Urteil
S 41 AS 469/19
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0721.S41AS469.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016. Mit Bescheid vom 23.10.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.12.2015, 09.05.2016 und 30.01.2017 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unter anderem für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016. Für Juli 2016 bewilligte er Leistungen in Höhe von 621,96 EUR, für August 2016 in Höhe von 852,44 EUR und für die Monate September 2016 bis Oktober 2016 monatlich in Höhe von 621,96 EUR. Mit Bescheid vom 06.10.2016 bewilligte er den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter anderem für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016. Mit Bescheid vom 05.04.2017 bewilligte er den Klägern endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter anderem für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016. Mit Bescheid vom 06.07.2017 bewilligte er den Klägern endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter anderem für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016. Die Bescheide wurden bestandskräftig, da die Kläger keinen Widerspruch einlegten. Mit Bescheiden vom 15.02.2018 machte der Beklagte eine Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs unter anderem für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 geltend. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 41 AS 899/18 geführt. Mit Bescheiden vom 24.07.2018 machte der Beklagte eine Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs unter anderem für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016 geltend. Am 02.08.2018 stellten die Kläger einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 05.04.2017 und 06.07.2017 für die Zeiträume vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 und vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016. In den zu überprüfenden Monaten sei sonstiges Einkommen in Höhe von 333,33 EUR angerechnet worden. Ein solches Einkommen habe es nicht gegeben, daher habe es auch nicht angerechnet werden dürfen. Es handele sich um ein Darlehen der Tochter der Kläger. Mit Bescheid vom 11.10.2018 teilte der Beklagte mit, dass die Überprüfung abgelehnt werde. Es seien keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgetragen worden. Die Kläger legten hiergegen mit Schreiben vom 17.10.2018 Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 11.10.2018. Am 15.02.2019 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass auch die Frist zur Überprüfung der endgültigen Festsetzungsbescheiden nicht abgelaufen sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 05.04.2017 und 06.07.2017 in der Gestalt des Überprüfungsbescheids vom 11.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2019 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Vorbringen der Kläger sei irrelevant. Die Frist zur Überprüfung sei abgelaufen. In dem Erörterungstermin am 07.07.2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Klage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist zulässig aber unbegründet. Die Bescheide vom 05.04.2017 und 06.07.2017 in Gestalt des Bescheids vom 11.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Mit der Klage machen die Kläger Überprüfungsansprüche geltend, die als ein Begehren auf die Bewilligung weiterer Sozialleistungen anzusehen sind. Ein Überprüfungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Rücknahme des Ausgangsverwaltungsaktes wegen § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) (hier in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II) keinerlei leistungsrechtliche Auswirkungen mehr haben kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.1989 – 11 RAr 21/88; Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 24.05.2016 – S 15 AS 1561/13). Eine Rücknahme der Ausgangsverwaltungsakte vom 05.04.2017 und 06.07.2017, mit welchen der Beklagte die Leistungen gegenüber den Klägern endgültig festgesetzt hat, hätte keine leistungsrechtlichen Auswirkungen für die Kläger, weil ein Anspruch auf weitere Leistungen nicht besteht, da die materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II im Sinne einer Ausschlussfrist vorliegend greift (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.1986 – 1 RA 31/85; Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 24.05.2016 – S 15 AS 1561/13). Danach können Leistungen nach dem SGB II längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht werden, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X ist, dass in Folge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Fraglich ist, inwieweit die Vorschrift anzuwenden ist, wenn der Beklagte Erstattungsforderungen geltend macht, die auf der endgültigen Festsetzung von Leistungen beruhen. Das Bundessozialgericht stellt für den Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Unterhaltscharakter von