätzung wird, entgegen der Annahme in der sozialmedizinischen Stellungnahme der Beklagten vom 12.07.2018, nicht dadurch widerlegt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, täglich ihre Eltern im Nachbarhaus aufzusuchen und ein bis zweimal pro Monat kurze Entfernungen mit dem Pkw für Arztbesuche oder Einkäufe zurückzulegen. Nachvollziehbar ist hingegen, dass das Schmerzerleben aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen und funktionalen Aktivitäten und Fähigkeiten führt. Abzustellen ist insoweit - entgegen der sozialmedizinischen Stellungnahme der Beklagten vom 12.07.2018 - nicht ausschließlich auf den orthopädischen Befund, sondern die körperlichen Auswirkungen aufgrund der psychischen Störungen sind in die Betrachtung miteinzubeziehen. Die körperlichen Auswirkungen nicht nur in orthopädischer Hinsicht sind in der Anamnese des Gutachters und Vorbefunden dokumentiert in Form von Ohrgeräuschen, nächtlichem Zähneknirschen, Schweißausbrüchen, hohem Blutdruck, Magenkrämpfen und Inkontinenz, und belegen ein hohes psychovegetatives Anspannungsniveau. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die kognitiv-psychisch-emotionalen Fähigkeitseinbußen zu erheblichen sozialkommunikativen Aktivitätseinschränkungen führen. Die kognitiv-psychisch-emotionalen Fähigkeitseinbußen schlagen sich sozialkommunikativ, wie vom Gutachter dargelegt, u.a darin nieder, dass Gruppenfähigkeit aufgrund fehlender Konflikt- und Teamfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten aufgehoben ist und die Selbstbehauptungsfähigkeit durch die psychische Störung stark beeinträchtigt ist. Die Fähigkeiten, Aufgaben planen und strukturieren sowie Regeln und Routinen zu befolgen sind schwergradig eingeschränkt, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit sind nicht mehr gegeben. Die Bewertung des Gutachters, dass bei derartigen Beeinträchtigungen eine wettbewerbsfähige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei, wird von der Kammer geteilt. Der Gutachter verfolgt dabei einen methodischen Ansatz, der von der Kammer in einer Vielzahl von Fällen als ein zulässiges und im Übrigen besonders transparentes Vorgehen akzeptiert wurde. Die Umsetzung der Leiden bzw. Einschränkungen in eine Leistungsbewertung erfolgt nach ICF- Kriterien zur Feststellung des bio-psycho-sozialen Funktionsniveaus. Dabei wird ein Summenwert bzgl. der Schwere der Beeinträchtigung gebildet (in Anlehnung an den Beeinträchtigungs-Schwere-Score (BSS) von Schepank). Bei einem Score-Wert von 8, wie bei der Klägerin, geht der Gutachter davon aus, dass eine Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 Stunden täglich oder mehr nicht mehr gegeben ist und auch nicht die notwendigen Ressourcen vorhanden sind, durch eine zumutbare Willensanstrengung die Auswirkungen der psychischen Störung für eine solche Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes überwinden zu können. (vgl. hierzu: Bornhütter, Psychische Erkrankungen als Grund der Erwerbsminderung - Die „zumutbare Willensanstrengung“ oder der Psyche ausgeliefert sein, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2018 S.47ff,50). Diesen Ansatz teilt die Kammer. Darüber hinaus ist im konkreten Fall auch festzustellen, dass unabhängig von diesem Ansatz bei einer Einzelbetrachtung der konkreten funktionellen Einschränkungen der Klägerin sich die Feststellung der Erwerbminderung der Klägerin erschließt. Dass eine aufgehobene Durchhaltefähigkeit eine Leistungsminderung in zeitlicher Hinsicht bewirkt und somit einen Rentenanspruch begründet, liegt auf der Hand. Angesichts der qualitativen Einschränkungen auf körperlichem Gebiet ist ferner zu würdigen, dass den sozialkommunikativen Fähigkeiten bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit hier ein besonders Gewicht zukommt. Zwar ist es bisher Rechtsprechung des BSG, dass bei Versicherten, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, die