Urteil
S 6 AS 476/11
SG Schleswig 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSCHLE:2013:0305.S6AS476.11.0A
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Leitsätze
1. Die Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2 erfüllen nicht die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept. Es reicht nicht aus, die abstrakte Angemessenheit der Nettokaltmiete zu bestimmen. Ein schlüssiges Konzept setzt voraus, dass die abstrakte Angemessenheit der Bruttokaltmiete einschließlich der kalten Nebenkosten je nach Haushaltsgröße einheitlich bestimmt wird. (Rn.35)
2. Dass Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB 10 erfordert die personenindividualisierte Angabe des jeweiligen Erstattungsbetrages in einem Erstattungsbescheid. Einer Aufschlüsselung des personenindividualisierten Erstattungsbetrages auf einzelnen Kalendermonate bedarf es aber nicht (Abweichung von LSG Schleswig vom 21.3.2012 - L 6 AS 107/11). (Rn.38)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 19.01.2009, 02.09.2009 und 03.09.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.03.2010 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.03.2008 bis 28.02.2009 und vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 478,50 € monatlich bruttokalt bis 31.12.2008 und 496,10 € monatlich bruttokalt ab 01.01.2009 zu gewähren.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte erstattet den Klägern 1/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2 erfüllen nicht die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept. Es reicht nicht aus, die abstrakte Angemessenheit der Nettokaltmiete zu bestimmen. Ein schlüssiges Konzept setzt voraus, dass die abstrakte Angemessenheit der Bruttokaltmiete einschließlich der kalten Nebenkosten je nach Haushaltsgröße einheitlich bestimmt wird. (Rn.35) 2. Dass Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB 10 erfordert die personenindividualisierte Angabe des jeweiligen Erstattungsbetrages in einem Erstattungsbescheid. Einer Aufschlüsselung des personenindividualisierten Erstattungsbetrages auf einzelnen Kalendermonate bedarf es aber nicht (Abweichung von LSG Schleswig vom 21.3.2012 - L 6 AS 107/11). (Rn.38) Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 19.01.2009, 02.09.2009 und 03.09.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.03.2010 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.03.2008 bis 28.02.2009 und vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 478,50 € monatlich bruttokalt bis 31.12.2008 und 496,10 € monatlich bruttokalt ab 01.01.2009 zu gewähren. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte erstattet den Klägern 1/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG i.V.m. § 54 SGG statthaft, zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Im Übrigen sind sie unbegründet. Nicht mehr rechtshängig ist die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2010, soweit die Kläger sich auch gegen die Berücksichtigung des höheren Kindergeldes gewehrt haben, denn insoweit ist der Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 1 SGG durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit sie in den streitgegenständlichen Zeiträumen angemessene bruttokalte Unterkunftskosten von weniger als 478,50 € für den Zeitraum bis 31.12.2008 und von weniger als 496,10 € für den Zeitraum ab 01.01.2009 berücksichtigen. Insoweit waren die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen abzuändern. Darüber hinaus sind die Verwaltungsentscheidungen nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Anspruch auf Berücksichtigung von bruttokalten Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in § 22 SGB II (alle Paragraphenangaben des SGB II beziehen sich auf die im streitgegenständlichen Zeitraum gültige Fassung dieses Gesetzes) geregelt. Dabei werden zunächst Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II reduziert sich dieser Anspruch aber auf den nach den Besonderheiten des Einzelfalles angemessenen Umfang, soweit es der Bedarfsgemeinschaft oder dem alleinstehenden Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendung zu senken, in der Regel jedoch längstens für eine Übergangsfrist von sechs