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Urteil

S 16 AS 1980/15

SG Speyer 16. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wenn ein Beteiligter einen Antrag auf "Überprüfung nach § 44 SGB X" stellt, ist der Antrag regelmäßig so auszulegen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben werden soll. Statthafte Rechtsschutzform gegen einen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ablehnenden Verwaltungsakt ist die Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 S 1 SGG. (Rn.27) 2. Eine Behörde darf eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht deshalb ablehnen, weil der Antragsteller seinen hierauf gerichteten Antrag bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht begründet hat (entgegen LSG Mainz vom 16.2.2017 - L 3 AS 289/16 B - nicht veröffentlicht). (Rn.37) 3. Für Anträge, die auf die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes gerichtet sind, gibt es keine Begründungspflicht. Insbesondere ist eine solche nicht in § 44 SGB X enthalten. Die Konstituierung einer Begründungspflicht, deren Nichteinhaltung eine materiell rechtswidrige Ablehnungsentscheidung der Behörde oder die Ablehnung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens per Verwaltungsakt erlaubte, verstieße sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot der Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 GG als auch gegen den Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I. (Rn.39) 4. § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist bei Verwaltungsakten, mit denen die Erstattung einer zuvor (vorläufig oder endgültig) bewilligten Leistung verlangt wird, nicht "entsprechend" anzuwenden (entgegen BVerwG vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 = BVerwGE 87, 103 RdNr 13 f; BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 = SozR 3-1300 § 44 Nr 19 RdNr 14 ff; BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 = SozR 3-1300 § 44 Nr 21 RdNr 13; BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R = SozR 3-1300 § 44 Nr 24 RdNr 12; BSG vom 16.9.1999 - B 7 AL 80/98 R = SozR 3-4100 § 101 Nr 10 RdNr 15 f; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R = BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 14). (Rn.74) 5. Bei der Rückabwicklung vorläufig erbrachter Leistungen nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB III sind geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu erstatten (Anschluss an LSG Halle vom 26.8.2015 - L 4 AS 81/14 = juris RdNr 31). (Rn.87)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2015 verpflichtet, den Bescheid vom 14.10.2014 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit vom Kläger zu 1 ein höherer Betrag als 2.131,44 Euro erstattet verlangt wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat den Klägern 20 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Beteiligter einen Antrag auf "Überprüfung nach § 44 SGB X" stellt, ist der Antrag regelmäßig so auszulegen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben werden soll. Statthafte Rechtsschutzform gegen einen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ablehnenden Verwaltungsakt ist die Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 S 1 SGG. (Rn.27) 2. Eine Behörde darf eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht deshalb ablehnen, weil der Antragsteller seinen hierauf gerichteten Antrag bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht begründet hat (entgegen LSG Mainz vom 16.2.2017 - L 3 AS 289/16 B - nicht veröffentlicht). (Rn.37) 3. Für Anträge, die auf die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes gerichtet sind, gibt es keine Begründungspflicht. Insbesondere ist eine solche nicht in § 44 SGB X enthalten. Die Konstituierung einer Begründungspflicht, deren Nichteinhaltung eine materiell rechtswidrige Ablehnungsentscheidung der Behörde oder die Ablehnung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens per Verwaltungsakt erlaubte, verstieße sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot der Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 GG als auch gegen den Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I. (Rn.39) 4. § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist bei Verwaltungsakten, mit denen die Erstattung einer zuvor (vorläufig oder endgültig) bewilligten Leistung verlangt wird, nicht "entsprechend" anzuwenden (entgegen BVerwG vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 = BVerwGE 87, 103 RdNr 13 f; BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 = SozR 3-1300 § 44 Nr 19 RdNr 14 ff; BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 = SozR 3-1300 § 44 Nr 21 RdNr 13; BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R = SozR 3-1300 § 44 Nr 24 RdNr 12; BSG vom 16.9.1999 - B 7 AL 80/98 R = SozR 3-4100 § 101 Nr 10 RdNr 15 f; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R = BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 14). (Rn.74) 5. Bei der Rückabwicklung vorläufig erbrachter Leistungen nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB III sind geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu erstatten (Anschluss an LSG Halle vom 26.8.2015 - L 4 AS 81/14 = juris RdNr 31). (Rn.87) 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2015 verpflichtet, den Bescheid vom 14.10.2014 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit vom Kläger zu 1 ein höherer Betrag als 2.131,44 Euro erstattet verlangt wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat den Klägern 20 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Klage ist in Form der Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Kläger verfolgen primär das Ziel der Beseitigung der Erstattungsforderungen aus dem Bescheid vom 14.10.2014. Da sie den Antrag nicht weiter beschränkt haben, ist davon auszugehen, dass sich die Klage darüber hinaus auch gegen die endgültige Ablehnung der Leistungsbewilligung im gleichen Bescheid richtet und die Kläger auch deren Rücknahme begehren. Der Umstand, dass sie selbst ihre Klage auch mit der (aus Sicht der Kammer unzutreffenden) These begründen, eine abschließende Entscheidung sei noch gar nicht getroffen worden, widerspricht dem nicht. Denn hiermit wird lediglich ein Argument für die Rechtswidrigkeit der Erstattungsverfügung vorgetragen und keine das Begehren beschränkende Prozesshandlung getätigt. Zulässiger Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht der Bescheid vom 14.10.2014, der hinsichtlich der Erstattungsverfügung mit einer Anfechtungsklage hätte angegriffen werden können, sondern der Bescheid vom 29.07.2015, mit dem die Rücknahme des Bescheids vom 14.10.2014 abgelehnt wurde. Um das Klageziel zu erreichen genügt es daher nicht, den Bescheid vom 29.07.2015 im Wege der Anfechtungsklage aufzuheben. Erforderlich ist auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Erstattungsverfügung aus dem Bescheid vom 14.10.2014 (sog. Vornahmeklage, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 54 Rn. 6a, 43, beck-online). Mit dem Bescheid vom 29.07.2015 hat der Beklagte die Rücknahme sowohl der endgültigen Festsetzungsentscheidung bzw. Ablehnungsentscheidung als auch der Erstattungsverfügung aus dem Bescheid vom 14.10.2014 abgelehnt, nicht etwa nur die „Überprüfung“ des Bescheides. Denn mit diesem Bescheid wurden Anträge abschlägig beschieden, die auf die Rücknahme von Verwaltungsakten gerichtet waren. Sofern ein Beteiligter wie im vorliegenden Fall einen Antrag auf „Überprüfung nach § 44 SGB X“ stellt, ist der Antrag so auszulegen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt zurückgenommen (oder anderweitig aufgehoben) werden soll. Dies folgt aus dem Umstand, dass § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Rechtsfolge nur die Rücknahme von Verwaltungsakten entweder als gebundene oder als Ermessensentscheidung vorsieht. Darüber hinaus enthält § 44 Abs. 3 SGB X eine Zuständigkeitsvorschrift und § 44 Abs. 4 SGB X Modifikationen zu Leistungsansprüchen, die allerdings in dieser Vorschrift nicht selbst konstituiert werden. Ein Antrag auf (höhere) Leistungen in Folge der Rücknahme eines leistungsablehnenden Bescheides kann daneben ebenfalls gestellt werden. Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn ein anderer sinnvoller Zweck mit der Rücknahme des zu überprüfenden Bescheides nicht erreicht werden kann. Aus dieser Interpretation eines nicht näher konkretisierten Antrags auf Überprüfung nach § 44 SGB X folgt, dass eine Ablehnung dieses Antrags durch die Behörde die Ablehnung einer Rücknahmeentscheidung und gegebenenfalls die Ablehnung der Gewährung von (höheren) Leistungen darstellt. Hierfür ist es unerheblich, mit welcher Begründung die Behörde den Antrag ablehnt. Insbesondere spielt es für den Inhalt und die Rechtsfolgen der Entscheidung keine Rolle, ob der Antrag wie vorliegend mit dem Bescheid vom 29.07.2015 „ohne Sach- und Rechtsprüfung“ und/oder als unzulässig abgelehnt wird. Anders als im Rechtsbehelfsverfahren gibt es bei einem originären Verwaltungsverfahren keinen rechtlichen Unterschied zwischen einer Ablehnung als unzulässig und einer Ablehnung als unbegründet. Deshalb schränkt eine Ablehnung „als unzulässig“ und/oder „ohne Sach- und Rechtsprüfung“ den Prüfungsmaßstab im nachfolgenden Widerspruchs- und/oder Klageverfahren nicht ein. Der Bescheid vom 29.07.2015 lässt sich hingegen nicht so interpretieren, dass bereits die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens abgelehnt wird. Denn im Verfügungssatz des Bescheides werden ausdrücklich die von den Klägern gestellten Anträge abgelehnt und nicht etwa eine Entscheidung hierüber offengelassen. Würde der Bescheid hingegen derart ausgelegt, dass über eine Rücknahme des Bescheides vom 14.10.2014 noch nicht entschieden worden wäre, hätte dies zur Folge, dass der Bescheid vom 29.07.2015 insgesamt rechtswidrig und aufzuheben wäre und der Beklagte noch eine Entscheidung über die Rücknahmeanträge der Kläger zu treffen hätte. Denn die Behörde ist nicht dazu berechtigt, die Durchführung eines mit einem Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens abzulehnen. Auch mit einem (nicht begründeten) Antrag nach § 44 SGB X wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und das grundsätzlich mit einem Verwaltungsakt abzuschließen ist (§ 8 SGB X). Die Klage zielt daher in statthafter Weise auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 14.10.2014 unter Aufhebung des Bescheids vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 (§ 95 SGG). Beide Begehren sind notwendig miteinander verbunden, da die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts die vorherige, erfolglose Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens voraussetzt (§ 78 Abs. 3 SGG, vgl. auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 54 Rn. 21, beck-online). Das nach § 78 Abs. 3 SGG obligatorische Vorverfahren ist vor Klageerhebung durchgeführt worden, da der Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom 29.07.2015 nicht lediglich als unzulässig verworfen, sondern eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides durchgeführt hat. Nicht zulässig wäre hingegen eine Anfechtungsklage unmittelbar gegen den Bescheid vom 14.10.2014. Dieser ist nicht zulässiger Streitgegenstand, da dessen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG in einem Vorverfahren überprüft worden ist. Einer Aufhebung unmittelbar durch das Gericht stünde zudem die Bestandskraft nach § 77 SGG entgegen. Die Kläger wenden sich nur gegen eine Erstattungsforderung und gegen eine Ablehnungsentscheidung. Eine Kombination mit einer Leistungsklage ist daher nicht gegeben. II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 ist nicht bereits deshalb rechtmäßig, weil der Beklagte zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu Recht eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.10.2014 abgelehnt hätte (1). Der Bescheid vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2015 ist rechtmäßig, soweit die Rücknahme der mit Bescheid vom 14.10.2014 verfügten Ablehnung der Gewährung von Leistungen an die Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 abgelehnt wird (2). Der Bescheid vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2015 ist jedoch rechtswidrig, soweit die Rücknahme der Erstattungsverfügung vom 14.10.2014 gegenüber dem Kläger zu 1 im Umfang von 951,24 Euro abgelehnt wird. Soweit die Rücknahme der Erstattungsverfügung gegen den Kläger zu 1 im Übrigen und gegenüber der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3 in Gänze abgelehnt wird, ist der Bescheid vom 29.07.2015 rechtmäßig (3). 1. Der Bescheid des Beklagten vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht bereits deshalb rechtmäßig, weil der Beklagte mangels inhaltlicher Begründung der Überprüfungsanträge zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu Recht eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.10.2014 abgelehnt hätte (so aber zum vorliegenden Verfahren LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2017 – L 3 AS 289/16 B – nicht veröffentlicht). 1.1 Für diese Rechtsauffassung fehlt es an einem rationalen Bezug zum geltenden Gesetzesrecht. Schon auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens fehlt es an einer Regelung, die es der Behörde erlauben würde, einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes nur deshalb abzulehnen, weil dieser nicht begründet wurde. Im Gegenteil ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Die Beteiligten sollen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB X lediglich bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Weitergehende Pflichten nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SGB X bestehen nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen sind. Für die Durchsetzung von Mitwirkungsobliegenheiten stellen die Regelungen der §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und Spezialvorschriften in den einzelnen Sozialgesetzbüchern den Behörden Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Für Anträge, die auf die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes gerichtet sind, gibt es diesbezüglich keine Sonderregelungen. Insbesondere sind solche nicht in § 44 SGB X enthalten. Die Konstituierung einer Begründungspflicht, deren Nichteinhaltung eine materiell rechtswidrige Ablehnungsentscheidung der Behörde oder die Ablehnung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens per Verwaltungsakt erlaubte, verstieße daher sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot der Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als auch gegen den Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I. 1.2 Die für eine derartige Begründungspflicht vorgebrachten Argumente sind nach rechtswissenschaftlichen Kriterien nicht vertretbar. Der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz begründet seine gegenteilige Rechtsauffassung bezogen auf den vorliegenden Fall folgendermaßen (Beschluss vom 16.02.2017 – L 3 AS 289/16 B – nicht veröffentlicht): „Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, dh entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung wird durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen. Es genügt nicht, wenn der Leistungsberechtigte eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt (BSG, Urteil vom 13.02.2014 B 4 AS 22/13 R –; im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 39/13 R - Juris). Schon die hier nicht näher begründete Ausgangsthese des LSG, dass der Antrag den Umfang des Prüfauftrags im Hinblick auf die Frage bestimme, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, ist nach geltendem Recht unhaltbar. Bei verständiger Würdigung richten sich „Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X“ nicht auf die Prüfung von Rechtsfehlern und/oder falschen Sachverhaltsgrundlagen, sondern auf den Erlass eines Verwaltungsaktes in Form der Rücknahme eines anderen Verwaltungsaktes (s.o. unter I.). Ein Antrag, der sich tatsächlich nur auf die Überprüfung eines Verwaltungsaktes, nicht aber auf dessen Rücknahme oder sonstige Abänderung richtete, wäre zwar durch die Behörde zu bescheiden. Ein hierauf gerichteter Antrag im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren wäre jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In der Praxis dürften solche Fälle allerdings keine Rolle spielen, weil mit „Überprüfungsanträgen“ regelmäßig ausdrücklich oder konkludent Rücknahmeentscheidungen begehrt werden. Für den Antragsteller, der tatsächlich die Rücknahme eines ihn belastenden Verwaltungsaktes begehrt, ist es nicht nur regelmäßig unsinnig, seinen „Überprüfungsantrag“ auf die Prüfung von Rechtsfehlern einerseits oder von falschen Sachverhaltsgrundlagen andererseits zu beschränken – er ist hierzu nicht einmal berechtigt. Die Behörde hat nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens von Amts wegen sowohl den Sachverhalt zu ermitteln als auch das Recht richtig anzuwenden und gegebenenfalls vorangegangene Rechtsfehler zu korrigieren. Dabei ist selbstverständlich auch denkbar, dass ein Rechtsfehler nicht korrigiert werden muss, weil die Überprüfung einen anderen Sachverhalt zu Tage fördert. Dass in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (allerdings nicht in § 44 Abs. 2 SGB X) beide Alternativen genannt werden, bedeutet lediglich, dass für den Erlass eines Rücknahmebescheides nach dieser Vorschrift eine oder beide dieser Voraussetzungen vorliegen müssen. Für die Rechtsfolge der Vorschrift ist es jedoch gleichgültig, welche der alternativen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ist. Wenn ein Antrag auf Rücknahme eines Verwaltungsaktes gestellt wird, hat die Behörde ohnehin auch alle weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen (z.B. §§ 46, 48 SGB X). In Folge dessen, dass bereits die Ausgangsthese nicht stimmt, ist auch die Schlussfolgerung falsch, dass entweder aus dem Antrag selbst oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten auf Grund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers der „Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung“ bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden müsse. Dass Gleiche gilt für die weitere Folgerung, dass der Sozialleistungsträger berechtigt sei, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen, wenn die vorgenannte Voraussetzung nicht erfüllt sei. Zwar behauptet der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz, dass diese „Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung (…) durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt“ werde, liefert hierfür jedoch weder Beleg noch Argument. Wenn er anschließend unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) konstatiert, dass es nicht genüge, wenn der Leistungsberechtigte eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornehme, wird der Konstruktionsfehler seiner Rechtsauffassung deutlich. Der Senat vermischt zwei Gesichtspunkte: einerseits die Bestimmtheit oder „Konkretisierbarkeit“ des Antrags mit der Fragestellung, welcher Verwaltungsakt geprüft und welche Rechtsfolge erreicht werden soll, und andererseits die Frage, aus welchen Gründen der Verwaltungsakt zurückzunehmen sein könnte. Während der Senat die Erfolgsaussicht der Klage tatsächlich allein deshalb verneint, weil die Kläger vor Klageerhebung keine Begründung für ihr Anliegen geliefert haben, möchte er den Eindruck erwecken, der Antrag selbst sei nicht hinreichend bestimmt und nicht „objektiv konkretisierbar“. Letzteres trifft aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Wenn ein Antragsteller die Rücknahme eines konkret bezeichneten Erstattungsbescheides begehrt, gibt es keinerlei Schwierigkeiten das Begehren des Antragstellers zu bestimmen. Entsprechendes gilt für Überprüfungsanträge die sich gegen die Ablehnung von Leistungen richten. Auch wenn Überprüfungsanträge auf Bescheide Bezug nehmen, mit denen Geldleistungen bewilligt wurden, ist in aller Regel offensichtlich was begehrt wird: die Bewilligung höherer Leistungen. Der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz führt weiter aus (Beschluss vom 16.02.2017 – L 3 AS 289/16 B –, nicht veröffentlicht): „Die davon abweichende Ansicht der Kläger, es genüge, einen bestimmten Verwaltungsakt zu benennen, um den Leistungsträger zumindest zur Prüfung der fehlerfreien Rechtsanwendung zu verpflichten, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Ein "Einzelfall" iSd § 44 Abs 1 S 1 SGB X liegt nur vor, wenn die Verwaltung dem Überprüfungsantrag unter Berücksichtigung der konkreten Umstände einen Prüfauftrag im og Sinn entnehmen kann. Soweit das BSG in seiner oben zitierten Entscheidung 28.10.2014 ausführt, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen müsse und dies nur dann entbehrlich sei, wenn bei objektiver Betrachtung aus dem Vorbringen des Antragstellers der zu überprüfende Verwaltungsakt ohne Weiteres zu ermitteln sei (Rn 15), ändert dies nichts daran, dass Sinn und Zweck des § 44 SGB X, der die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer auflösen will, nur verwirklicht werden kann, wenn "der Verwaltung der zu lösende Konflikt bekannt ist" (ebenda). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der zur Überprüfung gestellt Verwaltungsakt mit seinem Erstellungsdatum benannt wird, wenn nicht andere Umstände die Bestimmung des Prüfauftrags ermöglichen. Auch in der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG (Urteil vom 5.9.2006 – B 2 U 24/05 R – juris Rn 13) findet die Ansicht der Kläger keine Stütze. Zwar ist danach zu beachten, dass es für die erste Alternative des § 44 Abs 1 S 1 SGB X ("das Recht unrichtig angewandt") nicht auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen kann. Damit wird jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts automatisch schon dann erfolgen muss, wenn dieser nur mit Datum bezeichnet wird. Denn die Prüfung erfolgt auch nach dieser Auffassung immer "entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten" (ebenda, Rn 12).“ Mit dem Argument, die abweichende Ansicht der Kläger, es genüge, einen bestimmten Verwaltungsakt zu benennen, um den Leistungsträger zumindest zur Prüfung der fehlerfreien Rechtsanwendung zu verpflichten, finde weder im Gesetzeswortlaut (noch in der Rechtsprechung) eine Grundlage, verkehrt der Senat die Begründungslasten. Er selbst ist es, der für seine Auffassung keinen Bezugspunkt im Gesetzestext findet und nicht gesetzlich geregelte Rechtsfolgen konstruiert. Warum ein „Einzelfall“ im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur vorliegen soll, wenn die Verwaltung dem Überprüfungsantrag unter Berücksichtigung der konkreten Umstände einen Prüfauftrag (im vom Senat gemeinten Sinne) entnehmen könne, wird nicht begründet. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, weil § 44 Abs. 1 SGB X auch unabhängig von einer Antragstellung oder eines „Prüfauftrages“ die Ermächtigungsgrundlage für Rücknahmeentscheidungen darstellt. Alle Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 44 Abs. 1 SGB X gelten auch für die Prüfung von Rücknahmeentscheidungen von Amts wegen. In diesem Zusammenhang kann der Bezugnahme auf den „Einzelfall“ die Bedeutung zugeschrieben werden, klarzustellen, dass die Behörde nicht anlasslos zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide angehalten ist. Der gesamte § 44 SGB X enthält jedoch keine Anknüpfungspunkte für eine Normierung von Begründungspflichten. Die in Auseinandersetzung mit dem Urteil des BSG vom 28.10.2014 (B 14 AS 39/13 R; alle veröffentlichten Entscheidungen zitiert nach juris) entwickelte weitere Argumentation mit dem „Sinn und Zweck des § 44 SGB X“, der die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer auflösen wolle, enthält keinen stringenten Gedankengang. Mit dem Begriff der Konfliktsituation beschreibt der Senat zunächst den Widerspruch zwischen zwei Rechtsprinzipien (Bindungswirkung und materielle Gerechtigkeit), dessen Lösung „Sinn und Zweck des § 44 SGB X“ sei. Im nächsten Halbsatz wird der Begriff des Konflikts für die Auseinandersetzung zwischen dem Adressaten und der Verwaltung um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Einzelfall verwendet. Die Verwendung des gleichen Begriffs für Phänomene gänzlich unterschiedlicher Ebenen dient rhetorisch dazu, den Eindruck einer Schlussfolgerung zu erwecken. Diese würde in etwa lauten: weil der Gesetzgeber in § 44 SGB X den Konflikt zwischen Bindungswirkung und materieller Gerechtigkeit zu Gunsten der Letzteren gelöst hat, muss der Verwaltung der (im Rahmen eines Überprüfungsantrags) zu lösende Konflikt zwischen dem Antragsteller und der Verwaltung bekannt sein. Zwischen der Prämisse und der Schlussfolgerung besteht offensichtlich kein Zusammenhang. Soweit der Senat weiter ausführt, dass der Verwaltung der Konflikt noch nicht (hinreichend) bekannt sei, wenn der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt mit seinem Erstellungsdatum genannt werde, wenn nicht andere Umstände die Bestimmung des Prüfauftrags ermöglichten, wird dies im folgenden Absatz näher konkretisiert (Beschluss vom 16.02.2017 – L 3 AS 289/16 B –, nicht veröffentlicht): „Demnach hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob im Zugunstenverfahren, ggf nach erforderlichen Ermittlungen, ein hinreichender Prüfauftrag vorliegt, der den Leistungsträger zumindest zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsanwendung bei Erlass des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakts verpflichtet. Diese müssen sich nicht zwingend aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben. Auch Umstände, die der Verwaltung bekannt sind oder auf andere Weise bekannt werden, sind zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war freilich bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids nichts ersichtlich, was das Überprüfungsbegehren der Kläger auch nur ungefähr (und schon gar nicht hinreichend) umreißen konnte. Die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, haben bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nichts zur Begründung ihrer Überprüfungsanträge vorgebracht. Auch aus aktenkundigen Umständen konnte der Beklagte nicht die Gründe entnehmen, aus denen nach Auffassung der Kläger eine Überprüfung erfolgen sollte. Die Ablehnung der Überprüfungsanträge ohne inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verwaltungsakts ist somit zu Recht erfolgt. Eine weitergehende Überprüfung erfolgt im gerichtlichen Verfahren nicht.“ Ersichtlich wird hier, dass der Rechtsauffassung des 3. Senats des LSG Rheinland-Pfalz keine operationalisierbaren Kriterien zu Grunde liegen, die zu einer einigermaßen rechtssicheren Praxis führen könnten. Die angebliche Begründungspflicht wird dadurch relativiert, dass auch „Umstände, die der Verwaltung bekannt sind oder auf andere Weise bekannt werden“ zu berücksichtigen seien. Es hänge „von den Umständen des Einzelfalles ab“, ob „ggf nach erforderlichen Ermittlungen“ ein hinreichender Prüfauftrag vorliege. Diese Ausführungen werden vom Senat nicht weiter begründet. Mangels gesetzlicher Grundlagen dürfte dies auch nicht möglich sein. Tatsächlich wäre es mit der Amtsermittlungspflicht und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kaum zu vereinbaren, die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung (über den „Überprüfungsantrag“) nur deshalb anzunehmen, weil dieser bei der Entscheidung entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Erkenntnisse fehlten. Soweit der Senat weiter ausführt, dass bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids nichts ersichtlich sei, „was das Überprüfungsbegehren der Kläger auch nur ungefähr“ habe umreißen können, wird weiterhin nicht reflektiert, dass sich bei belastenden Verwaltungsakten regelmäßig ohne weiteres erschließt, was das Begehren des Antragstellers ist. Tatsächlich verlangt der Senat contra legem eine inhaltliche Begründung des Rücknahmeantrags. Ob diese zutreffend sein müsste, führt er nicht aus, auch nicht, ob eine inhaltlich unvollständige oder unzutreffende Begründung eine umfassende „Prüfpflicht“ nach sich ziehen würde. Er führt auch nicht aus, auf welcher Rechtsgrundlage eine „weitergehende Überprüfung“ im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgen soll, insbesondere, wie sich dies mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 Satz 1 SGG vertragen können sollte. Hiervon abgesehen war gerade im vorliegenden Fall bereits allein anhand der Lektüre des Bescheids vom 14.10.2014 ohne weitere Informationen erkennbar, dass der Bescheid teilweise rechtswidrig ist (s.u. unter 3.3.2). 