Einsatzfähigkeit des Versicherten in einem Betrieb nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist und daher nur festzustellen sei, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw ) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. In diesem Fall genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R –, BSGE 109, 189-199, SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, Rn. 36 mw, N.). Dem hat jedoch das LSG Berlin Brandenburg widersprochen und ausgeführt: „Selbst wenn die genannten Verrichtungen (Zureichen, Abnehmen, Transportieren usw.) isoliert noch durchgeführt werden können, sind sie in der Regel verbunden mit ständigem Stehen oder mit Zwangshaltungen oder anderen Anforderungen, die nicht denen einer leichten Tätigkeit entsprechen. Der Arbeitsmarkt hat sich seit der Entscheidung des Großen Senats (GS 2/95) vom 19. Dezember 1996 erheblich verändert. Bereits damals war die Zahl ungelernter körperlich leichter Tätigkeiten rückläufig, der Große Senat ging jedoch davon aus, dass es diese Arbeitsplätze in der Berufswelt tatsächlich in nicht nur geringer Zahl gab (BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, Az. GS 2/95, aaO., juris Rn. 43). Tätigkeiten, die mit diesen Verrichtungen verbunden sind und gleichzeitig der Definition einer leichten Arbeit entsprechen, gibt es am Arbeitsmarkt kaum noch. Dies entnimmt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen für Berufskunde und Tätigkeitsanalyse Dr. Z, dessen Gutachten aus dem Verfahren L 8 R 726/13 vom 6. Juni 2017 den Beteiligten zugänglich gemacht wurde. Dr. Z hat unter III.1. seines Gutachtens ausgeführt: „Der Arbeitsmarkt hat sich grundlegend gewandelt. Veränderungen in den Anforderungen an berufliche Ausbildungen und Tätigkeiten spiegeln sich notwendigerweise in veränderten Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen, sehr häufig auch in z.T. substantiell veränderten Inhalten wider (…). Parallel haben sich die Anforderungen an persönliche Fähigkeiten und Fertigkeiten (sog. „soziale Kompetenzen“ bzw. „Schlüsselkompetenzen“) der Arbeitskräfte qualitativ deutlich nach oben verschoben, nicht zuletzt mit Blick auf die Digitalisierung, den Umgang mit dem aufgebauten Leistungsdruck sowie die Fähigkeit, mit unklaren (nicht eindeutigen) Situationen fertig zu werden (Ambiguitätstoleranz). Ebenfalls verstärkend, genauer: verschärfend, wirken sich die aus der Internationalisierung/Globalisierung der Arbeitsprozesse und dem zunehmenden Leistungs- und Erwartungsdruck an Mitarbeiter ergebenden, z.T. einschneidenden Veränderungen in der Arbeitsweise, dem Arbeitsklima usw. aus. Außerordentliche Bedeutung mit Blick auf verfügbare Arbeitsplätze kommt dem Prozess der Auslagerung früher direkt in Unternehmen verankerter Arbeitsplätze im privaten wie auch im öffentlichen Sektor an externe Dienstleister (Outsourcing) bzw. Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) zu. Das heizt den Konkurrenzkampf und den Druck zwischen den Mitarbeitern eher noch an. Mit abnehmender Tendenz stehen immer weniger geringer qualifizierte (einfache) Arbeitsplätze zur Verfügung, die früher als typische Hilfs- (und damit auch Anlern-)tätigkeiten galten, so dass in teils [in] längeren Arbeitserprobungen Arbeitskräfte an ihre neuen Aufgaben herangeführt werden konnten. Weitere einschneidende Veränderungen des Arbeitsangebots gerade in den für die Klägerin potentiell interessanten Tätigkeitsfeldern haben sich in den zurückliegenden 10-15 Jahren vollzogen. Leichtere Dienstleistungstätigkeiten (häufig unter Bedingungen der Schicht- und/oder Wochenarbeit), wie in Museen und Ausstellungen, Service in Lichtspielhäusern, Freizeit- und Erholungseinrichtungen, Sportanlagen usw. werden in vielen Fällen auf 450€-Basis oder durch Praktikanten bzw. studentische Hilfskräfte erledigt. In einem erstaunlichen Gegensatz zur Bezahlung stehen die Anforderungen an die Voraussetzungen der Mitarbeiter, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse, Kenntnisse des Sachgebiets, Umgang mit Publikum, Flexibilität und Belastbarkeit usw.