Monaten. Der Begriff „angemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dabei bestimmt nach gefestigter Rechtsprechung nicht ein einzelner Faktor die Angemessenheit oder die Unangemessenheit einer Wohnung, sondern alle maßgeblichen Faktoren sind dahingehend zu berücksichtigen, ob ihr Produkt als angemessen angesehen werden kann. Abzustellen ist darauf, welche Wohnungen Bezieher unterer Einkommensgruppen üblicher- und vernünftigerweise anmieten. Aus diesem Grund ist ein SGB II-Leistungsempfänger grundsicherungsrechtlich gehalten, seine Bemühungen vorrangig auf die Anmietung möglichst kostengünstigen Wohnraums zu richten. Deshalb ist es regelmäßig zumutbar, eine Wohnung unterer Kategorie anzumieten. Für die Prüfung der Angemessenheit des Mietzinses ist daher auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Im Rahmen der abstrakten Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist das Produkt aus einer abstrakt angemessenen Wohnfläche und einem abstrakt angemessenen Mietzins zu beachten. Hinsichtlich der Wohnungsgröße kann auf die Ausführungsvorschriften zum Sozialen Wohnungsbau abgestellt werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit der Entscheidung vom 07.11.2006, B 7 AS 10/06 R, zitiert nach Juris). In Schleswig-Holstein ergibt sich insoweit unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften zum Sozialen Wohnungsbau eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt von 50 qm, für einen Zwei-Personen-Haushalt von 60 qm, für einen Drei-Personen-Haushalt von 75 qm und für einen Vier-Personen-Haushalt von 85 qm. Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um 10 qm Wohnfläche. Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Miete ist es erforderlich, die abstrakt angemessene Quadratmetermiete im örtlichen Vergleichsraum zu bestimmen. Bei der Festlegung des örtlichen Vergleichsraums sind ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Juris). Hierbei sind ggf. Unterschiede in großstädtischen, kleinstädtischen oder ländlichen Siedlungsformen zu berücksichtigen, wobei eine bessere Infrastruktur im öffentlichen Personennahverkehr in Großstädten einerseits zu berücksichtigen ist, andererseits aber auch die Ortsüblichkeit der Zurücklegung längerer Wege zur Erfüllung der Grundbedürfnisse im ländlichen Raum. Das Bundessozialgericht hat so etwa in einer Entscheidung vom 19.10.2010 (B 14 AS 2/10 R, Juris) das gesamte Stadtgebiet der Stadt Berlin als einheitlichen Vergleichsraum in diesem Sinne betrachtet. Innerhalb des so zu bestimmenden örtlichen Vergleichsraums ist die angemessene Quadratmetermiete bzw. die angemessene Höchstmiete im Rahmen grundsicherungsrechtlicher Transferleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII durch ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zu ermitteln. Dies erfordert nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Juris) ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle. Dabei ergeben sich folgende Voraussetzungen. - die Datenerhebung darf ausschließlich in den genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung) - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, Mietspielgen), - Repräsentativität des Umfanges der einbezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Für den Fall, dass ausreichende Erkenntnisquellen zu den angemessenen Wohnkosten in Form eines schlüssigen Konzeptes nicht vorliegen oder nicht mehr beschafft werden können, sind zwar nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft zu übernehmen, diese werden aber der Höhe nach durch die oberen Tabellenwerte der Wohngeldtabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) vormals § 8 WoGG zuzüglich eines maßvollen Zuschlages begrenzt. In der Praxis der Sozialgerichte hat sich dabei die Erhöhung der Tabellenwerte um 10 % weitgehend durchgesetzt. Den danach geforderten Maßstäben wird die Unterkunftskostenrichtlinie des Kreises … vom 19.12.2008 nicht gerecht. Es bestehen bereits gewichtige Zweifel daran, dass die in dieser Richtlinie wiedergegebenen Werte auf einer ausreichend breiten und validen Datengrundlage bestehen und dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse unter Anwendung belastbarer