Urteil
S 19 KR 549/16
SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Krankengeld stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, wenn Krankengeld für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird (vgl BSG vom 23.4.1996 - 1 RK 19/95 = BSGE 78, 149 = SozR 3-2500 § 50 Nr 4 RdNr 12; SG Speyer vom 20.3.2015 - S 19 KR 969/13 = juris RdNr 83; SG Speyer vom 22.5.2015 - S 19 KR 959/13 = juris RdNr 67 und SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15 = juris RdNr 33). (Rn.24)
2. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt kann im Einzelfall nur angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich verfügt wurde. Die Zulässigkeit einer solchen Befristung wäre in diesem Fall an § 32 Abs 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu messen, da die Gewährung von Krankengeld nicht im Ermessen der Krankenkasse steht. (Rn.25)
3. Der materielle Anspruch auf Krankengeld besteht nach seiner Entstehung fort, solange insbesondere die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich andauert und die Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V noch nicht erreicht ist. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus einer in der „Bescheinigung" angegebenen voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem möglicherweise mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse den materiellen Anspruch zum Ende eines „Bewilligungszeitraums“, also durch eine (unzulässigen) Befristung der Bewilligung enden lassen (entgegen BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R = BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8, RdNr 20). (Rn.50)
4. Die zum 23.7.2015 erfolgte Änderung des § 46 SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) führt weder für die Zukunft noch rückwirkend zu einer wesentlichen Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anforderungen für den Fortbestand des einmal entstandenen Krankengeldanspruchs (ausführlich SG Speyer vom 11.7.2016 - S 19 KR 599/14 = juris RdNr 80ff). (Rn.46)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 02.04.2016 bis zum 07.11.2016 weiteres Krankengeld auszuzahlen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Krankengeld stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, wenn Krankengeld für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird (vgl BSG vom 23.4.1996 - 1 RK 19/95 = BSGE 78, 149 = SozR 3-2500 § 50 Nr 4 RdNr 12; SG Speyer vom 20.3.2015 - S 19 KR 969/13 = juris RdNr 83; SG Speyer vom 22.5.2015 - S 19 KR 959/13 = juris RdNr 67 und SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15 = juris RdNr 33). (Rn.24) 2. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt kann im Einzelfall nur angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich verfügt wurde. Die Zulässigkeit einer solchen Befristung wäre in diesem Fall an § 32 Abs 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu messen, da die Gewährung von Krankengeld nicht im Ermessen der Krankenkasse steht. (Rn.25) 3. Der materielle Anspruch auf Krankengeld besteht nach seiner Entstehung fort, solange insbesondere die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich andauert und die Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V noch nicht erreicht ist. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus einer in der „Bescheinigung" angegebenen voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem möglicherweise mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse den materiellen Anspruch zum Ende eines „Bewilligungszeitraums“, also durch eine (unzulässigen) Befristung der Bewilligung enden lassen (entgegen BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R = BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8, RdNr 20). (Rn.50) 4. Die zum 23.7.2015 erfolgte Änderung des § 46 SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) führt weder für die Zukunft noch rückwirkend zu einer wesentlichen Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anforderungen für den Fortbestand des einmal entstandenen Krankengeldanspruchs (ausführlich SG Speyer vom 11.7.2016 - S 19 KR 599/14 = juris RdNr 80ff). (Rn.46) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 02.04.2016 bis zum 07.11.2016 weiteres Krankengeld auszuzahlen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Beklagte war ordnungsgemäß geladen worden, hatte ihr Ausbleiben im Termin angekündigt und sich mit einer Entscheidung trotz Ausbleibens einverstanden erklärt. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Durch den Ablauf der Klagefrist an einem Wochenende mit anschließendem Feiertag am 03.10.2016 konnte die Klage fristgemäß noch am Dienstag, dem 04.10.2016 erhoben werden. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) einen Anspruch auf Auszahlung von weiterem Krankengeld (KG) für die geltend gemachte Zeit vom 02.04.2016 bis zum 07.11.2016. Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger seinen Rechten. Er war daher aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch über den 01.04.2016 hinaus Krankengeld bis zum 07.11.2016 auszuzahlen. Der Kläger kann die Zahlung von KG für die streitige Zeit schon auf Grund der mit Bescheid vom 09.07.2015 verfügten Bewilligung beanspruchen. Diese nicht wirksam befristete Dauerbewilligung ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (I.). Sie wurde für die hier streitige Zeit weder zurückgenommen noch aufgehoben. Der diese Bewilligung nicht beachtende Bescheid vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig und war daher aufzuheben (II.). Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung lagen zudem nicht vor (III.). I. Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 ist ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte dem Kläger KG ab dem 23.06.2015 in Höhe eines kalendertäglichen Auszahlungsbetrages von 40,43 Euro bewilligte. Da die Beklagte bei der Bewilligung (rechtmäßig) keine Begrenzung auf einen zurückliegenden Zeitraum verfügte, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein solcher liegt vor, wenn die Regelungswirkungen des Verwaltungsaktes nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht über die punktuelle Gestaltung eines Rechtsverhältnisses hinausreichen. Dauerverwaltungsakte zeichnen sich durch Zukunftsgerichtetheit aus, wobei eine Begrenzung der Laufzeit unschädlich ist (Schütze in: v. Wulffen/Schütze, SGB X § 45 Rn. 64, beck-online). Ein Dauerverwaltungsakt liegt also vor, wenn der Verwaltungsakt sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot erschöpft oder einmalig die Sach- und Rechtslage gestaltet, sondern zukunftsorientiert über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus rechtliche Wirkung erzielt (Heße in: BeckOK SozR, SGB X § 48 Rn. 8, beck-online). Die Bewilligung von KG stellt in diesem Sinne damit einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, wenn KG für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.04.1996 – 1 RK 19/95 –, Rn. 12; SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13 –, Rn. 83; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 67, alle Entscheidungen im Folgenden zitiert nach juris). Eine Bewilligung für einen im Entscheidungszeitpunkt abgelaufenen Zeitraum ist hingegen kein Dauerverwaltungsakt. Im vorliegenden Fall wurde weder eine lediglich rückwirkende noch eine in der Zukunft befristete („abschnittsweise“) Bewilligung von KG vorgenommen. Die Bewilligung von KG nur für einen bestimmten Zeitabschnitt könnte im Einzelfall nur dann angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich verfügt wurde. Die Zulässigkeit einer solchen Befristung wäre in diesem Fall an § 32 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu messen, da die Gewährung von KG nicht im Ermessen der Krankenkasse steht. Der Rechtsprechung BSG zur „regelmäßig abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“ folgt die Kammer nicht (ausführlich z.B. SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 37). Das Vorliegen einer zeitlich befristeten Bewilligung von KG wird in den Entscheidungen des 1. Senates des BSG ohne weitere Prüfung unterstellt, wobei sich die Befristung nur mittelbar aus dem ärztlichen Prognosezeitraum ergeben soll (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2004 – B 1 KR 39/02 R –, Rn. 15; BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R –, Rn. 29; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R –, Rn. 10; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 24; vgl. auch Dreher, jurisPR-SozR 3/2015 Anm. 2: „nach und nach entstehende zeitlich begrenzte Ansprüche als Teile eines einheitlichen, aber „gestückelten“ Anspruchs). Eine Bezugnahme auf die im Einzelfall tatsächlich getroffene Bewilligungsentscheidung bzw. die Auslegung von deren vermeintlichem Inhalt erfolgen nicht. Auch die Frage, ob und unter welchen Maßgaben eine Krankenkasse überhaupt berechtigt wäre, die Gewährung von KG, auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht (§ 38 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I), mit einer Nebenbestimmung im Sinne einer Befristung zu verbinden (§ 32 Abs. 1 SGB X), wird in den Entscheidungen des BSG nicht erörtert. Auch die weitere der Rechtsprechung des BSG zu Grunde liegende Annahme, „regelmäßig“ würden Krankenkassen