“ (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 – L 8 R 883/14 –, Rn. 98, juris). Die in der zitierten Entscheidung beschriebene Situation trifft auch weitgehend für die Klägerin zu. Die Kammer ist insoweit auch der Überzeugung, dass die vom Gutachter Dr. M. genannten qualitativen Einschränkungen (Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten (Einzelhebebelastung über10 kg, Dauerhebebelastung über 5 kg), ohne Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr auf Leitern und ohne Schicht- und Akkordarbeiten unter Witterungsschutz in wechselnder Körperhaltung im Gehen, Stehen und Sitzen, wobei die sitzende Körperhaltung präferiert werden sollte) z.B. mit der von der Beklagten in die Diskussion eingeführten Tätigkeit „leichtere Verpackungstätigkeiten“ nicht vereinbar sind. Solche sind zwar auch gerade aufgrund des Strukturwandels der Arbeitswelt in größerer Zahl vor allen in Logistikzentren vorhanden, aber keinesfalls leidensgerecht. In derartigen Logistikzentren werden leichtere Verpackungstätigkeiten z.B. beim Versand von Büchern von Büchern oder DVDs ausgeführt. Die Versandtätigkeit in einem solchem Rahmen, jedenfalls außerhalb von spezialisierten Logistikzentren des Buchhandels, ist jedoch hierauf aber nicht beschränkt und übrigen auch mit den weiteren Anforderungen u.a. mit ständigem Stehen und Gehen verbunden, die bei der Klägerin nicht leidensgerecht wären. Dieses Beispiel stützt die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg, dass es fragwürdig ist, aus dem Umstand, dass bestimmte leichtere manuelle Tätigkeiten in Arbeitsprozessen enthalten sind, auch auf das Vorhandensein von konkreten Arbeitsplätzen in ausreichender Zahl zu schließen, die ausschließlich diese leichten manuellen Tätigkeiten beinhalten. Bei einer Summierung von Leistungseinschränkungen auf körperlichen Gebiet ist daher zumindest ein Mindestmaß an sozialkommunikativen Fähigkeiten zu fordern, die mit den in der oben zitierten Entscheidung genannten leichteren Dienstleistungstätigkeiten – wie z.B. Museumsaufsicht - noch vereinbar sind. Die Kammer hat auf der Grundlage der eingeholten Gutachten keinen Zweifel, dass die Fähigkeiten der Klägerin im sozialkommunikativen Bereich wie Konflikt- und Teamfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Fähigkeiten, Aufgaben planen und strukturieren, Regeln und Routinen zu befolgen, auch für die oben genannte leichteren Dienstleistungstätigkeiten nicht mehr in ausreichendem Maß vorhanden sind. Die Einwände der Beklagten gegen die Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin im psychisch-sozialkommunikativem Bereich beruhen darauf, dass einzelne Aspekte, die gegen die Authentizität der Beschwerdeschilderung sprechen könnten, überbewertet und andere Aspekte nicht ausreichend bewertet oder ausgeblendet werden. Angeführt wird insoweit insbesondere die Differenz zwischen dem Ergebnis des Beck-Depressions-Inventars (BDI II), das auf eine schwere depressive Episode hindeutet und der Feststellung einer mittleren depressiven Episode (als klinischem Beschwerdebild) durch den Gutachter sowie das auffällige Ergebnis des Strukturieren Fragebogens Simulierter Symptome (SFSS). Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass gerade bei der Anwendung des BDI-II es zu Abweichungen zwischen dem - auf einer Selbsteinschätzung des Klägers bzw. Patienten beruhenden Ergebnis und der klinischen Einschätzung des Gutachters kommt. In der Regel attestiert dabei der BDI-II, wie hier bei der Klägerin, einen höheren Schweregrad der depressiven Episode. Dies belegt nach Auffassung der Kammer, dass ein kritischer Umgang mit diesem und anderen diagnostischen Hilfsmitteln erforderlich ist, ansonsten hat ein solches Testergebnis isoliert betrachtet nur geringe Aussagekraft. (vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 23. August 2018 – S 20 R 471/17 –, Rn. 62, juris) Auch ein auffälliges Ergebnis des SFSS, der auf eine Leidensüberzeichnung hindeutet, hat für sich genommen, nicht die Konsequenz, dass der Nachweis einer Erwerbsminderung i.S. eines Vollbeweises ausgeschlossen ist. Bei der Testmethode des SFSS handelt sich um ein Hilfsmittel, das aber die richterliche und gutachterliche Überzeugungsbildung im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau aller Befunde nicht entbehrlich macht, sondern nur um ein sinnvolles aber nicht unbedingt notwendiges „Tool“ bei der diese Gesamtschau ermöglichenden Befunderhebung. (vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 23. August 2018 – S 20 R 471/17 –, Rn. 61, juris.) Tests können allerdings letztlich nicht die eigenständig zu verantwortende Leistungsbeurteilung durch einen mit der Problematik der Schmerzbegutachtung erfahrenen Sachverständigen ersetzen (BSG, Beschluss vom 09. April 2003 – B 5 RJ 80/02 B –, Rn. 8, juris). Existieren mehrere anerkannte und indizierte Testverfahren, so steht deren Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Gutachters. Dass der Sachverständige einen bestimmten Test, der ihm zur Verfügung steht, nicht anwendet, weil er ihn nicht für erforderlich hält, zeigt daher grundsätzlich nicht, dass seine Sachkunde zweifelhaft ist. (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164-182, Rn. 17, juris). Gerade bei Beschwerdevalidierungstests besteht die Gefahr, dass sie eine Beurteilungssicherheit suggerieren, die so nicht besteht. Leidensüberzeichnungen sind in Begutachtungssituationen sehr häufig, ohne dass daraus der Schluss zulässig ist, dass bei jedem Anzeichen von Leidensüberzeichnung von einer den Nachweis eines ganz oder teilweise aufgehobenen Leistungsvermögens ausschließenden Aggravation oder Simulation auszugehen ist. In der einschlägigen Fachliteratur (z.B. Widder in Widder; Gaidzick, Neurowissenschaftliche Begutachtung, Gutachten in Neurologie und nicht forensischer Psychiatrie, 3. Aufl. Stuttgart 2018, S.117) wird insoweit auf die Probleme bei der Validierung dieser Testmethoden hingewiesen Z.B. das unklar ist, inwieweit das schlechtere Abschneiden von „Rentenbewerbern Ausdruck einer bewussten oder unbewussten Intention ist) und auf das schwierige Verhältnis von Sensitivität und Spezifität hingewiesen: Je höher die Sensitivität für Simulation bzw. Aggravation, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dabei auch tatsächlich Kranke fehlerhaft als „Simulanten“ missgedeutet werden (niedrige Spezifität). Auch bei „echten“ Erkrankungen, die ein aufgehobenes Leistungsvermögen begründen, kann schließlich eine Leidesüberzeichnung vorliegen und sogar Ausdruck des Krankheitsbildes sein. Man kann daher durchaus kritisch hinterfragen, inwieweit Begriffe wie „Simulation und Aggravation“ - genauso im Übrigen wie der Begriff der „zumutbaren Willensanspannung noch zeitgemäß“ sind (vgl. hierzu: Bornhütter, Psychische Erkrankungen als Grund der Erwerbsminderung - Die „zumutbare Willensanstrengung“ oder der Psyche ausgeliefert sein, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2018S.47ff,49). Entscheidend ist vielmehr der Grad und die Art der Leidensüberzeichnung bei dem konkreten Kläger in der konkreten Situation. (SG Nordhausen, Urteil vom 23. August 2018 – S 20 R 471/17 –, a.a.O.). Bei auffälligen Testergebnissen ist daher auch zu bewerten, wie dies der Gutachter auf S. 43ff ausgeführt hat, ob Leidensüberzeichnungen einer krankheitswertigen Störung der Motivation geschuldet sind, d.h. der psychischen Hilflosigkeit gegenüber seelischen Schmerzen. Psychometrische Tests zur Bewertung einer Symptomatik, die für den klinischen Gebrauch entwickelt wurden müssen im klinischen Zusammenhang interpretiert werden. In der einschlägigen Fachliteratur (Widder a.a.O. S. 119, 123) wird auch auf die Problematik „falsch-positiver Ergebnisse“ und auf das Erfordernis hingewiesen bei der Beschwerdevalidierung möglichst viele „Bausteine“ heranzuziehen, aus denen dann die gutachterliche „Überzeugungsbildung“ resultiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis des Leistungsfalls im Sinne eines Vollbeweises: Beispielhaft: „Der vollständige Beweis (Nachweis) für das Vorliegen einer Rentenberechtigung ist erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rentenerheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben.“ (so LSG Hessen Urt. v. 21.11.2017 – L 2 R 53/14, BeckRS 2017, 152087, beck-online vgl. hierzu schon: BSG, Urteil vom 28. November 1957, 4 RJ 186/56 = BSGE 6, 142 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass an die Feststellung psychischer Erkrankungen und der daraus resultierenden Leistungseinschränkungen ein besonderer -strengerer- Maßstab anzulegen ist. Zwar stellt das BSG bei Erkrankungen mit „neurotischem“ Einschlag wegen der angeblichen „Simulationsnähe“ strenge Beweisanforderungen. (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – B 5 RJ 48/03 R –, RdNr. 30 juris). Diese Rechtsprechung erweckt den Eindruck, als ob bei psychischen Erkrankungen andere Beweismaßstäbe gelten sollen als bei „körperlichen“ Erkrankungen. Zutreffend wird in der Kommentarliteratur darauf hingewiesen, dass dies nicht der Fall ist, bzw. der Eindruck auf einer Überinterpretation der diesbezüglichen Ausführungen des BSG beruhen. Vielmehr müssen bei psychischen als auch bei organischen Erkrankungen die bei der Begutachtung berichteten Beschwerden mit den im jeweiligen Fachgebiet nach den dort maßgebenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen anerkannten Methoden validiert werden, um „Verfälschungstendenzen“ zu identifizieren. Lässt sich danach der Vollbeweis einer relevanten Funktionseinschränkung bei einer psychischen Erkrankung nicht führen, so scheidet die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus Gründen der Beweislast aus. (Ulrich Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 43 SGB VI, Rn. 71).Auch dass Gutachter auf psychiatrischem Fachgebiet – wie die Praxis der Sozialgerichte, aber auch wissenschaftliche Untersuchungen (Philipp, Med Sach 106 5/2010, S. 181ff, Meins, Med Sach 106 4/2010, S. 153ff) zeigen- in Grenzfällen nicht selten zu unterschiedlichen Leistungseinschätzungen gelangen, führt in der sozialgerichtlichen Praxis nicht dazu, die Gutachten nicht als geeignetes Beweismittel für einen Vollbeweis anzusehen. Andernfalls würde der Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund psychischer Erkrankungen und physischer Komorbidität entgegen dem Willen des Gesetzgebers weitgehend leerlaufen (SG Nordhausen, Urteil vom 30. April 2015 – S 20 R 1842/13 –, Rn. 55, juris). Der Rekurs auf die maßgebenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und anerkannten Methoden der jeweiligen Fachdisziplinen impliziert, dass kein höherer Grad an Gewissheit oder an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefordert werden kann, als diese Fachdisziplinen zur Verfügung stellen können. Es ist auch nicht ersichtlich, warum im Rahmen der Leistungsfeststellung unter den Anforderungen des § 43 SGB VI höhere Anforderungen zu stellen sein sollten als in anderen Bereichen der Rechtsordnung, in den ebenfalls ein Vollbeweis zu erbringen ist, z.B. bei der Tatfeststellung im Strafrecht unter Zuhilfenahme aussagepsychologischer Gutachten. Zu den Anforderungen an solche Begutachtungen hat der BGH insoweit ausgeführt, dass bei der Begutachtung sich ein Sachverständiger ausschließlich methodischer Mittel zu bedienen hat, die dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Die eingesetzten Test- und Untersuchungsverfahren müssen zudem durch die gebildeten Hypothesen indiziert, d. h. geeignet sein, zu deren Überprüfung beizutragen. Existieren mehrere anerkannte und