Urteil
S 12 SO 34/12
SG Schleswig 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSCHLE:2013:0927.S12SO34.12.0A
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Leitsätze
1. Die Verpflegung während eines längerfristigen Krankenhausaufenthaltes führt zur abweichenden Regelsatzbemessung, da ein wesentlicher Bedarf durch einen anderen Sozialleistungsträger gedeckt wird. (Rn.18)
2. Die anderweitige Bedarfsdeckung nach § 27a Abs 4 S 1 Alt 1 SGB 12 kann nicht durch Anschaffungen für den Krankenhausaufenthalt als höherer Bedarf "kompensiert" werden. (Rn.19)
3. Die Alternativen in § 27a Abs 4 SGB 12 müssen jeweils isoliert gegeben sein und können nicht zu einer wertenden Gesamtbetrachtung zusammengefasst werden. (Rn.22)
4. Auch nach der weitgehenden Pauschalierung der Regelsätze findet die Regelung des § 27a Abs 4 S 1 SGB 12 in beiden Alternativen Anwendung. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflegung während eines längerfristigen Krankenhausaufenthaltes führt zur abweichenden Regelsatzbemessung, da ein wesentlicher Bedarf durch einen anderen Sozialleistungsträger gedeckt wird. (Rn.18) 2. Die anderweitige Bedarfsdeckung nach § 27a Abs 4 S 1 Alt 1 SGB 12 kann nicht durch Anschaffungen für den Krankenhausaufenthalt als höherer Bedarf "kompensiert" werden. (Rn.19) 3. Die Alternativen in § 27a Abs 4 SGB 12 müssen jeweils isoliert gegeben sein und können nicht zu einer wertenden Gesamtbetrachtung zusammengefasst werden. (Rn.22) 4. Auch nach der weitgehenden Pauschalierung der Regelsätze findet die Regelung des § 27a Abs 4 S 1 SGB 12 in beiden Alternativen Anwendung. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.11.2011 ist rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Leistungen besitzt. Der Beklagte war berechtigt, die entsprechenden Leistungen zu kürzen. Die Klägerin ist anspruchsberechtigte Leistungsempfängerin für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 41 SGB XII. Danach haben ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82-84 und § 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der …. … in … … hat die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches, da sie dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und darüber hinaus ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Sie besitzt kein Vermögen. Sie ist dauerhaft voll erwerbsgemindert. Dies ergibt sich aus der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung. Eines gesonderten Ersuchens im Rahmen des hilferechtlichen Antragsverfahrens bedarf es gemäß § 45 Satz 3 Nr. 1 SGB XII nicht. Der Leistungsanspruch der Klägerin ergibt sich gem. § 19 Abs. 2 SGB XII aus einer Gegenüberstellung des anzurechnenden Einkommens und dem bestehenden Bedarf. An Einkommen ist bei der Klägerin zuvorderst die Erwerbsminderungsrente anzurechnen. Diese beträgt 339,65 € (Auszahlungsbetrag). Gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldes Wert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch. Von dem Einkommen abzusetzen sind gemäß § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Das Gericht hält im vorliegenden Fall die auf den Monat entfallenden Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung in Höhe von 6,16 € sowie 4,48 € für angemessen. Um eine gleichförmige Bescheidung und Leistungshöhe zu ermöglichen und eine dauerhafte Bedarfsdeckung zu erreichen, ist nicht von der Fälligkeit der monatlichen Beiträge auszugehen. Vielmehr sind die Jahresbeiträge auf den Monat umzulegen. Als nicht angemessen sieht das Gericht die Glasversicherung der Klägerin an, die der Beklagte mit 2.02 € berücksichtigt hat. Dass es sich hierbei um eine angemessene Versicherung handeln soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Im Klägerin ist nicht erkennbar, dass sie als Mieterin einer Wohnung hier einer besonderen Haftung ausgesetzt sein könnte. Die Funktionsfähigkeit der Mietsache ist durch den Vermieter zu gewährleisten. Infolgedessen ist das Einkommen in Höhe von 339,65 € um den Betrag für angemessene Versicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII um 10,64 € zu bereinigen. An Einkommen hat die Klägerin 329,01 € einzusetzen. Darüber hinaus ist der Bedarf der Klägerin zu ermitteln. Für die Unterkunftskosten besteht ein Bedarf in Höhe von 400,00 €. Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt zu einer Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft aufgefordert worden, so dass diese in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Nach § 42 Nr. 4 SGB II umfassen die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem 4. Abschnitt des 3. Kapitels. Nach § 35 Abs. 1 werden die Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Diese betragen 400,00 €. Gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII sind die Aufwendungen für die Unterkunft so lange anzuerkennen, wie es dem Berechtigten nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass zur Auslösung dieser Senkungsmöglichkeit ein Hinweis des Leistungsträgers an den Leistungsberechtigten zu ergehen hat. Dies ist vorliegend, zumindest ausweislich der Akte, nicht erfolgt. Neben dem Unterkunftsbedarf ist noch gemäß § 42 Nr. 1 SGB XII der Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 zu berücksichtigen. Dabei ist § 27a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB XII anzuwenden. Gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt für die Klägerin gemäß der Regelbedarfsstufe 1 der Regelbedarf ab dem 01.01.2011 364,00 €. Die Regelbedarfsstufe 1 ist anzuwenden, da es sich bei der Klägerin um eine alleinstehende, erwachsene, leistungsberechtigte Person handelt, die einen eigenen Haushalt führt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt vorliegend § 27a Abs. 4 SGB XII zur Anwendung. Danach wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Regelung des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII enthält zwei Alternativen. Die erste Alternative beschäftigt sich mit der teilweisen anderweitigen Bedarfsdeckung, die vorliegend gegeben ist. Insofern wird der individuelle Bedarf abweichend festgelegt, wenn der Bedarf tatsächlich durch jemand anderen gedeckt wird. Die zweite Alternative beschäftigt sich mit der unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarfslage. Dies bedeutet nichts anderes als eine durchschnittlich höhere oder geringere Bedarfslage gegenüber dem statistischen Durchschnitt. In dem Fall, in dem erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abgewichen wird, ist der Bedarf dann abweichend festzulegen. Die zweite Alternative des § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII steht vorliegend nicht zur Debatte. Es geht lediglich um eine Bedarfsbetrachtung für einen einzelnen Monat. Dies fällt nicht unter die erhebliche Abweichung von einem durchschnittlichen Bedarf. Der durchschnittliche Bedarf bezieht sich auf einen längeren Zeitraum. Bedarfsschwankungen sind dabei jeweils zu berücksichtigen. Anders ist dies im vorliegenden Fall. Der Ernährungsbedarf, der einen ganz erheblichen Anteil an der physischen Existenzsicherung hat und mit ca. einem Drittel in den Regelsatz eingeht, wird hier durch einen anderen Sozialleistungsträger gedeckt. Dieser andere Sozialleistungsträger deckt den tatsächlichen Bedarf der Klägerin. Insofern hat der Beklagte zutreffend für den Verpflegungsanteil eine Bedarfsreduzierung für den Oktober 2011 vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat auch keine Kompensationsbetrachtung zu erfolgen. Dass die Klägerin für diesen Zeitraum höhere Aufwendungen hatte, da sie mangels gutem Handyempfang eine Telefon-Flatrate für das Krankenhaus sich beschaffte und noch Kleidungsgegenstände kaufen musste, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wäre dies über mehrere Monate ständig erforderlich gewesen, hätte das Gericht über eine Kompensation nachdenken können und müssen. Die Kompensation läge dann in einer parallelen Betrachtung der beiden Alternativen des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. In dem Fall wäre es so gewesen, dass zwar einerseits entlang der ersten Alternative des § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII eine Bedarfsdeckung durch das Krankenhaus vorgelegen