Urteil
S 18 BA 78/20
SG Speyer 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2023:0130.S18BA78.20.00
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Leitsätze
1. Nach der Art der Tätigkeit einer Betreuungskraft in einer "Betreuenden Grundschule" und einer Hausaufgabenhilfe ist grundsätzlich sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch eine selbständige Tätigkeit vorstellbar. Den am 1.8.2014 vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur bekanntgemachten Hinweisen zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen ist zwar - unabhängig von ihrer Rechtsqualität - zu entnehmen, dass das Ministerium eine abhängige Beschäftigung der Betreuungskräfte vorgibt. Die Hinweise können allenfalls im Verhältnis zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem kommunalen Träger wirken. (Rn.36)
2. Hier: abhängige Beschäftigung, trotz inhaltlicher und methodischer Freiheit der Betreuungskraft. (Rn.39)
3. In der Abwägung als neutral zu betrachten sind der vorgegebene Ort der Betreuung sowie die damit korrespondierende fehlende Betriebsstätte der Betreuungskraft (Beigeladene zu 1.), was sonst typischerweise bei einer selbständigen Tätigkeit erwartet wird. (Rn.38)
4. Die "Betreuende Grundschule" und Hausaufgabenhilfe und damit die Beigeladene zu 1. ist in die Verwaltung der Grundschule eingegliedert gewesen und hat der auf den Schulleiter konkludent übertragenen Weisungsbefugnis unterlegen. (Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin erstattet auch der Beigeladenen zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten. Ansonsten tragen die Beigeladenen ihre
Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Art der Tätigkeit einer Betreuungskraft in einer "Betreuenden Grundschule" und einer Hausaufgabenhilfe ist grundsätzlich sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch eine selbständige Tätigkeit vorstellbar. Den am 1.8.2014 vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur bekanntgemachten Hinweisen zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen ist zwar - unabhängig von ihrer Rechtsqualität - zu entnehmen, dass das Ministerium eine abhängige Beschäftigung der Betreuungskräfte vorgibt. Die Hinweise können allenfalls im Verhältnis zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem kommunalen Träger wirken. (Rn.36) 2. Hier: abhängige Beschäftigung, trotz inhaltlicher und methodischer Freiheit der Betreuungskraft. (Rn.39) 3. In der Abwägung als neutral zu betrachten sind der vorgegebene Ort der Betreuung sowie die damit korrespondierende fehlende Betriebsstätte der Betreuungskraft (Beigeladene zu 1.), was sonst typischerweise bei einer selbständigen Tätigkeit erwartet wird. (Rn.38) 4. Die "Betreuende Grundschule" und Hausaufgabenhilfe und damit die Beigeladene zu 1. ist in die Verwaltung der Grundschule eingegliedert gewesen und hat der auf den Schulleiter konkludent übertragenen Weisungsbefugnis unterlegen. (Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin erstattet auch der Beigeladenen zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten. Ansonsten tragen die Beigeladenen ihre Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kammer konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladenen zu 2. bis 4. zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Denn sie sind mit der ordnungsgemäßen Ladung auf die Möglichkeit dieser Verfahrensweise, deren Zulässigkeit sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergibt, hingewiesen worden. Die größtenteils zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Beigeladene zu 1. hat als Betreuungskraft an der GS der Versicherungspflicht vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019 in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin unterlegen. Streitgegenstand ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der von der Beigeladenen zu 1. vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019 ausgeübten Tätigkeit als Betreuungskraft an der GS in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der angefochtene Bescheid begrenzt die Feststellung der Versicherungspflicht sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in qualitativer Hinsicht auf den angegebenen Zeitraum sowie auf die gesetzliche Rentenversicherung. Da der angefochtene Bescheid Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1. in den anderen Zweigen der Sozialversicherung als der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und im Zeitraum vor dem 1. Januar 2013 festgestellt hat, ist Gegenstand der Anfechtungsklage ausschließlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019. Soweit die Klägerin mit dem zweiten Teil der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Feststellung begehrt, die Beigeladene zu 1. sei vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019 bei ihr nicht abhängig beschäftigt gewesen, handelt es sich um eine unzulässige Elementenfeststellung (BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R –, juris Rn. 15 ff.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2020 – L 4 BA 3646/18 –, juris Rn. 65). Neben der Anfechtungsklage besteht jedoch für die Klägerin ein Feststellungsinteresse, dass keine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in den weiteren Zweigen der Sozialversicherung neben der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgelegen hat. Dahingehend ist ihr der zweite Teil des Feststellungsantrags auszulegen. Denn die Beklagte hat die Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung verneint, weil sie (wohl überwiegend unzutreffend) von einer Geringfügigkeit der Beschäftigung im Sinne von § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ausgegangen ist. Für eine gesonderte Feststellungsklage zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht hingegen kein Feststellungsinteresse. Denn diese Frage ist bereits im Rahmen der Anfechtungsklage zu entscheiden. Dieser Teil der Klage ist unzulässig. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, sozialen Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch , § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch , § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch , § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ). Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung (aF) können die Beteiligten eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV aF zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Einen solchen Antrag hat die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten am 9. Mai 2019 gestellt, so dass die Zuständigkeit der Beklagten für eine Entscheidung nach § 7a SGB IV gegeben war. Weder bei der Einzugsstelle noch bei einem anderen Versicherungsträger war im Zeitpunkt der Antragstellung ein anderes Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV aF). Nach § 7a Abs. 2 SGB IV aF entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund – mithin die Beklagte – aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine Beschäftigung vorliegt. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Maßgebendes Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, juris Rn. 25 mwN). Umgekehrt folgt aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, juris Rn. 26 mwN). