Urteil
S 12 SO 176/11
SG Schleswig 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSCHLE:2013:0419.S12SO176.11.0A
2mal zitiert
6Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Untersuchungshaft wird durch die Anteile verringert, die die Haftanstalt erbringt. (Rn.20)
2. Es erfolgt mangels Anhaltspunkten keine pauschale Schätzung. (Rn.20)
3. Die Bedarfsbemessung des Untersuchungshäftlings erfolgt gemäß § 27a Abs 4 SGB 12 mit Hilfe der Einzelpositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sowie dem Wägungsschema des Statistischen Bundesamtes. (Rn.20)
Tenor
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 26.8.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2011 verurteilt, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für den August 2011 in Höhe von 62,34 € zu gewähren.
Der Beklagte erstattet dem Kläger seine notwendigen Kosten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Untersuchungshaft wird durch die Anteile verringert, die die Haftanstalt erbringt. (Rn.20) 2. Es erfolgt mangels Anhaltspunkten keine pauschale Schätzung. (Rn.20) 3. Die Bedarfsbemessung des Untersuchungshäftlings erfolgt gemäß § 27a Abs 4 SGB 12 mit Hilfe der Einzelpositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sowie dem Wägungsschema des Statistischen Bundesamtes. (Rn.20) Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 26.8.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2011 verurteilt, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für den August 2011 in Höhe von 62,34 € zu gewähren. Der Beklagte erstattet dem Kläger seine notwendigen Kosten. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im tenorierten Umfang für den Monat August 2011. Der Kläger hat seinen Anspruch auf weitere Leistungen zulässig auf diesen Monat beschränkt. Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere 25,94 Euro nach § 27 SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Kläger gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis für Leistungen nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein vorrangiger Anspruch nach anderen Leistungsgesetzen besteht nicht. Nach § 21 SGB XII haben Personen, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keinen Leistungsanspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt. Der Kläger ist gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen des 2. Buches ausgeschlossen. Er erhält keine Leistungen des SGB II, da er aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung von einem möglichen Leistungsanspruch ausgeschlossen ist. Der Kläger war als Untersuchungsgefangener zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung untergebracht. Ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des 12. Buches besteht ebenfalls nicht. Einerseits hat der Kläger die in § 41 Abs. 2 SGB XII definierte Altersgrenze nicht erreicht. Er ist am 29.06.1967 geboren. Zudem erfüllt er die Voraussetzungen von § 41 Abs. 1 SGB XII in der 2. Alternative nicht, da er nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 SGB XII. Auf Sozialhilfe besteht danach ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Nach § 27 SGB XII erhalten Personen Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Der Kläger verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt weder über Einkommen noch über Vermögen. Zumindest ab dem 01.08.2011 verfügt der Kläger nicht mehr über Einkommen, da sein Taschengeld in der vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe lediglich im Juli 2011 gezahlt wurde und er seinen ersten Lohn in der Haftanstalt erst im September 2011 erhielt. Für den Leistungsumfang ist auf § 27a Abs. 1 SGB XII abzustellen. Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Bei dem Kläger ist als Bedarf der Regelbedarf gem. § 27a Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen. Unterkunftskosten bestehen nicht, da der Kläger zuvor in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe lebte und insoweit weiter laufende Kosten für eine Wohnung anfielen. Vor dem Hintergrund, dass der Existenzsicherung fernliegende Gründe bei der Bemessung des Existenzminimums keine Rolle spielen dürfen (vgl. BVerfG Urt. v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10), ist präzise und exakt durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bzw. durch die Leistungsträger zu ermitteln, in welchem Umfang nach den landesrechtlichen Vorschriften der Bedarf der Untersuchungsgefangenen gedeckt wird und in welchem Umfang soziokulturelle Bedarfe, die existenzsichernd sind, aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten in einer Haftanstalt keine Rolle spielen können. Das Gericht folgt auch nicht der Argumentation des Landessozialgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen (Urt. 7.5.2012, L 20 SO 55/12), Bremen (Beschl. v. 7.3.2006, L 7 AS 432/05 ER) und Bayern (Beschl. v. 22.9.2008, L 8 B 590/08 SO ER). Der Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist nicht Mithilfe einer Schätzung zu bestimmen (vgl. Groth, Der Taschengeldanspruch von Untersuchungshäftlingen vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, info also 2006, S. 243, 244). Vielmehr bietet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Sonderauswertung im Gesetzgebungsverfahren zur Ermittlung der Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zusammen mit den Ergebnissen der Feinanschreibung, wie sie im Wägungsschema zum Ausdruck kommen, einen verlässlichen Anhaltspunkt für die Bewertung der durch die Haftanstalt nicht gedeckten Bedarfe (vgl. bereits SG Schleswig, Beschl. v. 25.5.2005, S 3 AS 173/05 ER). Soweit das LSG NW (a.a.O.) eine Schätzung vorgenommen hat, erreicht sie nahezu das Ergebnis, wie es in der Literatur unter Auswertung einzelner Bedarfspositionen vertreten wird (vgl. Groth, a.a.O., der auf 52,45 Euro kommt). Soweit keine Begründung für die Bewertung von 10 vH des Regelbedarfs der Bedarfsstufe (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.3.2006, L 7 AS 432/05 ER) ist nicht im Ansatz der Grund für die Bemessung bei 10 vH ersichtlich. Der globale Hinweis, dass ein Großteil des Bedarfs durch die Haftanstalt gedeckt wird, ist zutreffend, indes nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend. Letztlich stellt auch die Vorgehensweise der Kammer eine Schätzung des nicht gedeckten Bedarfs dar. Die Kammer orientiert sich hierbei an durchschnittlichen Bedarfen innerhalb von statistisch erhobenen Ausgaben einer Referenzgruppe. Da durch den konkreten Fall keine Anhaltspunkte für einen besonderen und individuell abweichenden Bedarf gegeben sind und der Prozessbevollmächtigte auch auf mehrfache Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine besonderen Bedarfe des Klägers benennen konnte, besteht kein weiterer Korrekturbedarf im Einzelfall. Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte die Kammer nicht nachvollziehen, wie der gesamte Telekommunikations- und Nachrichtenübermittlungsbedarf neben der Befriedigung von weiterer Bedürfnissen des täglichen Lebens sowie der Anschaffung kleinerer, nicht von der Anstalt gestellter, Gegenstände, durch eine Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 36,00 € gedeckt sein sollte. Ausdrücklich werden nach dem Untersuchungsvollzugsgesetz des Landes Schleswig-Holstein lediglich die Hauptmahlzeiten gedeckt. Zwischenmahlzeiten werden durch die Haftanstalt nicht gestellt. Auch die Konsumbedürfnisse außerhalb des von der Anstalt bereitgestellten Nahrungsmittelbedarfes, wie sie auch in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe und in dem dazugehörigen