hätte, aber andererseits ein durchschnittlich erheblich abweichender Bedarf gemäß der zweiten Alternative zu beachten gewesen wäre. Die Klägerin hat nur für den Monat Oktober einen abweichenden Bedarf in dem Bereich der Telekommunikation vorgetragen und glaubhaft gemacht. Allerdings sind vorliegend die 1,50 € pro Tag auf den Monat Oktober mit 31 Tagen zu berechnen. Insofern sind lediglich 46,50 € für Nachrichtenübermittlungen angefallen. In der Abteilung 8, der Nachrichtenübermittlung, sind bei der Ermittlung des Regelsatzes gemäß § 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz-RBEG vom 24.03.2011, BGBl. I, S.453) 31,96 € zzgl. der Fortschreibung zu berücksichtigen gewesen. Dass darüber hinausgehende Ausgaben für Nachrichtenübermittlung vorhanden waren, ändert nichts an dem Umstand. Einmalige Bedarfsspitzen, wie vorliegend der höhere Bedarf an Aufwendungen für die Nachrichtenübermittlung, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da sie singulär in einem Monat eintritt. In Anbetracht des Umstandes, dass in der Abteilung 1 für Nahrungsmittel 128,46 €, in der Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 €, in der Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 €, in der Abteilung 5 (Innenausstattung) 27,41 €, 15,55 € in der Abteilung 6 für Gesundheitspflege, 22,78 € in der Abteilung 7 für Verkehr, 31,96 € in der Abteilung 8 für Nachrichtenübermittlung, 39,96 € in der Abteilung 9 für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, 1,39 € in der Abteilung 10 für Bildung, 7,16 € in der Abteilung 11 für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistung sowie 26,50 € in der Abteilung 12 für andere Waren und Dienstleistungen vorgesehen sind, zeigt, welche Bandbreite an Bedarfen durch den Regelsatz bedient werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese Bedarfslagen einer Schwankungsbreite unterliegen. Insofern sieht § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der 2. Alternative vor, dass bei einem erheblichen Abweichen von dem durchschnittlichen Bedarf eine abweichende Regelsatzbemessung vorzunehmen ist. Dies ist auch verfassungsrechtlich geboten, um eine dauerhafte Bedarfsunterdeckung und damit eine Existenzgefährdung (vgl. BVerfG, 1 BvL 1/09) auszuschließen. Diese abweichende Bemessung ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn über einen Zeitraum von mehr als 1 Monat eine abweichende Bemessung vorzunehmen sein dürfte. Einmalige Bedarfsspitzen in einem Monat sind nicht über die Vorschrift des § 27a Abs. 4 S. 1 2. Alt. SGB XII zu berücksichtigen. Anders verhält es sich mit der ersten Alternative des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Für eine Anwendung bedarf es lediglich der anderweitigen Bedarfsdeckung. Das Bundessozialgericht hat zu dem Fall der Werkstattverpflegung ausgeführt, dass insofern eine anderweitige Bedarfsdeckung bereits erfolgt ist. Mit seiner Entscheidung vom 11.12.2007 hat das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 8/9b SO 21/06 R) entschieden, dass in den Fällen, in denen in einer Werkstatt für behinderte Menschen ein kostenloses Mittagessen gewährt wird, der Regelsatz der Sozialhilfe abweichend festzulegen ist, um die im Regelsatz pauschal enthaltenen Kosten der Ernährung nicht mehrfach zu berücksichtigen. Vorliegend hat die Klägerin durch den Krankenversicherungsträger im Rahmen der Heilbehandlung die Sachleistung Verpflegung vollumfänglich erhalten. Auch in dieser Konstellation bedarf es keiner doppelten Bedarfsdeckung. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass es sich bei der Verpflegung im Krankenhaus nicht um eine Leistung des Sozialhilfeträgers handele, tritt die Kammer dieser Auffassung nicht bei. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass es sich um ein vom Sozialhilfeträger bezahltes Essen handelt. Eine solche Verengung der Auslegung des § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII lässt sich weder dem Gesetz entnehmen und kann auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts abgeleitet werden. Wie bereits von der Kammer im Urteil vom 12.04.2013 (Az. S 12 SO 176/11) entschieden wurde, können auch andere öffentlich-rechtliche Träger den notwendigen existenzsichernden Bedarf decken, so dass eine abweichende Regelsatzbemessung zu erfolgen hat. Wie selbstverständlich gehen die Sozialgerichte davon aus, dass bei Untersuchungsgefangenen ein Bedarf gedeckt werden kann. In dem Fall ist darüber hinaus zu beachten, dass aufgrund der dauerhaften Unterbringung beide Alternativen des § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII zur Anwendung kommen. Einerseits wird der tatsächliche Bedarf durch die Haftanstalt gedeckt. Andererseits besteht ein erheblich abweichender Bedarf, da ein Teil der wesentlichen Abteilungen für die Bedarfsbemessung entfällt (z.B: Besuch von Kulturveranstaltungen). Das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seinem Urteil vom 07.05.2012 (Aktenzeichen L 20 SO 55/12) ebenso wie das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 07.03.2006, Aktenzeichen L 7 AS 432/05 ER) und Bayern (Beschluss vom 22.09.2008, L 8 P 590/09 SO ER) davon aus, dass in der Haftanstalt nicht der volle Regelbedarf bei Untersuchungshäftlingen Berücksichtigung findet, sondern dass nach § 27a Abs. 4 SGB XII (früher noch § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) eine Anpassung zu erfolgen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundessozialgericht dieser Auffassung nicht folgen würde. Insofern gehen die von der Klägerin zitierten Sozialgerichte von einer abweichenden und von diesem Gericht nicht geteilten Auffassung aus. Beide Entscheidungen (SG Nürnberg vom 8.12.2009, Az. S 20 SO 54/10, SG Detmold vom 1.6.2010, S 2 SO 74/10) berücksichtigen nicht die Regelungsstruktur des § 27a Abs. 4 SGB XII in den jeweiligen Alternativen. Insbesondere führt die Implementierung der einmaligen Leistungen mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch nicht zu einer völligen Pauschalierung. Diese ist bereits verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG 1 BvL 1/09). Allerdings ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine Bedarfsüberdeckung unberücksichtigt zu lassen. Er kann, wie im SGB II infolge der Rechtsprechung des BSG zur Anrechnung der Krankenhausverpflegung als Einkommen, diese tolerieren. Der Gesetzgeber kann beispielsweise aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf eine derartige Regelung zur Feinsteuerung des Leistungsfalls verzichten, soweit eine Existenzsicherung gewährleistet ist. Er ist hierzu nicht verpflichtet. Der Gesetzgeber hat insbesondere in Hinblick auf die Erfordernisse der Massenverwaltung bei der Ausgestaltung des § 21 Abs. 6 SGB II infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) darauf verzichtet die Regelung des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung zu transferieren. Diese gewollte Unterschiedlichkeit der Regelungen ist durch die Gerichte bei der Auslegung zu beachten. Soweit eine Bedarfsdeckung – hier der Ernährung – auf der einen Seite erfolgt, ist dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Konsumtion der Bedarfsdeckung durch höhere Ausgaben an anderer Stelle erfolgen kann. Es ist zwischen den rechtlichen Einzelregelungen der Alternativen zu unterscheiden. Die Bedarfsdeckung auf der einen Seite, vorliegend hinsichtlich der Ernährung, ist nicht dadurch konsumiert oder verringert, dass im Bereich der Nachrichtenübermittlung höhere Ausgaben erfolgen. Die Kammer verkennt dabei natürlich nicht die Spannungen, die zur Pauschalierung des Regelbedarfes bestehen. Der Regelsatz ist das monatliche Budget. Allerdings werden ganz wesentliche Ausgabenpositionen im Bereich des physischen Existenzminimums in der Fallgestaltung wie der vorliegenden doppelt durch Mittel der Allgemeinheit bzw. der Versicherungsnehmer gedeckt. Das physische Existenzminimum beruht auf der Ernährung, der Versorgung mit Kleidung, der Gesundheitsfürsorge sowie mit der Obdach, die einen Schutz des Menschen darstellt. Wenig andere Ausgaben im Bereich des Regelbedarfes fallen mit einer derart hohen Frequenz an, wie die Ernährung. Als täglichen Bedarf kennzeichnet die Ernährungsaufwendungen die Notwendigkeit an jedem Tag des Bedarfszeitraumes genügend Mittel für die Bedarfsdeckung zu besitzen. Nur mit einer regelmäßigen Ernährung kann das physische Existieren gewährleistet werden. Anders verhält es sich bei Anschaffungen, die nicht in dieser Frequenz erforderlich sind. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich um einen geplanten Krankenhausaufenthalt handelte. Die Klägerin konnte ihr Einkaufsverhalten auf den geplanten Krankenhausaufenthalt einstellen. Dies wäre bei einem Krankenhausaufenthalt infolge eines Unfalles nicht so möglich gewesen. Insofern sind im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB XII die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind indes nicht pauschal 35% des Regelbedarfes abweichend festzusetzen. Vielmehr bedarf es um Berücksichtigung der Ziffer 1 der Abteilung 1 gemäß § 5 Abs. 1 RBEG. Dies waren zum hier maßgeblichen Stichtag 01.01.2011 128,46 €. Zusammenfassend ergibt sich folgende Leistungsberechnung gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 ff. SGB XII unter Berücksichtigung von § 27a Abs. 4 Satz 1 1. Alternative SGB XII mit § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII: Regelsatz 364,00 € Abzug wegen anderweitiger Bedarfsdeckung 128,46 € Unterkunftskosten 400,00 € Mehrbedarf Warmwasseraufbereitung 8,37 € Summe: 644,91 € Anzurechnendes Einkommen: Erwerbsminderungsrente 339,65 € abzüglich Hausratversicherung 6,16 € abzüglich Haftpflichtversicherung 4,48 € Summe: 329,01 € Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin einen Anspruch für den Oktober 2011 in Höhe von 314,90 € gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 ff. SGB XII. Da der Beklagte mit Bescheid vom 23.09.2011 bereits für den Oktober 2011 316,98 € gewährt hat, hat die Klägerin bereits 2,08 € mehr erhalten, als sie rechtlich beanspruchen könnte. Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht der Bescheid des Beklagten rechtmäßig, da mit ihm zu viel gewährt wird. Da die Klägerin mehr erhalten hat, als sie beanspruchen kann, ist sie nicht in ihren Rechten verletzt. Weitere Bedarfe sind nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin kann zusätzlichen Bedarfe nach dem 2. Abschnitt des dritten Kapitels gem. § 42 Nr. 2 SGB XII begehren, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Vorliegend sind die Aufwendungen für die und in der Klinik nicht über § 73 SGB XII zu berücksichtigen. Danach können Leistungen in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, soweit sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Soweit Kleidungsgegenstände angeschafft wurden, sind die Aufwendungen hierfür bereits mit dem Regelsatz gedeckt. Ein Bedarfsfehl liegt insoweit nicht vor. Sie verbleiben auch zur weiteren Nutzung durch die Klägerin bei dieser. Im Übrigen handelt es sich schon nicht um eine sonstige Lebenslage. Der geplante Krankenhausaufenthalt ist nicht ungewöhnlich. Es handelt sich nicht um eine atypische und damit sonstige Lebenslage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Darüber hinaus war die Berufung zuzulassen, da die Frage der Anrechnung anderweitiger Sozialleistungen im Rahmen des § 27a Abs. 4 SGB XII sowie das Verhältnis der Alternativen im Rahmen des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die 1967 geborene Klägerin begehrt höhere Leistungen für den Oktober 2011. Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob sie trotz eines Krankenhausaufenthaltes im gesamten Oktober einen höheren Leistungsanspruch besitzt. Die deutsche Klägerin, die über kein Vermögen verfügt, bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Sie erhält ausgezahlt 339,65 €. Im streitigen Zeitraum besaß die Klägerin u.a. 3 Versicherungen, die der Beklagte einkommensmindernd berücksichtigte. Hierbei handelt es sich um eine Hausratversicherung mit einem monatlichen Betrag von 6,16 €, einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 4,48 € sowie einer Glasversicherung in Höhe von 2,02 € monatlich. Darüber hinaus hat die Klägerin laut einer Bescheinigung ihrer Vermieterin seit dem 01.03.2010 eine Warmmiete in Höhe von 400,00 € zu zahlen. Die Klägerin besitzt einen Schwerbehindertenausweis, der einen Grad der Behinderung von 50 bescheinigt. Mit Fortzahlungsantrag vom 23.08.2011 begehrte die im laufenden Leistungsbezug stehende Klägerin Leistungen für die Zeit ab 01.10.2011. Am 09.09.