Sozialleistungen ab und hält es, weil der Gesetzgeber mit der Vorschrift lediglich die materiell rechtliche Begrenzung rückwirkender Leistungsansprüche prinzipiell habe regeln wollen, nach dem Zweck der Vorschrift nicht für gerechtfertigt, sie auch auf Fälle auszudehnen, in denen es nicht um rückwirkend zu erbringende Sozialleistungen geht. Eine analoge Übertragung der Regelung auf die Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden komme daher nicht in Betracht. Dies gelte auch, wenn der Leistungsberechtigte die ursprüngliche Erstattungsforderung beglichen habe (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 19/13 R; Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 24.05.2016 – S 15 AS 1561/13). Zwar begehren die Kläger auch die Reduzierung geltend gemachter Erstattungsbeträge. Der vorliegende Fall ist jedoch nicht vergleichbar, mit dem von dem Bundessozialgericht entschiedenen Fall, da die Kläger tatsächlich nicht die Überprüfung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im Sinne der §§ 44 ff. SGB X, sondern von endgültigen Festsetzungsbescheiden nach vorläufiger Leistungsbewilligung nach § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) i. V. m. § 40 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II begehren. Ihr Ziel – die Reduzierung von Erstattungsbeträgen – kommt letztendlich der Nachforderung weiterer, aus ihrer Sicht rechtwidrig vorenthaltener Sozialleistungen gleich. Ihr Begehren richtet sich damit nicht gegen ein Einbehalten rechtswidrig erlangter Erstattungsbeträge aufgrund der rechtswidrigen Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch den Beklagten. Denn erst mit den endgültigen Festsetzungsbescheiden hat der Beklagte Verwaltungsakte erlassen, auf die die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X Anwendung finden. Die Möglichkeit, vor einer abschließenden Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, ermächtigt die Verwaltung bis zur endgültigen Feststellung der Sozialleistung zum Erlass einer Interimsentscheidung, ohne sich bezüglich der späteren endgültigen Entscheidung inhaltlich zu binden. § 328 SGB III stellt somit eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz dar, dass ein Bescheid an sich nur ergehen darf, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Die Vorschrift dient auch der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, weil die Verwaltung gerade nicht gezwungen wird, unrichtige Bescheide nachträglich nach § 45 SGB X zu korrigieren. Die Vorableistung ist eine eigenständige Leistung, ein aliud im Verhältnis zur endgültigen Leistung. Eine solche Vorabregelung schafft immer nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zur Ablösung durch eine endgültige Entscheidung. Einer Aufhebung des vorläufigen Verwaltungsakts bedarf es grundsätzlich nicht; er erledigt sich rückwirkend durch Erlass des endgültigen Bescheides. Es handelt sich um eine Erledigung auf andere Weise i. S. v. § 39 Abs. 2 SGB X. Durch die Vorabregelung wird die spätere endgültige Entscheidung nicht vorweggenommen; es wird auch nicht festgelegt, dass der Begünstigte die ihm zugebilligte Leistung dauerhaft behalten darf. Bindend wird nur die (vorläufige) Leistungsgewährung, nicht das (endgültige) Behaltendürfen (beispielhaft Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R; Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 24.05.2016 – S 15 AS 1561/13). In der Sache beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich nach den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III. Sie findet keine Grundlage in den für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse einschlägigen Bestimmungen von § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II. Auf den vorläufigen Bescheid sind somit §§ 44 ff. SGB X grundsätzlich nicht anwendbar, weil eine endgültige Bindungswirkung durch eine abschließende Entscheidung zu erfolgen hat, die den Anforderungen im Sinne von § 328 Abs. 3 SGB X genügt und die begehrte Leistung als die „zustehende Leistung“ endgültig zuerkennt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R; Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 24.05.2016 – S 15 AS 1561/13). Gem. § 41a Abs. 6 S. 1 SGB II hat dann die Anrechnung der aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die tatsächlich zustehende Leistung zu erfolgen bzw. sind nach Satz 2 vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit die abschließende Entscheidung einen Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkennt. Die Erstattungsregelung in § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II stellt eine lex specialis gegenüber § 50 SGB X dar. Die Verwaltung hat hinsichtlich der Rückforderung kein Ermessen auszuüben und der Erstattungspflichtige kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen (Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 24.05.2016 – S 15 AS 1561/13). Erst mit