Urteil
S 19 KR 969/13
SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2015:0320.S19KR969.13.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 40 Abs 1 SGB 1 entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. § 46 SGB 5 enthält eine solche gesetzliche Regelung im Sinne des § 40 Abs 1 SGB 1 zur Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Für Bezieher von Arbeitslosengeld (Versicherte nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5) enthält § 47b Abs 1 S 2 SGB 5 hierzu wiederum eine Spezialregelung. Einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bedarf es demnach für die Entstehung des Anspruchs nicht, da anders als nach § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 gem § 47b Abs 1 S 2 SGB 5 bei Beziehern von Arbeitslosengeld (Versicherte nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5) das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt wird (vgl LSG Essen vom 17.7.2014 - L 16 KR 146/14 Rn 37 und - L 16 KR 160/13 Rn 40; entgegen BSG vom 19.9.2002 - B 1 KR 11/02 R = BSGE 90, 72 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10). (Rn.41)
2. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs auf Krankengeld nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Einen "gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung" gibt es im SGB 5 nicht (entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R Rn 17 und vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R Rn 16). Bevor ein einmal entstandener Anspruch sein Ende gefunden hat, muss kein neuer Anspruch entstehen. (Rn.62)
3. Eine ärztliche Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der AU ist keine Voraussetzung für einen Krankengeldanspruch. Daher kann auch nicht die "Lückenlosigkeit" von Prognosen für den Fortbestand des Anspruchs gefordert werden (entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R aaO, B 1 KR 19/14 R aaO und B 1 KR 37/14 R = SozR 4-2500 § 192 Nr 7). (Rn.59)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2013 verurteilt, dem Kläger weiteres Krankengeld für die Zeit vom 08.05.2013 bis zum 28.04.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 40 Abs 1 SGB 1 entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. § 46 SGB 5 enthält eine solche gesetzliche Regelung im Sinne des § 40 Abs 1 SGB 1 zur Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Für Bezieher von Arbeitslosengeld (Versicherte nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5) enthält § 47b Abs 1 S 2 SGB 5 hierzu wiederum eine Spezialregelung. Einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bedarf es demnach für die Entstehung des Anspruchs nicht, da anders als nach § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 gem § 47b Abs 1 S 2 SGB 5 bei Beziehern von Arbeitslosengeld (Versicherte nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5) das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt wird (vgl LSG Essen vom 17.7.2014 - L 16 KR 146/14 Rn 37 und - L 16 KR 160/13 Rn 40; entgegen BSG vom 19.9.2002 - B 1 KR 11/02 R = BSGE 90, 72 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10). (Rn.41) 2. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs auf Krankengeld nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Einen "gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung" gibt es im SGB 5 nicht (entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R Rn 17 und vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R Rn 16). Bevor ein einmal entstandener Anspruch sein Ende gefunden hat, muss kein neuer Anspruch entstehen. (Rn.62) 3. Eine ärztliche Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der AU ist keine Voraussetzung für einen Krankengeldanspruch. Daher kann auch nicht die "Lückenlosigkeit" von Prognosen für den Fortbestand des Anspruchs gefordert werden (entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R aaO, B 1 KR 19/14 R aaO und B 1 KR 37/14 R = SozR 4-2500 § 192 Nr 7). (Rn.59) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2013 verurteilt, dem Kläger weiteres Krankengeld für die Zeit vom 08.05.2013 bis zum 28.04.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 SGG) einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Krankengeld für die Zeit vom 08.05.2013 bis zum 28.04.2014. Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch über den bewilligten Zeitraum hinaus Krankengeld bis zum 28.04.2014 zu gewähren. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert. Die Versicherungspflicht ergab sich aus dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III). Nach dem Ende der Leistungsfortzahlung durch die Beigeladene blieb dieses Versicherungsverhältnis auf Grund des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld bzw. durch den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch in der hier streitigen Zeit erhalten. Der Anspruch auf Krankengeld ist vorliegend wirksam entstanden und war auch in vollem Umfang durchsetzbar. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), wonach Versicherte, sofern sie nicht zu den in § 44 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten, vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossenen Versichertengruppen gehören, Anspruch auf Krankengeld haben, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Gemäß § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V wird bei Beziehern von Arbeitslosengeld (Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. I. Der Kläger war im gesamten streitigen Zeitraum wegen der schmerzhaften Erkrankung des rechten Handgelenkes arbeitsunfähig. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -; alle Urteile im Folgenden zitiert nach juris). Bei einem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III liegt Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne vor, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, selbst körperlich leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeld-Anspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat. Das Krankengeld stellt sich in einem solchen Fall nicht als Ersatz für den Ausfall des auf Grund einer Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts dar, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit (BSG, Urteil vom 04.04.2006 – B 1 KR 21/05 R – und Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R –). Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind daher im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind (vgl. § 140 SGB III). Dies sind auch alle körperlich leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Der Kläger bezog im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld von der Beigeladenen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Kläger in der hier streitigen Zeit ab dem 08.05.2013 jedenfalls bis zum 28.04.2014 weiterhin nicht in der Lage, zumindest eine körperlich leichte Tätigkeit zu verrichten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts in Ansehung der medizinischen Erkenntnisse zum einen aus dem eingeholten handchirurgischen Sachverständigengutachten des Dr. St… vom 07.05.2014, zum anderen aber auch aus den Angaben des Klägers und des behandelnden Artzes Dr. W…. In seinem Gutachten bestätigte der Sachverständige Dr. St… einen Zustand nach Teilversteifung mit ausbleibender knöcherner Überbauung zwischen Kahnbein, Trapezium und Trapezoideum bei langjähriger Durchblutungsstörung des Mondbeines (Lunatummalazie Stadium 3b). Er stellte noch im Rahmen der am 20.03.2014 durchgeführten ambulanten Untersuchung des Klägers starke Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk fest. Der Sachverständige teilte mit, nach Angaben des Klägers hätten im Untersuchungszeitpunkt noch dauerhafte Schmerzen (tagsüber stechend) auch in Ruhe seit der OP im Jahr 2013 bestanden. Die rechte Hand werde in deutlicher Schonhaltung vor dem Körper getragen, insgesamt deutlich geschont und nur als Beihand benutzt. Feine Tätigkeiten (wie etwas das Öffnen der Knöpfe) würden nur mit der linken Hand ausgeführt. Bei der Betastung des Handgelenkes beschreibe der Kläger stärkere Schmerzen schon bei leichtem Druck. Die Beweglichkeit der Finger werde als sehr mühsam demonstriert, der Faustschluss gelinge nur unter Anstrengung komplett. Ob der Kläger in der Zeit zwischen dem 07.05.2013 und dem 22.05.2013 eine körperlich leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten konnte, vermochte der Sachverständige zwar „rückwirkend nur schwer“ zu beantworten. Der Sachverständige teilte aber mit, der Kläger mache den Eindruck, dass er ärztliche Behandlung nur in Anspruch nehme, wenn es ihm wirklich schlecht gehe. Es sei davon auszugehen, dass die Schmerzen Ende 2012/Anfang 2013 deutlich zugenommen hätten. Dies sei bei dem langjährigen Verlauf der Erkrankung bei fortschreitendem Verschleiß normal. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Frühjahr 2013 in Ruhe so große Schmerzen aufgetreten seien, dass ärztliche Behandlung notwendig wurde. Eine diagnostische Arthroskopie (Gelenkspiegelung) – wie sie am 14.03.2013 beim Kläger durchgeführt wurde - sei nicht geeignet, bei einem derart verschlissenen Gelenk eine wesentliche Beschwerdebesserung zu erreichen. Normalerweise könne nach einer solchen diagnostischen Gelenkspiegelung Arbeitsfähigkeit nach ca. vier Wochen erreicht werden. Dass dies beim Kläger länger dauerte, deute darauf hin, dass noch immer starke Beschwerden und Einschränkungen bestanden. Es sei daher unwahrscheinlich, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05.2013 bis zum 22.05.2013 eine körperlich leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten konnte. Im Ergebnis teilte der Sachverständige mit, der Kläger könne noch immer keine leichten Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Alle Einschränkungen am rechten Handgelenk bestünden auf Dauer. Der Kläger selbst hat geltend gemacht, während des gesamten streitigen Zeitraums unter so starken Schmerzen im Bereich der rechten Hand gelitten zu haben, dass ihm schon deshalb auch leichte Tätigkeiten nicht vollschichtig möglich gewesen seien. Dies deckt sich mit den Angaben des behandelnden Handchirurgen Dr. W…, die dieser insbesondere bei seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung machte. Bei seiner Befragung gab der Arzt an, nach der am 14.03.2013 durchgeführten diagnostischen Arthroskopie hätten beim Kläger weiterhin heftige Schmerzen bestanden. Diese Schmerzen hätten auch bis zu der am 23.05.2013 durchgeführten Operation vorgelegen. Sowohl die in der Zeit zwischen beiden operativen Eingriffen fortbestehenden Schmerzen als auch die Funktionseinschränkungen bestätigte der Arzt ausdrücklich. Zuletzt habe sich der Kläger am 04.02.2014 in der Praxis befunden. Zu diesem Zeitpunkt seien zwar schon die Fäden nach der dritten Operation gezogen gewesen, es habe aber noch immer ein schmerzhafter Zustand bestanden. Der Arzt erklärte in der mündlichen Verhandlung, aus seiner Sicht sei der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt (der letzten Vorstellung in der Praxis) durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Grund hierfür seien sowohl die fortbestehenden heftigen Schmerzen als auch die Einschränkung der Funktion des Handgelenkes gewesen. Hieraus ergibt sich für die Kammer, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht in der Lage war, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die ab dem Eingriff am 23.05.2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit hat auch die Beklagte nicht in Frage gestellt. Aber auch in der übrigen Zeit lag durchweg Arbeitsunfähigkeit im oben beschriebenen Sinne vor. Dabei kann offengelassen werden, ob sich diese Arbeitsunfähigkeit des Klägers schon allein aus dem Umstand ergab, dass er als Rechtshänder für jegliche Tätigkeiten auf die seinerzeit stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit der rechten Hand angewiesen war. Denn aus den glaubhaften Angaben sowohl des Klägers als auch des als Zeugen vernommenen Arztes Dr. W. ergibt sich, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum an anhaltend starken Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes litt. Erst in den Monaten nach dem dritten operativen Eingriff, bei dem letztlich eine Denervierung des betroffenen Handgelenkes und die Entfernung der (mutmaßlich für die Schmerzen verantwortlichen) Metallplatte erfolgte, kam es allmählich zu einem Nachlassen der Schmerzsymptomatik. In diesem gesundheitlichen Zustand war dem Kläger die Aufnahme selbst einer körperlich leichten Tätigkeit nicht zumutbar. Sofern die Beklagte vorgetragen hat, dem Kläger sei eine vollschichtige Tätigkeit eines Büroboten oder Telefonisten zumutbar gewesen, lässt sich dies schon nicht mit der Leistungseinschätzung der Ärztin des MDK Dr. H…vom 24.04.2013 vereinbaren, da auch diese nur eine leichte körperliche Tätigkeiten „ohne besondere Beanspruchung des rechten Handgelenkes“ für möglich gehalten hat. Aber auch der letzte Operateur Prof. Dr. K… gab in seinem Befundbericht vom 17.11.2014 an, der Kläger habe eine leichte Tätigkeit nur „ohne jegliche Belastung des rechten Handgelenkes“ durchführen können. Bei einem solchen Leistungsbild kommen lediglich Tätigkeiten in Betracht, die nicht mehr als nur die Anwesenheit der betroffenen Person erfordern. Die von der Beigeladenen bezeichneten Tätigkeiten im Wach- und Schließgewerbe mit sitzender prüfender Tätigkeit oder als Pförtner waren dem Kläger mit dem bestehenden Leistungsbild und auch im Hinblick auf die im zu beurteilenden Zeitraum selbst in Ruhe noch fortbestehenden starken Schmerzen ebenfalls (noch) nicht zumutbar. II. Der Anspruch auf Krankengeld ist bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 14.03.2013 entstanden (vgl. § 40 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuche [SGB I] i.V.m. § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V) und ruhte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V zunächst bis zum 24.04.2013, da der Kläger noch Leistungsfortzahlung durch die Beigeladene erhielt. Für die Folgezeit hat die Beklagte dem Kläger Krankengeld lediglich bis zum 07.05.2013 gezahlt. Der Anspruch bestand jedoch auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende des mit der Klage geltend gemachten Zeitraums fort, da der Kläger - wie bereits ausgeführt - auch weiterhin arbeitsunfähig war. Einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bedurfte es vorliegend für die Entstehung des Anspruchs nicht, da anders als nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V gemäß § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V bei Beziehern von Arbeitslosengeld (Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt wird. Weder kommt es auf den Zeitpunkt einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (Winkler, info also 2000, 11, 15; Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 47b SGB V, Rn. 35; Tischler in: BeckOK, SGB V § 47b Rn. 5; Kruse in: LPK-SGB V, 4. Auflage 2012, § 47b Rn. 2), noch bedarf es für die Entstehung des Anspruchs überhaupt einer ärztlichen Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 – L 16 KR 146/14 –, Rn. 37 und – L 16 KR 160/13 –, Rn. 40). Der anderslautenden Rechtsprechung des BSG ist nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des bis Ende 2014 für das Krankengeldrecht zuständig gewesenen 1. Senats des BSG sollte auch bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V neben Arbeitsunfähigkeit deren ärztliche Feststellung nach § 46 Satz 1 SGB V Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld sein (BSG, Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R - Rn. 32). § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V (früher § 158 Abs. 1 Satz 2 AFG) ordne zwar die Gewährung von Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. „Mit Rücksicht auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V“ sei dieser Bestimmung dennoch nicht zu entnehmen, dass es - anders als bei allen anderen Krankenversicherungsverhältnissen - insoweit auf den wirklichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf die ärztliche Feststellung ankommen soll (BSG, Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R - Rn. 35; dem folgend Brandts in: KassKomm, SGB V § 47b Rn. 13, der aus § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V mit dem BSG den Grundsatz herausliest, es sei bei allen KV-Verhältnissen die ärztlich „festgestellte“, nicht die „wirkliche“ AU gemeint, anders derselbe dann aber für § 46 Satz 2 SGB V: Die Wartezeit (Karenzzeit) beginnt mit dem Eintritt der AU, nicht erst mit deren Feststellung, vgl. Brandts in: KassKomm, SGB V § 46 Rn. 22). Der 1. Senat des BSG hat zwar den in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V normierten Karenztag bei dem Entstehen des Krankengeldanspruchs in einem solchen Fall zu Recht nicht berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 06.11.2008 – B 1 KR 37/07 R –, Rn. 23). Gleichwohl hat er eine ärztliche Feststellung zur Anspruchsentstehung und (unter Berücksichtigung der eigenen „Rechtsprechung zu § 46 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V“) sogar für die Anspruchsaufrechterhaltung für erforderlich erklärt (BSG, Urteil vom 02.11.2007 – B 1 KR 38/06 R –, Rn. 21). Anhand der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen lässt sich ein solches Erfordernis nicht begründen. Die Argumentation des 1. Senates des BSG, der Bestimmung (des § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V) sei nicht zu entnehmen, dass es nicht auf die ärztliche Feststellung ankommen soll, vermag nicht zu verbergen, dass sich das Gegenteil ebenfalls nicht aus der Norm entnehmen lässt. Wenn das Gesetz aber ein bestimmtes Tatbestandselement nicht zur Entstehens-voraussetzung macht, dann ist es auch keine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Die Gerichte sind an die geltenden gesetzlichen Regelungen gebunden (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG) und nicht dazu legitimiert, anspruchseinschränkende Erfordernisse hinzuzufügen. Auch die Behauptung des 1. Senats des BSG, dies sei anderenfalls „anders als bei allen anderen Krankenversicherungsverhältnissen“, wird schon durch den Satz 2 des § 46 SGB V widerlegt. Auch in dieser Norm sind Versicherungsverhältnisse geregelt, bei denen die ärztliche Feststellung keine Entstehensvoraussetzung für einen Krankengeldanspruch ist. Gemäß § 40 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. § 46 SGB V ist in diesem Sinne eine spezielle gesetzliche Regelung zur Entstehung von Krankengeldansprüchen. Für die Fälle von Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung regelt § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld mit dem Beginn der jeweiligen Behandlung. Satz 2 der Norm bestimmt für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V abgegeben haben, dass der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an entsteht. Satz 3 enthält hierzu noch eine Modifikation bei Vorliegen einer entsprechenden Wahlerklärung des Versicherten. Eine ärztliche Feststellung ist in all diesen Fällen nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Lediglich in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird für das Entstehen des Anspruch eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt. Zudem wird ein sog. „Karenztag“ normiert. In den von der Norm erfassten Fällen entsteht der Anspruch daher erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung. Wiederum abweichend hiervon enthält aber § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V eine weitere Spezialregelung, wonach für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Bezieher von Arbeitslosengeld) das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt wird, der Anspruch also von diesem Tag an entsteht. Eine ärztliche Feststellung wird in dieser Norm nicht zum Erfordernis der Anspruchsentstehung gemacht. Das Erfordernis eine ärztlichen Feststellung kann auch nicht „mit Rücksicht auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V“ in die Regelung des § 47b SGB V hineingelesen werden. Die Gesetzesentwicklung steht der Annahme entgegen, aus § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ergebe sich ein Grundsatz, wonach bei allen KV-Verhältnissen die ärztlich „festgestellte“, nicht die „wirkliche“ AU gemeint sei (so aber Brandts in: KassKomm, SGB V § 47b Rn. 13 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R - Rn. 35). Die Vorgängerregelung des § 46 SGB V war § 182 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Bis zum Jahr 1961 stellte diese Vorschrift auf den „Eintritt der Arbeitsunfähigkeit“ ab. Erst mit Änderung des § 182 Abs. 3 RVO durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 12.07.1961 wurden die Worte "Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" durch "ärztliche Feststellung" ersetzt und die Anzahl der Karenztage von zuvor drei auf nunmehr einen Tag reduziert. Vor dieser Gesetzesänderung war daher Anknüpfungspunkt für den Krankengeldanspruch stets der tatsächliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht eine ärztliche Feststellung derselben. III. Selbst wenn man aber mit der Rechtsprechung des BSG trotz der spezielleren Regelung des § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V auch bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Arbeitslosengeldbezieher) für die Entstehung des Anspruchs eine ärztliche Feststellung für erforderlich halten würde, wäre diese Voraussetzung im Fall des Klägers erfüllt. Tatsächlich hat der Handchirurg Dr. W… mehrmals, nämlich jeweils am 14.03.2013, am 26.03.2013, am 07.05.2013, am 02.09.2013, am 28.10.2013 und am 07.01.2014 Arbeitsunfähigkeit des Klägers ärztlich festgestellt. Sofern Dr. W… am 07.05.2013 in den von ihm ausgefüllten Auszahlschein eingetragen hat, letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit sei der 07.05.2013, erfolgte dies nach eigenem Bekunden gemäß der Aufforderung durch den MDK. Seine „ärztliche Feststellung“ an diesem Tag hat er sowohl in dem zuvor erstellten Befundbericht als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend mitgeteilt, dass der Kläger auch an diesem Tag und darüber hinaus nicht in der Lage gewesen sei, zumindest eine leichte Tätigkeit auszuüben. Eine ärztliche Feststellung ist nicht mit einer Bescheinigung des Arztes gleichzusetzen. Gerade im vorliegenden Fall wird deutlich, dass die am Untersuchungstag erfolgte Feststellung des Arztes nicht mit dem übereinstimmt, was er nach Aufforderung durch die MDK-Ärztin (mit dem Ziel der Herbeiführung einer zwischenzeitlichen Leistungspflicht der Beigeladenen) in den Auszahlschein eintrug. Der Arzt hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass er die Angabe, die Arbeitsunfähigkeit des Kläger ende am 07.05.2013, nur aufgrund des Telefonats mit Frau Dr. H… gemacht hatte. Seiner ärztlichen Einschätzung nach war der Kläger aber auch an diesem Tag und in der Folgezeit auf Grund der fortbestehenden Schmerzen weiterhin arbeitsunfähig. Die „ärztliche Feststellung“ ist als tatsächliche Wahrnehmung des Arztes das Ergebnis einer persönlichen ärztlichen Untersuchung. Der Arzt muss auf Grund seiner Befunderhebung zu der Erkenntnis gelangen, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage ist, die im Einzelfall maßgeblichen Tätigkeiten zu verrichten. Als Erkenntnisvorgang ist die ärztliche Feststellung also die Erhebung der medizinisch relevanten Tatsachen und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf das aktuelle Leistungsvermögen des Versicherten. Über diese Feststellung stellt der Arzt für Versicherte, die von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung oder aber von der Bundesagentur für Arbeit Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können, eine Bescheinigung im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V aus (vgl. § 5 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]; § 5 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V [Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien], § 146 Abs. 3 SGB III). Die ärztliche Feststellung in diesem Sinne ist daher nicht mit der hierüber ausgestellten Bescheinigung, etwa der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder dem Auszahlschein gleichzusetzen (zur notwendigen Differenzierung vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R -, Rn. 26). Ob ein Arzt Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt hat, kann erforderlichenfalls auch noch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durch eine Befragung des Arztes ermittelt werden. Das Erfordernis eines „Attestes“ oder einer „Bescheinigung“ ist den gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Krankengeld nicht zu entnehmen (zuletzt SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 - S 19 KR 10/15 ER -, Rn. 30). Letztlich bleibt festzuhalten, dass die ärztliche Feststellung vorliegend von der (auf Grund der angenommenen Anweisung durch den MDK ausgefüllten) „Bescheinigung“ abweicht. Entgegen der vorgenommenen Eintragung im fraglichen Auszahlschein hat der Arzt Dr. W… am 07.05.2013 und auch in der Folgezeit jeweils einen Gesundheitszustand wahrgenommen und damit „festgestellt“, in dem der Kläger auf Grund von Krankheit nicht arbeitsfähig war. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Arzt bekräftigt, dass aus ärztlicher Sicht die Arbeitsunfähigkeit nicht am 07.05.2013 beendet war. IV. Der Anspruch ist auch nicht deshalb entfallen, weil nicht „lückenlos“ ärztliche Feststellungen, Bescheinigungen oder Prognosen über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorliegen. Bereits für die Entstehung des Anspruchs war, wie oben ausgeführt, eine ärztliche Feststellung nicht erforderlich. Selbst wenn man jedoch abweichend von der hier vertretenen Auffassung eine Feststellung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V für erforderlich halten sollte (so BSG, Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R - Rn. 32, s.o.), entfiele der einmal entstandene Anspruch gleichwohl nicht deshalb, weil eine „Lücke in den AU-Feststellungen“ vorliegt oder weil keine „lückenlosen“ ärztlichen Bescheinigungen oder aber Prognosen vorliegen. Der abweichenden Rechtsprechung des bis Ende 2014 für das Krankengeldrecht zuständigen 1. Senats des BSG (hierzu grundsätzlich unter V.) kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Nach dieser Rechtsprechung hat der Versicherte auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich „rechtzeitig vor Fristablauf“ erneut ärztlich feststellen zu lassen und seiner Krankenkasse (spätestens innerhalb einer Woche) zu melden, um das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruches zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -; Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R-; Urteile vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R - und - B 1 KR 20/11 R -; Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R -; zuletzt noch BSG, Urteile vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R, B 1 KR 19/14 R und B 1 KR 37/14 R –). Der 1. Senat des BSG hielt eine erneute ärztliche Feststellung auch bei einem Arbeitslosengeldbezieher im Sinne des § 47b Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für erforderlich (BSG, Urteil vom 02.11.2007 – B 1 KR 38/06 R –, Rn. 21). Hierbei nahm der 1. Senat des BSG auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V Bezug. Wie bereits unter II. erläutert, enthält § 46 SGB V jedoch lediglich eine Regelung zur Anspruchsentstehung. Erfordernisse für eine Aufrechterhaltung des Anspruchs lassen sich hieraus nicht ableiten. Insbesondere sind der Norm keinerlei „gesetzliche Fristen“ für eine weitere ärztliche Feststellung oder für eine „erneute Vorlage“ einer „Bescheinigung“ oder gar die Notwendigkeit einer „Lückenlosigkeit“ derselben zu entnehmen. Ebenso wenig wird mit der Norm ein Ende des Anspruchs geregelt (so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12-; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 - S 19 KR 10/15 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 - und - L 16 KR 429/13 -). Sofern von der Rechtsprechung eine „Lückenlosigkeit“ gefordert wird, kann sich dies allein auf die in den regelmäßig ausgestellten Bescheinigungen (neben der Mitteilung über die ärztliche Feststellung, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege) zumeist ebenfalls enthaltene Prognose über die voraussichtliche Fortdauer der AU beziehen. In der über die Arbeitsunfähigkeit ausgestellten Bescheinigung macht der Arzt – da er gem. § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG hierzu angehalten ist – oftmals auch Angaben dazu, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bestehen wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht mehr um eine ärztliche „Feststellung“. Im Regelfall dürfte ein Arzt nicht in der Lage sein „festzustellen“, bis wann eine Arbeitsunfähigkeit dauern wird. Er kann nur feststellen, „dass“ sie im Zeitpunkt der Untersuchung besteht. Die Angabe einer voraussichtlichen Dauer ist lediglich eine Prognose im Sinne einer ärztlichen Vorhersage des vermuteten Krankheitsverlaufs. Diese ärztliche Prognose ist begrifflich zwingend von der tatsächlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden (anders LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2014 – L 5 KR 30/14 – nicht veröffentlicht, unter Berufung auf Brandts in: KassKomm/ SGB V § 46 Rn. 12: Feststellung der AU für die Zukunft sei stets eine ärztliche Prognose; vgl. auch die insofern paradoxe Formulierung des BSG im Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, Rn. 13: der Arzt habe sich „Gewissheit“ zu verschaffen, (…) wie lange die AU „voraussichtlich“ noch andauern wird). Allein diese Prognose erstreckt sich über einen Zeitraum, so dass nur hieran anknüpfend eine „Lückenlosigkeit“ hergestellt werden könnte. Wie bereits ausgeführt, ist die ärztliche Feststellung die aktuelle, auf den Zeitpunkt der Untersuchung bezogene Tatsachenwahrnehmung. Begriffsnotwendig kann sich diese Feststellung nicht auf einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum beziehen. Der Arzt kann nicht feststellen und sich „Gewissheit darüber verschaffen“, dass der Versicherte „voraussichtlich“ noch drei oder sechs Tage oder bis zum Ende der nächsten Woche arbeitsunfähig sein wird. Er kann hierüber im Regelfall nur eine Vermutung anstellen und eben eine entsprechende Prognose abgeben. Da aber eine ärztliche Prognose keine Voraussetzung für einen Krankengeldanspruch ist, kann auch nicht die „Lückenlosigkeit“ von Prognosen gefordert werden. Die Rechtsprechung, die hierauf gleichwohl abstellt, zeichnet sich dadurch aus, dass die verwendeten Begriffe „ärztliche Feststellung“, „ärztliche Bescheinigung“ und „voraussichtliche Dauer“ bzw. „Prognose hierüber“ offenbar inhaltlich nicht geklärt und in der Folge nicht sinnvoll voneinander unterschieden werden. So findet sich in einem Obersatz einer veröffentlichten und dem BSG ausdrücklich folgenden erstinstanzlichen Entscheidung die Behauptung: „Einer erneuten rechtzeitigen ärztlichen Feststellung bedarf es nur dann nicht, wenn der Arzt im Rahmen seiner Prognoseentscheidung davon ausgeht, dass Krankengeld auf Dauer gegeben ist und dies entsprechend bescheinigt.