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st.Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, a.a.O., mwN.). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind aber nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen dabei, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist, der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R –, juris Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 17). Nach den obigen Grundsätzen ist die Kammer unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit für die Klägerin als Betreuungskraft in der Betreuenden Grundschule und der Hausaufgabenhilfe im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Ausgangspunkt sind die mündlichen Vereinbarungen zu den Rahmenbedingungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. sowie die Feststellungen zur tatsächlichen Durchführung des Vertrags zwischen den beiden: Die Beigeladene zu 1. hat die Betreuung der Grundschüler der GS nach dem Unterricht im hierfür bereit gestellten Raum der GS und dem Außengelände der Schule sowie ab September 2013 die Hausaufgabenbetreuung ab 14 Uhr übernommen. Die hierfür angemeldeten Schüler sind ihr von der Verwaltung der GS mitgeteilt worden. In den Ferien bzw. am letzten Schultag vor den Ferien hat keine Betreuung stattgefunden. In der Gestaltung der Betreuung und Hausaufgabenhilfe ist die Beigeladene zu 1. inhaltlich frei gewesen. An anderen Schulveranstaltungen, Konferenzen o.ä. hat sie nicht teilgenommen. Die Beigeladene zu 1. hat das Verbrauchsmaterial der GS für die Betreuende Grundschule benutzt und hat für die tatsächlich abgeleisteten Stunden eine feste Stundenvergütung erhalten. Die Verwaltung der GS hat die An- und Abmeldung der Schüler der Betreuenden Grundschule sowie der Hausaufgabenhilfe durchgeführt. Die Stundenzettel sowie die Anwesenheitslisten der Schüler hat die Beigeladene zu 1. der Schulleitung vorgelegt. In Fällen von „Hitzefrei“ hat der Schulleiter den Beginn der Betreuungszeit vorverlegt. Die Beigeladene zu 1. ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Sie ist im Internetauftritt der GS im Rahmen des dort dargestellten Angebots der Betreuenden Grundschule und Hausaufgabenhilfe namentlich erwähnt worden. Die Beigeladene zu 1. war im Fall ihrer Verhinderung nicht verpflichtet für eine Vertretung zu sorgen. Die Beklagte hat von einer anderweitigen Vertragsgestaltung zur Vertretung nicht überzeugt. Der Zeuge K ist bei Ausfall der Betreuungskraft – solange nur eine Betreuungskraft an der GS tätig gewesen ist – eingesprungen. Auf welcher Grundlage das Arbeitsgericht hiervon ausgegangen ist, erschließt sich der Kammer nicht. Nach der Art der Tätigkeit ist grundsätzlich sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch eine selbständige Tätigkeit vorstellbar. Entgegenstehendes zwingendes Recht ist ebenso wenig ersichtlich wie die Ausnutzung besonderer Umstände oder ein erhebliches Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen. Den am 1. August 2014 vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur bekanntgemachten Hinweisen zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen ist zwar zu entnehmen, dass das Ministerium eine abhängige Beschäftigung der Betreuungskräfte vorgibt. Die Hinweise könnten jedoch – unter Zurückstellung der Frage ihrer Rechtsqualität – allenfalls im Verhältnis zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Klägerin wirken. Sie stellen kein zwingendes Recht im Sinne eines gesetzlichen Verbots o.ä. dar, das Auswirkungen auf den mit der Beigeladenen zu 1. geschlossenen zivilrechtlichen Vertrag haben kann. Zudem haben die Hinweise bei Vertragsschluss im Jahr 1998 bzw. 2013 nicht vorgelegen. Auch die Ausnutzung besonderer Umstände oder ein erhebliches Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen bei Abschluss des Vertrages zum Jahr 1998 bzw. 2013 liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor. Die bloße Behauptung der Klägerin reicht hierfür nicht aus, auch nicht um Ermittlungen ins Blaue hinein auszulösen. Aus der fehlenden Vereinbarung einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall der Beigeladenen zu 1. oder eines Anspruchs auf Urlaub kommt der Wille der Klägerin bzw. der ursprüngliche Wille der Beigeladenen zu 1. zum Ausdruck, eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin zu vereinbaren. Diese subjektive Ansicht bzw. Absicht ist hingegen nicht maßgeblich, wenn sich dies nicht mit den objektiven Umständen deckt. Es handelt sich um Folgen dieser Absicht, aus denen kein Indiz auf eine selbständige Tätigkeit abzuleiten ist. Diese Umstände bzw. das Fehlen dieser Vereinbarungen verhalten sich in der vorzunehmenden Gesamtabwägung vielmehr neutral, weil sie lediglich Folgen der Absicht der Vertragsparteien eine selbständige Tätigkeit zu begründen darstellen. Dem Willen der Vertragsparteien kommt nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zu, wenn die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, juris Rn. 34 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ebenso als neutral zu betrachten sind der vorgegebene Ort der Betreuung sowie die damit korrespondierende fehlende Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1., was sonst typischerweise bei einer selbständigen Tätigkeit erwartet wird. Als Träger der GS sowie der Betreuenden Grundschule mit Hausaufgabenhilfe steht es der Klägerin zu, das Konzept hierfür mit den Rahmenbedingungen, wie dem Ort der Betreuung, vorzugeben ohne sich im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status der durchführenden Personen festzulegen – auch wenn die gesamte Durchführung ohne diese Vorgabe von der Klägerin hätte ausgeschrieben und beispielsweise zu einem festen Betrag für ein Schuljahr hätte vergeben werden können, was die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nahegelegt hätte. Durch die Vorgabe im Konzept der Klägerin ist die Festlegung auf das Schulgelände als Ort für die Betreuung daher als neutral bei der Gesamtabwägung anzusehen. Auch die Zeiten der Betreuung und Hausaufgabenhilfe von Grundschülern im Anschluss an den Unterricht sind der Aufgabe immanent und daher von der Kammer als neutral innerhalb der Gesamtbetrachtung bewertet worden. Wenn sich die Betreuungszeit nicht nahtlos an die Schulzeit anschließen würde, könnte der Sinn und Zweck der Betreuenden Grundschule, die Vereinbarkeit von Familie mit Kindern und Beruf zu fördern, in den allerwenigsten Fällen erfüllt werden. Daher sieht die Kammer entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und LAG keinen „Zeitrahmen“, in dem die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit hätte erbringen können, schon gar nicht unabhängig vom Arbeitstag „vollkommen frei“. Sie hat vielmehr zum Unterrichtsende der 1. und 2. Klassen um 12 Uhr bereit sein müssen, die zu betreuenden Grundschüler in Empfang zu nehmen. Deren Beaufsichtigung hat ab diesem Zeitpunkt durch die Beigeladene zu 1. sichergestellt werden müssen. Auch eine Unterbrechung ihrer Arbeitszeit war nicht möglich. Zwar ist das tägliche Ende ihrer Tätigkeit davon abhängig gewesen, wann der letzte Schüler abgeholt worden bzw. mit den Hausaufgaben fertig geworden ist. Dies bedingt jedoch keinen Zeitrahmen, in dem die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit frei hätte festlegen können. Das Ende ihrer Arbeitszeit hat die Beigeladenen zu 1. nicht selbst bestimmt, sondern wurde ihr von äußeren Bedingungen vorgegeben. Für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. spricht die fehlende Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen und anderen Schulveranstaltungen sowie ihre Gestaltungsfreiheit in der Betreuung sowie Methodenfreiheit in der Hausaufgabenhilfe. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass auch bei einer abhängigen Beschäftigung zur Betreuung von Grundschülern an eine fachlich und persönlich geeignete Betreuungskraft keine Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung und Wahl der Methoden bei der Hausaufgabenhilfe gemacht werden, sondern dies der Betreuungskraft überlassen wird. Die Hinweise einzelner Lehrkräfte im jeweiligen Hausaufgabenheft oder auch in Gesprächen mit der Beigeladenen zu 1. stellen jedenfalls keine Weisungen zur Art und Weise der Durchführung der Hausaufgabenhilfe dar. Hierbei handelt es sich um Ratschläge und individuelle Unterstützung an und für den jeweiligen Schüler. Eine die Beigeladene zu 1. bindende Vorgabe hat dies nicht dargestellt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sowie der Klägerin hat die Beigeladene zu 1. nicht über ein Unternehmerrisiko verfügt. Sie hat weder eigenes Kapital noch eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Anfänglich hat sie zwar Bastelmaterial mitgebracht, dies war aber entweder bei ihr oder ihren Verwandten ohnehin vorhanden. Sie hat keine Bastelmaterialien, Spiele, Einrichtungsgegenstände für den Betreuungsraum o.ä. für ihre Tätigkeit erworben. Sie hat nach der eindeutigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen K das Verbrauchsmaterial der GS mitbenutzt. Dieses wurde nicht vom Förderverein für die Betreuende Grundschule angeschafft. Der Zeuge K hat überzeugend dargelegt, dass einzelne Schülergruppen vom Förderverein der GS nicht unterstützt worden sind, sondern stets die gesamte Schülerschaft. Für die Raumausstattung ist die Klägerin zuständig gewesen. Der Raum wurde vormittags auch teilweise für Unterricht benutzt. Durch die festgelegte Stundenvergütung für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit hat die Beigeladene zu 1. ihre Arbeitskraft mit der Gewissheit eingesetzt, den entsprechenden Lohn zu erhalten. Die Entlohnung der tatsächlich erbrachten Stunden ohne Vergütung im Krankheitsfall und bei Urlaub stellt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kein Unternehmerrisiko dar, weil keine Gefahr des Verlustes besteht. Die Höhe des Stundenlohns von 9,20 Euro für die Betreuung und 10,89 Euro für die Hausaufgabenhilfe ist zudem ein Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit, da dieses nicht deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und eine Eigenvorsorge der Beigeladenen zu 1. zulässt (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R –, juris Rn. 50; Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, juris Rn. 34 f.). Im Vergleich zur tariflichen Entlohnung beispielsweise im Zeitraum von März 2020 bis März 2021 nach der Entgeltgruppe S 2 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst, der Betreuungskräfte an Grundschulen angehören, lag der Stundenlohn der Beigeladenen zu 1. sogar unterhalb der dortigen Stundensätze. In der Eingangsstufe galt dort – ausgehend von durchschnittlich 169,00 Stunden im Monat – ein Stundenlohn von 13,52 Euro brutto und in der Erfahrungsstufe 6 von 16,38 Euro brutto (abgerufen unter https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/sue?id=tvoed-sue-2020&matrix=1). Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es sich um Tariflöhne nach Beendigung der Tätigkeit durch die Beigeladene zu 1. handelt, geht jedoch von einer Vergleichbarkeit im vorangegangenen Zeitraum aus und dass der Stundenlohn der Beigeladenen zu 1. jedenfalls nicht deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelegen hat. Das Risiko fehlender Anmeldungen zum Betreuungsangebot stellt ebenso wenig ein Unternehmerrisiko im Sinne der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dar. Denn die Klägerin ist zum einen mit einem festen Stundenlohn entlohnt worden – unabhängig von der Anzahl der zu beaufsichtigenden Schüler – und zum anderen hätte sie bei gänzlich fehlenden Anmeldungen ihre Arbeitskraft nicht eingesetzt. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung von Aufträgen zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 36). Zumal dieses Risiko aufgrund der zugenommenen Erwerbstätigkeit von Erziehungsberechtigten äußerst gering gewesen sein dürfte. Für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin spricht die Eingliederung der Betreuenden Grundschule und Hausaufgabenhilfe in die Verwaltung der Grundschule und die damit verbundene Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Verwaltung der Grundschule. Die Klägerin ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (SchulG) als verbandsfreie Gemeinde Schulträger der Grundschule GS. Sie ist dadurch für die Einrichtung, Unterhaltung und Verwaltung der GS verantwortlich. Nach § 74 Abs. 3 SchulG stellt die Klägerin das Verwaltungs- und Hilfspersonal für die Schule ein, stellt den Sachbedarf der Schule bereit und trägt die hiermit verbundenen Kosten. Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz verfügt ein Schulleiter über eine doppelte Aufgabenstruktur zu. Er ist Beamter des Landes Rheinland-Pfalz und nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule und der Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich. Daneben führt er aber auch – unbeschadet der Rechte des Schulträgers - nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SchulG die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Schule und vertritt sie nach außen. In den laufenden Verwaltungsgeschäften vertritt er somit auch die Klägerin. Neben der GS betreibt die Klägerin die Betreuende Grundschule und Hausaufgabenhilfe. Hierbei bzw. in Kombination mit der Grundschule handelt es sich nicht um eine Ganztagsschule in Angebotsform im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 SchulG, sondern um ein freiwilliges Unterstützungsangebot der Klägerin an die Eltern der Grundschüler der GS zur längeren Betreuung der Kinder. Die Betreuende Grundschule und Hausaufgabenhilfe und damit die Beigeladene zu 1. ist nicht in den Betrieb der Klägerin im Sinne der Stadtverwaltung der Stadt G eingegliedert, sondern in die Verwaltung der Grundschule. Da die Klägerin als Schulträger für die Verwaltung der Grundschule zuständig und verantwortlich ist, ergibt sich daraus eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin. Denn die Eingliederung der Betreuenden Grundschule und Hausaufgabenhilfe und dadurch der Beigeladenen zu 1. in die Verwaltung der Grundschule ist der Klägerin zuzurechnen. Die Eingliederung der Betreuenden Grundschule und Hausaufgabenhilfe in die Verwaltung der GS ergibt sich aus den folgenden Punkten: Die Organisation der Betreuenden Grundschule und Hausaufgabenhilfe wurde durch die Verwaltung der Grundschule geleistet. Die An- und