indizierte Testverfahren, so steht deren Auswahl allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung werden jedoch regelmäßig die - vor allem bei der Exploration zur Sache gegenüber dem Sachverständigen gemachten - Angaben auf ihre inhaltliche Konsistenz zu überprüfen sein. (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164-182, Rn. 17 - 18). Im Hinblick auf die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Zeugen oder eines Beteiligten besteht insoweit eine vergleichbare Problemstellung, der bei psychiatrisch-sozialmedizinischer Begutachtung dadurch Rechnung getragen wird, dass ebenfalls eine Konsistenzprüfung vorgenommen wird. In diese Konsistenzprüfung fließen alle Erkenntnisse und Erhebungen ein, die sich u.a. aus den aktenkundigen Vorbefunden, insbesondere den vom Gericht oder der Rentenversicherung beigezogenen Befundberichten und Gutachten, der Anamnese sowohl auf körperlichen als auch auf psychischem Gebiet, einer umfassenden biographischen Anamnese (Familienverhältnisse, Bildungs- und Erwerbsbiographie, Alltagsanamnese und Tagesstruktur, soziale Kontakte und soziale Situation) unter Berücksichtigung der in der Befragung stattfindenden Übertragungen und Gegenübertragungen ergeben. Bei der Bewertung ist auch die Persönlichkeitsstruktur zu berücksichtigen, wie sie aus Vorbefunden, Tests oder der Anamnese zu erkennen ist. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Gutachter in der erforderlichen Gesamtschau zu zutreffenden Feststellungen gelangt ist und der Bewertung dabei auch eine ausgewogene Interpretation der psychometrischen Testergebnisse vorgenommen wurde. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang die Bewertung des Gutachters nachvollzogen werden, dass die Klägerin vor dem Hintergrund einer rigiden Erziehung in einem wenig liebevollen Elternhaus eine zwanghafte (anankastische) Persönlichkeitsstruktur entwickelte, die infolge der im geschilderten Gutachten hinzutretenden biographischen Belastungen sowohl im privaten als auch im gesundheitlichen Bereich und damit zusammenhängenden Scheitern im Arbeitsleben zu dem festgestellten Krankheitsbild führten. Der Gutachter weist nachvollziehbar darauf hin, dass (vgl. S.4 der ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2018), dass dadurch unflexible Verhaltensmuster entstanden sind und dass aufgrund der anankastischen Persönlichkeitsstruktur keine alternativen Denk- und Handlungsmuster integriert werden können und keine Belastbarkeit bei emotionalen Stressoren besteht. Diese Feststellungen entsprechen auch den Befunden der behandelnden Psychologin und zeigen sich auch in dem festgestellten hohen psychovegetativen Anspannungsniveau, das sich (u.a. in den medizinischen Vorbefunden) dokumentierten typischen Symptomen in Form von Ohrgeräuschen, nächtlichem Zähneknirschen, Schweißausbrüchen, hohem Blutdruck, Magenkrämpfen und Inkontinenz manifestiert. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da ein vorhergehender Leistungsfall nicht erwiesen ist. Die Kostenentscheidung entspricht dem teilweisen Obsiegen in der Hauptsache und ergibt sich aus § 193 SGG. Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die 1960 geborene Klägerin beantragte am 01.06.2016 bei der Beklagten eine Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und gewährte mit Bescheid vom 09.02.2017 der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und lehnte den Antrag der Klägerin im Übrigen ab. Dagegen legte die Klägerin am 27.02.2017 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2017 wurde dieser als unbegründet zurückgewiesen, da nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich vorliege. Hiergegen hat die Klägerin am 31.05.2017 Klage erhoben. Sie führt an, dass aufgrund der Gesamtheit der diagnostizierten Erkrankungen eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.05.