1.3 Anders als der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz wohl annimmt, befindet er sich mit der zitierten Entscheidung nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, ungeachtet des Umstandes, dass selbstverständlich weder er noch die erkennende Kammer an diese gebunden ist (vgl. nur SG Speyer, Urteil vom 23.01.2017 – S 19 KR 521/16 –, Rn. 43). Der 4. Senat des BSG führt in seinem Urteil vom 13.02.2014 (B 4 AS 22/13 R) u.a. aus (Rn. 13): „Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, dh entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung wird durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt.“ Auch der 4. Senat des BSG versäumt zu begründen, weshalb sich auf Grund oder aus Anlass der Antragstellung im Einzelfall objektiv erschließen müsste, aus welchem Grund nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Ebenso wie der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz stellt der 4. Senat des BSG hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags nach § 44 SGB X zunächst nicht auf das mit dem Antrag verbundene Ziel der Rücknahme eines Bescheides ab, sondern auf mögliche Tatbestandsvoraussetzungen hierfür. Hierbei wird übersehen, dass ein Antragsteller grundsätzlich keine „Prüfaufträge“ an die Behörde vergibt, sondern regelmäßig eine Leistung begehrt oder sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt wendet (s.o. unter 1.2). Dieser fehlerhafte Ansatz wird vom 4. Senat des BSG allerdings nicht konsequent weiterverfolgt. Er schließt aus seinen Ausführungen nur, dass der Sozialleistungsträger zumindest in die Lage versetzt werden müsse, bestimmen zu können, welcher Verwaltungsakt rechtswidrig sein könnte (BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 22/13 R –, Rn. 15). Er verlangt im Ergebnis – anders als der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz – lediglich eine Individualisierung der Bescheide, keineswegs eine inhaltliche (oder gar zutreffende) Begründung des „Überprüfungsantrags“. Ausdrücklich fordert er nur, dass „entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird“ (BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 22/13 R –, Rn. 15). Der Sozialleistungsträger müsse „in die Lage versetzt werden, bestimmen zu können, welcher Verwaltungsakt rechtswidrig sein könnte“ (ebd.). Allerdings ist zuzugeben, dass in Folge der inkonsistenten Begründung des BSG stellenweise ein anderer Eindruck vermittelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 22/13 R –, Rn. 13). Der 14. Senat des BSG hat sich dem 4. Senat in dieser Fragestellung ohne weitergehende Begründung angeschlossen. Auch jener verlangt nur, dass „der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss“. Dies sei „nur dann entbehrlich, wenn bei objektiver Betrachtung aus dem Vorbringen des Antragstellers der zu überprüfende Verwaltungsakt ohne Weiteres zu ermitteln“ sei (BSG, Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 39/13 R –, Rn. 15). Im Ergebnis halten es beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG also für ausreichend, wenn entweder die „zu überprüfenden“ Verwaltungsakte im Antrag konkret benannt werden oder sich aus dem sachlichen Vorbringen des Antragstellers ableiten lässt, welche Verwaltungsakte gemeint sein können. Auch nach der Rechtsprechung des BSG wäre der streitgegenständliche „Überprüfungsantrag“ der Kläger auf Grund der konkreten Bezeichnung des Bescheids vom 14.10.2014 mithin ohne weiteres hinreichend bestimmt. 2. Der Bescheid vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2015 ist rechtmäßig, soweit die Rücknahme der mit Bescheid vom 10.10.2014 verfügten Ablehnung der Gewährung von Leistungen an die Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 abgelehnt wird. Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Ablehnungsverfügung kommt § 44 Abs. 1 SGB X in Betracht. 2.1 Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2.2 Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die mit dem Bescheid vom 14.10.2014 erfolgte endgültige Leistungsablehnung nicht erfüllt. Die Kläger hatten für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ob die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorgelegen haben, kann vorliegend offenbleiben, da die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 3 Nr. 4, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 SGB II waren. Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des für die Kläger jeweils maßgeblichen Bedarfs nach den §§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II, 20, 22 Abs. 1, 23 SGB II und dem nach den §§ 9 Abs. 1, Abs. 2, 11 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen. 2.2.1 Für den Kläger zu 1 war im streitgegenständlichen Zeitraum ein Regelbedarf in Höhe von 345 Euro monatlich zu berücksichtigen (§§ 20 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013 vom 18.10.2012 – BGBl. Teil I S. 2175).Ein Mehrbedarf für Warmwasser nach § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht zu berücksichtigen, da die Wohnung des Klägers zu 1 und seiner Ehefrau über zentrale Warmwasserversorgung verfügt. Der Kläger zu 1 hatte im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, so dass er dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehabt hätte. Aus der Gesetzessystematik der §§ 19, 22 SGB II ergibt sich zwingend, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Mehrpersonenhaushalten den Personen als Bedarf zuzuordnen sind, die die Aufwendungen tatsächlich haben, d.h. die tatsächlich einer entsprechenden Forderung ausgesetzt sind. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht hingegen keine Rechtsgrundlage (vgl. ausführlich SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 289 ff.; SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 – S 16 AS 908/17 ER –, Rn. 31; für das "Kopfteilprinzip" aber grundsätzlich das BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R –, Rn. 28 f.; Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R –, Rn. 19). Der Kläger zu 1 ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Mietvertragspartner. Im Außenverhältnis besteht eine Gesamtschuldnerschaft gegenüber der Vermieterin (§§ 421, 427 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).Im Innenverhältnis ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II hypothetisch von einer mangelnden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit auszugehen, so dass zum Zwecke der Bedarfsberechnung eine Verpflichtung beider Ehegatten zur Tragung jeweils einer Hälfte der Unterkunftsaufwendungen anzunehmen ist (vgl. SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 370/14 –, Rn. 99). Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hatten der Kläger zu 1 und seine Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von monatlich 654,80 Euro (Grundmiete 545,30 Euro, Heizkosten 30 Euro, Nebenkosten 75 Euro und Haftpflichtversicherung 4,50 Euro). Bei dem Kläger zu 1 wäre vorbehaltlich einer Beschränkung auf „angemessene“ Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II) die Hälfte dieses Betrags, also 327,40 Euro, als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbedarf für den Kläger zu 1 in Höhe von maximal 672,40 Euro (345 Euro + 327,40 Euro). Ein Bedarf in identischer Höhe ist bei der Ehefrau des Klägers zu 1 zu berücksichtigen. Bei der 2012 geborenen Klägerin zu 2 ist nach §§ 23 Nr. 1, 20 Abs. 5 Satz 1 SGB IIi.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013 ein Regelbedarf in Höhe von 224 Euro monatlich zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den 2009 geborenen Kläger zu 3. Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 diesbezüglich keine Aufwendungen hatten. Bei der Klägerin zu 2 und bei dem Kläger zu 3 ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung jeweils Kindergeld in Höhe von 184 Euro anzurechnen, so dass jeweils ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 40 Euro monatlich verbleibt. Zusammen mit den Bedarfen des Klägers zu 1 und der Ehefrau des Klägers zu 1 ergibt sich ein nach Anrechnung des Kindergeldes verbleibender Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.424,80 Euro (2 x 672,40 Euro + 2 x 40 Euro) zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB II). 