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Urteil

S 15 AS 1561/13

SG Schwerin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSCHWE:2016:0524.S15AS1561.13.0A
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Leitsätze
Die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X findet auf Erstattungsforderungen nach § 328 Abs 3 S 2 SGB III Anwendung. (Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X findet auf Erstattungsforderungen nach § 328 Abs 3 S 2 SGB III Anwendung. (Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist unzulässig, da ein Rechtschutzbedürfnis nicht gegeben ist. Mit der Klage machen die Kläger Überprüfungsansprüche geltend, die – ungeachtet der Ausrichtung auf die Rückgewähr geleisteter Erstattungsbeträge – als ein Begehren auf die Bewilligung weiterer Sozialleistungen anzusehen sind. Ein Überprüfungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Rücknahme des Ausgangsverwaltungsaktes wegen § 44 Abs. 4 SGB X (hier in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II) keinerlei leistungsrechtliche Auswirkungen mehr haben kann (vgl. BSG 27.04.1989 – 11 RAr 21/88, Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 03/16, § 44 SGB X Rdn. 96, Schütze in: v. Wulffen, SGB X 8.Aufl. 2014, § 44 Rdn.38, Waschull in: LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 44 Rdn. 65). Eine Rücknahme der Ausgangsverwaltungsakte vom 02.09.2011, mit welchen der Beklagte die Leistungen gegenüber den Klägern endgültig festgesetzt und die Erstattung der überzahlten Beträge verlangt hat, hätte keine leistungsrechtlichen Auswirkungen für die Kläger, weil ein Anspruch auf weitere Leistungen nicht besteht, da die materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Sinne einer Ausschlussfrist vorliegend greift (vgl. BSG 23.07.1986 – 1 RA 31/85, Merten a.a.O. Rdn. 92, Schütze a.a.O. Rdn.28). Danach können Leistungen nach dem SGB II längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht werden, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist, dass in Folge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu unrecht erhoben worden sind. Fraglich ist, inwieweit die Vorschrift auf Erstattungsbescheide anzuwenden ist. Das Bundessozialgericht stellt für den Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Unterhaltscharakter von Sozialleistungen ab und hält es, weil der Gesetzgeber mit der Vorschrift lediglich die materiell rechtliche Begrenzung rückwirkender Leistungsansprüche prinzipiell habe regeln wollen, nach dem Zweck der Vorschrift nicht für gerechtfertigt, sie auch auf Fälle auszudehnen, in denen es nicht um rückwirkend zu erbringende Sozialleistungen geht. Eine analoge Übertragung der Regelung auf die Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden komme daher nicht in Betracht. Dies gelte auch, wenn der Leistungsberechtigte die ursprüngliche Erstattungsforderung beglichen habe (vgl. BSG 13.02.2014 – B 4 AS 19/13 R, a.A. Merten in Hauck/Noftz aaO, Rdn. 106, Steinwedel in: KassKomm 06/15, § 44 SGB X, Rdn. 50 bei vollständiger Rückzahlung außerhalb der Frist). Zwar begehren die Kläger die Rückgewährung geleisteter Erstattungsbeträge. Der vorliegende Fall ist jedoch nicht vergleichbar, mit dem von dem BSG entschiedenen Fall, da die Kläger tatsächlich nicht die Überprüfung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im Sinne der §§ 44 ff. SGB X, sondern von endgültigen Festsetzungsbescheiden nach vorläufiger Leistungsbewilligung nach § 328 SGB III i. V. m. § 40 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II begehren. Ihr Ziel – Rückzahlung geleisteter Erstattungsbeträge – kommt letztendlich der Nachforderung weiterer, aus ihrer Sicht rechtwidrig vorenthaltener Sozialleistungen gleich. Ihr Begehren richtet sich damit nicht gegen ein Einbehalten rechtswidrig erlangter Erstattungsbeträge aufgrund der rechtswidrigen Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch den Beklagten. Denn erst mit den endgültigen Festsetzungsbescheiden hat der Beklagte Verwaltungsakte erlassen, auf die die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X Anwendung finden. Die Möglichkeit, vor einer abschließenden Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, ermächtigt die Verwaltung bis zur endgültigen Feststellung der Sozialleistung zum Erlass einer Interimsentscheidung, ohne sich bezüglich der späteren endgültigen Entscheidung inhaltlich zu binden. § 328 SGB III stellt somit eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz dar, dass ein Bescheid an sich nur ergehen darf, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Die Vorschrift dient auch der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, weil die Verwaltung gerade nicht gezwungen wird, unrichtige Bescheide nachträglich nach § 45 SGB X zu korrigieren. Die Vorableistung ist eine eigenständige Leistung, ein aliud im Verhältnis zur endgültigen Leistung. Eine solche Vorabregelung schafft immer nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zur Ablösung durch eine endgültige Entscheidung. Einer Aufhebung des vorläufigen Verwaltungsakts bedarf es grundsätzlich nicht; er erledigt sich rückwirkend durch Erlass des endgültigen Bescheides. Es handelt sich um eine Erledigung auf andere Weise i. S. v. § 39 Abs. 2 SGB X. Durch die Vorabregelung wird die spätere endgültige Entscheidung nicht vorweggenommen; es wird auch nicht festgelegt, dass der Begünstigte die ihm zugebilligte Leistung dauerhaft behalten darf. Bindend wird nur die (vorläufige) Leistungsgewährung, nicht das (endgültige) Behaltendürfen (vgl. Kallert in: Gagel, SGB II / SGB III, 62. Ergänzungslieferung Juni 2016, § 328 SGB III, Rdn. 16-21 m.w.N. insb. zur Rspr. des BSG, Dürr in: Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 328, Rdn. 2, beispielhaft BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 14 AS 31/14 R). In der Sache beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich nach den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II iVm § 328 SGB III. Sie findet keine Grundlage in den für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse einschlägigen