Abmeldungen der Schüler werden dort entgegengenommen und verarbeitet. Die Beigeladene zu 1. hat die notwendigen Informationen über die angemeldete Anzahl der Schüler und deren Namen von der GS erhalten sowie Anwesenheitslisten, die von ihr zu führen und der Schulleitung vorzulegen waren. Für den Informationsaustausch hatte sie – wie die Lehrer – langjährig ein Fach im Lehrerzimmer, wobei die Kammer nicht von einer Änderung des Status durch den Entzug des Faches und des Schlüssels für das Lehrerzimmer ausgeht. Sie hat das Verbrauchsmaterial der GS benutzt. Von dort wurde die Beschaffung aus einem einheitlichen Budget für Schule und Betreuende Grundschule organisiert. Nach den Angaben des Zeugen K hat kein separates Budget für die Betreuende Grundschule vorgelegen. Er hat nicht unterschieden, für welchen Zweck das Material verbraucht worden ist. Der Schulleiter hat die monatlichen Stundenzettel der Beigeladenen zu 1. abgezeichnet bevor diese an die Personalabteilung bzw. Kasse der Klägerin zur Lohnauszahlung weitergeleitet wurden. Hierdurch hat er deren inhaltliche Richtigkeit bestätigt. In den früheren Jahren ist er auch mit dem Ausfüllen der Beurteilungsbögen von der Klägerin beauftragt worden. Die Eingliederung der Betreuenden Grundschule in die Verwaltung der GS und damit die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. ergibt sich zudem aus dem Auffangen von kurzfristigen Ausfällen der Beigeladenen zu 1. durch die GS. Der Zeuge K hat in derartigen Fällen die Betreuung der Grundschüler selbst übernommen. Die Beigeladene zu 1. war nicht verpflichtet, Personalersatz zu stellen. Es ist zwar nicht zu vermehrten Anlässen dieser Art gekommen, weil die Beigeladene zu 1. in sehr seltenen Fällen verhindert gewesen ist und ohnehin seit 2013 eine zweite Betreuungskraft vorhanden gewesen ist, die in einem solchen Fall die Betreuung allein durchgeführt hat. Trotzdem zeigen wenige Vorfälle dieser Art die Eingliederung in die Organisation der GS. Ansonsten wären die Schüler vor Beginn des Unterrichts unbeaufsichtigt gewesen sowie ggf. im Anschluss daran. Oder alle betroffenen Erziehungsberechtigten hätten bis zu diesem Zeitpunkt unterrichtet werden müssen, die Kinder nach Schulschluss abzuholen, was wiederum durch die Verwaltung der GS geleistet worden wäre. Auch die Übernahme von der Betreuung von Grundschülern im Fall von „Hitzefrei“ belegt die Eingliederung der Betreuenden Grundschule in die Verwaltung der GS. Bei einer früheren Beendigung der Unterrichtszeit aufgrund von sehr hohen Temperaturen hat die Beigeladene zu 1. die Betreuung von Grundschülern übernommen, die nicht schon zu diesem früheren Zeitpunkt nach Hause gehen konnten. Dies erstreckte sich auf alle Schüler der GS, auch diejenigen, die nicht zur Betreuung angemeldet waren und nicht früher abgeholt werden konnten. Den diesbezüglichen Angaben der Beigeladenen zu 1., hat der Zeuge K nicht widersprochen, auch wenn er angegeben hat, dass es selten „hitzefrei“ gegeben habe und die Betreuung auf wenige Kinder begrenzt gewesen sei. Der Zeuge hat auch den einmaligen Vorfall bestätigt, dass derart viele Kinder im Fall von „Hitzefrei“ betreut werden mussten, dass er sich die Betreuung mit der Beigeladenen zu 1. geteilt hat. Die Kammer sieht den Vorgang „Hitzefrei“ auch durch die Stundenzettel bestätigt, da ausschließlich in Sommermonaten der Jahre 2012, 2015, 2017, 2018 und 2019 abweichend frühere Anfangszeiten der Beigeladenen zu 1. zu entnehmen sind, die vom Schulleiter bestätigt und anschließend von der Klägerin entlohnt worden sind. Auf dem Abrechnungsbogen von Juni 2019 ist zudem der Zusatz „Hitzefrei“ notiert. Die Betreuende Grundschule hat an diesen Tagen die Verwaltung der Grundschule unterstützt um die Grundschüler trotz „Hitzefrei“ nicht ohne Aufsicht zu lassen. Die Lehrer haben dies nach den Angaben der Beigeladenen zu 1. und des Schulleiters nicht gewährleistet. Auch die Darstellung des Angebots der Betreuenden Grundschule und der Hausaufgabenhilfe auf der Internetseite der GS zeigt deren Eingliederung in die Organisation der GS. Die Betreuende Grundschule und Hausaufgabenhilfe hatte keine eigene Internetseite. Für Außenstehende ist die Beigeladene zu 1. zudem als Mitarbeiterin des nicht-pädagogischen Teils der GS wahrgenommen worden. Sie hat keine eigene Arbeitskleidung mit ihrem Logo o.ä., sondern Alltagskleidung, getragen und ist bei der Darstellung des Angebots auf der Internetseite der GS namentlich erwähnt worden. Für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladene zu 1. spricht zudem, ein ihr gegenüber bestehendes Weisungsrecht des Schulleiters der GS. Die Klägerin hat ihre Weisungsbefugnis gegenüber der Klägerin jedenfalls konkludent auf den Schulleiter übertragen. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Schulleiter nicht nach § 26 Abs. 3 Satz 2, 3. Alternative SchulG gegenüber der Beigeladenen zu 1. weisungsbefugt gewesen ist. Die Vorschrift räumt ihm ein Weisungsrecht gegenüber dem Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie der Betreuungskräfte der Schule ein. Bei Betreuungskräften im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 2, 3. Alternative SchulG sind hingegen Betreuungskräfte gemeint, die im Rahmen eines Ganztagsschulbetriebs außerunterrichtlich eingesetzt werden. Ebenso wenig ist die Beigeladene zu 1. als Hilfskraft der GS im Sinne des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes anzusehen. In diesem Fall ergäbe sich die Weisungsbefugnis des Schulleiters aus § 26 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative SchulG und letztendlich auch bereits aus § 26 Abs. 1 Satz 2 SchulG. Da die Betreuende Grundschule und Hausaufgabenhilfe jedoch ein freiwilliges Angebot der Klägerin neben der verpflichtenden Grundschule darstellt und nicht Gegenstand des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes ist, geht die Kammer nicht davon aus, dass die Beigeladene zu 1. eine Hilfsperson im Sinne des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes darstellt. Die Kammer geht hingegen davon aus, dass die Klägerin ihre Weisungsbefugnis für die Beigeladene zu 1. konkludent – wie bei der Rechtsfigur einer Anscheins- und Duldungsvollmacht – auf den Schulleiter übertragen hat, auch wenn dieser als Landesbeamter einem anderen Dienstherrn zugeordnet ist. Die Möglichkeit den Schulleiter auch außerhalb von § 26 Abs. 3 Satz 2 SchulG mit der Weisungsbefugnis für die Betreuungskräfte zu betrauen, korrespondiert mit den Hinweisen des Ministeriums zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen vom 1. August 2014, wonach der Schulleiter die Aufsicht über die Betreuungsmaßnahmen führt und gegenüber den Betreuungskräften weisungsberechtigt ist. Dies soll danach einzelvertraglich vereinbart werden. Eine solche notwendige, ausdrückliche Vereinbarung ist mangels schriftlichem Vertrag und der zeitlich lange zurückliegenden Anstellung der Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin zwar nicht belegt und wird von ihr vielmehr bestritten. Sie hat jedoch jedenfalls konkludent ihre Weisungsbefugnis auf den Schulleiter übertragen und dies ist von der Beigeladenen zu 1. akzeptiert worden. Die Klägerin hat keinen ihrer Angestellten oder kommunalen Beamten vor Ort in der GS gehabt, der der Beigeladenen zu 1. weisungsbefugt gewesen ist. Ebenso wenig hat sie die Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. durch ihre Angestellten oder kommunalen Beamten überwacht oder kontrolliert. Dies war der Klägerin hingegen nur möglich, weil sie die gesamte Abwicklung, Organisation und Überwachung an den Schulleiter mit dem Verwaltungspersonal der GS delegiert hat und dieses auch vor Ort tätig war. Die Kammer hält es für konstruiert, dass die Klägerin die Beaufsichtigung ihr anvertrauter Grundschüler ohne jede Kontrolle und Möglichkeit einzugreifen aufgenommen hätte. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sie den Schulleiter mit dem Ausfüllen der Beurteilungsbögen der Beigeladenen zu 1. sowie weiterer Mitarbeiter der Klägerin vor Ort in der GS beauftragt hat. Darin kommt die auf den Schulleiter übertragene Kontrolle zum Ausdruck. Es erscheint lebensfremd, dass die Beigeladene zu 1. Hinweise oder Ratschläge der von der Klägerin vor Ort etablierten Kontrollinstanz nicht als bindende Weisungen verstanden haben soll. Die Klägerin hat den Schulleiter daher jedenfalls im Rahmen einer Anscheins- und Duldungsvollmacht mit der Ausübung des Weisungsrechts gegenüber der Beigeladenen zu 1. bevollmächtigt. Der Schulleiter hat für die Klägerin die Stundenzettel abgezeichnet und damit ihre inhaltliche Richtigkeit bestätigt sowie für sie Beurteilungsbögen ausgefüllt. Er war vor Ort für die notwendigen Absprachen zuständig, sowie für Schwierigkeiten im Umgang mit Schülern oder Eltern. Auch die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren angeführt, dass Absprachen im Bedarfsfall mit dem Schulleiter zu treffen gewesen sind. Nur diese Vorgehensweise und Bündelung der Autorität in der Person des Schulleiters trägt den Alltag einer Grundschule. Auch im außerschulischen Betreuungsbereich sind Absprachen und im Bedarfsfall Anweisungen an die Betreuungskräfte notwendig, auch wenn Vorfälle an der GS auf wenige Fälle beschränkt gewesen sind. Sofern die Klägerin ihre Vertretung durch den Schulleiter in diesen Belangen nicht bewusst geduldet hat, hätte sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass er in ihrem Namen Weisungen an die Beigeladene zu 1. erteilt. Der Schulleiter hat anlasslos die Betreuende Grundschule in regelmäßigen zeitlichen Abständen aufgesucht und ist für alle Angelegenheiten der Ansprechpartner für die Betreuungskräfte vor Ort gewesen. Der Zeuge hat anschaulich dargelegt, dass er sich für alle Vorgänge an der GS verantwortlich gefühlt hat, auch wenn er dies irrtümlich auf sein Hausrecht gestützt hat, anstatt auf eine übertragene Weisungsbefugnis. Bei Schwierigkeiten im Umgang mit Schülern hätte er Kontakt zu den Eltern aufgenommen, bei fehlender Beachtung seiner Hinweise und Ratschläge hätte er sich an die Klägerin, als nächsthöhere Instanz, gewandt. Dies zeigt, dass er davon ausgegangen ist, dass seine Hinweise und Ratschläge zu befolgen gewesen sind. Ein Gang außerhalb des Schulgeländes hätte nach seiner Ansicht seiner Genehmigung bedurft. Dass es kaum Anlässe für die Ausübung des Weisungsrechts gegeben hat, ändert nichts an der tatsächlich bestandenen Möglichkeit des Schulleiters Weisungen an die Beigeladene zu 1. zu erteilen. Von dieser Möglichkeit hat er eindeutig bei der Vorgabe der früheren Anfangszeiten im Fall von „Hitzefrei“ Gebrauch gemacht. In seiner Funktion als Leiter der GS hat er über das jeweilige Ende der Unterrichtszeit entschieden. In seiner Funktion als konkludenter Vertreter der Klägerin hat er die Beigeladene zu 1. angewiesen, ihre Arbeit an diesen Tagen entsprechend früher zu beginnen. Schließlich hat der Zeuge auch angegeben, dass es keine Veränderung in der Arbeit mit der Betreuungskraft der Betreuenden Grundschule ab dem Schuljahr, zu dem diese von der Klägerin mit neuen Verträgen abhängig beschäftigt worden sind, gegeben hat. Die Klägerin hat zwar nach einem Vorfall im Jahr 2018, der Anlass zu einer Beschwerde der erziehungsberechtigten Person eines Grundschülers über die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin gab, aufgrund der Annahme einer selbständigen Tätigkeit keine arbeitsrechtlichen Schritte eingeleitet. Dies beruht hingegen auf einem Rechtsirrtum der Klägerin. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Ausübung des Weisungsrechts durch den Schulleiter den tatsächlichen Gegebenheiten und der zuvor konkludent erfolgten Übertragung des Weisungsrechts entsprochen hat. Die Klägerin hat diesen Vorfall zum Anlass genommen, die Verträge mit den Betreuungskräften – aus ihrer Sicht – zu ändern. Ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der zur Betreuung angemeldeten Schüler sollte weisungsgemäß nachgekommen werden, was letztendlich konkludent auch zuvor erfolgt ist, wenn auch wegen fehlender Konflikte hiervon in wenigen Fällen Gebrauch gemacht worden ist. Aber auch die vom Schulleiter als Hinweise und Ratschläge empfundene Vorgaben sind letztendlich Weisungen gewesen und von der Beigeladenen zu 1. auch derart verstanden und umgesetzt worden. Mithin überwiegen nach Ansicht der Kammer in der Gesamtschau aller Umstände die Indizien für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. als Betreuungskraft bei der Klägerin. Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019 war die Beigeladene zu 1. daher nach § 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin hat lediglich die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019 angefochten. Da die Beigeladene zu 1. den Bescheid vom 29. Januar 2020 hinsichtlich der Versicherungsfreiheit in diesem Zeitraum in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht angefochten hat, ist dieser Teil des Bescheides bestandskräftig geworden. Die von der Beklagten angeführte Begründung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist hingegen nicht in Bestandskraft erwachsen, da es sich nur um ein Begründungselement handelt. Jedenfalls ab Übernahme der Hausaufgabenhilfe dürfte keine Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vorliegen. Die Beklagte hat wohl übersehen, dass die Beigeladene zu 1. für die Betreuung und Hausaufgabenhilfe getrennte Stundenzettel eingereicht hat und der jeweilige Lohn addiert werden muss. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten angeführten Stundenlöhnen, die nicht nach den beiden unterschiedlichen Aufgaben unterscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind aus Gründen der Billigkeit nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, hingegen nicht der Beigeladenen zu 2. bis 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 Euro, da Gegenstand nicht auch eine Beitragsforderung war (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – B 12 KR 95/16 B –, juris Rn. 17). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Betreuungskraft in der Betreuenden Grundschule und Hausaufgabenhilfe der „G-Schule“ (im Folgenden: GS), die im Gebiet der Klägerin liegt, zwischen dem 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Rentenversicherung gewesen ist. Die Klägerin ist Schulträger der Grundschule „G-Schule“ ohne Ganztagsschulbetrieb. Sie betreibt dort eine sogenannte „Betreuende Grundschule“ zur Ausdehnung der Betreuungszeiten der Grundschüler, vor allem für berufstätige Eltern. Vor dem Unterrichtsbeginn ab 7 Uhr und von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr fand in diesem Rahmen eine Betreuung angemeldeter Grundschüler statt. Es bestand zusätzlich von 13.30 Uhr bis maximal 16.00 Uhr die Möglichkeit im Rahmen der Hausaufgabenhilfe unter Aufsicht und ggf. notwendigen Unterstützung die Hausaufgaben zu erledigen. Sowohl Betreuung als auch Hausaufgabenhilfe fanden in einem mit Spiel- und Bastelutensilien ausgestattetem Raum im Keller der GS sowie ersteres auch auf dem Außenspielbereich der GS statt. Die Grundschüler erhielten keine Bewirtung. Spätestens am Ende der Betreuungszeit waren die Schüler von einer berechtigten Person abzuholen, sofern die Schüler nicht auch zur Hausaufgabenhilfe blieben. In diesem Fall konnten sie nach Erledigung der Hausaufgaben nach Hause gehen. Die Anmeldung erfolgte separat in beiden Fällen über das Sekretariat der GS. Die Klägerin erhob Kosten von pauschal 10,00 Euro jeweils für die Betreuung und Hausaufgabenhilfe. Die Betreuung fand in den Schulferien und an beweglichen Ferientagen nicht statt. Die Hausaufgabenhilfe fand an allen Schultagen außer am letzten Schultag vor einem Ferienabschnitt statt. Auf der Internetseite der GS war die Beigeladene zu 1. unter der Rubrik „Konzept Betreuende Grundschule“ namentlich erwähnt. Die 1958 geborene Beigeladene zu 1. war vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2019 in der Betreuenden Grundschule und der Hausaufgabenhilfe ohne schriftlichen Vertrag tätig. Die Hausaufgabenhilfe wurde von der Beigeladenen zu 1. seit dem 1. September 2013 durchgeführt, für die Betreuung stellte die Klägerin zwischenzeitlich (nach den Angaben der Beigeladenen zu 1. im Jahr 2013) eine zweite Betreuungskraft ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 teilte die Klägerin der Beigeladenen zu 1. mit, dass sie zum 1. Februar 2004 als Honorarkraft ausgewählt worden sei, das Honorar monatlich nach Vorlage eines Leistungsnachweises ausbezahlt werde und sie dieses bei der Einkommensteuererklärung anzugeben habe (vgl. das in der Akte vorliegende Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz – im Folgenden: LAG – vom 2. März 2011 – 8 Sa 144/20 –, zur Vereinfachung zitiert nach juris Rn. 4 f.). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 teilte die Klägerin der Beigeladenen zu 1. mit den gleichen Hinweisen mit, dass sie zum 1. September 2013 als Honorarkraft für die Hausaufgabenbetreuung ausgewählt worden sei (LAG, aaO, Rn. 8 f.). Für Mitteilungen der Verwaltung, der Lehrer oder des Schulleiters verfügte sie (bis ins Schuljahr 2018/2019 hinein) über ein Fach im Lehrerzimmer. Ihr wurden die tatsächlich geleisteten Stunden vergütet. Hierfür reichte die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin monatlich handschriftlich ausgefüllte Stundenzettel getrennt für die Betreuung und die Hausaufgabenhilfe ein, die vom Schulleiter unterzeichnet an die Klägerin weitergeleitet wurden. Diese liegen auf Blatt 43 bis Blatt 288 der Verwaltungsakte vor. Der Stundenlohn der Betreuung lag bei 9,20 Euro, der Stundenlohn in der Hausaufgabenbetreuung bei 10,89 Euro. Die abgerechneten Stunden in der Hausaufgabenhilfe enden um 15.45 Uhr oder 16 Uhr, in seltenen Fällen früher. Die abgerechneten Stunden der Betreuung beginnen in der Regel um 11.45 Uhr ab Januar 2012. Zuvor begann die Klägerin um 11.30 Uhr. Am 14. und 15. August 2012 begann die Klägerin ihre Tätigkeit abweichend von 11.45 Uhr um 11.20 Uhr, am 16. Juli 2015 sowie vom 21. Juli 2015 bis zum 23. Juli 2015 und vom 20. Juni 2017 bis zum 28. Juni 2017 arbeitete die Klägerin ausschließlich in der Betreuung von 11 Uhr bis 13.45 Uhr, vom 7. August 2018 bis zum 10. August 2018 von 11.20 Uhr bis 13.30 Uhr und am 25. und 26. Juni 2019 von 11.30 Uhr bis 13.45 Uhr. Der zuletzt genannte Abrechnungsbogen enthält den Zusatz „Hitzefrei“. Mit Schreiben vom 17. April 2019 teilte die Klägerin der Beigeladenen zu 1. mit, dass das mit ihr bestehende Honorarverhältnis zum Ende des laufenden Schuljahres beendet und die Stelle für das neue Schuljahr im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeschrieben werde. Die Beigeladene zu 1. stellte bei der Beklagten am 9. Mai 2019 einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie gab an, an die Zeiten der Betreuenden Grundschule an den Schultagen gebunden zu sein. Es habe eine regelmäßige Kontrolle durch die Schulleitung stattgefunden, weil die Betreuung kostenpflichtig sei. Ein Unternehmerrisiko habe sie nicht getragen, sie sei nach den geleisteten Stunden monatlich vergütet worden. Bei auftretenden Schwierigkeiten mit einem Schüler habe sie sich an den Schulleiter gewandt, der über die weitere Vorgehensweise entschieden habe. Nach Angaben der Klägerin seien Absprachen im Bedarfsfall mit dem Schulleiter zu treffen gewesen. An Dienst-, Teambesprechungen, Konferenzen oder ähnlichem habe die Beigeladene zu 1. nicht teilgenommen. Mit Schreiben vom 27. November 2019 hörte die Beklagte die Klägerin zur Absicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1. und ihr auszugehen, an. Die Klägerin trug daraufhin vor, dass sich Ort und Zeit der Tätigkeit aus der Natur der Sache ergäben. Eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in den Schulbetrieb habe nicht vorgelegen. Die Beigeladene zu 1. habe die Betreuung jederzeit in den kindgerechten Räumlichkeiten oder im Außenbereich der Schule durchführen können. Fachliche Vorgaben seien der Beigeladenen zu 1. nicht erteilt worden. Diese sei nicht lehrend tätig gewesen. Mit Bescheiden an die Klägerin und an die Beigeladene zu 1. vom 29. Januar 2020 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2012 Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1. im Auftragsverhältnis im Bereich der Betreuung und Hausaufgabenhilfe bei der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie sozialen Pflegeversicherung bestand. Vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019 stellte sie Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. als Betreuungskraft bei der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Tätigkeit in von der Schule bestimmten Zeiten und in bestimmten Räumlichkeiten auszuüben gewesen sei, diese mit einem erfolgsunabhängigen Stundenhonorar vergütet worden sei, Informationspflichten bei Auffälligkeiten der Schüler gegenüber den Lehrern und der Schulleitung bestanden haben und im Verhinderungsfall die Vertretung durch eine weitere Honorarkraft erfolgt sei. Für eine selbständige Tätigkeit spreche die Weisungsfreiheit hinsichtlich Art und Weise der Ausgestaltung, die fehlende Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers sowie der Teilnahme an Dienst- oder Teambesprechungen. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen. Die Beigeladene zu 1. sei in die Arbeitsorganisation der GS eingebunden gewesen. Sie habe mit weiteren Honorarkräften die Betreuung und Hausaufgabenhilfe sichergestellt und sei für Außenstehende nicht als selbständig Tätige erkennbar gewesen. Das Angebot sei vielmehr auf der Internetseite der GS beworben worden und die Anmeldung dort entgegen genommen worden, sodass die Beigeladene zu 1. als Mitarbeiterin des Auftraggebers wahrgenommen worden sei. Neben den örtlichen und zeitlichen Vorgaben sei der Inhalt der Tätigkeit durch Verordnungen, Gesetze und Richtlinien sowie durch die Schulleitung soweit vorgegeben gewesen, dass keine erheblichen Freiräume verblieben seien. Bis zum 31. Dezember 2012 habe Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden, weil die Beschäftigung nur in geringfügigem Umfang ausgeübt worden sei. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung habe regelmäßig im Monat 400,00 Euro nicht überstiegen. Ab dem 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019 habe eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vorgelegen, weil das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450,00 Euro nicht überstiegen habe. Daher sei die Beigeladene zu 1. in diesem Zeitraum versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen. Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zwischen den Beteiligten sei vereinbart worden, dass eine Tätigkeit als Honorarkraft abgerechnet werde. Die auf das Anhörungsschreiben erfolgten Einwände seien nicht berücksichtigt worden. Die Beigeladene zu 1. habe keinen bestimmten Erfolg geschuldet, daher sei die Vergütung nach abgeleisteten Stunden erfolgt. Eine Vergütung für Ferien-, Urlaubs- oder Krankheitstage sei nicht erfolgt. Es habe keine Informationspflicht bei Auffälligkeiten gegenüber Lehrern oder der Schulleitung bestanden. Im Verhinderungsfall hätten sich die weiteren Honorarkräfte abgesprochen, wer die Betreuung übernehme. Es habe weder eine Anzeige- noch Meldepflicht gegenüber der Klägerin oder der Schulleitung bestanden. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. habe in fehlenden Anmeldungen zum Betreuungsangebot bestanden. Eine Eingliederung in die Schulorganisation habe nicht vorgelegen. Sie verwies zudem auf das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12. März 2020 – 5 Ca 335/19 –, mit dem die Anträge der Beigeladenen zu 1. gegen die Klägerin u. a. auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 17. April 2019 beendet worden sei, abgewiesen worden sind, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Das Arbeitsgericht ging von einem selbständigen Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. aus. Gegen eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin i. S. d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts spreche, dass diese ihre Arbeitszeit unabhängig vom Arbeitstag vollkommen frei im vorgegebenen Zeitrahmen habe einsetzen können. Die für das reibungslose Funktionieren und die Abdeckung der Schülerbetreuung erforderliche Absprache sei unabhängig von der Beigeladenen zu 1. erfolgt. Für Vertretung im Verhinderungsfall habe die Beigeladene zu 1. selbst sorgen müssen. Ihr wirtschaftliches Risiko bestand darin, dass sie nur für tatsächlich erbrachte Stunden ein Honorar erhalten habe. Im Krankheitsfall oder bei Urlaub habe sie keine Vergütung erhalten. Sie habe keinen Anspruch auf ein Mindesteinkommen gehabt und habe nicht auf Abruf bereitstehen müssen. Aus diesen Umständen lasse sich ein Unternehmerrisiko ableiten. Nicht geeignet als Abgrenzungskriterium sei das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte. Dies ergebe sich bei der zu erbringenden Schülerbetreuung aus der Natur der Sache. Aus der generellen Vorgabe der Zeiten und des Ortes ergebe sich kein Weisungsrecht. Auch dies liege in der Natur der Sache. Weisungen hinsichtlich der Durchführung der Betreuungsleistung habe die Beigeladene zu 1. nicht erhalten. Die Vorgabe gewisser Eckpunkte wie Beginn und Ende des Einsatzes und grober Inhalt der Tätigkeit könne weder die Annahme von Weisungsunterworfenheit noch die Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung begründen, vor allem, wenn noch Handlungsspielräume verblieben, die arbeitnehmeruntypisch seien. Zwingende Gesichtspunkte für oder gegen eine abhängige Beschäftigung seien nicht feststellbar, sodass im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände den gemeinsam geäußerten und auch gelebten Vertragswillen beachtliches Gewicht zukomme. Dies gelte auch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach sei Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung sei zu ermitteln, welchem Typus das Vertragsverhältnis zuzuordnen sei. Entscheidend sei die mit der Eingliederung verbundene Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber. Die Arbeitszeit sei nicht einseitig festgelegt worden, sondern vereinbart. Zu keiner Zeit während der Dauer des Honorarvertrages sei die Beigeladene zu 1. zu einer anderen Arbeitszeit aufgefordert worden. Die Vergütung werde als Honorar bezeichnet und stelle ein besonders deutliches Indiz der selbständigen Tätigkeit dar. Auch die tatsächliche Durchführung des Vertrages spreche für eine selbständige Tätigkeit. Jedenfalls habe die Klägerin eine entsprechende abweichende Tätigkeit nicht dargelegt. Hierfür trage sie die Behauptungs- und Beweislast. Weder die Inhalte der Hausaufgabenbetreuung noch die Art und Weise der Durchführung der Betreuung seien verbindlich detailliert geregelt gewesen. Dies habe vielmehr im pädagogischen Ermessen der Klägerin gelegen. Die Beigeladene zu 1. habe einen erheblichen Gestaltungsspielraum gehabt, bei der Frage, wie sie die Hausaufgabenbetreuung organisiere und es schaffe, dass alle Schüler das vom Lehrer vorgegebene Pensum im Hausaufgabenheft erledigen. Die Beigeladene zu 1. sei auch nicht zu Nebenarbeiten herangezogen worden, wie die Teilnahme an Elternsprechtagen oder Konferenzen. Die Aufgaben für die Hausaufgabenbetreuung seien zwar inhaltlich von den Lehren erteilt worden, hieraus ergebe sich jedoch kein Direktionsrecht. Ebenso wenig eine Eingliederung. Der Beigeladenen zu 1. sei ein Zeitrahmen zugewiesen worden, in denen sie die Schüler betreuen musste, dies sei für die Statusbeurteilung jedoch nicht bedeutsam. Im pädagogischen Bereich sei es üblich, dass freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten können. Die Beigeladene zu 1. entgegnete, dass erst 2013 eine weitere Betreuungskraft von der Klägerin eingesetzt worden sei. Eine Vertretungskraft sei zuvor nicht vorhanden gewesen und auch danach eine Vertretung durch die zweite Betreuungskraft aufgrund der höheren Anzahl der zu betreuenden Schüler nicht möglich gewesen. Seit dem Schuljahr 2020/2021 habe die Klägerin alle Betreuungskräfte an den Grundschulen nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Es sei nicht erkennbar, weshalb zuvor keine Beschäftigung vorgelegen habe. Sie verwies auf die am 1. August 2014 veröffentlichte Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur in Rheinland-Pfalz 9413 B - 51 134/31 (1) „Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen“ (abrufbar unter https://grundschule.bildung-rp.de/ fileadmin/user_upload/grundschule.bildung-rp.de/2014-08-01_Hinweise_zur_Einrichtung_von_Betreuungsangeboten_an_Grundschulen. pdf.) Darin heißt es unter anderem: „1 Art des Angebotes In den Grundschulen des Landes können bei Bedarf unterrichtsergänzende Betreuungsangebote eingerichtet werden. Das Angebot ist freiwillig. 2 Träger 2.1 Das Betreuungsangebot kann vom Schulträger, einer Kommune, einem Elternverein oder einem freien Träger eingerichtet werden. 2.2 Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. [...] 2.3 Der Träger benennt eine verantwortliche Person, die mit der Schulleitung zusammenarbeitet. Die Schulleitung führt die Aufsicht über die Maßnahme und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsberechtigt; dieses ist zwischen Träger und Betreuungskräften einzelvertraglich zu vereinbaren. [...] 8 Kosten und Finanzierung [...] 8.3 Betreuungskräfte kommunaler Träger unterliegen dem TVöD.“ Mit Widerspruchsbescheid an die Klägerin vom 23. September 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beigeladene zu 1. habe nicht nach ihrem Gutdünken ihre Arbeitszeit gestalten können, dies habe in der Natur der Sache gelegen. Arbeitsmittel und Arbeitsräume seien der Beigeladenen zu 1. zur Verfügung gestellt worden, ihre Arbeitsleistung sei von der Schulleitung teilweise überprüft worden. Dies seien Indizien, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Ohnehin dürfte es generell unerlässlich sein, dass Vorgänge im sozialen Bereich Einfluss- und Direktionsmöglichkeiten unterliegen. Es sei berücksichtigt worden, dass die Beigeladene zu 1. in der Hausaufgabenzeit eigenständig gearbeitet habe und hinsichtlich der Methoden keiner direkten Kontrolle oder Weisungen unterlegen habe. Dies habe nicht zur Änderung der Statusentscheidung geführt. Die Beigeladene zu 1. habe keinem Unternehmerrisiko unterlegen. Dieses sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bliebe, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte. Das Risiko, für die Arbeit kein Entgelt zu erhalten bzw. bei nicht zufriedenstellender Arbeit nicht weiterbeschäftigt bzw. beauftragt zu werden, stelle kein unternehmerisches Risiko i. S. d. Rechtsprechung dar. Es habe eine Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation der Schule bestanden. Neben den örtlichen und zeitlichen Vorgaben sei auch der Inhalt durch Verordnungen, Gesetze und Richtlinien durch die Schulleitung vorgegeben gewesen. Die Tatsache, dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Anspruch auf bezahlten Urlaub vereinbart gewesen seien, stellen Indizien für eine selbständige Tätigkeit dar, welche jedoch die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht ausschließen. Die Vereinbarung seien Ausfluss der zwischen den Vertragsparteien angenommenen Selbständigkeit der Beigeladenen zu 1. Gewesen. Die Höhe der Vergütung (beispielhaft 1998: 21,30 DM; 2002: 9,20 Euro, 2013 – 2019 10,89 Euro) spreche für eine abhängige Beschäftigung. Eine ausreichende Vorsorge zur Alterssicherung und Krankheitsvorsorge könne aus den Stundenlöhnen nicht bestritten werden. Dies wäre jedoch bei Selbständigen üblich. Hiergegen hat die Klägerin am 26. Oktober 2020 Klage bei dem Sozialgericht Speyer erhoben. Die Aufgabe der Beigeladenen zu 1. sei die selbständige Betreuung von Schulkindern nach Schulschluss bzw. seit dem 1. September 2013 auch die Beaufsichtigung und Unterstützung bei der Erledigung der Hausaufgaben gewesen. Bis zur Kündigung habe kein Zweifel vorgelegen, dass ein Honorarvertrag vereinbart gewesen sei. Dieser langjährig übereinstimmende Wille der Vertragsparteien sei vorliegend zu berücksichtigen und zu gewichten. Es sei kein besonderes Fachwissen verlangt worden, weil die Honorarkraft keinen Lehrauftrag oder eine Unterrichtstätigkeit an der Schule ausgeübt habe. Mit Urteil vom 2. März 2021 wies das LAG unter dem Aktenzeichen 8 Sa 144/20 die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurück. Die Beigeladene zu 1. sei hinsichtlich Ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei gewesen. Sie habe weder von der Klägerin noch von den Lehrern eine verbindliche Vorgabe erhalten, wie sie die Betreuungszeit mit dem Grundschülern auszugestalten habe. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Beigeladene zu 1. von den Lehrern Vorgaben zur Hausaufgabenbetreuung erhalten habe. Hierbei habe es sich um Vorgaben an die Kinder gehandelt, nicht an die Beigeladene zu 1. Die Behandlung einer Beschwerde durch die Klägerin, die keine Abmahnung aussprach und ein disziplinarisches Weisungsrecht nicht ausgeübt habe, sei ein Beleg für einen gelebten Dienstvertrag. Das Führen der Anwesenheitsliste sei ein untergeordneter Nebenaspekt der Betreuungstätigkeit gewesen. Die Beigeladene zu 1. sei trotzdem in der Ausübung ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei gewesen, ebenso hinsichtlich ihrer Arbeitszeit. Dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. in Abhängigkeit vom Stundenplan der Schüler in einem bestimmten zeitlichen Rahmen stattfinde, spreche nach Auffassung der Kammer für sich genommen noch nicht für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. Zwar sei damit die Gestaltungsmöglichkeit der Beigeladenen zu 1. in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt gewesen. Das beruhe nicht auf einer Weisung der Klägerin, sondern zunächst auf der Eigenart der geschuldeten Tätigkeit. Aus der Erwähnung der Beigeladenen zu 1. auf der Homepage der GS als Betreuungskraft ergebe sich keine Eingliederung in die betriebliche Organisation. Durch die Außendarstellung sei die Kinderbetreuung erst ermöglicht worden. Die Beigeladene zu 1. habe zwar kein nennenswertes unternehmerisches Risiko getragen, dies sei jedoch kein aussagekräftiger Aspekt, weil das Arbeitsbild im Dienstleistungsbereich als Kinderbetreuerin auch bei selbständiger Tätigkeit eigene Betriebsmittel nicht erfordere und nach der Eigenart der geschuldeten Betreuungsleistung ohnehin in den Räumlichkeiten der Grundschule habe erfolgen müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2020 aufzuheben und festzustellen, dass für die als Betreuungskraft eingesetzte Beigeladene zu 1. auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2019 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung im streitgegenständlichen Bescheid fest. Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. hat vorgetragen, dass sie das Schulgelände mit den zu betreuenden Schülern nicht habe verlassen dürfen. Daher seien ihr Ort und Zeit der Ausübung zwingend vorgegeben gewesen. Entgegen der Auffassung der Arbeitsgerichte habe kein Zeitrahmen vorgelegen, in dem sie ihre Arbeitszeit habe unabhängig einteilen können. Bei Aufnahme der Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1. geschäftlich unerfahren gewesen. Es habe beim mündlichen Vertragsschluss daher ein erhebliches Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen vorgelegen. Der Schulleiter habe sein Weisungsrecht an Tagen mit Hitzefrei ausgeübt, indem die Beigeladene zu 1. vorzeitig zur Beaufsichtigung der Schüler bis zum Eintreffen der Eltern eingeteilt worden sei. Die Klassenlehrer seien nach Unterrichtsende nicht in der Schule verblieben. Die Beigeladene zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2023 angehört worden. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. In der mündlichen Verhandlung ist der ehemalige Schulleiter der GS, K, als Zeuge vernommen worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. Januar 2023 verwiesen. Die weiteren Beigeladenen haben keinen Klageantrag gestellt. Zur Ergänzung wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.