mathematisch-statistischer Grundsätze die wiedergegebenen Höchstwerte belegen. Die KdU-Richtlinie teilt insoweit lediglich mit, dass infolge des Fehlens eines Mietspiegels für den Kreis … eine Wohnungsmarktanalyse durchgeführt worden sei, in die Wohnungsdaten von Transfer-Leistungsbeziehern (SGB II, SGB XII und Wohngeldgesetz) sowie Daten von Bestandswohnungen der Wohnungsbaugesellschaften und von frei verfügbarem Wohnraum eingeflossen seien. Genaueres über den Umfang der Datenerhebung und die Art der Auswertung ist aber nicht bekannt. Die Unterkunftskostenrichtlinie des Kreises … stellt aber schon bereits deshalb kein schlüssiges Konzept im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes dar, weil es der Kreis … unterlassen hat, einen abstrakt angemessenen Höchstwert für die bruttokalten Unterkunftskosten zu ermitteln. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, einen Höchstwert für die Nettokaltmiete anzugeben. § 22 Abs. 1 SGB II differenziert aber lediglich zwischen Unterkunftskosten und Heizkosten, so dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten, die nicht Heizkosten sind, einheitlich zu beurteilen ist. Ein einheitlicher Wert für die maßgeblichen bruttokalten Unterkunftskosten ergibt sich aus der Unterkunftskostenrichtlinie des Kreises … auch nicht, indem dem Wert für die Nettokaltmiete ein abstrakt angemessener Wert für Betriebskosten hinzugerechnet werden könnte. Für die Nebenkosten findet sich vielmehr kein einheitlicher Maßstab. Diese werden ausweislich der Unterkunftskostenrichtlinie, jedenfalls bei verbrauchsabhängigen Kosten, in der Regel in tatsächlicher Höhe übernommen, es sei denn, im Einzelfall wird der angemessene Rahmen überschritten. Darüber hinaus kann, soweit die Wohnungsgröße den Maßstab für die Angemessenheit bildet, auf die sich im Einzelfall anzuerkennende Wohnfläche abgestellt werden. Vorliegend hat der Beklagte allein auf das Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche und der abstrakt angemessenen Wohnfläche von 75 qm für einen 3-Personen-Haushalt abgestellt. Dieses Vorgehen führt bei einem Überschreiten der abstrakt angemessenen Wohnfläche, welches nach den obigen Ausführungen zur Angemessenheit des Produktes aus Wohnfläche und Quadratmetermietzins ja grundsicherungsrechtlich grundsätzlich erlaubt ist, immer zu einer Kürzung der tatsächlichen Betriebskosten. Diese Vorgehensweise ist mit den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der darin aufgenommenen Produkttheorie nicht vereinbar. Entgegen diesen Vorgaben ermöglicht die Handlungsweise des Beklagten Grundsicherungsempfängern nicht ohne Kürzung ihrer Unterkunftskosten die abstrakt angemessenen Wohnflächen zu überschreiten, wenn diese Überschreitung geringeren Quadratmeterkosten gegenübersteht. Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten war daher vorliegend mangels anderer Erkenntnisquellen auf die um 10% erhöhten Werte der Tabellen des Wohngeldgesetzes abzustellen. Für den Zeitraum bis 31.12.2008 ergibt sich dabei, ausgehend von § 8 WoGG in der Fassung bis 31.12.2008, der Eingruppierung des Kreises … in die Mietstufe 3, und der Berücksichtigung des Wertes für einen 3-Personen-Haushalt in der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG mit einer 10%-igen Erhöhung ein abstrakt angemessener Höchstbetrag von 478,50 €. Für die Zeiträume ab 01.01.2009 ergibt sich dabei gemäß § 12 WoGG in der Fassung ab 01.01.2009, ausgehend von der Eingruppierung des Kreises … in die Mietstufe 2, und dem um 10% erhöhten Wert für einen 3-Personen-Haushalt ein abstrakt angemessener Höchstbetrag von 496,10 €. Diese Beträge hat der Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als angemessene bruttokalte Unterkunftskosten zuzüglich Heizkosten zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte durfte zugunsten der Kläger gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 SGB III eine vorläufige Leistungsgewährung vornehmen, weil die Höhe des Einkommens des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und damit der Umfang der Hilfebedürftigkeit der Kläger und der Umfang des Leistungsumfanges im jeweiligen Leistungszeitraum noch nicht bekannt waren und naturgemäß erst