Wägungsschema zum Ausdruck kommen, werden durch die Haftanstalt nicht gedeckt. Ausgangspunkt für die Bemessung des Bedarfes ist vorliegend die Regelbedarfsstufe 1 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt. Die Regelbedarfsstufe 1 belief sich ab dem 01.01.2011 auf 364,00 €. Gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII kann die jeweilige Regelbedarfsstufe jedoch nicht unveränderlich Geltung beanspruchen. Im Einzelfall wird nach § 27a Abs. 4 SGB XII der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Vorliegend wird ein Großteil der notwendigen Bedarfe durch die Justizvollzugsanstalt erbracht bzw. einige regelsatzrelevanten Bedarfslagen können nicht zum Tragen kommen, da Untersuchungsgefangene in ihrer Bewegung erheblich eingeschränkt sind. Ausgangspunkt für die Bewertung des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Justizvollzugsanstalt ist der im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe definierte notwendige Lebensunterhalt. Auf der anderen Seite definiert das Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein – Untersuchungshaftvollzugsgesetz – UVollzG die Leistungen der Justizvollzugsanstalt. Diese bewirken eine teilweise Bedarfsdeckung bei dem Kläger. Es handelt sich um gesetzliche Ansprüche, so dass der Kläger hierauf verwiesen werden kann. Ihm ist es bei Vorenthalten gesetzlicher Ansprüche möglich, diese einzuklagen. Nach § 6 UVollzG werden Untersuchungsgefangene von dem Tag der Inhaftierung bis zur Entlassung in persönlichen Angelegenheiten beratend unterstützt. Hierfür wird kein Entgelt erhoben. Die Hafträume werden gemäß § 16 UVollzG durch die notwendigen Grundeinrichtungsgegenstände ausgestattet, die durch persönliche Sachen entsprechend ergänzt werden können. In der Justizvollzugsanstalt in Flensburg, in der der Kläger sich im streitigen Zeitraum aufhielt, sind die Hafträume mit einem Fernsehgerät, gekoppelt an eine Satellitenanlage, ausgestattet. Radiogeräte werden ebenfalls zur Verfügung gestellt. Nach dem Erlass des Ministeriums zur Beteiligung der Gefangenen an den Kosten des Justizvollzuges vom 29.09.2008 ist der Betrieb von elektrischen Geräten für jeden Gefangenen im Bereich des Grundbedarfes kostenfrei. Nach dem Kostenverzeichnis zur Beteiligung der Gefangenen an den Kosten des Vollzuges werden keine Kosten für den Grundbedarf erhoben. Dieser besteht aus einem Fernsehgerät, alternativ einem Radiogerät, einem Wasserkocher, einer Kaffeemaschine, einer Leselampe, einem Rasierapparat und alternativ einem Bart-Trimmer. Für jedes weitere elektrische Gerät, das nicht zum Grundbedarf gehört, werden 2,00 € pro Gerät pro Monat erhoben. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er Elektrogeräte betrieben hat, für die er einen Kostenbeitrag hätte leisten müssen. Gemäß § 17 UVollzG stellt die Justizvollzugsanstalt die nötige Kleidung während der Haft zur Verfügung, sorgt für einen regelmäßigen Wechsel und trägt die Kosten für Beschaffung und Reinigung. Sofern Untersuchungsgefangene eigene Kleidung tragen, müssen diese selbst die Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel gewährleisten. Hygieneartikel wie Duschgel, Shampoo, Zahnbürste und Nass-Rasierer sowie ähnliche Gegenstände werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Kosten für Friseurbesuche werden ebenfalls durch die Anstalt getragen. Zu diesem Zweck kommt einmal monatlich ein externer Friseur in die Anstalt. Den Untersuchungsgefangenen wird gemäß § 18 UVollzG die Anstaltsverpflegung bereitgestellt, die den Anforderungen einer gesunden Ernährung entspricht. Die Verpflegung ist kostenfrei. Besondere Kostformen werden bereitgestellt, soweit dies erforderlich ist. In der Justizvollzugsanstalt Flensburg besteht darüber hinaus die Möglichkeit, auf eigene Kosten weitere