2.2.2 Die Ehefrau des Klägers zu 1 verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über Einkommen aus Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich, welches nach Abzug der Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in Höhe von 30 Euro im Umfang von 270 Euro nach Maßgabe des § 9 SGB II auf den Bedarf anzurechnen ist. Der Kläger zu 1 verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 2.310,94 Euro monatlich. Dieser Wert ergibt sich aus den Angaben, die der Kläger zu 1 in seinen abschließenden Angaben im Formular EKS am 13.01.2014 gemacht hat. Demnach hatte er Einnahmen (§ 3 Abs. 1 Alg II-V) in Höhe von 15.687,25 Euro und Betriebsausgaben (§ 3 Abs. 2 Alg II-V) in Höhe von 1.821,59 Euro, woraus sich ein Gewinn von 13.865,66 Euro ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1 zu seinen Ungunsten unzutreffende Angaben gemacht haben könnte, sind nicht ersichtlich. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist der Gewinn über die sechs Monate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen, so dass ein monatliches Einkommen von 2.310,94 Euro zu Grunde zu legen ist. Hiervon ist ein Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100 Euro abzusetzen, nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II ein weiterer Freibetrag in Höhe von 180 Euro und nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 SGB II ein weiterer Freibetrag in Höhe von 50 Euro, mithin ein Gesamtfreibetrag von 330 Euro. Hieraus ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 1.980,94 Euro. Die Einnahmen des Klägers zu 1 und seiner Ehefrau sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II nicht nur bei diesen, sondern auch beim jeweiligen Ehegatten und bei den gemeinsamen Kindern, der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3, als Einkommen zu berücksichtigen. Da die um Freibeträge und Versicherungspauschale bereinigten Einnahmen des Klägers zu 1 und seiner Ehefrau in Höhe von zusammen 2.250,94 Euro (270 Euro + 1.980,94 Euro) den verbliebenen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.424,80 Euro (auch unter fiktiver Berücksichtigung von „freiwilligen“ Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Kläger zu 1) deutlich überschreiten, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, nach welcher Berechnungsmethode das Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist (zur Problematik der so genannten horizontalen Berechnungsmethode vgl. SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 – S 16 AS 908/17 ER –, Rn. 37 und Rosenow, SGb 2008, S. 282 ff.). 2.2.3 Der Kläger zu 1, die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 waren im Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 demzufolge nach jeder denkbaren Berechnungsmethode und auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Sie haben demzufolge auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld für diesen Zeitraum. Der Beklagte hat den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 14.10.2014 daher zu Recht endgültig abgelehnt. Die Frage der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ist nicht entscheidungserheblich. 2.3 Demzufolge ist die Ablehnung der Rücknahme der Ablehnungsverfügung des Bescheids vom 14.10.2014 mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2015 im Ergebnis rechtmäßig. Die Klage war insoweit abzuweisen. 3. Der Bescheid vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2015 ist rechtswidrig, soweit die Rücknahme der Erstattungsverfügung vom 14.10.2014 gegenüber dem Kläger zu 1 im Umfang von 951,24 Euro abgelehnt wird. Soweit die Rücknahme der Erstattungsverfügungen gegen den Kläger zu 1 im Übrigen und gegenüber der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3 in Gänze abgelehnt wird, ist der Bescheid vom 29.07.2015 rechtmäßig. Soweit die Kläger die Rücknahme dieser Erstattungsverfügungen begehren, ist § 44 Abs. 2 SGB X die einschlägige Anspruchsgrundlage. 3.1 Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB II kann der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 3.2 § 44 Abs. 1 SGB X ist hingegen nicht einschlägig. Denn auf Grund der Erstattungsverfügungen vom 14.10.2014 wurden weder Sozialleistungen nicht erbracht noch Beiträge erhoben. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieser Verwaltungsakte nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind daher von vornherein nicht gegeben. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei Verwaltungsakten, mit denen die Erstattung einer zuvor (vorläufig oder endgültig) bewilligten Leistung verlangt wird, nicht „entsprechend“ anzuwenden (so aber BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 – 5 C 78/88 –, Rn. 13 f.; BSG, Urteil vom 12.12.1996 – 11 RAr 31/96 –, Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 28.05.1997 – 14/10 RKg 25/95 –, Rn. 13;BSG, Urteil vom 04.02.1998 – B 9 V 16/96 R –, Rn. 12; BSG, Urteil vom 16.09.1999 – B 7 AL 80/98 R –, Rn. 15 f.;BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 19/13 R –, Rn. 14; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 65_2;v. Wulffen/Schütze/Schütze SGB X § 44 Rn. 16, beck-online; BeckOK SozR/Heße SGB X § 44 Rn. 17, beck-online; KassKomm/Steinwedel SGB X § 44 Rn. 4, beck-online; Voelzke/Hahn, SGb 2012, S. 685; anders bei Aufhebungsverfügungen noch BSG, Urteil vom 16.01.1986 – 4b/9a RV 9/85 –, Rn. 15; zweifelnd Groth, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 2). Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG ist eine analoge („entsprechende“) Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte allenfalls dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 – S 3 KR 558/14 –, Rn. 29 ff.; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 374 ff.;SG Speyer, Urteil vom 08.09.2017 – S 16 AS 729/16 –, Rn. 56). Hiermit wird dem Dilemma Rechnung getragen, dass die Gerichte einerseits an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG), andererseits zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet (Art. 19 Abs. 4 GG) sind. Sie müssen auch in den Fällen, in denen eine einschlägige gesetzliche Regelung fehlt, zu einer bestimmten Sachentscheidung kommen. In einem funktionierenden Rechtsstaat muss es auf jede Rechtsfrage eine Antwort geben (Forgó/Somek, Nachpositivistisches Rechtsdenken, in: Buckel/Christensen/Fischer-Lescano (Hrsg.): Neue Theorien des Rechts, 2. Auflage 2009, S. 257). In Folge des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzesbindung darf allerdings von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht methodisch korrekt zu lösen wäre. Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 – S 3 KR 558/14 –, Rn. 29). Im vorliegenden Zusammenhang besteht schon deshalb keine Regelungslücke, weil nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen sind und nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dass diese Norm auf Fälle der Rückforderung zuvor bewilligter Sozialleistungen nicht „passt“, trifft nicht zu(so aber BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 – 5 C 78/88 –, Rn. 14). Die Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB X setzt nichts weiter als einen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt voraus, der nicht unter die Spezialregelung des § 44 Abs. 1 SGB X fällt. Rechtswidrige Rückforderungsbescheide würden also nur dann nicht in den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 SGB X fallen, wenn sie in „entsprechender“ bzw. analoger Anwendung unter § 44 Abs. 1 SGB X subsumiert werden würden. Die „entsprechende Anwendung“ des § 44 Abs. 1 SGB X stellt die Regelungslücke, die sie (in der Regel unausgesprochen) zu schließen vorgibt, somit erst selbst her. In der Rechtsprechung und Literatur wird die analoge Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X völlig unzureichend geprüft. Das Vorliegen einer Regelungslücke, die nach allen gängigen Methodenlehren eine Mindestvoraussetzung für Analogieschlüsse darstellt, wird nicht einmal behauptet (allenfalls angedeutet in BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 – 5 C 78/88 –, Rn. 14), möglicherweise weil angesichts des folgenden Absatzes im Gesetzestext zu offensichtlich ist, dass eine solche nicht vorliegt. Soweit ausgeführt wird, dass auch in diesen (Rückforderungs- und Erstattungs-) Fällen kein „rechtserheblicher Unterschied“ gegenüber solchen Fällen bestehe, in denen der Leistungsberechtigte von vornherein die beantragte Leistung nicht oder nicht vollständig erhalten hat (so Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 65), wird verkannt, dass durch die divergierenden Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 44 Abs. 1 SGB X einerseits und des § 44 Abs. 2 SGB X andererseits ein rechtserheblicher Unterschied konstituiert wird, an den Verwaltung und Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sind. Soweit der 11. Senat des BSG (Urteil vom 12.12.1996 – 11 RAr 31/96) zur Begründung seiner Auffassung darauf abstellt, dass der Regelungszweck der Vorschrift (des § 44 Abs. 1 SGB X) nicht nur Fälle erfasse, in denen dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten habe, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden sei, und das Ziel der rückwirkenden Beseitigung des Fehlers „nicht nur in den vom Wortlaut des Gesetzes erfaßten Fällen“, sondern gleichermaßen in Fällen, in denen Behörden Sozialleistungen gewährende Bescheide als rechtswidrig aufgehoben und zugleich die Erstattung der bereits erbrachten Sozialleistungen angeordnet haben, gelte (BSG, Urteil vom 12.12.1996 – 11 RAr 31/96 –, Rn. 16; dem folgend: BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 19/13 R –, Rn. 14), ist diese Vorgehensweise methodisch verfehlt. Der Senat setzt sich ausdrücklich über den Normtext (den amtlichen Wortlaut) der Vorschrift hinweg und begründet seine Auffassung unmittelbar mit dem behaupteten Regelungszweck der Vorschrift. Hierbei thematisiert er nicht einmal ansatzweise methodische Minimalvoraussetzungen für eine analoge Anwendung von Rechtsnormen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen das Gesetzesbindungsgebot der Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG. 3.3 Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Erstattungsverfügung des Bescheides vom 14.10.2014 gegen den Kläger zu 1 nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind erfüllt. 