den endgültigen Festsetzungsbescheiden vom 05.04.2017 und 06.07.2017 liegen somit Verwaltungsakte vor, auf die § 44 Abs. 1 SGB X anzuwenden ist. Die mit den Erstattungsbescheiden vom 15.02.2018 und 24.07.2018 einhergehende Erstattungsforderung ist nicht gleichzusetzen mit der Erstattungsforderung gem. § 50 Abs. 1 SGB X, die auf einem Aufhebungsbescheid gem. § 44 ff. SGB X beruht, durch den bereits abschließend bewilligte Leistungen rückwirkend aufgehoben werden und gegen den allein die Anfechtungsklage, gegebenenfalls kombiniert mit einer Leistungsklage bei Rückforderung bereits geleisteter Erstattungsbeträge, die richtige Klageart ist. Dagegen kann vorliegend eine „Rückgewähr“ geleisteter Erstattungsbeträge nur erfolgreich durchgesetzt werden, wenn der Beklagte zunächst zur Bewilligung höherer Leistungen verpflichtet wird. Im Gegensatz zur Rücknahme eines rechtswidrigen Aufhebungsbescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X, die unmittelbar zu einem Leistungsanspruch aus dem rechtswidrig aufgehobenen Bewilligungsbescheid führt, liegt im Falle einer Aufhebung eines endgültigen Festsetzungsbescheides kein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid vor, der einen Leistungsanspruch begründet. Daran wird ersichtlich, dass letztendlich das Begehren der Kläger auf die Bewilligung bisher nicht zugesprochener Sozialleistungen gerichtet ist. Damit findet die Verfallklausel des § 44 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II auf den vorliegend zu entscheidenden Fall Anwendung. Dabei wird der Zeitpunkt von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag auf Rücknahme des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gestellt wurde, § 44 Abs. 4 S. 3 SGB X. Die Kläger haben eine Überprüfung der Bescheide vom 05.04.2017 und 06.07.2017 erst mit Schreiben vom 02.08.2018 beantragt. Die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II beginnt zum 01.01.2018 und wirkt auf den 01.01.2017 zurück. Der streitige Bewilligungszeitraum liegt außerhalb dieser Frist. Da die begehrten Leistungen außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist von einem Jahr liegen, ist die Rücknahme bzw. Abänderung der Bescheide vom 05.04.2017 und 06.07.2017 ausgeschlossen. Soweit der 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 15.11.2018 – L 7 AS 1035/18) die Ansicht vertritt, dass die verkürzte Rückwirkungssperre der Änderung eines Bescheids über die endgültige Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen und der Aufhebung/Änderung eines aus der endgültigen Leistungsbewilligung resultierenden Erstattungsbescheids gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III, § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht entgegenstehen kann, folgt die Kammer dem nicht. Der 7. Senat hat diese Frage, mit der Begründung verneint, die abweichende endgültige Festsetzung von Leistungen mit der Folge der Reduzierung einer Erstattungsforderung stelle keine Erbringung von Leistungen im Sinne des § 44 Abs. 4 SGB X dar. Erbringen im Sinne von § 44 Abs. 4 SGB X bedeute „tatsächliches Leisten“. Die Korrektur einer endgültigen Festsetzung rechtswidrig zu niedriger Leistungen zur Verringerung einer Erstattungsforderung führe jedoch nicht zur Verpflichtung des Leistungsträgers zur tatsächlichen Gewährung weiterer Leistungen. Es ist bereits widersprüchlich, wenn der Senat die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X für gegeben erachtet, mithin also bei einer zu niedrig erfolgten endgültigen Festsetzung von Leistungen davon ausgeht, dass Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Warum „erbracht“ in § 44 Abs. 1 SGB X anders zu verstehen sein soll als in § 44 Abs. 4 SGB X, erläutert der Senat nicht. Vor allem setzt sich der Senat nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung der (verkürzten) Rückwirkungssperre auf die Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss auseinander (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013 – B 8 SO 4/12 R). Ebenso wie das Darlehen im Verhältnis zum Zuschuss stellen vorläufig bewilligte Leistungen gegenüber endgültigen Leistungen ein aliud dar, so dass bei zu niedrig erfolgter endgültiger Festsetzung eine (andere) Sozialleistung im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zu Unrecht nicht erbracht worden, aber konsequenterweise nur innerhalb der zeitlichen Grenzen von § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II rückwirkend zu erbringen ist. Richtigerweise unterliegt deshalb die Änderung einer endgültigen Festsetzung von Leistungen nach vorläufiger Bewilligung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X den zeitlichen Grenzen von § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Aubel, in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB II (jurisPK-SGB II), 5. Aufl. 2020, § 40 (Stand: 01.03.2020), Rn. 60). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.