Nahrungs- und Genussmittel sowie Nonfood-Artikel wie Hygieneartikel, Briefmarken, Batterien und Zeitschriften beim Anstaltskaufmann zu erwerben. Die Möglichkeit hierfür besteht einmal wöchentlich. Die Kosten der Gesundheitsfürsorge werden durch die Anstalt bei Vermögenslosigkeit getragen. Eine Arbeitspflicht besteht nicht. Nach § 27 UVollzG werden Tageszeitungen der lokalen und überörtlichen Presse den Gefangenen im gewissen Rahmen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Büchereien sind gut ausgestattet. Die Ausleihe ist kostenfrei. In Härtefällen gewährt die Untersuchungshaftanstalt die Übernahme von Kosten in einem angemessenen Umfang für Porto sowie Schreibmaterial. Gemäß § 40 UVollzG sind Telefongespräche auf eigene Kosten zu führen. In Ausnahmefällen kann die Anstalt die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen. Bei der Beschaffung eines Personalausweises, von Passbildern und in Ausnahmefällen für eine Geburtsurkunde seien die Kosten durch die Untersuchungsgefangenen zu tragen. In Ausnahmefällen könne die Anstalt die Kosten übernehmen. Vor dem Hintergrund der weitreichenden Deckung des Existenzminimums durch die Haftanstalt ist der Regelbedarf gem. § 27a Abs. 4 SGB XII zu abweichend zu bemessen. Es können weder sämtliche Abteilungen noch alle Verbrauchspositionen in die Bemessung des angepassten Regelbedarfs eingehen. Die Kammer legt für die Bemessung des angepassten Regelbedarfs die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe über die Ausgaben des Privaten Konsums von Einpersonenhaushalten zugrunde, die Anlage 1 zu Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die tatsächliche Verpflegungsbereitstellung bezieht sich in der Untersuchungshaftanstalt auf die Hauptmahlzeiten. Zwischenmahlzeiten werden nicht gedeckt. Insofern deckt die Leistung der Justizvollzugsanstalt nicht den vollständigen Nahrungsmittelkonsum in der Haftanstalt ab. Daher ist bezüglich der Abteilung 1 (EVS-Codes 01,02) ist eine Differenzierung angebracht. Für die Berechnung der Teilbeträge, die nicht durch die Haftanstalt erbracht werden, ist auf das Wägungsschema des Statistischen Bundesamtes für das Basisjahr 2010 zurück zu greifen. Das Wägungsschema bewertet in gewichteten Anteilen die Teilergebnisse für die jeweiligen Abteilungen. Sie stellen aufgrund einer Feinanschreibung auf die Untergruppen der Abteilungswerte ab. Auf die entsprechende Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes wird insoweit Bezug genommen. Für die Entscheidung wird das Wägungsschema basierend auf dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für das Basisjahr 2010 Bezug genommen, da dies für die Untersuchungshaft des Klägers im Jahr 2011 die zeitnächste Quelle ist. Aus der Abteilung 1 sind nach dem Wägungsschema lediglich nicht die von der Anstalt bereitgestellten Zwischenmahlzeiten zu berücksichtigen. Die Nahrungsmittel untergliedern sich in 0111 Brot und Getreideerzeugnisse 0112 Fleisch und Fleischwaren 0113 Fisch und Fleischwaren 0114 Molkereiprodukte und eier 0115 Speisefette und Speiseöle 0116 Obst 0117 Gemüse 0118 Süßwaren, Marmelade, Zucker, Honig 0119 Nahrungsmittel, a.n.g. Das Gericht hält es Sachgerecht von den Untergruppen aus der Abteilung 1 bezüglich der Nahrungsmittel lediglich die für Zwischenmahlzeiten typischen Gruppen 0116 und 0118 zu berücksichtigen. Die Gruppe 0118 in vollem Umfang und die Gruppe 0116 (Obst) zur Hälfte. Die übrigen Ziffern aus der Abteilung 1, soweit die Nahrungsmittel betroffen sind, können keine Berücksichtigung finden, da diese durch die Anstalt gestellt werden. Die hälftige Berücksichtigung des Obstes ist dem Umstand geschuldet, dass auch im Rahmen von Kantinenernährung gesundes Essen in der Haftanstalt gem. § 18 UVollZG angeboten wird, zu der auch Obst gehört. Die Getränke