Bestimmungen von § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Auf den vorläufigen Bescheid sind somit §§ 44 ff. X grundsätzlich nicht anwendbar, weil eine endgültige Bindungswirkung durch eine abschließende Entscheidung zu erfolgen hat, die den Anforderungen im Sinne von § 328 Abs. 3 SGB X genügt und die begehrte Leistung als die „zustehende Leistung“ endgültig zuerkennt (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 14 AS 31/14 R). Gem. § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III hat dann die Anrechnung der aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die tatsächlich zustehende Leistung zu erfolgen bzw. sind nach Satz 2 vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit die abschließende Entscheidung einen Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkennt. Die Erstattungsregelung in § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellt eine lex specialis gegenüber § 50 SGB X dar. Die Verwaltung hat hinsichtlich der Rückforderung kein Ermessen auszuüben und der Erstattungspflichtige kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Erst mit den endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden vom 2. September 2011 liegen somit Verwaltungsakte vor, auf die § 44 Abs. 1 SGB X anzuwenden ist. Die damit einhergehende Erstattungsforderung ist nicht gleichzusetzen mit der Erstattungsforderung gem. § 50 Abs. 1 SGB X, die auf einem Aufhebungsbescheid gem. § 44 ff. SGB X beruht, durch den bereits abschließend bewilligte Leistungen rückwirkend aufgehoben werden und gegen den allein die Anfechtungsklage, ggfls. kombiniert mit einer Leistungsklage bei Rückforderung bereits geleisteter Erstattungsbeträge, die richtige Klageart ist. Dagegen kann vorliegend eine „Rückgewähr“ geleisteter Erstattungsbeträge nur erfolgreich durchgesetzt werden, wenn der Beklagte zunächst zur Bewilligung höherer Leistungen verpflichtet wird. Im Gegensatz zur Rücknahme eines rechtswidrigen Aufhebungsbescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X, die unmittelbar zu einem Leistungsanspruch aus dem rechtswidrig aufgehobenen Bewilligungsbescheid führt, liegt im Falle einer Aufhebung eines endgültigen Festsetzungsbescheides kein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid vor, der einen Leistungsanspruch begründet. Daran wird ersichtlich, dass letztendlich das Begehren der Kläger auf die Bewilligung bisher nicht zugesprochener Sozialleistungen gerichtet ist. Damit findet die Verfallklausel des § 44 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den vorliegend zu entscheidenden Fall Anwendung. Dabei wird der Zeitpunkt von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag auf Rücknahme des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gestellt wurde, § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X. Die Kläger haben eine Überprüfung der Bescheide vom 02.09.2011 erst mit Schreiben vom 16.04.2013 beantragt. Die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II beginnt zum 01.01.2013 und wirkt auf den 01.01.2012 zurück. Der streitige Bewilligungszeitraum sowie der Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsbescheide liegen außerhalb dieser Frist. Da die begehrten Leistungen außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist von einem Jahr liegen, ist die Rücknahme der Bescheide vom 02.09.2011 ausgeschlossen und ein Rechtschutzbedürfnis für die Überprüfungsbegehren nicht gegeben. Die Klagen waren daher als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kläger begehren die Rückzahlung von ihnen geleisteter Erstattungsbeträge für den Zeitraum von Februar 2011 bis 30. Juni 2011. Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 hatte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 vorläufig Leistungen gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III bewilligt, weil die Klägerin zu 1. Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in nicht feststehender Höhe erzielte. Mit Bescheid vom 2. September 2011 setzte der Beklagte die Leistungen gegenüber den Klägern zu 1. – 3. endgültig fest und forderte insgesamt 792,65 Euro wegen einer Gesamtüberzahlung von den Klägern zu 1. – 3. zurück. Mit weiterem Bescheid vom 2. September 2011 setzte der Beklagte auch gegenüber dem Kläger zu 4. die Leistungen endgültig fest und forderte von diesem einen Betrag in Höhe von 422,56 Euro wegen Überzahlung zurück. Die Kläger legten gegen diese Bescheide keine Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 16. April 2013 beantragten die Kläger bei dem Beklagten jeweils die Überprüfung endgültiger Festsetzungs- der Erstattungsbescheide vom 2. September 2011, da es an deren hinreichender Bestimmtheit fehle und der Aufhebungsbetrag rechnerisch nicht zutreffend sei. Mit Bescheiden vom 25. April 2013 lehnte der Beklagte die Überprüfung der Bescheide ab, da die Kläger keine Argumente für die Rechtswidrigkeit der Bescheide vorgetragen hätten, solche auch nicht erkenntlich seien und im Übrigen die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X überschritten worden sei. Die gegen diese Bescheide gerichteten Widersprüche der Kläger vom 24. Mai 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 31.Juli 2013 und vom 1. August 2013 als unbegründet zurück und verwies nochmals darauf, dass der Überprüfungsantrag weder sachlich begründet, noch in der gesetzlich zulässigen Frist erhoben worden sei. Gegen diese Bescheide haben die Kläger jeweils Klage erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 24. Mai 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Bescheide nicht hinreichend bestimmt seien und eine fehlerhafte Berechnung erfolgt sei, weil die Freibeträge unzutreffend berechnet worden seien. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 2. September 2011 in Gestalt der Überprüfungsbescheide vom 25. April 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Juli 2013 und 1. August 2013 aufzuheben und die durch die Kläger auf die Aufhebungsentscheidung bereits gezahlten Beträge an die Kläger zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Grundlage der Entscheidung sind.