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich ab dem 14.09.2011 in einer Klinik aufhalte. Sie werde sich bis zum 20.09.2011 aus der Klinik melden, bis dahin wisse sie, wie lange sie in der Klinik sei. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 23.09.2011 laufende Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.10.2011 bis zum 30.09.2012 in Höhe von monatlich 316,98 €. Der Beklagte berechnete die Leistungen ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen wie folgt: Regelsatz 364,00 € Regelsatzabzug vollstationäre Krankenhausbehandlung ./. 127,40 € Mehrbedarf Warmwasser 8,37 € Unterkunftsbedarf: Kaltmiete 331,00 € Heizkosten 69,00 € Kürzung der monatlichen Aufwendungen wegen Überschreitens des angemessenen Höchstbetrages ./. 1,00 € einzusetzendes Einkommen: Erwerbsunfähigkeitsrente 339,65 € Hausratversicherung ./. 6,16 € Haftpflichtversicherung ./. 4,48 € sonstige Versicherung ./. 2,02 € Leistungsanspruch 316,98 € Die Klägerin legte am 17.10.2011 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass ein Regelsatzabzug in Höhe von 127,40 € monatlich rechtswidrig sei. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Es bestünde eine Verpflichtung zur Mitteilung einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII lägen nicht vor. Es bestünde kein abweichender Bedarf. Es gebe bereits eine Berücksichtigung durchschnittlicher Bedarfe. Insofern werde der Krankenhausaufenthalt statistisch mit abgebildet. Man nehme zudem Bezug auf ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg. Die Klägerin habe während ihres vollstationären Krankenhausaufenthaltes keine Aufwendungen erspart. Durch den Krankenhausaufenthalt seien erhebliche Aufwendungen verursacht worden. Die Klägerin habe eine Sporthose, Hallen-Turnschuhe, einen Badeanzug und einen Schlafanzug anschaffen müssen. Darüber hinaus habe sie sich ein Telefon der Klinik gemietet. Auch seien ihr Kosten für die Nutzung der Waschmaschine und für weitere Getränke wie Kaffee usw. entstanden. Die Klägerin wurde am 08.11.2011 aus der Klinik entlassen. Mit Bescheid vom 09.11.2011 änderte der Beklagte seine Bewilligung für die Zeit ab 01.11.2011. In dem Bescheid wurde kein Abzug vom Regelbedarf vorgenommen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.02.2012 zurück, soweit nicht bereits durch den Bescheid vom 09.11.2011 dem Widerspruch abgeholfen worden sei. Die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens entstanden seien, könnten auf Antrag erstattet werden. Der Beklagte begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Kostenersparnis durch die Verpflegung im Krankenhaus gegeben sei. Die Klägerin hat am 19.03.2012 die Klage erhoben und trägt in Ergänzung zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, dass die Klägerin nicht in einer Werkstatt für Behinderte tätig gewesen sei und insofern nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.12.2008 (Az. B 8/9b SO 10/07 R) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden könne. Es sei unklar, welche Mahlzeiten die Klägerin in der Klinik tatsächlich eingenommen habe. Mit dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg müsse davon ausgegangen werden, dass eine anderweitige Bedarfsdeckung deshalb nicht gegeben sei, da die Verpflegung nicht vom Sozialhilfeträger erbracht worden sei. Die Klägerin habe als einzige Quittung noch den Anzahlungsbetrag von 60,00 € für eine Telefon-Flatrate für 40 Tage. Die Klägerin beantragt, den Bewilligungsbescheid vom 23.09.2011 und den Änderungsbescheid vom 09.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.10.2011 unter Berücksichtigung des vollen Regelsatzes in Höhe von 364,00 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf seinen Widerspruchsbescheid. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.