nachträglich festgestellt werden konnten. Gemäß § 328 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II war der Beklagte auch berechtigt, nach Feststellung der Einkommenshöhe des Klägers zu 1. in den Bewilligungsabschnitten März bis August 2008 und September 2008 bis Februar 2009 eine endgültige Leistungsgewährung unter Anrechnung der bereits vorläufig erbrachten Leistungen vorzunehmen, ohne dass dazu die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X hätten vorliegen müssen. Die endgültigen Leistungsgewährungen sind in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 05.03.2010 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 05.03.2013 über die bereits abgehandelte Fehlerhaftigkeit der Unterkunftskostengewährung hinaus nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte die Höhe des im Ansatz zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens des Klägers zu 1. zutreffend aus den Aufstellungen der Steuerberaterin … ermittelt, wobei er in Übereinstimmung mit § 13 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 2 Arbeitslosengeld II-Verordnung (ALG II V) nur die tatsächlich im jeweiligen Bewilligungsabschnitt geleisteten Betriebsausgaben von den tatsächlich im Bewilligungsabschnitt erzielten Betriebseinnahmen abgezogen hat. Anspar-Abschreibungen, die steuerrechtlich berücksichtigungsfähig sind, sind nach dieser Regelung zur Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. In Übereinstimmung mit § 3 Abs. 4 ALG II V hat der Beklagte auch für die beiden betroffenen Bewilligungsabschnitte ein monatliches Durchschnittseinkommen gebildet und dieses nach Abzug der Freibeträge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit als Einkommen berücksichtigt. Die Erstattungspflicht hinsichtlich der zuungunsten der Kläger ausfallenden Differenz zwischen der vorläufigen und der endgültigen Leistungsgewährung ergibt sich aus § 40 Abs.1 S.2 Nr.1a SGB II i.V.m. § 328 Abs.3 S.2 SGB III- Entgegen der Auffassung der Kläger verletzen die endgültigen Leistungsfestsetzungen und Erstattungsforderungen der Bescheide vom 19.01.2009 sowie 03.09.2009 auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz bzw. die Verfügungssätze der Entscheidung als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes. Insofern verlangt das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zum Einen, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, die getroffene Regelung vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten darauf auszurichten. Dies ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts zu ermitteln. Insofern ist als Besonderheit des SGB II zu berücksichtigen, dass es keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solchen gibt, sondern Anspruchsinhaber jeweils alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind. Entsprechend können auch im Rückabwicklungsverhältnis die Aufhebung oder Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides als auch die Erstattungsforderung erbrachter SGB II-Leistungen nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger als einzelnes hilfebedürftiges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II erfolgen. Da es keinen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt, besteht auch keine gesamtschuldnerische Haftung ihrer Mitglieder. Den Verfügungen eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides muss sich daher entnehmen lassen, welcher Adressat bzw. welche Adressaten betroffen sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R; sinngemäß auch Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 6/12 R, zitiert nach dem Terminbericht). Unschädlich ist es dabei aber, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG vom 29.11.2012 a.a.O.). Diese Maßstäbe sind auf die vorliegend auf § 328 Abs. 3 SGB III gestützten Entscheidungen nicht direkt anwendbar, da es sich nicht um die Rückabwicklung bereits abgeschlossener Leistungssachverhalte, sondern erstmalige endgültige Leistungsfeststellungen handelt. Gleichwohl muss auch eine auf § 328 Abs. 3 SGB III gestützte Erstattungsforderung entsprechenden Maßstäben der Bestimmtheit und der Individualisierung der Leistungsansprüche innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft genügen. Die hier angefochtenen Verwaltungsentscheidungen vom 19.01.2009 und 03.09.2009 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 05.03.2010 halten diesen Anforderungen aber auch stand. Sie sind sowohl an den Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. adressiert worden und haben deutlich gemacht, dass er an sie als gesetzliche Vertreter des Klägers zu 3. ergeht, soweit dieser betroffen ist. Darüber hinaus haben die Bescheide personenbezogen aufgeführt, von welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für den jeweils geregelten Bewilligungsabschnitt welcher Betrag zur Erstattung gefordert wird. Dies ist ausreichend. Einer Aufschlüsselung des personenbezogenen Erstattungsbetrages auf einzelne Monate bedarf es zur Überzeugung der Kammer nicht. Die Benennung des Erstattungsbetrages für den jeweils geregelten Gesamtbewilligungsabschnitt ist ausreichend. Selbst wenn man eine monatsweise Aufstellung des personenbezogenen Erstattungsbetrages fordern würde (so etwa LSG SH, Urteil v. 21.03.2012, L6 AS 107/11), ist zu konzedieren, dass eine solche für den Bewilligungsabschnitt März 2008 bis August 2008 mit dem Umsetzungsbescheid vom 15.03.2010 vorliegt. Soweit eine solche Aufstellung für den Bewilligungsabschnitt September 2008 bis Februar 2009 nicht vorliegt, wäre zunächst zu ermitteln, ob sich die monatsweisen Beträge durch Auslegung unter Heranziehung früherer Verwaltungsakte ermitteln lassen. Dies ist aufgrund der Sondersituation der Erstattungsforderung nach vorläufiger Leistungsgewährung hier ohne Weiteres der Fall. So lässt sich aus einer Gegenüberstellung der vorläufigen Leistungsgewährungen mit den endgültigen Leistungsgewährungen ohne Weiteres nachvollziehen, in welcher Höhe für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für jeden jeweils geregelten Kalendermonat eine Zuvielleistung erfolgt ist, die nunmehr zurückgefordert wird. Auch unter Zugrundelegung der o.g. Rechtsauffassung des LSG SH, der die Kammer nicht folgt, ist eine fehlende Bestimmtheit der Erstattungsforderung für September 2008 bis Februar 2009 jedenfalls unter Berücksichtigung der vom BSG am 29.11.2012 aufgezeigten Maßstäbe daher nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Dabei orientiert sich das Gericht nicht nur an dem wirtschaftlichen Wert des Obsiegens, der bezogen auf die Kläger eher geringfügig ist, sondern auch an den einzelnen in die gerichtliche Prüfung gestellten Streitfragen. Dabei ist festzustellen, dass die Klagen hinsichtlich einer der wesentlichen Streitfragen, nämlich der Angemessenheit der berücksichtigten Unterkunftskosten zum Teil erfolgreich waren. In Ausübung seines Ermessens hält das Gericht infolgedessen eine Kostenquote von 1/5 für angemessen. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Zeiträumen vom 01.03.2008 bis 31.08.2008, vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 sowie vom 01.09.2009 bis 28.02.2010. Die Kläger bildeten in diesen Zeiträumen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II und waren aufgrund nicht ausreichenden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirtschaftlich hilfebedürftig. Haupterwerbsquelle der Kläger war dabei das Einkommen des Klägers zu 1. aus selbstständiger Tätigkeit. Im Hinblick auf die fehlende Bestimmbarkeit der Einkommenshöhe hat der Beklagte den Klägern jeweils im Voraus, gestützt auf § 40 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 SGB III, vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Mit Bescheid vom 11.03.2008 hat der Beklagte den Klägern dabei für den Zeitraum von März bis August 2008 monatliche Leistungen zwischen 815,51 € und 1.224,14 € gewährt, wobei zunächst kein Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. berücksichtigt wurde. Mit Bescheid vom 19.01.2009 hat der Beklagte nach Vorlage der durch die Steuerberaterin des Klägers zu 1. verfassten Einkommensübersichten für den genannten Zeitraum die Leistungen für die Zeit von März bis August 2008 endgültig festgesetzt und den Klägern dabei monatliche Leistungen in Höhe von 550,61 € bis 852,60 € gewährt. Dabei wurde Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. auf den Bedarf der Kläger