3.3.1 Der Bescheid vom 14.10.2014 ist allerdings rechtmäßig, soweit die Erstattung von Leistungen für den Regelbedarf und für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung von den Klägern gefordert wird. a) Die Erstattungsverfügungen des Bescheids vom 14.10.2014 sind nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne vorherige Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X ergangen ist. Diese wäre zwar grundsätzlich erforderlich gewesen, da die Erstattungsverfügung in Rechte der Kläger eingreift. Von der Anhörung konnte jedoch gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X abgesehen werden, da von den tatsächlichen Angaben des Klägers zu 1, die dieser im Rahmen der abschließenden Prüfung der Leistungsansprüche der Kläger abgegeben hat, nicht zu seinen Ungunsten und nicht zu Ungunsten der von ihm gesetzlich vertretenen Kläger zu 2 und 3 abgewichen wurde. Daher kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob ein bestandskräftiger Bescheid nach § 44 SGB X allein wegen eines auf Grund der Bestandskraft nicht mehr heilbaren Anhörungsmangels (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X) zurückzunehmen ist, bzw. zurückgenommen werden kann (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X). b) Die Erstattungsverfügungen im Bescheid vom 14.10.2014 sind entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil eine endgültige Bewilligung (oder Ablehnung) von Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht erfolgt wäre. Der Bescheid enthält nicht nur Erstattungsverfügungen, sondern auch eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850 ff.) in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Dies kommt in dem Satz „Da nun über Ihren Leistungsanspruch endgültig entschieden werden konnte, wurde festgestellt, dass Sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben“ ausreichend deutlich zum Ausdruck. Die Formulierung des Verfügungssatzes ist zwar missglückt, weil im ersten Halbsatz der Eindruck erweckt wird, dass die eigentliche Entscheidung in einem anderen Rahmen getroffen wurde, und der zweite Halbsatz darüber hinaus der äußeren Form nach einen für die Entscheidung über eine Leistungsbewilligung unzutreffenden Feststellungstenor enthält. Dennoch hat der Beklagte auch unter Berücksichtigung der Überschrift des Bescheides („Betreff: Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsbescheides“) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) kundgetan, dass er die Bewilligung von Leistungen an die Kläger im von der vorläufigen Regelung des Bescheids vom 03.04.2013 erfassten Zeitraum endgültig ablehnt. Aus dem Bescheid geht auch hinreichend deutlich hervor, dass nicht nur die Leistungsbewilligung an den Kläger zu 1, sondern auch die Bewilligung von Leistungen gegenüber der Klägerin zu 2 und gegenüber dem Kläger zu 3 abgelehnt wird. Die Ablehnungsentscheidung ist gegenüber der Klägerin zu 2 und gegenüber dem Kläger zu 3 auch wirksam bekanntgegeben worden. Zwar gilt die Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II nicht für den Fall der Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber dem Antragsteller (SG Speyer, Urteil vom 08.09.2017 – S 16 AS 729/16 –, Rn. 46 ff.). Der Beklagte konnte die Ablehnungsentscheidungen zu Lasten der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 jedoch wirksam gegenüber dem Kläger zu 1 als gesetzlichen Vertreter bekanntgeben (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB; vgl. Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 79). c) Die Erstattungsverfügungen als solche sind auch nicht wegen eines Bestimmtheitsmangels nach § 33 Abs. 1 SGB X rechtswidrig. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 14.10.2014 hinreichend deutlich gemacht, dass er von dem Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe von 3.082,68 Euro und von der Klägerin zu 2 und vom Kläger zu 3 jeweils einen Betrag in Höhe von 849,12 Euro erstattet verlangt. Der Beklagte konnte die Erstattungsverfügungen zu Lasten der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 auch wirksam gegenüber dem Kläger zu 1 als gesetzlichen Vertreter allein bekanntgeben (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB; vgl. Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 79). d) Die materielle Rechtmäßigkeit der Erstattungsverfügungen hinsichtlich der den Klägern vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III. Nach dieser Vorschrift sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung im Sinne des § 328 Abs. 1 SGB III erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Mit dem Bescheid vom 14.10.2014 hatte der Beklagte zugleich rechtmäßig entschieden, dass den Klägern für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 keine Leistungen zuerkannt werden (s.o. unter 2.2 und 3.3.1 b)). Die ursprüngliche Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 04.03.2013 war vorläufig im Sinne des § 328 Abs. 1 SGB III und auch gegenüber der Klägerin zu 2 und gegenüber dem Kläger zu 3 wirksam (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) erfolgt. Alle Tatbestandsvoraussetzungen für einen Erstattungsanspruch aus § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III sind demnach erfüllt. 3.3.2 Der Bescheid vom 14.10.2014 ist jedoch rechtswidrig, soweit vom Kläger zu 1 die Erstattung der vom Beklagten für ihn entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 (insgesamt 951,24 Euro) verlangt wird. Für einen derartigen Erstattungsanspruch fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die gemäß § 31 SGB I für die Begründung von Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs zwingend erforderlich ist. a) Ein Erstattungsanspruch für entrichtete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III. Nach dieser Vorschrift sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Die vorläufige Entscheidung kann sich gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur auf die Erbringung von Geldleistungen beziehen. Die Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung vom SGB II-Leistungsträger an die Krankenkasse bzw. Pflegekasse auf Grund einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) stellt im Verhältnis zum Leistungsberechtigten keine Geldleistung dar(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 – L 4 AS 81/14 –, Rn. 31; Schmidt-De Caluwe in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 328 Rn. 57, 6. Auflage 2017). Die Pflicht zur Tragung und Zahlung der Beiträge durch den Bund (bzw. durch den kommunalen Träger) gegenüber der Krankenkasse resultiert unmittelbar aus den §§ 251 Abs. 4, 252 Abs. 1 SGB V. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt gemäß der §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Entsprechendes. b) Der Erstattungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. in Verbindung mit § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III stützen. Nach dieser Regelung hat ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, für den Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden, die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI (gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. auch für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI) ist diese Regelung gemäß § 335 Abs. 5 SGB III entsprechend anzuwenden. Eine rückwirkende Aufhebung von Leistungen im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn nach einer vorläufigen Leistungsgewährung endgültig über den Leistungsanspruch entschieden wird (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 – L 4 AS 81/14 –, Rn. 37). Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 14.10.2014 keine rückwirkende Aufhebungsentscheidung nach § 45 SGB X oder nach § 48 SGB X getroffen. c) Der Erstattungsanspruch lässt sich auch nicht mit einer analogen Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf Fälle der endgültigen Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung begründen (so aber Bockholdt, info also 2015, S. 199 f.). Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG ist eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte allenfalls dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht (s.o. unter 2.2). Von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke darf nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht methodisch korrekt zu lösen wäre. Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (s.o. unter 2.2). Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende, in denen sich die Frage nach einem Erstattungsanspruch für geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach endgültiger Entscheidung bei vorangegangener vorläufiger Leistungsbewilligung stellt, können ohne weiteres mit der Vorgabe gelöst werden, dass es einen Erstattungsanspruch nicht gibt. Eine Analogiebildung ist mangels Regelungslücke daher nicht zulässig (so im Ergebnis auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 – L 4 AS 81/14 –, Rn. 39; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 101). Die dogmatische Einordnung des Erstattungsanspruchs nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III als verschuldensunabhängige, bereicherungsrechtliche Regelung (Bockholdt, info also 2015, S. 195 ff.) macht eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen und methodischen Voraussetzungen für eine Analogiebildung nicht entbehrlich. Die bloße Vergleichbarkeit der Interessenlagen führt nicht dazu, dass es auf das Bestehen einer Regelungslücke nicht mehr ankäme. Eine analoge Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III verbietet sich zudem in Ansehung des Gesetzesvorbehalts aus § 31 SGB I. Denn in § 31 SGB I ist normiert, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Hieraus folgt, dass eine Pflicht zur Erstattung von durch einen Leistungsträger entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen besteht. d) Selbst wenn auf Grund einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von gesetzlich Versicherten und privat Versicherten (vgl. Bockholdt, info also 2015, S. 198) ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vorläge, käme eine analoge Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III unter dem Gesichtspunkt einer „verfassungskonformem Auslegung“ nicht in Betracht. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht (BVerfG, Urteil vom 19.09.2007 – 2 BvF 3/02 –, Rn. 92). Die verfassungskonforme Auslegung ist demzufolge eine Vorzugsregel, nach der bestimmte, nach methodisch korrekter Konkretisierungsarbeit gefundene Ergebnisse gegenüber anderen zu bevorzugen sind. Sofern ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist und die Frage der Gültigkeit des Gesetzes für das dortige Verfahren entscheidungserheblich ist, hat es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen. Das Fachgericht darf hingegen nicht selbst über die als verfassungswidrig erkannte Norm disponieren. Es hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob ein verfassungsmäßiger Zustand im Wege der verfassungskonformen Auslegung erreicht werden kann. Eine verfassungskonforme Auslegung ist allerdings nur unter Beachtung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlautes zulässig. Andernfalls würde die Verfassungskonformität der "ausgelegten" Vorschrift durch einen Verstoß gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG und zugleich gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz erkauft (SG Mainz, Urteil vom 12.12.2014 – S 3 KR 398/14 –, Rn. 50). Das bedeutet, dass die Verfassungswidrigkeit eines gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Gesetzes nicht durch analoge Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte beseitigt bzw. vermieden werden kann (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 – S 3 KR 558/14 –, Rn. 37). Der Frage der Verfassungskonformität des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Folge der Unterlassung einer Erstreckung der Erstattungspflicht bei endgültiger Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da eine Nichtigerklärung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III am Ergebnis des Prozesses nichts ändern würde. Der Beklagte hätte mangels gesetzlicher Grundlage (§ 31 SGB I) weiterhin keinen Anspruch auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gegen den Kläger zu 1. Dieser ist durch den möglichen Gleichheitsverstoß der Regelung nicht beschwert. Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ist somit nicht entscheidungserheblich, sodass eine Vorlage an das BVerfG ausscheidet. e) Auf Grund der fehlenden Ermächtigungsgrundlage ist daher die Erstattungsverfügung vom 14.10.2014 gegenüber dem Kläger zu 1 rechtswidrig, soweit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 erstattet verlangt werden. Die Erstattungsverfügung ist im Umfang von 951,24 Euro (monatliche Beiträge in Höhe von 158,54 Euro x 6 Monate) rechtswidrig. 3.3.3 Der Bescheid vom 14.10.2014 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte hinsichtlich der Bestimmung, dass die Erstattungsbeträge vollständig an den Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit zu überweisen seien, kein Ermessen ausgeübt hat. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass es nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung im Ermessen des Leistungsträgers stand, mit Erstattungsansprüchen aus § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufzurechnen. Allerdings ist nur für den Fall, dass eine Aufrechnung (die den Eingriff in die Rechte des Betroffenen in aller Regel intensiviert) erfolgen soll, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wenn der Leistungsträger von dieser Möglichkeit absieht, stellt die bloße Angabe der Zahlungsweise im Erstattungsbescheid keinen Verwaltungsakt dar. Sie ist lediglich ein Hinweis darauf, wie der Verwaltungsakt vollzogen werden soll und hat keinen eigenen Regelungscharakter im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. 3.3.4 Der Beklagte ist zur teilweisen Rücknahme der Erstattungsverfügung vom 14.10.2014 gegenüber dem Kläger zu 1 auch mit Wirkung für die Vergangenheit verpflichtet. Diese steht nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall ist jedoch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, da die Ablehnung einer teilweisen Rücknahme des Bescheids vom 14.10.2014 im tenorierten Umfang in jedem Fall rechtswidrig wäre. Dies beruht auf dem Umstand, dass in der vorliegenden Konstellation keine Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die gegen eine teilweise Rücknahme der Erstattungsverfügung gegenüber dem Kläger zu 1 sprechen (vgl. allgemein Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 101). Die teilweise Rechtswidrigkeit der Erstattungsverfügung beruht allein auf einem Rechtsanwendungsfehler des Beklagten, nicht etwa auf unzureichenden Angaben des Klägers zu 1. Dem Beklagten lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes objektiv alle Informationen vor, die dazu benötigt worden wären, um die Erstattungsforderung auf den zutreffenden Betrag zu begrenzen. Der Überprüfungsantrag ist innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums (knapp sechs Monate) nach Bescheiderlass gestellt worden. Dass dieser nicht begründet worden ist, spielt für die Ermessensausübung im Rahmen des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im vorliegenden Fall keine Rolle, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen ohnehin bekannt waren. Dem Kläger zu 1 darf auch nicht entgegengehalten werden, dass er selbst den Rechtsanwendungsfehler wohl nicht erkannt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Kläger wenden sich gegen einen Ablehnungs- und Erstattungsbescheid bezogen auf einen Leistungszeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013. Der 1978 geborene Kläger zu 1 ist der Vater der am 17.09.2012 geborenen Klägerin zu 2 und des am 03.04.2009 geborenen Klägers zu 3. Die Kläger wohnen zusammen mit der Ehefrau des Klägers zu 1 und Mutter der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 zusammen in einer Mietwohnung in L…. Mietvertragspartner sind der Kläger zu 1 und seine Ehefrau. Die Grundmiete für die Wohnung betrug 545,30 Euro monatlich. Hinzu kamen Heizkosten in Höhe von 30 Euro und Nebenkosten in Höhe von 75 Euro monatlich einschließlich Kosten für zentrale Warmwasserversorgung sowie ein Beitrag von 4,50 Euro monatlich für eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine mietvertragliche Verpflichtung bestand. Die Kläger bezogen seit dem 01.10.2012 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und hatten durch den Kläger zu 1 am 13.03.2013 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Der Kläger zu 1 ist bzw. war als Raumausstatter selbstständig tätig. Er hatte im Rahmen des Formulars EKS Angaben zum voraussichtlichen Einkommen gemacht, aus denen der Beklagte einen voraussichtlichen durchschnittlichen monatlichen Gewinn in Höhe von 328,67 Euro errechnete. Für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 erhielt die Familie Kindergeld in Höhe von jeweils 184 Euro monatlich. Die Ehefrau des Klägers zu 1 bezog Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 03.04.2013 hatte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Dem Kläger zu 1 wurden 355,24 Euro monatlich bewilligt, wobei im Bescheid zwischen dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (190,99 Euro) und Bedarfen für Unterkunft und Heizung (164,25 Euro) differenziert wurde. Grund für die vorläufige Bewilligung waren die zu