untergliedern sich in die Werte 0121 Kaffee, Tee und Kakao 0122 Mineralwasser, Limonaden und Getränke Bei den alkoholfreien Getränken sind beide Ziffern jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen. Ein Großteil der Flüssigkeitsaufnahme wird während der Mahlzeiten erfolgen. Insoweit schätzt das Gericht den Ergänzungsbedarf auf die weitere Hälfte, die am Gefängniskiosk beschafft werden muss. Insgesamt ergeben die aufaddierten Werte aus dem Wägungsschema einen Gesamtpromillesatz von 18,015 %0. Bei einem gesamten Promillewert der Abteilung 1 von 102,71 %0 sind dies 17,54 %. Bei einem fortgeschriebenen Abteilungswert von 128,46 Euro entspricht der nicht durch die Haftanstalt gedeckte Bedarf 22,53 Euro. Aus der Abteilung 2 sind keinerlei Ausgaben zu berücksichtigen, da weder Alkohol- noch Tabakwaren existenzsichernde Bedarfe sind (vgl. BT-Drs. 17/3704, S. 53). Der Bedarf an Bekleidung und Schuhen wird ebenfalls durch die Anstalt gedeckt, so dass die gesamte Abteilung 3 nicht zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die Abteilung 4. Die Abteilung 4 umfasst Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe. Gemäß § 16 UVollzG wird der Haftraum mit den notwendigen Gegenständen ausgestattet. Ggf. wäre dies bei einer längeren Untersuchungshaft anders zu beurteilen, sodass ggf. auch eigene Einrichtungsgegenstände angeschafft werden könnten. Hierfür besteht im vorliegenden Fall indes keinerlei Anhaltspunkt. Aus der Abteilung 5 ist die Ziffer 0532 zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um elektrische Kleingeräte für den Haushalt. Darin enthalten sind Ausgaben für Toaster, Waffeleisen, Kaffee- oder Teemaschinen, Wasserkocher oder Ähnliches. Diese Position ist auch in der Haftanstalt regelbedarfsrelevant. Es handelt sich hierbei um Gegenstände, die nicht von der Einrichtung gestellt werden, jedoch in der Zelle genutzt werden dürfen. Ansonsten sind sämtliche weiteren Ziffern aus der Abteilung 5 offenkundig nicht für die Bedarfsdeckung des Klägers relevant. Insofern fließt 1,62 Euro in den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers ein. In der Abteilung 6 handelt es sich um Leistungen, die zwar dem Grunde nach regelbedarfsrelevant sein könnten, die im vorliegenden Fall jedoch mangels eigenen Einkommens durch die Untersuchungshaftanstalt gestellt werden. Die Gesundheitspflege wird im notwendigen Umfang auch ohne Zuzahlungen durch die Anstalt durchgeführt. Aufgrund der tatsächlichen Umstände ohne Freigang ist die Abteilung 7 insgesamt nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für den Verkehr. Die Nutzung von öffentlichem Personennahverkehr oder auch die Beschaffung von Kraftstoffen sowie die Reparatur von Fahrrädern ist aus der Haft heraus nicht möglich. Anders verhält es sich mit der Abteilung 8. Die Aufwendungen für Nachrichtenübermittlung sind in vollem Umfang zu berücksichtigen. Hierbei ist nicht der Promillesatz aus dem Wägungsschema zu berücksichtigen, da im Rahmen der Ermittlung der existenzsichernden Leistungen eine gesonderte Auswertung für die Abteilung erfolgt ist. Für die Telekommunikationsaufwendungen sind nur die Haushalte ausgewertet worden, die keine Ausgaben für Mobilfunk, Flatrate als Kombipaket, aber für Internet- und Onlinedienste oder Telefon hatten (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 143). Der Grund für die Sonderauswertung begründet sich in dem Umstand, dass die Ausgaben für den Mobilfunk nicht als existenzsichernd angesehen wurden. Diese Aufwendungen für die Abteilung in der Regelbedarfsstufe 1 betragen 31,96 € (vgl. Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, S. 87 Rn. 252). Höhere Ausgaben bei der Nachrichtenübermittlung sind nicht zu berücksichtigen. Bei einem starken Nachrichtenübermittlungsbedürfnis des Klägers in der Untersuchungshaftanstalt würde die Haftanstalt nach Auskunft des Anstaltsleiters im Ausnahmefall ergänzende Leistungen gewähren würde. Zudem wurde kein individuell höherer Bedarf geltend gemacht. Die Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) findet ebenfalls keine Berücksichtigung. Weder ist der (entgeltliche) Besuch von Veranstaltungen möglich noch können außerschulische Kurse gegen Entgelt besucht werden. Eine ausreichende Versorgung mit Büchern und Zeitschriften ist durch die Haftanstalt gewährleistet. Sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen können ebenso wenig in Anspruch genommen werden, wie die Ausleihe von Sport- oder Campingartikeln. Ausgaben, die der Abteilung 10 (Bildung) zuzurechnen wären, können während der Haft nicht in Anspruch genommen werden. In der Abteilung 10 sind Gebühren für Kurse und ähnliches enthalten. Solche werden in einer Haftanstalt nicht angeboten. Gleiches gilt für die Abteilung 11 (Beherbergungs- oder Gaststättendienstleistungen). Aus der Abteilung 12 verbleiben als regelbedarfsrelevant nach Bewertung der Kammer die Anschaffung von Uhren von Schmuck, wobei nur die Anschaffung von Uhren regelsatzrelevant ist sowie sonstige Verbrauchsgüter für die Körperpflege, Finanzdienstleistungen sowie sonstige Dienstleistungen einschließlich Personalausweis (vgl. insgesamt auch Bernd Günther Schwabe, Einzelbeiträge aus den Regelbedarfsstufen des SGB II und XII ab 01.01.2011, ZfF, 2001, 97 ff.). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger bei der Berücksichtigung von 17,54% der Ausgaben an zu berücksichtigenden Nahrungsmitteln einen Anspruch auf Leistungen in Höhe von 22,53 € aus der Abteilung 1, bei Berücksichtigung der Anschaffungsbeträge für kleinere Haushaltsgeräte in Höhe von 1,62 €, der Telekommunikationsausgaben in Höhe von 31,96 € sowie der anderen Waren und Dienstleistungen, bestehend aus Anschaffungen für Uhren in Höhe von 1,81 €, Finanzdienstleistungen im Umfang von 1,98 € sowie Personalausweis und andere Dienstleistungen im Umfang von 2,44 € einen Gesamtanspruch auf Leistungen in Höhe von 62,34 €. Hierbei ist bei der Berechnung des Leistungsanspruches des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser bereits Leistungen in Höhe von ca. 36,00 € durch den Beklagten erhalten hat. Insofern besteht ein weitergehender Anspruch in Höhe von 25,94 Euro. Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Verfahrensausgang. Der Kläger begehrt höhere Leistungen für den Lebensunterhalt für den August 2011 von dem Beklagten während der Untersuchungshaft. Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, welche Leistungen in der Untersuchungshaft von dem Kläger begehrt werden können. Der am 29.06.1967 geborene Kläger befand sich von Januar 2011 bis zum 5.7.2011 im Haus Hasselberg, einer Einrichtung der Eingliederungshilfe. Kostenträger war der Beklagte. Am 14. Juli 2011 wurde der Kläger mittels Sicherungshaftbefehls in Itzehoe vorläufig festgenommen und am nächsten Tag in die JVA Flensburg verbracht. Der Kläger stellte am 28.07.2011 bei dem Beklagten, dem örtlichen Sozialhilfeträger, einen Antrag auf „Taschengeld“. Der Kläger wohnte zuvor in der …. 14 in Schleswig. In seinem Antrag gab der Kläger an, dass eine erste Lohnzahlung in der JVA Flensburg am 06.09.2011 erfolgen werde. Aus der eingereichten Haftbescheinigung geht hingegen hervor, dass der Kläger seit dem 11.07.2011 als Deutscher Staatsangehöriger in der Untersuchungshaft ist. In dem Antrag auf Leistungen gab der Kläger an, zuvor Einkommen in Gestalt eines Taschengeldes über die Eingliederungshilfe erhalten zu haben und kein Vermögen zu besitzen. Mit Bescheid vom 26.08.