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.02.2017 zu verpflichten, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung im gesetzlichen Umfang zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide. Auch nach den im sozialgerichtlichen Verfahren vorgenommenen medizinischen Ermittlungen hält die Beklagte einen Leistungsfall unter Berufung auf die Stellungnahmen ihres sozialmedizinischen Dienstes für nicht nachgewiesen und ist der Auffassung, dass die Klägerin auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z. B. in Form von leichten Verpackertätigkeiten verwiesen werden kann. Das Gericht hat Befundberichte von Dr. S., Dr. W., Dr. B.(1), Dr. W. und Dipl.-Psych. R. beigezogen. Ferner wurden ein orthopädisches Gutachten bei Dr. M. und ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten bei Dr. B.(2) eingeholt. Nach dem Gutachten von Dr. M. vom 22.02.2018 bestehen auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen: 1. Chronifiziertes Schmerzsyndrom des gesamten Achsorgans (HWS, BWS, LWS) bei kernspintomographisch nachgewiesenen Bandscheibenschädigungen L 4/5 und C 6/7 mit Spinalkanalstenose C 6/7 ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompressionssymptomatik cervical oder lumbal, 2. Belastungsschwäche der Hände bei degenerativen Veränderungen der Fingergelenke rechts (Polyarthrose), leichte Dupuytren’sche Kontraktur Beugesehne D IV links linke Hohlhand, 3. Funktions- und Belastungsschwäche der Schultergelenke bei Verkalkungen der Supraspinatussehne am Ansatz des Tuberculum majus mit anzunehmender Anprallsymptomatik der Rotatorenmanschette im Gleitraum zwischen Oberarmkopf und Schulterdach beidseits. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten 8 Stunden täglich ohne Arbeiten mit schweren Heben und Tragen von Lasten (Einzelhebebelastung über10 kg, Dauerhebebelastung über 5 kg), ohne Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr auf Leitern und ohne Schicht- und Akkordarbeiten, unter Witterungsschutz, in wechselnder Körperhaltung im Gehen, Stehen und Sitzen, wobei die sitzende Körperhaltung präferiert werden sollte, auszuführen. Nach dem Gutachten von Dr. B.(2) vom 09.03.2018bestehen folgende Gesundheitsstörungen: Symptomdiagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig; (ICD-10: F 33.1), ausgeprägte Agoraphobie mit Panikstörung, täglich; (ICD 10 F 40.01) Spannungskopfschmerzen (täglich), (ICD-10: F 54/G 44.2) Somatisierungsstörung; (ICD-10: F 45.0) dissoziative Bewegungsstörung (Lähmungserscheinungen der Arme und Beine 2014, 2015); (ICD-10: F 44.4) Zwangsgedanken (Grübelzwänge) und -handlungen (Kontrollzwänge) gemischt; (ICD-10: F 42.2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung; (ICD-10: F 45.4). Strukturdiagnose: anankastische Persönlichkeitsstörung mit aufgehobener individueller Belastbarkeit und Kompensationsfähigkeit der Struktur. Körperliche Diagnosen im Übrigen (übernommen) leichtgradige bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen und Funktionsstörungen der LWS, bei bekannter Spinalkanalstenose, ohne Hinweis auf sensomotorische Defizite Mischharninkontinenz (Harndrang) vier Vorlagen pro Tag arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt seit zehn Jahren · multiple körperliche Beschwerden (Magenkrämpfe, Ganzkörperschmerz, zervikale Kopfschmerzen, Bruxismus, Husten, Atemnot, Hautempfindlichkeit). Die Klägerin könne Arbeitstätigkeiten weniger als 3 Stunden mit den von Dr. M. genannten Einschränkungen mit unterdurchschnittlicher nervlicher Belastung und unterdurchschnittlichem Arbeits- und Zeitdruck verrichten. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit Oktober 2017. Es bestehe keine begründete Aussicht auf eine Besserung des Leistungsvermögens. Dem Gericht liegen ferner vor die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. B.(2) vom 27.08.2018 und 05.12.2018. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess- und Beklagtenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.