erwartenden Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers zu 1. Der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3 wurden Leistungen in Höhe von jeweils 141,52 Euro monatlich bewilligt, die im Bescheid als Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezeichnet wurden. Bei der Berücksichtigung von Unterkunftsbedarfen war der Beklagte von der so genannten Kopfteilmethode ausgegangen und hatte lediglich eine als angemessen angesehene Kaltmiete in Höhe von 477 Euro zu Grunde gelegt. Der Kläger zu 1 hatte am 13.01.2014 eine abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 beim Beklagten abgegeben. Die Summe der Betriebseinnahmen gab der Kläger zu 1 mit einem Betrag von 15.687,25 Euro an, die Summe der Ausgaben mit 1.821,59 Euro. Mit Bescheid vom 14.10.2014 hatte der Beklagte dem Kläger zu 1 mitgeteilt, dass, da nun über seinen Leistungsanspruch endgültig habe entschieden werden können, festgestellt worden sei, dass er keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Der Beklagte verlangte vom Kläger zu 1 die Erstattung von insgesamt 3.082,68 Euro. In dem Erstattungsbetrag waren neben den monatlich bewilligten Geldleistungen in Höhe von 355,24 Euro (Regelbedarf 183,05 Euro, Mehrbedarf Warmwasser 7,94 Euro und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 164,25 Euro) Beiträge zur Krankenversicherung in monatlicher Höhe von 138,54 Euro und zur Pflegeversicherung in monatlicher Höhe von 20 Euro enthalten. Bei der Klägerin zu 2 und bei dem Kläger zu 3 wurde der Erstattungsbetrag jeweils auf insgesamt 849,12 Euro festgesetzt (141,52 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatlich). Insgesamt verlangte der Beklagte die Erstattung von 4.780,92 Euro. Der Bescheid war mit der Überschrift „Betreff: Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches“ versehen. Ein Anhörungsverfahren nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) war zuvor nicht durchgeführt worden. Der Beklagte hatte mit demselben Datum gegenüber der Ehefrau des Klägers zu 1 einen weiteren Erstattungsbescheid vom 14.10.2014 über einen Betrag vom 2.131,44 Euro erlassen. Gegen die Bescheide wurde zunächst kein Widerspruch erhoben. Mit drei separaten, auf den 06.03.2015 datierten Schreiben, die am 12.04.2015 beim Beklagten eingegangen sind, beantragten die Kläger jeweils die „Überprüfung des Bescheides vom 14.10.2014 gem. § 44 SGB X“. In der Betreffzeile der Schreiben war jeweils der Name der Kläger und der Betreff „wegen Erstattungsbescheid vom 14.10.2014 (04/13-09/13)“ aufgeführt. Die Ehefrau des Klägers zu 1 stellte am gleichen Tag einen Überprüfungsantrag bezüglich des ihr gegenüber erlassenen Bescheides vom 14.10.2014. Eine Begründung erfolgte jeweils nicht. Mit vier Schreiben vom 08.04.2015 stellten die Kläger sowie die Ehefrau des Klägers zu 1 jeweils Anträge auf endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit einem Bescheid vom 08.05.2015 gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger und der Ehefrau des Klägers zu 1 mit der Begründung ab, dass eine endgültige Festsetzung bereits mit den Bescheiden vom 14.10.2014 erfolgt sei. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger übersandte auf Anfrage des Beklagten am 26.04.2015 Vollmachten für die am 12.04.2015 eingegangenen Überprüfungsanträge. Mit Bescheid vom 29.07.2015 lehnte der Beklagte die Überprüfungsanträge der Kläger bezüglich des Bescheides vom 14.10.2014 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Überprüfungsantrag ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen sei. Für einen Antrag im Sinne des § 44 (SGB X) sei es erforderlich, dass Gründe für „deren Unrichtigkeit“ angegeben werden. Werde der Antrag pauschal gestellt, so könne dieser ohne Sach- und Rechtsprüfung durch die Behörde abgelehnt werden. Der Antrag sei unzulässig. Hiergegen erhoben die Kläger jeweils mit Schreiben vom 10.08.2015 (Eingang beim Beklagten am 17.08.2015) Widerspruch. Die Widersprüche wurden nicht begründet. Mit einem einheitlichen Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015 (Az. 2337/15, 2338/15 und 2339/15) wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 14.10.2014 sei bindend geworden, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei. Der Bescheid dürfe daher nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X überprüft werden. § 44 Abs. 1 SGB X bestimme, dass ein Verwaltungsakt nur dann zurückzunehmen sei, wenn bei dessen Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Kläger hätten nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könne. Es ergäben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprächen, dass die Entscheidung falsch sei. Der Beklagte habe daher eine sachliche Prüfung des Bescheides vom 14.10.2014 ablehnen dürfen. Auch die Rechtsbehelfsstelle müsse sich auf die Bindungswirkung berufen. Die Kläger haben am 28.12.2015 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Leistungen für die Kläger mit Bescheid vom 03.04.2013 lediglich vorläufig bewilligt worden seien. Ein endgültiger Leistungsbescheid sei nicht erlassen worden. Darüber hinaus habe in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem Erstattungsbescheid ein Änderungsbescheid zu ergehen, wonach die tatsächlich zustehenden Leistungen zu berechnen seien. Durch den Änderungsbescheid und den Rückforderungsbescheid zusammen könne der Leistungsempfänger dann nachvollziehen, ob die Rückforderung berechtigt sei und die Leistungen korrekt berechnet worden seien. An diesem Änderungsbescheid mangele es hier ebenfalls. Ungeachtet dessen sei die Kaltmiete der Kläger zu niedrig bewilligt worden. So seien hier lediglich 477 Euro monatlich bewilligt worden. Angefallen seien jedoch 545,30 Euro monatlich. Nach der Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 10/06 R) habe der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht rechtsfehlerfrei gekürzt. Der Beklagte habe eine konkrete Angemessenheitsprüfung durchzuführen, wenn die Wohnung der Kläger nach den abstrakten Maßstäben unangemessen wäre. Der Beklagte habe eine konkrete Angemessenheitsprüfung nicht durchgeführt. Der Beklagte habe durch die Bestimmung, dass der Erstattungsbetrag komplett an den Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit zu überweisen sei, sein Ermessen gemäß § 43 Abs. 1 SGB II nicht ausgeübt. Hiernach müsse in Bezug auf die Frage, ob eine Aufrechnung angeordnet werde, Ermessen ausgeübt werden. Dies habe der Beklagte unterlassen.Das BSG habe mit Urteil vom 13.02.2014 (B 4 AS 22/13 R) klargestellt, dass ein Überprüfungsantrag bestimmt genug sei, wenn entweder der zu überprüfende Bescheid oder der zu überprüfende Sachverhalt genannt wurde. Im streitgegenständlichen Überprüfungsantrag sei der zu überprüfende Bescheid genannt worden. Selbst vor dem genannten Urteil des BSG sei durch höchstrichterliche gefestigte Rechtsprechung klar gewesen, dass bei falscher Anwendung des Rechts keine Begründung im Überprüfungsantrag genannt werden müsse. Weiter habe die falsche Anwendung des Rechts bei der Leistungsgewährung eine umfassende Prüfpflicht des Beklagten ausgelöst. Der Widerspruch müsse nicht begründet werden. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 14.10.2014 zurückzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Zulassung der Berufung. Zur Begründung trägt er vor, dass die Bevollmächtigte der Kläger mit drei Schreiben vom 06.03.2015 die Überprüfung des Erstattungsbescheides vom 14.10.2014 (Zeitraum 04/13 bis 09/13) beantragt hätte. Es sei jedoch keinerlei Sachvortrag erfolgt, was an dem Bescheid hätte falsch sein sollen. Auf eine Aufforderung des Beklagten, den Überprüfungsantrag zu begründen und Vollmachten einzureichen, habe die Bevollmächtigte nur reagiert, indem sie Vollmachten eingereicht habe. Eine Begründung sei ausgeblieben. Daraufhin habe der Beklagte die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 27.04.2015 nochmals aufgefordert, eine Begründung ihres Antrages vorzubringen. Erneut sei diesbezüglich keine Rückmeldung gekommen, so dass der Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2015 eine Überprüfung abgelehnt habe. Auch im Widerspruchsverfahren sei keinerlei Sachvortrag erfolgt. Die Bevollmächtigte sei wieder angeschrieben worden. Im Klageverfahren trage die Bevollmächtigte nun erstmals etwas vor. Zum Vortrag der Bevollmächtigten werde der Beklagte nicht Stellung nehmen. Die Klage sei zurückzuweisen, da die Ablehnung der Überprüfung mangels Vortrages zu Recht erfolgt sei. Die Klägerin habe die Möglichkeit, einen ordnungsgemäßen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, in dem der zu überprüfende Bescheid zu nennen sei und ein entsprechender Sachvortrag zur erfolgen habe. Der Beklagte könne dann im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Prüfung vornehmen. Das Forderungskonto des Klägers zu 1, der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 sei ausgeglichen. Es stünden keine Forderungen mehr offen. Der Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss der vormals zuständigen Kammer des SG Speyer mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Ablehnung wurde durch Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.02.2017 (L 3 AS 289/16 B) bestätigt. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.