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.08.2011 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 36,40 €. Dies entspreche 10% des Eckregelsatzes. Der Kläger legte am 20.09.2011 Widerspruch ein. Diesen begründete der Kläger damit, dass die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein den Untersuchungsgefangenen ein angemessenes Taschengeld nach dem SGB XII während des Aufenthalts in der Untersuchungshaft in Höhe von 52,55 € zum Stand 2008 gewähre. Der Barbetrag von 36,40 € decke das soziokulturelle Existenzminimum nicht ab. Es werde Bezug genommen auf das Urteil der 5. Kammer vom 24.05.2006 mit dem Aktenzeichen S 5 AS 985/05. Auch nach Wechsel der Trägerschaft vom SGB II-Träger zum Sozialhilfe-Träger durch die Gesetzesänderungen zum 01.08.2006 ändere dies nichts an der zutreffenden Rechtsprechung des SG Schleswig. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.10.2011 als unbegründet zurück. In dem Urteil des Sozialgerichts Schleswig sei davon ausgegangen worden, dass die Abteilungen 1, 3, 4, 5, 7, 9 und 11 des damaligen Regelsatzes bei dem Kläger nicht bestehen würden, da sie durch die Justizverwaltung gedeckt wären. Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass die Abteilungen 2, 6, 8 und 12 ausgelöst würden. Problematisch sei nach Auffassung des Beklagten, dass die Abteilungen 01 und 02, bestehend aus Nahrungsmitteln, Getränken, Tabakwaren oder ähnliches nicht voneinander abgegrenzt werden könnten. Der existenziell notwendige Bedarf sei durch die Justizvollzugsanstalt abgedeckt. Die Abteilung 06 umfasse die Gesundheitspflege. Die Untersuchungshäftlinge unterlägen der freien Heilfürsorge. Aufwendungen hierfür fielen in der Regel nicht an. Die Abteilungen 8 sowie 12 würden durch die Untersuchungshaft im Allgemeinen nicht in dem Umfang wahrgenommen werden, wie bei Personen, die nicht inhaftiert seien. Durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe seien die vorgenannten Abteilungen mit geringfügigen Änderungen nicht übernommen worden. Die 10% des Eckregelsatzes seien ausreichend, um den existenziellen notwendigen Bedarf in der Untersuchungshaftanstalt zu decken. Der Kläger hat am 11.11.2011 die Klage erhoben. Er trägt vor, dass eine Addition der Abteilung 6 mit dem regelsatzrelevanten Aufwandsbetrag von 13,21 €, von dem ein Betrag von monatlich 3,33 € für die Praxisgebühren in Abzug zu bringen sei, der Abteilung 8 mit einem Betrag von 22,28 € und der Abteilung 12 mit einem Wert von 20,19 € zu berücksichtigen sei. Deren Addition ergäbe einen Wert von 52,45 €. In Anwendung der bisherigen Rechtsprechung ergäbe die Addition der relevanten Beträge für Untersuchungsgefangene einen Wert von 70,38 €. Die vorgesehenen Ausgaben für Nachrichtenübermittlungen reichten nicht, da vor dem Hintergrund der eingeschränkten Fortbewegungsmöglichkeit von Untersuchungsgefangenen einen erhöhten Bedarf an Kommunikation hätten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 07.05.2012 immerhin einen Bruchteil von 15% anerkannt. Die Schätzung des LSG NRW sei nicht überprüfbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 zu verurteilen, dem Kläger ein höheres Taschengeld zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die 10% des Eckregelsatzes ausreichend zur Bedarfsdeckung seien. Der Bedarf lasse sich nicht exakt berechnen. Nur weil Teile der Abteilungen nicht exakt bemessen werden könnten, könne dies nicht dazu führen, dass die Abteilung vollständig Berücksichtigung finde. Das LSG Niedersachsen-Bremen habe entschieden, dass 10% des Regelsatzes angemessen und ausreichend seien. Das Gericht hat von der Justizvollzugsanstalt Flensburg, dem dortigen Anstaltsleiter, Auskünfte darüber eingeholt, welche Leistungen die Untersuchungshäftlinge durch die Haftanstalt erhalten. Auf den Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang wird Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.