“ Ein Bezug zu den Vorschriften des SGB V lässt sich bei dieser Aussage nicht mehr herstellen. Zudem wird es sich bei den entsprechenden Angaben hinsichtlich der „voraussichtlichen Dauer“ der AU in Erkrankungsfällen, die erfahrungsgemäß eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, oftmals weniger um eine echte Prognose hinsichtlich der vermuteten Dauer handeln, als vielmehr um das Datum, zu dem ein erneuter Arztbesuch angestrebt werden sollte. Gerade in den Fällen, in denen ein Arzt bei einer erkennbar längerfristigen Erkrankung gleichwohl ein in näherer Zukunft liegendes Datum in die Bescheinigung einträgt, wird deutlich, dass der Arzt hiermit jedenfalls nicht ein „Ende der Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt. An eine derartige Erklärung unumkehrbare Rechtsfolgen zu knüpfen, verbietet sich daher. Der materielle Anspruch besteht vielmehr nach seiner Entstehung fort, solange insbesondere die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich andauert und die Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V noch nicht erreicht ist. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus einer in der „Bescheinigung" angegebenen voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem möglicherweise mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse - durch Bescheid oder oft nur durch später erfolgende tatsächliche Zahlung von Krankengeld für einen bestimmten Zeitabschnitt - den Anspruch zum Ende des Bewilligungszeitraums enden lassen. Sofern die Krankenkasse tatsächlich eine Entscheidung nur für einen bestimmten Zeitabschnitt getroffen haben sollte, wäre über die Folgezeit noch zu entscheiden. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass der (materielle) Anspruch neu entstehen müsste (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 - S 19 KR 10/15 ER -; so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12 - entgegen der Rechtsprechung des BSG; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -; SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 - S 19 KR 10/13 -; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 – und - L 16 KR 429/13 -; SG Speyer, Beschluss vom 08.09.2014 - S 19 KR 519/14 ER –; Knispel, Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung NZS 2014, S. 561 ff.). V. Der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG hinsichtlich Fortgewährung von Krankengeld nur bei Erfüllung weiterer Obliegenheiten des Versicherten kann auch weiterhin nicht gefolgt werden, da diese gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung und damit letztlich auch gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstößt (zuletzt ausführlich SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 –, Rn. 58 und SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 - S 19 KR 10/15 ER -, Rn. 38 ff.). Lediglich in den Fällen, in denen es wegen § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (anders als im vorliegenden Fall wegen der spezielleren Regelung des § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V) für die Entstehung auf eine erste ärztliche Feststellung ankommt, ist dem 1. Senat des BSG darin zuzustimmen, dass es – neben der rechtzeitigen Meldung – die erste ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs ist und die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung deshalb grundsätzlich vom Versicherten zu tragen sind. In seiner Rechtsprechung seit dem Jahr 2000 fügte das BSG den gesetzlichen Anforderungen für die Erlangung eines Krankengeldanspruchs jedoch hinzu, die Arbeitsunfähigkeit müsse der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden habe (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17 ausdrücklich: „anders als es der Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint“). Dies habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden sei. Auch dann müsse der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig „vor Fristablauf“ ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wolle er das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17, möglicherweise mit Blick auf die Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Seit dem Jahr 2005 fügte der 1. Senat dieser Wendung noch das Erlöschen des Anspruchs hinzu (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R -, Rn. 17), so dass nunmehr unterstellt wird, es gebe auch für weitere ärztliche Feststellungen eine gesetzliche Frist. Das BSG begründete diese Auffassung bislang mit der „Befristung“ der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit und der daher regelmäßig abschnittsweise erfolgenden Krankengeldbewilligung (im Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R -, Rn. 16 schlussfolgert das BSG das Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung ohne weitere Begründung nur aus dem Umstand, dass bei abschnittsweiser Bewilligung eine erneute Prüfung erforderlich ist, wohingegen in den letzten Entscheidungen vom 16.12.2014 wohl nicht mehr auf – oftmals mangels Kassenentscheidung noch nicht vorliegende - Bewilligungsabschnitte, sondern doch vordergründig auf die ärztliche Prognose abgestellt wird, vgl. BSG, Urteile vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 22 und – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 24). Der Anspruch auf Krankengeld ende mit Ablauf des zuletzt „bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums“, wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringe (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 -). Werde das Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach gegebenenfalls vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung vorgelegt werde, bestehe für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und damit eines „neuen Leistungsfalles“ zu prüfen (so BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -, Rn. 31). Für die Entscheidung über die Weitergewährung des Krankengeldes hält es das BSG daher im Falle einer ärztlichen Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen des hieraus abgeleiteten Anspruchsendes für erforderlich, dass jeweils erneut alle Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung geschaffen werden müssen (anders allerdings BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R - im Fall einer ärztlichen Bescheinigung ohne Angabe zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit: eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasse, könne als für § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ausreichend angesehen werden). Letztlich lässt der 1. Senat des BSG Ausnahmen von der bislang als „wortgetreu“ bezeichneten „Auslegung“ des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu (vgl. wörtlich BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R -, Rn. 15; nunmehr „erforderliche ergänzende Auslegung“, vgl. BSG, Urteile vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 15, – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 16 und – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 15), ohne kenntlich zu machen, welchen Anknüpfungspunkt er im Normtext für das behauptete Erfordernis der weiteren „den Krankengeldanspruch erhaltenden“ Feststellung oder Meldung sieht. Zuletzt hat der 1. Senat des BSG, der nach dem Geschäftsverteilungsplan seit dem 01.01.2015 nicht mehr für das Krankengeldrecht zuständig ist, in mehreren Urteilen vom 16.12.2014 seine bisherige Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R -; BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R -; BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R). In diesen Entscheidungen hatte er sich mit der Auffassung des 16. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen auseinanderzusetzen, welcher dem BSG mit mehreren Entscheidungen entgegengetreten war (u.a. Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 429/13 – und – L 16 KR 160/13 -). Die Argumentation des BSG vermag den Vorwurf des fehlenden Bezuges zu einer gesetzlichen Grundlage nicht zu entkräften. Der 1. Senat wiederholt zunächst das – hier nicht in Abrede gestellte - Erfordernis der eigenständigen Prüfung jedes Bewilligungsabschnitts. Warum hieraus aber folgen soll (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R –, Rn. 13: „deshalb“), dass für die Aufrechterhaltung des Anspruchs eine erneute ärztliche Feststellung vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts erforderlich sei, wird trotz der hiergegen mittlerweile zahlreich erhobenen Einwände (vgl. SG Trier, Urteil vom 14.04.2013 - S 5 KR 77/12 - Rn. 21 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 - Rn. 36 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 - Rn. 41 ff.; SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 - S 19 KR 10/13 - Rn. 46 ff.; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 - Rn. 53 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 - Rn. 25 ff.; SG Speyer, Beschluss vom 08.09.2014 - S 19 KR 519/14 ER – Rn. 33 ff.; SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 - S 19 KR 10/15 ER -, Rn. 38 ff.; Knispel, Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung, NZS 2014, S. 561 ff.) weiterhin nicht begründet. Daher ist daran festzuhalten, dass für eine Weiterbewilligung nach erneuter Prüfung zwar erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass weiterhin nachweisbar Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Zwar ist es aus Gründen der Nachweisbarkeit sinnvoll, dass der Versicherte sich immer wieder bei einem Arzt vorstellt, sodass dieser erforderlichenfalls Angaben dazu machen kann, ob und gegebenenfalls wie sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert hat. Denn im Zweifelsfall trifft den Versicherten die Beweislast für das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs jedoch nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Es wäre dem Gesetzgeber möglich, ein stärker formalisiertes Verfahren zur Erlangung und auch zur Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruches zu normieren. So könnte die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen mit einem zu bestimmenden Mindestinhalt und in einer bestimmten Frequenz zur Voraussetzung gemacht werden, vergleichbar der Regelung des § 5 EFZG für die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung. Für den Krankengeldanspruch gibt es eine solche gesetzliche Regelung derzeit aber nicht. Das Bedürfnis der Krankenkassen nach rechtzeitiger Kontrolle und Vermeidung von Missbrauch kann hinreichend mit den vorhandenen sozialrechtlichen Instrumentarien befriedigt werden. So kann die Krankenkasse dem Versicherten aufgeben, sich zur Überprüfung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung (z.B. durch den Hausarzt) zu unterziehen (vgl. § 62 SGB I) und entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. Eine solche Aufforderung könnte zugleich mit der Entscheidung der Krankenkasse über die ggfs. befristete Bewilligungsentscheidung ergehen. Kommt der Versicherte dem nicht nach, kann die Krankengeldleistung gem. § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Versicherte schriftlich darauf hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist, § 66 Abs. 3 SGB I. Die Behörde entscheidet in diesem Fall über die Versagung oder Entziehung der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen des § 66 SGB I die Versagung oder der Entzug der Leistung ausdrücklich nur bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung erfolgen kann. Ausweislich der Regelungen des § 67 SGB I und (speziell für das Krankengeld) des § 48 Abs. 3 SGB V kommt es bei diesem Vorgehen nicht zu einem Verlust des Stammrechts. Aus dem Satz 2 des § 48 Abs. 3 SGB V ergibt sich vielmehr im Umkehrschluss, dass in Zeiten, für die das Krankengeld versagt wird, ein auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnender Anspruch auf Krankengeld besteht. Die gesetzlich geregelte Vorgehensweise führt daher zu deutlich weniger drastischen Folgen als die ohne einen entsprechenden vorherigen Hinweis nur auf die vom BSG selbst aufgestellten Erfordernisse gestützte – und mangels eingeräumter Nachholungsmöglichkeit endgültige - „Beendigung“ des Anspruchs auf Krankengeld bei „Bescheinigungslücken“, gefolgt vom Verlust der Krankengeldversicherung und von einer einsetzenden (wegen Wegfall der Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 SGB V gegebenenfalls voll beitragspflichtigen) anderweitigen Versicherungspflicht. Eine gesetzliche Grundlage für diese Vorgehensweise fehlt. Sofern der 1. Senat ausführt, es sei nicht Sache der KK, den Versicherten (…) auf die „besondere gesetzliche Regelung“ und „deren im Regelfall gravierende Folgen“ hinzuweisen; KKn seien nicht gehalten, Hinweise auf den „gesetzlich geregelten Zeitpunkt“ einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung zu geben (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R –, Rn. 17 und Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, Rn. 16, sogar mit dem Hinweis auf Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen den Arzt), ist dies durchaus als unlauter zu bezeichnen. Es handelt sich erkennbar um den Versuch, eine gesetzliche Regelung zu suggerieren, ohne dass kenntlich gemacht wird, auf welche konkrete Norm hier Bezug genommen werden soll. Eine solche gesetzliche Regelung über einen Zeitpunkt für die erneut erforderliche AU-Feststellung mit im Regelfall gravierenden Folgen gibt es im SGB V nicht. Sofern der 1. Senat hier auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V abstellen sollte, ergeben sich die „gravierenden Folgen“ derzeit lediglich aus der dort vorgenommenen, den Wortlaut überschreitenden „erweiternden Auslegung“ der Norm. Eine rechtswissenschaftlich zulässige Methode, mit der das Vorgehen und die Ergebnisse des 1. Senats begründet werden könnten, lässt sich nicht ausmachen. Der Senat selbst legt nicht offen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welches im Gesetzestext enthaltenen Elementes eine Auslegung oder eine Analogie angenommen wird. Mangels konkreterer Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist zu vermuten, dass er den im Normtext enthaltenen Begriff „entsteht“ in dem Sinne „erweiternd auslegt“, dass hierunter auch die Bedeutung „besteht fort“ oder „entfällt nicht“ zu verstehen sei. Aus diesem Normverständnis leitet sich dann offenbar die Annahme ab, dass der „Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt“ nicht nur ein Tag sei, sondern dass es immer wieder „Tage“ gebe, die auf „erneut erforderliche“ oder „nachfolgende“ ärztliche Feststellungen folgten. Zunächst verbietet sich eine Auslegung zu Lasten der Versicherten schon im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I. Unter der Auslegung eines Normtextes kann zulässigerweise aber ohnehin nur eine Interpretation verstanden werden, die sich innerhalb des Rahmens der Bedeutungsmöglichkeiten (hier des Begriffes „entstehen“) bewegt. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009). Eine „erweiternde“ Auslegung ist demgegenüber die erklärte Überschreitung der Wortlautgrenze. Eine solche Rechtsanwendung kennzeichnet in Abgrenzung zur Auslegung eine (nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige) Analogiebildung. Ohne dass der 1. Senat dies ausdrücklich kenntlich macht, bildet er tatsächlich zu dem in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V geregelten Fall des „Entstehens“ des Anspruchs eine Analogie für den Fall des „Fortbestehens“. Denn in den Begriff des Entstehens kann erkennbar die Bedeutung „Fortbestehen“ nicht im Wege einer Auslegung „hineingedeutet“ werden, da ersterer Begriff immer auf einen Anfang/Beginn bezogen ist. Für eine analoge Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V auf eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit fehlt es zum einen an einer planwidrigen Regelungslücke, denn es bedarf keiner „Fortbestehensregelung“ für einen wirksam entstandenen Anspruch. Er besteht fort, solange seine Voraussetzungen vorliegen. Eine Analogie zu Lasten der Versicherten verbietet sich zudem in Ansehung des § 31 SGB I. Denn in § 31 SGB I ist normiert, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Ohne auf die hierzu geäußerte Kritik einzugehen, fügt der 1. Senat des BSG gleichwohl weiterhin den gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus weitere Voraussetzungen (hier: erneute „fristgemäße“ ärztliche Feststellung im Falle des Fortbestehens) hinzu. Durch eine solche Rechtsanwendung wird der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld aber entgegen § 31 SGB I ohne Anhalt im Gesetz nur im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der selbst aufgestellten Kriterien verkürzt. Das Bedürfnis nach Überprüfung bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld vermag aber weder eine Analogiebildung zu Lasten der Versicherten noch eine "Rechtsfortbildung contra legem" zu rechtfertigen (vgl. hierzu ausführlich SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 - unter Verweis auf die Bedeutung der Wortlautgrenze für die Auslegung von Gesetzestexten). Zu Recht hat das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2012 (- B 1 KR 19/11 R -, Rn. 28 f. – gerichtet aber wohl nur an die Vorinstanz) selbst darauf hingewiesen, dass nicht ein richterrechtlich entwickelter Pflichtenkanon, sondern die gesetzlich geregelten Anforderungen für den Inhalt und die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs maßgeblich sind. Die vom BSG immer wieder gleichsam formelhaft angeführte Bezugnahme auf Sinn und Zweck und Regelungszusammenhang vermag eine Begründung für die Verkürzung des gesetzlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht zu ersetzen. Denn – ohne dass der 1. Senat angibt, was genau seiner Ansicht nach Sinn und Zweck der Vorschriften zum Krankengeld ausmacht -, kann ausgeschlossen werden, dass deren Sinn und Zweck darin bestehen, Krankengeldzahlungen an erkrankte Versicherte so frühzeitig wie möglich zu unterbinden. Die Behauptung, die Funktion des Krankengeldes sei ein „regelhaft kürzere Zeiten“ überbrückender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen (BSG, Urteile vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 15, – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 16 und – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 15), ist mit der insofern recht klaren Regelung des § 48 SGB V nicht zu vereinbaren. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V lautet: „Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren …“. Sinn und Zweck der Regelung dürften darin bestehen, Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld zu gewähren, solange sie arbeitsunfähig erkrankt sind („ohne zeitliche Begrenzung“, aber „längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren“). Letztlich behauptet der 1. Senat anlässlich der Revisionsentscheidungen über die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014 (- L 16 KR 160/13 – und - L 16 KR 429/13 -), die Auffassung des LSG, die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, würde vom Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V nicht getragen. Zwar regele das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs „nicht ausdrücklich in allen denkmöglichen Verästelungen vollständig“. Die geringere Normdichte habe aber ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung nur für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, lasse sich dem SGB V nicht entnehmen, sondern sei ihm fremd. Er widerspreche der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren „Informationsverteilungslasten“ und dem Regelungszweck (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 13,– B 1 KR 35/14 R –, Rn. 14 und – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 13). Dem muss ausdrücklich widersprochen werden. Nimmt man den Wortlaut der benannten Norm zur Hand, zeigt sich, dass dieser zunächst nichts anderes regelt, als den vom LSG Nordrhein-Westfalen zu Grunde gelegten Rechtssatz. § 46 Satz 1 SGB V lautet: „Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, 2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.“ Dieser Wortlaut trägt daher in der gegebenenfalls einschlägigen Variante der Nr. 2 nicht nur die Auffassung, die ärztliche AU-Feststellung habe für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, er entspricht ihr im Wesentlichen sogar wörtlich. Dass die Feststellung „nur“ für die Entstehung Bedeutung habe, steht zwar nicht ausdrücklich im Text. Zu behaupten, der Wortlaut „trage“ diese Auffassung nicht, liegt jedoch neben der Sache. Denn jedenfalls regelt die Norm zunächst einmal nichts weiteres, sondern „nur“ die Entstehung. Daher ist auch der Befund unrichtig, dem SGB V lasse sich ein Rechtssatz nicht entnehmen, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung (nur) für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, ein solcher sei ihm fremd. § 46 Satz 1 SGB V enthält eben diesen Rechtssatz für die Anspruchsentstehung. Wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Tatbestandsvoraussetzung für eine bestimmte Rechtsfolge schafft, muss er nicht hinzufügen, für welche denkbaren Rechtsfolgen diese Tatbestandsvoraussetzung nicht gelten soll. Eine Fortbestehensregelung für den Krankengeldanspruch in diesem Sinne findet sich weder, noch ist sie erforderlich. Der Anspruch besteht, solange seine Voraussetzungen – insbesondere Arbeitsunfähigkeit – weiter vorliegen und Entfallenstatbestände nicht eingreifen. Eine Regelung, die die Auffassung des 1. Senats zu tragen vermag, lässt sich im SGB V hingegen nicht ausmachen. Die Behauptung, im Gesetz seien den Versicherten zumutbare „Informationsverteilungslasten“ verankert, wird mit konkreten Normen nicht belegt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der 1. Senat im Verlauf der im Dezember 2014 getroffenen Entscheidungen von dem (nicht mitgeteilten) „Wortlaut“ des § 46 SGB V (BSG, a.a.O. Rn. 13 bzw. Rn. 14) auf eine „erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne“ (BSG, a.a.O. Rn. 15 bzw. Rn. 16) und letztlich dann auf die „aufgezeigten allgemeinen Grundsätze“ und die „jahrzehntelang bestehende, wertungskonsistente, in sich stimmige höchstrichterliche Rechtsprechung“ (BSG, a.a.O. Rn. 21, Rn. 23 bzw.Rn. 22) überleitet. Die Behauptung, dass im SGB V nicht alle Beendigungstatbestände für den Krankengeldanspruch geregelt seien und dies in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung seinen Sachgrund habe, entbehrt jeder Grundlage. Der 1. Senat des BSG unterstellt damit, dass es außerhalb des Gesetzes Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Krankengeldanspruchs gibt. Diese Annahme verstößt jedoch sowohl gegen § 31 SGB I, nach dem Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt, als auch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat Beendigungstatbestände für den Krankengeldbezug in den §§ 48 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 3 S. 1 SGB V geregelt und im Übrigen angeordnet, dass Krankengeld - selbstverständlich solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 44 SGB V vorliegen - ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB V). Dass keine weiteren Beendigungstatbestände geregelt sind, bedeutet, dass es keine weiteren gibt. Wäre der Argumentationsansatz des 1. Senats des BSG zutreffend, könnten Verwaltungen und Gerichte bei allen Sozialleistungen nach eigenem Gutdünken Beendigungstatbestände hinzufügen. VI. Die Einwendungen des LSG Rheinland-Pfalz gegen die Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urteil vom 02.10.2014 – L 5 KR 30/14 – und Beschluss vom 01.10.2014 - L 5 KR 192/14 B ER -, beide nicht veröffentlicht) führen zu keiner abweichenden Bewertung. Die Behauptung, es sei mit dem Wortlaut des Gesetzes „ohne Weiteres vereinbar“, dass nicht nur die Entstehung sondern „auch der Fortbestand“ des Anspruchs auf Krankengeld von der vorherigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abhängig sei, bleibt unbelegt. Der Einwand, Krankengeld sei - anders als etwa eine Rente wegen Erwerbsminderung – grundsätzlich keine Leistung auf Dauer, sondern solle typischerweise eine vorübergehende krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung der Beschäftigung absichern (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2014 - L 5 KR 192/14 B ER -) vermag nicht zu erklären, warum die hieraus gefolgerte Maßgabe, bei der nachfolgenden „Feststellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit“ (gemeint wohl: Entscheidung über die Weiterbewilligung von Krankengeld) müssten erneut sämtliche Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs geprüft werden und vorliegen, der Rechtsprechung der erkennenden Kammer entgegenstehen könnte. Dass die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen müssen, wird hier nicht in Abrede gestellt. Zu klären bleibt aber die Frage, unter welchen Umständen der Krankengeldanspruch „enden“ kann, obwohl der Versicherte nachweisbar weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Abgrenzung zu einer Rente wegen Erwerbsminderung führt insofern nicht weiter. Auch eine solche wird in der Regel befristet gewährt (vgl. § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI -), wobei im Rahmen der Entscheidung über die Weitergewährung selbstverständlich u.a. die Erwerbsminderung weiterhin vorliegen und geprüft werden muss. Ein entsprechender Nachweis erfolgt auch in diesen Fällen regelmäßig mittels ärztlicher Untersuchungen. Sollte noch während der Bewilligungszeit wieder Erwerbsfähigkeit beim Versicherten eintreten, wäre wegen der Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine Aufhebungsentscheidung im Rahmen des § 48 SGB X zu treffen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Auch die Bewilligung von Krankengeld stellt in der Regel einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, sofern Krankengeld für eine bestimmte (etwa auf den prognostizierten Zeitraum bezogen) oder aber auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird. Denn auch Dauerverwaltungsakte können zeitlich befristet sein, so dass nach Ablauf der Frist eine Aufhebungsentscheidung für die Zukunft gemäß § 48 SGB X nicht erforderlich ist, vgl. § 39 Abs. 2 SGB X. Nur wenn tatsächlich eine Bewilligungsentscheidung für unbestimmte Dauer (ohne Befristung) getroffen worden sein sollte, wäre dies anders (vgl. hierzu schon SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER –, Rn. 58). Mit einer befristeten Rentengewährung ist die Gewährung von Krankengeld für eine befristete Zeit insofern durchaus vergleichbar. Der offensichtliche Unterschied besteht lediglich darin, dass die Befristung einer Krankengeldgewährung sich regelmäßig auf wenige Tage bzw. Wochen beschränken wird. Sollte während einer derart befristeten Krankengeldleistung (entgegen der ärztlichen Prognose) Arbeitsfähigkeit eintreten, wäre die Krankenkasse selbstverständlich befugt, eine entsprechende Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu treffen. Über den Bewilligungszeitraum hinaus liegt hingegen keine Verwaltungsentscheidung vor. Sofern der Versicherte weiterhin Krankengeld begehrt, ist über den Folgezeitraum noch zu entscheiden. Durch eine lediglich abschnittsweise (befristete) Bewilligung von Krankengeld wird ein vom Versicherten regelmäßig unbefristet (für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit) gestellter Antrag nicht „verbraucht“. Auch kann der Versicherte einen weiteren, erforderlichenfalls auch rückwirkenden Antrag (§ 19 Satz 1 SGB IV) stellen. Der materielle Anspruch ist vom per Bescheid festgestellten Anspruch zu unterscheiden. Sofern gegen den Beschluss der Kammer vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER – eingewandt wurde, die Kammer gehe darin von einer „unbefristeten ärztlichen Feststellung“ aus (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2015 - L 5 KR 50/15 B ER -, nicht veröffentlicht), steht dies in ganz deutlichem Widerspruch zu dem tatsächlichen Argumentationsansatz im zitierten Beschluss. Das Anliegen der Kammer besteht insbesondere darin, die Bedeutung der vom Gesetz bzw. in der Rechtsprechung verwendeten Begriffe (etwa Feststellung, Prognose und deren Bescheinigung) herauszuarbeiten. In diesem Sinne ist der Umstand von zentraler Bedeutung, dass die ärztliche Feststellung nur einen Zeitpunkt, nicht aber einen Zeitraum erfassen kann. Die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Untersuchung (jetzt, aktuell) Arbeitsunfähigkeit besteht, kann denknotwendig weder befristet noch unbefristet erfolgen. Die „Befristung“, die sich aus der ärztlichen Prognose ergibt, hat – wie bereits ausgeführt - keinen Einfluss auf den Krankengeldanspruch. VII. Letztlich bleibt festzuhalten, dass sich – abgesehen von der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - keine weiteren vom Versicherten zu beachtenden Ausschlussfristen im Gesetz finden. In § 44 Abs. 1 SGB V wird ein Anspruch auf Krankengeld begründet, für dessen Entstehung lediglich das Vorliegen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (und in den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V – sofern es sich nicht wie hier um einen Arbeitslosengeldbezieher handelt, deren ärztliche Feststellung) erforderlich ist. Aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ergibt sich das weitere Erfordernis der Meldung gegenüber der Krankenkasse, da - sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet wird - der Anspruch trotzt Bestehens ruht, also nicht durchsetzbar ist, solange die Meldung nicht erfolgt. Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch den Versicherten erfüllt, ist die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs kann sich dann lediglich aus dem Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen ergeben, wenn also die Arbeitsunfähigkeit endet (§ 44 Abs. 1 SGB V), wenn die Anspruchshöchstdauer des § 48 SGB V erreicht wird, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mehr fortbesteht oder der Versicherte in eine Versichertengruppe ohne Anspruch auf Krankengeld fällt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V) oder bei Ausschluss oder Wegfall des Krankengeldes nach §§ 50, 51 SGB V. An diese gesetzlichen Regelungen sind die Gerichte gebunden. Weitere, einschränkende Erfordernisse für die Entstehung oder den Fortbestand des einmal entstandenen Anspruchs aufzustellen, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, verstößt nicht nur gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Dem stehen auch die einfachgesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 und § 31 SGB I entgegen (so schon Berchtold in: BeckOK SGB V, Stand: 01.03.2013, § 49 Rn. 31). Im Hinblick darauf, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Pflichtversicherung mit einer (gerade wegen der für den Krankheitsfall in Aussicht gestellten wirtschaftlichen Absicherung durch Krankengeld für bis zu 78 Wochen) entsprechend höheren Beitragspflicht handelt, verbietet sich eine Verkürzung des gesetzlich eingeräumten Anspruchs mittels Anforderungen, die der Versicherte nicht aus dem Gesetz entnehmen kann, sondern die sich ihm nur bei fundierter Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung erschließen. Ob die Krankenkasse auf diese - den Anspruch ohne gesetzliche Grundlage verkürzende - Rechtsprechung im Vorfeld hingewiesen hat, kann für die rechtmäßig zu stellenden Anforderungen keine Auswirkungen haben. Denn auch durch eine ständige Wiederholung kann eine solche Rechtsprechung nicht zu „Gesetz und Recht“ werden. Nur hieran aber sind Verwaltung und Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Es handelt sich bei der aufgezeigte Rechtsprechungspraxis auch nicht um eine zulässige richterliche „Rechtsfortbildung“. Denn eine solche darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 –, Rn. 52). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 –, Rn. 53): „Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung … Grenzen gesetzt (…). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.“ Ein „Regelungsgefüge“, wie es der 1. Senat des BSG mittlerweile für die Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruchs etabliert hat, würde dem für eine gesetzliche Reglung zu durchlaufenden parlamentarischen Willensbildungsprozess wegen der drastischen, aber irreversiblen Folgen für die erkrankten Versicherten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht standhalten. Eine ausdrückliche Billigung des Gesetzgebers gibt es nicht. Ungeachtet der Frage, ob eine „stillschweigende Billigung des Gesetzgebers“ tatsächlich die Ausübung der gesetzgeberischen Kompetenz bedeuten kann, liegt hinsichtlich des Fortbestehens eines Krankengeldanspruchs bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Es ist daher im Fall des Klägers für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung des Krankengeldes nach dem wirksamen Entstehen des Anspruchs am 14.03.2013 (erster Tag der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V) und der Meldung gegenüber der Beklagten ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit auch über den 07.05.2013 nachweisbar jedenfalls bis zum 28.04.2014 bestand. Weitere (fristgemäße) ärztliche Feststellungen und Meldungen der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse sind – unabhängig von ärztlichen Prognosen – nicht erforderlich. Der Kläger hat daher für den gesamten mit der Klage geltend gemachten Zeitraum vom 08.05.2013 bis zum 28.04.2014 einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von weiterem Krankengeld über den 07.05.2013 hinaus bis zum 28.04.2014. Der 1970 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er bezog seit dem 27.10.2012 Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 34,22 Euro kalendertäglich, im hier streitigen Zeitraum zuletzt bis zum 24.04.2013 in Form der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist Rechtshänder und leidet seit Jahren an einer fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenkes, bei der es zu einem teilweisen oder sogar vollständigen Absterben (Nekrose) des Os lunatum (Mondbein, Handwurzelknochen) kommt (Lunatummalazie, auch als Lunatumnekrose oder Morbus Kienböck bezeichnet). Am 14.03.2013 unterzog sich der Kläger ein erstes Mal einem operativen Eingriff bei dem Handchirurgen Dr. W… in F…. Dieser führte zunächst eine diagnostische Arthroskopie durch. Am 23.05.2013 erfolgte beim selben Arzt ein weiterer operativer Eingriff am rechten Handgelenk, bei dem eine STT-Arthrodese vorgenommen wurde. Hierbei handelt es sich um eine Versteifungsoperation, bei der die Handwurzelknochen Scaphoid, Trapezium und Trapezoid miteinander vereinigt (arthrodesiert) werden. Der Kläger befand sich hierzu vom 23.05.2013 bis 25.05.2013 stationär im Kreiskrankenhaus G…. Aufgrund der fortbestehenden Beschwerden wurde der Kläger letztlich am 28.01.2014 im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der BG Unfallklinik L…-O… ein weiteres Mal operiert. Ausweislich des Entlassberichts vom 30.01.2014 erfolgte nunmehr eine Handgelenksdenervierung sowie die Entfernung der zuvor eingelegten Metallplatte. Dr. W… hatte dem Kläger am 14.03.2013 eine Erstbescheinigung über bestehende Arbeitsunfähigkeit ausgestellt und hierbei angegeben, der Kläger sei voraussichtlich arbeitsunfähig bis zum 31.03.2013. Auf einer Folgebescheinigung vom 26.03.2013 prognostizierte er weitere Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 24.04.2013. In einer sozialmedizinischen Stellungnahme nach Aktenlage vom 24.04.2013 gab die Ärztin im MDK Dr. H… nach Rücksprache mit Dr. W… an, es bestehe ein positives Leistungsbild für leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung des rechten Handgelenkes. Die Arbeitsunfähigkeit ende „per Bescheid“ mit 07.05.2013. Mit Bescheid vom 29.04.2013 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, der Gutachter des MDK sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger in der Lage sei, eine leichte körperliche Tätigkeit ohne besondere Beanspruchung des rechten Handgelenkes vollschichtig auszuüben. Daher ende die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 07.05.2013. Das Krankengeld ende ebenfalls zum 07.05.2013. Der Kläger wurde aufgefordert, noch einen abschließenden Auszahlschein vorzulegen, der behandelnde Arzt sei von der Beklagten über das Ende der Arbeitsunfähigkeit informiert worden. Auf einem am 07.05.2013 ausgestellten Auszahlschein gab Dr. W…daraufhin an, letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit sei der 07.05.2013. Weitere Bescheinigungen für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 25.05.2013 stellte der Arzt in der Folgezeit noch am 02.09.2013 und am 28.10.2013 aus. Hierbei gab der Arzt jeweils an, der Kläger sei voraussichtlich arbeitsunfähig bis zum 31.12.2013. Am 07.01.2014 bescheinigte er zudem nochmals eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 14.03.2013, der Kläger sei voraussichtlich arbeitsunfähig bis zum 27.01.2014. Am 08.05.2013 sprach der Kläger bei der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit K…/P…) vor, um sich „vorsorglich“ arbeitslos zu melden. Der Antrag wurde nach seinen Angaben jedoch auf Grund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht aufgenommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2013 hat der Kläger die Antragstellung ab dem 08.05.2013 nochmals bekräftigt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17.12.2013 hat die Beigeladene den Antrag letztlich abgelehnt, da der Kläger seit Mai 2013 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Beklagte hat dem Kläger Krankengeld für die Zeit nach dem Ende der Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit vom 25.04.2013 bis zum 07.05.2013 gezahlt. Mit Schreiben vom 04.07.2013 teilte sie dem Kläger mit, sofern er ab dem 08.05.2013 von der Bundesagentur angemeldet würde, bestünde dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld für die ab 23.05.2013 bestehende AU ab dem 04.07.2013 (nach einer sechswöchigen Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit). Nachdem der Kläger mit der Rechnung des Krankenhauses G… für den operativen Eingriff vom 23.05.2013 konfrontiert wurde, hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Speyer gestellt. Mit Beschluss vom 16.08.2013 (S 13 KR 765/13 ER) hat das Gericht die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger vorläufig Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Gegen den Bescheid vom 29.04.2013 hat der Kläger mit Schreiben vom 08.05.2013, zugegangen am 21.05.2013 Widerspruch eingelegt. In einem handschriftlichen Vermerk vom 01.08.2013 wiederholte die Ärztin im MDK Dr. H…die Mitteilung, dass ab dem 08.05.2013 keine AU mehr vorgelegen habe. Es habe ein positives Leistungsbild für leichte Tätigkeiten vollschichtig ohne besondere Beanspruchung des rechten Handgelenkes bestanden. Der Vermerk enthält den Hinweis: „RS mit AP Dr. W… 1.8.13, Konsens“. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.04.2013 zurück. Die Krankengeldzahlung sei zum 07.05.2013 zu beenden gewesen, da der Kläger in der Lage gewesen sei, sich für körperlich leichte Arbeiten in Vollzeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung nahm die Beklagte Bezug auf die Stellungnahme des MDK vom 24.04.2013. Eine medizinische Begründung des Widerspruchs sei nicht erfolgt, so dass die Feststellungen des MDK nicht erschüttert worden seien. Vielmehr habe der behandelnde Chirurg auf dem Auszahlschein den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit am 07.05.2013 bestätigt. Am 18.09.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, weiterhin ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen zu sein. In der Zeit ab dem 08.05.2013 sei er weiterhin nicht in der Lage gewesen, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Sowohl nach der ersten Operation am 14.03.2013 als auch nach der zweiten Operation am 23.05.2013 habe er so starke Schmerzen gehabt, dass er ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei. In der rechten Hand habe er über den 08.05.2013 hinaus solche Schmerzen gehabt, dass er weder ein Fenster oder eine Tür habe öffnen oder schließen können noch einen Stuhl oder Tisch habe rücken können. Nur unter kaum zu ertragenden Schmerzen sei er in der Lage gewesen, sehr kurze Zeit zu schreiben, die Zähne zu putzen, eine Fernbedienung zu betätigen oder in einer Tageszeitung zu blättern. In der Zeit nach der Arthroskopie habe ein Dauerschmerz bestanden, der auch bis zu der am 23.05.2013 durchgeführten Operation angehalten habe. Erst bei einer Nachuntersuchung im Oktober 2013 habe sich herausgestellt, dass die Metallplatte in der Hand gelockert gewesen sei und dringend eine weitere Operation erforderlich war. Dies erkläre letztlich auch die enormen Schmerzen, die er seit der ersten Operation gehabt habe. Letztlich seien bei der Operation im Januar 2014 die Metallplatten und die Nerven oberhalb des Handgelenkes entfernt worden, um die Schmerzen zu reduzieren. Die Schmerzen hätten zunächst noch fortbestanden, etwa bis Mai oder Juni. Gleichwohl habe er sich schon im April wieder arbeitssuchend gemeldet. Im Laufe des Jahres 2014 habe sich dann ein Zustand eingestellt, mit dem er nun zurechtkomme. Der Kläger macht geltend, die Mitteilung des Handchirurgen Dr. W…, er sei nach dem 07.05.2013 arbeitsfähig gewesen, sei ein Versehen gewesen. Nicht der Arzt, sondern der MDK habe die Arbeitsfähigkeit festgelegt. Dr. W… habe den Auszahlschein lediglich nach Maßgabe des MDK ausgestellt. Die weitere bevorstehende Operation sei zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten bekannt gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2013 zu verurteilen, dem Kläger weiteres Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 07.05.2013 hinaus bis zum 28.04.2014 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine medizinische Begründung vorgebracht. Dr. W… habe auf dem Auszahlschein angegeben, die Arbeitsunfähigkeit sei zum 07.05.2013 beendet. Hiermit in Übereinstimmung habe der MDK Arbeitsfähigkeit ab dem 08.05.2013 attestiert. Einen medizinischen Nachweis über die weitere Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger nicht erbracht. Vielmehr sei nach der ersten Operation im März 2013 nach dem 07.05.2013 ein Zustand eingetreten, der es dem Kläger möglich gemacht habe, unter Berücksichtigung noch bestehender Restbeschwerden einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Dass der Kläger noch ein zweites Mal am 23.05.2013 operiert wurde, belege eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit nicht, insbesondere weil der Kläger schon lange vor diesen beiden Operationen an der Erkrankung des Mondbeins gelitten habe und gleichwohl einer Beschäftigung nachgegangen sei. In der Folgezeit nach dem 07.05.2013 seien vom Behandler zunächst auch keine Bescheinigungen mehr ausgestellt worden. Erst ab dem 02.09.2013 habe dieser dann rückwirkend für die Zeit nach der zweiten Operation ab dem 25.05.2013 wieder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 31.12.2013 ausgestellt. Dass dieser aber nicht am 25.05.2013 Arbeitsunfähigkeit für einen siebenmonatigen Zeitraum habe feststellen und bescheinigen können, dürfe unstreitig sein. Die Beklagte macht letztlich geltend, der Kläger habe die Tätigkeit eines Büroboten oder Telefonisten vollschichtig ausüben können. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.11.2013 die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen. Diese hat geltend gemacht, die Arbeitslosmeldung vom 08.05.2013 sei zunächst nicht wirksam geworden, da der Kläger nach eigenen Angaben weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei. Auch bei einer erneuten Vorsprache am 09.07.2013 habe der Kläger sich auf seine durchgehend bestehende Arbeitsunfähigkeit bezogen. Am 09.08.2013 sei eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgt, die letztlich mit dem bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17.12.2013 abgelehnt worden sei. Eine Verfügbarkeit des Klägers für eine Arbeitsvermittlung habe im Hinblick auf die immer wieder geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden. Die Beigeladene hat auf die Anfrage des Gerichts, welche konkreten Tätigkeiten für den Kläger mit dem ärztlich beschriebenen Leistungsbild in Frage kämen, vorgetragen, im Handwerksbereich sei der Kläger weder im grob- noch im feinmotorischen Bereich einsetzbar. Tätigkeiten könnten (derzeit) zwar vollschichtig, aber nur ständig leicht und überwiegend sitzend ausgeführt werden. Nach Einschätzung des Teamleiters Arbeitsvermittlung der Beigeladenen sei der Kläger nur noch im Wach- und Schließgewerbe mit sitzender prüfender Tätigkeit oder als Pförtner einsetzbar. Eine Begutachtung habe bislang nicht stattgefunden. An Motivation scheine es dem Kläger nicht zu fehlen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichts bei Dr. W…, den dieser unter dem 26.12.2013 erstattete. Auf Nachfrage des Gerichts machte Dr. W… am 20.01.2014 weitere Angaben. Insbesondere teilte der Arzt seine Einschätzung mit, dem Kläger sei in der Zeit ab dem 08.05.2013 auch eine leichte Tätigkeit nicht möglich gewesen. Die Arbeitsfähigkeit ab dem 08.05.2013 sei in einem Telefonat mit Frau Dr. H… vom MDK durch diese „festgelegt“ worden, obwohl er mitgeteilt habe, dass eine erneute Operation mit weiterer Arbeitsunfähigkeit am 23.05.2013 folgen würde. Dies habe die Ärztin vom MDK zur Kenntnis genommen, jedoch mitgeteilt, der Kläger solle sich für die Zeit vom 08.05.2013 bis zum 22.05.2013 bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Tatsächlich sei der Kläger in der Zeit vom 08.05.2013 bis zum 23.05.2013 und auch danach zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Er habe glaubhaft Schmerzen im rechten Handgelenk angegeben und auch entsprechende Funktionseinschränkungen des rechten Handgelenkes und der rechten Hand aufgewiesen. Retrospektiv müsse klar festgestellt werden, dass beim Kläger aus medizinischen Gründen ab dem 08.05.2013 bis dato keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Auf die Stellungnahme des Dr. W. erwiderte die Beklagte, dessen jetzige Einlassung stehe im Widerspruch zu den zeitnah zum Beurteilungszeitpunkt gemachten Angaben. Seinerzeit sei Dr. W. im Telefonat mit dem MDK übereingekommen, dass der Kläger ab dem streitgegenständlichen Zeitpunkt ein vollschichtiges Leistungsbild auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehabt habe. Erneute Arbeitsunfähigkeit, so die seinerzeit übereinstimmende Beurteilung, habe dann wieder mit der geplanten Operation eintreten sollen. Aus diesem Grund habe Dr. W… auch angekreuzt, dass der Kläger zwar noch behandlungsbedürftig, aber nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei. Wäre bei dem Telefonat kein Konsens erzielt worden, wäre der Arzt verpflichtet gewesen, weitere Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen und gegen die Entscheidung des MDK zu intervenieren. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Bei einem zweiten Anruf des MDK in der Praxis des Dr. W… am 01.08.2013 sei dieser zu einem Gespräch nicht mehr bereit gewesen. In der hier streitigen Zeit bis zur zweiten Operation sei der Kläger auch nicht mehr in der Praxis vorstellig gewesen. Daher sei fraglich, ob der Arzt durchgängige Arbeitsunfähigkeit bestätigen könne. Es sei jedenfalls fraglich, warum der Kläger, der seit vielen Jahren schon an der Erkrankung des Handgelenkes leide, mehrere Jahre als Maurer habe arbeiten können, nunmehr aber gar keine Tätigkeit mehr ausführen könne. Hierin liege ein nicht geklärter Widerspruch. Die Beklagte legte einen Vermerk der Ärztin im MDK Dr. H…vom 05.02.2014 vor: Dr. W… habe am 24.04.2013 bei dem Telefonat mitgeteilt, der Kläger sei bereits 2003 wegen der gleichen Diagnose bei ihm in Behandlung gewesen. Der Arzt habe damals schon zur Operation geraten, der Kläger habe aber seine Tätigkeit als Maurer wieder aufgenommen. Mit Dr. W… habe Konsens darüber bestanden, dass der Kläger bei Arbeitslosigkeit sechs Wochen nach der diagnostischen Arthroskopie am 24.04.2013 ein positives Leistungsbild für leichte Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung des Handgelenkes habe bis zum OP-Datum. Das Gericht hat im Anschluss ein handchirurgisches Gutachten bei Dr. St… aus K… vom 07.05.2014 und einen Befundbericht des letzten Operateurs Prof. Dr. K… eingeholt, den dieser am 17.11.2014 erstattete. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Behandler Dr. W… als Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und zum Verfahren S 13 KR 765/13 ER, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Dieser war im Wesentlichen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.