angerechnet. Der Beklagte ermittelte dabei aus den Aufstellungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der Steuerberaterin das monatliche Durchschnittseinkommen, wobei der Beklagte die in diesen Aufstellungen verbuchten Abschreibungen in Höhe von 193,00 € monatlich nicht als Betriebsausgabe berücksichtigte. Als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte nur den als maximal angemessen angenommenen monatlichen Betrag von 431,00 € inkl. Heizkosten. Gleichzeitig machte der Beklagte, gestützt auf § 328 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 40 SGB II, die Erstattung der Differenz zwischen den vorläufigen höheren Leistungen und den endgültigen Leistungen geltend, wobei er den Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.973,96 € nach Personen und Leistungsarten aufschlüsselte. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch war teilweise erfolgreich. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2010 erhöhte der Beklagte die Leistungsgewährung für den Zeitraum März 2008 bis August 2008 um insgesamt 724,16 € und reduzierte seine Erstattungsforderung auf 1.249,80 €. Grundlage war die Anwendung der neuen Unterkunftskostenrichtlinie des Kreises …. Der Beklagte berücksichtigte als angemessen einen Betrag von 390,00 € für die Nettokaltmiete sowie die als angemessen erachteten Nebenkosten in Höhe von 86,86 €, also insgesamt einen monatlichen Betrag in Höhe von 476,86 € bruttokalt. Dieser Betrag unterschritt die tatsächlich von den Klägern aufzuwendenden Kosten. Für das selbst bewohnte Eigenheim hatten die Kläger Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 451,68 € monatlich aufzuwenden. Nebenkosten fielen monatlich in Höhe von 117,38 € an. Den Betrag für die maximal anzuerkennenden Schuldzinsen in Höhe von 390,00 € monatlich entnahm der Beklagte der neuen Unterkunftskostenrichtlinie des Kreises …. Die angemessenen Betriebskosten ermittelte er, indem er die tatsächlich anfallenden Betriebskosten zu dem Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche von 101,04 qm und der abstrakt angemessenen Wohnfläche von 75 qm in Bezug setzte. Ferner erkannte der Beklagte 23,00 € für ein gerichtliches Mahnverfahren als weitere berücksichtigungsfähige Betriebsausgabe an und reduzierte die Einkommensanrechnung entsprechend. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die zunächst beim Sozialgericht Kiel erhobene Klage der Kläger vom 06.04.2010, die nach Verweisung an das Sozialgericht Schleswig unter dem Aktenzeichen S 6 AS 536/11 erfasst wurde. Den Bewilligungsabschnitt von September 2008 bis Februar 2009 hatte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 01.09.2008 durch vorläufige Leistungsgewährung geregelt, wobei den Klägern monatliche Leistungen zwischen 850,65 € und 880,00 € gewährt wurden. Dabei wurde pauschal ein antizipiertes Nettoerwerbseinkommen des Klägers zu 1. in Höhe von 400,00 € monatlich berücksichtigt. Mit Bescheid vom 03.09.2009 gewährte der Beklagte den Klägern endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 222,89 € für den Zeitraum September bis Dezember 2008 und in Höhe von 212,63 € für den Zeitraum Januar bis Februar 2009. Hierbei rechnete er das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. aus selbstständiger Tätigkeit an, welches er aus den Aufstellungen der Steuerberaterin ermittelte, wobei Abschreibungen zwischen 175,00 € und 310,65 € monatlich dabei unberücksichtigt blieben. Die Unterkunftskosten berücksichtigte der Beklagte in Höhe von 390,00 € nettokalt zuzüglich der angemessenen Betriebskosten in Höhe von 87,13 € für September bis Dezember 2008 und 86,87 € für Januar und Februar 2009, die der Beklagte anhand der oben zum vorherigen Bewilligungsabschnitt geschilderten Methode ermittelte. Gleichzeitig forderte der Beklagte, gestützt auf § 328 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 40 SGB II, die Erstattung der Differenz zwischen der vorläufigen und der endgültigen Leistungsgewährung für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 3.933,83 €, die er nach Leistungsarten und Personen aufschlüsselte. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch war nicht erfolgreich und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2010 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen richteten sich ursprünglich 2 zunächst beim Sozialgericht Kiel erhobene Klagen der Kläger vom 06.04.2010, die nach Verweisung an das Sozialgericht Schleswig unter den Aktenzeichen S 6 AS 626/11 und S 6 AS 496/11 erfasst wurden. Im Hinblick auf die doppelte Rechtshängigkeit haben die Kläger die Klage S 6 AS 496/11 in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2013 zurückgenommen. Mit Bescheid vom 02.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2010 gewährte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 123,24 € monatlich, wobei die Unterkunftskosten der Kläger entsprechend der zuvor geschilderten Methode im Umfang des von dem Beklagten als maximal angemessen angesehenen Ausmaß berücksichtigt wurden. Ferner berücksichtigte der Beklagte Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2. aus nicht selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 570,39 € monatlich netto und geschätztes Einkommen des Klägers zu 1. aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 1.035,89 € monatlich netto. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die zunächst beim Sozialgericht Kiel erhobene Klage der Kläger vom 06.04.2010, die nach Verweisung an das Sozialgericht Schleswig dem Aktenzeichen S 6 AS 476/11 erfasst wurde. Das Gericht hat mit Beschluss vom 05.03.2013 die Klagen zu den Aktenzeichen S 6 AS 476/11, S 6 AS 526/11 und S 6 AS 536/11 zur gemeinsamen weiteren Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 6 AS 476/11 verbunden. Die Kläger tragen vor, die Erstattungsforderungen des Beklagten im Zusammenhang mit den endgültigen Leistungsgewährungen hielten dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit nicht stand. Es fehle eine Individualisierung der monatlichen Rückforderungsbeträge. Ferner sei nicht schlüssig, wie der Beklagte das anzurechnende monatliche Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. ermittelt habe. Die Kläger bemängeln, dass insoweit die steuerlichen Abschreibungen nicht als Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen worden sei. Ferner habe der Beklagte das zum 01.01.2009 erhöhte Kindergeld entgegen der einschlägigen Übergangsregelung noch im laufenden Bewilligungsabschnitt voll als Einkommen angerechnet. Schließlich könne die Reduzierung der Unterkunftskosten auf die angenommene Mietobergrenze keinen Bestand haben, denn diese halte den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept stelle, nicht stand. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 19.01.2009, 02.09.2009 und 03.09.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.03.2010 zu verurteilen, den Klägern im Zeitraum 01.03.2008 bis 28.02.2009 sowie 01.09.2009 bis 28.02.2010 höhere Leistungen der Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren und für die Zeiträume März 2008 bis August 2008 und September 2008 bis Februar 2009 von einer Erstattungsforderung abzusehen. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, steuerliche Abschreibungen seien bei der Einkommensermittlung gemäß § 3 Abs. 2 ALG II-Verordnung nicht zu berücksichtigen. Die Absenkung der Unterkunftskosten auf das angemessene Ausmaß sei zu Recht erfolgt. Die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 451,68 € nettokalt zuzüglich 117,38 € Betriebskosten seien auch im sozialrechtlichen Sinne deutlich unangemessen. Seines Erachtens genügten die Erstattungsforderungen den Anforderungen der Individualisierung. Er weist darauf hin, dass er für den Zeitraum März bis August 2008 zur Umsetzung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2010 noch einen Bescheid vom 15.03.2010 erlassen habe, der den Erstattungsbetrag, bezogen auf die einzelnen Personen und unterschiedliche Leistungsarten, für die betroffenen Kalendermonate aufschlüssele. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich verpflichtet, in den Monaten Januar und Februar 2009 Kindergeld als Einkommen nur in Höhe von jeweils 154,00 € anzurechnen. Dieses Teilanerkenntnis haben die Kläger unter Aufrechterhaltung der Klage im Übrigen angenommen. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen.