Urteil
S 8 KR 341/18
SG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses begründet ab dem Eintrittstag neuen Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und kann die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes ändern.
• Krankengeld entsteht nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 SGB V; wer am betreffenden Tag seine beruflichen Anforderungen erfüllen konnte, ist nicht arbeitsunfähig.
• Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann nicht dahin führen, eine tatsächliche Arbeitsaufnahme rechtlich zu ignorieren oder das Gesetz insoweit zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung ändert Krankengeldbemessung • Die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses begründet ab dem Eintrittstag neuen Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und kann die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes ändern. • Krankengeld entsteht nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 SGB V; wer am betreffenden Tag seine beruflichen Anforderungen erfüllen konnte, ist nicht arbeitsunfähig. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann nicht dahin führen, eine tatsächliche Arbeitsaufnahme rechtlich zu ignorieren oder das Gesetz insoweit zu ersetzen. Der Kläger war seit 5. April 2017 wegen psychischer Erkrankung arbeitsunfähig und bezog zunächst Krankengeld. Nach MDK-Prüfung teilte die Beklagte die zeitweilige Einstellung der Leistung mit, hob diese Entscheidung nach Widerspruch jedoch wieder auf. Der Kläger beantragte kurzzeitig Arbeitslosengeld und wurde bis 22. April 2018 damit versorgt. Am 20. April 2018 schloss er einen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma; die Tätigkeit begann am 23. April 2018, er arbeitete an diesem Tag vollschichtig und kündigte am 24. April 2018 aus gesundheitlichen Gründen. Der Hausarzt stellte am 24. April 2018 erneut Arbeitsunfähigkeit fest. Die Beklagte berechnete daraufhin ab 24. April 2018 das Krankengeld nach dem Regelentgelt aus dem Arbeitsvertrag, nicht nach dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld. Der Kläger begehrt die Neubewilligung des höheren Krankengeldes und Nachzahlung; die Beklagte wendet ein, mit Aufnahme der Beschäftigung habe Versicherungspflicht bestanden und damit die Bemessungsgrundlage geändert. • Rechtlich maßgeblich ist § 44 SGB V: Anspruch auf Krankengeld besteht nur bei Arbeitsunfähigkeit oder bestimmten stationären Behandlungen. • Arbeitsunfähigkeit bemisst sich danach, dass der Versicherte die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann; der Kläger konnte am 23. April 2018 seine Schicht leisten, weshalb an diesem Tag keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. • Versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entsteht mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 1 SGG); die gesundheitliche Eignung ist dafür nicht Voraussetzung. • Die spezielle Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (wegen Arbeitslosengeldbezugs) endete mit dem tatsächlichen Wegfall des Bezugs am 22. April 2018; die Erhaltensregelung des § 192 SGB V greift nicht, wenn unmittelbar ein neuer Versicherungstatbestand (Beschäftigung) vorliegt. • Die Beklagte handelte nicht pflichtwidrig: sie ließ den MDK begutachten und traf auf dessen Grundlage Entscheidungen; eine fehlerhafte Bewertung stellt allein keine Pflichtverletzung dar. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann nicht dahin führen, die tatsächliche Arbeitsaufnahme ungeschehen zu machen oder eine gesetzlich nicht vorgesehene Bemessung des Krankengeldes zu erzwingen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat für den 23. April 2018 kein Krankengeld, weil er an diesem Tag seine Arbeit ausgeübt und damit nicht arbeitsunfähig war. Ab dem 24. April 2018 bemisst sich das Krankengeld nach dem mit der Zeitarbeitsfirma vereinbarten Arbeitsentgelt, weil mit Aufnahme der Beschäftigung Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eintrat; die frühere Versicherung wegen Arbeitslosengeldbezugs endete zuvor. Eine Verletzung der Pflichten der Krankenkasse liegt nicht vor, da der MDK einbezogen und sachgerecht geprüft wurde. Daher besteht kein Anspruch auf höhere Nachzahlungen.