für die „attestierte“ Zeit eine abschnittsweise Zahlung vornehmen, die dann als eine befristete Bewilligung gedeutet werden könnte, kann für die der Kammer bislang bekannt gewordenen Fälle nicht bestätigt werden. Tatsächlich erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes regelmäßig nur für die Zeit bis zur Ausstellung des letzten Auszahlscheines, wie es die Beklagte auch im vorliegenden Fall angegeben hat. Die in den Auszahlscheinen jeweils mitgeteilte voraussichtliche Dauer der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit („Zeit der vom Kassenarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit“, vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 –, Rn. 16) spielt bei der Auszahlungspraxis hingegen keine Rolle (vgl. SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 43 gegen die Annahme konkludenter „abschnittsweiser“ Bewilligungen durch Auszahlung). Eine gerichtliche Entscheidung hat über den konkreten Einzelfall zu befinden und nicht losgelöst vom zu beurteilenden Sachverhalt zu erläutern, wie derartige Fälle „grundsätzlich“ zu betrachten sind. Nur wenn die Behörde tatsächlich eine mit einer Befristung verbundene Bewilligung verfügt hat, kann eine solche der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Hingegen kann ein Gericht nicht eine von ihm für „regelmäßig“ gehaltene Behördenentscheidung entgegen dem vorgefundenen Sachverhalt unterstellen. Richtigerweise ist bei der Auslegung einer Bewilligungsentscheidung davon auszugehen, dass die Behörde - sofern möglich - eine rechtlich zulässige Entscheidung getroffen hat. Gegen eine Unterstellung „regelmäßig“ befristeter Krankengeldbewilligungen spricht bereits, dass Nebenbestimmungen wie eine Befristung oder eine auflösende Bedingung wegen der rechtlichen Konsequenz einer Beendigung der Wirksamkeit durch Erledigung des Verwaltungsaktes – ohne klarstellenden actus contrarius – so bestimmt wie möglich, verständlich und widerspruchsfrei verfügt sein müssten (vgl. Korte, Nebenbestimmungen zu begünstigenden Verwaltungsakten nach dem SGB X – Zulässigkeit und Reichweite, NZS 2014, 853 (859); Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 32 Rn. 13 m.w.N.). Bei einer gebundenen Entscheidung sind Nebenbestimmungen nur ausnahmsweise zulässig und erfordern ihrerseits eine Ermessensbetätigung der Behörde (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 43). Entgegen der den Entscheidungen des BSG (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 –, Rn. 16 ff.; Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R –, Rn. 12; Urteil vom 13.07.2004 – B 1 KR 39/02 R –, Rn. 15; Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R –, Rn. 29; Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R –, Rn. 13f.; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R –, Rn. 10; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 15, hier insbesondere Rn. 24) zu Grunde liegenden Annahme wäre eine Befristung der Bewilligung von KG nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen nicht zulässig gewesen (vgl. ausführlich hierzu bereits SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 44 ff.; zustimmend SG Mainz, Urteil vom 21.03.2016 – S 3 KR 255/14 –, Rn. 68; SG Speyer, Urteil 13.10.2017 – S 13 KR 85/16 –, Rn. 34). Auch die Bewilligung von KG für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit wäre nur dann rechtmäßig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld zum Ende des Zeitraums nicht mehr vorgelegen haben oder vom Versicherten mittels eines von vornherein beschränkten Antrages nicht darüber hinaus geltend gemacht werden. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums nicht um eine Nebenbestimmung, sondern um eine Inhaltsbestimmung der Hauptverfügung des Verwaltungsakts (zum Begriff vgl. Korte, NZS 2014, 853 [857 f.]). Bewilligt eine Krankenkasse jedoch KG lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen über den Endzeitpunkt hinaus vorliegen, handelt sie rechtswidrig. Denn sofern der gemäß § 19 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) erforderliche Antrag des Versicherten nicht auf eine zeitlich begrenzte Leistungsgewährung gerichtet ist, bedeutet die Bewilligung nur eines Teils der beantragten und zustehenden Leistung eine rechtswidrige Ablehnung des Leistungsantrags im Übrigen. Selbst wenn hiermit ausdrücklich oder nach dem Willen der Behörde nur eine vorläufige Begrenzung der Bewilligungsentscheidung vorgenommen werden soll, wäre eine solche Entscheidung rechtswidrig. Denn die Behörde hat gemäß § 8 SGB X das Verwaltungsverfahren grundsätzlich mit einem Verwaltungsakt abzuschließen und ist nicht dazu befugt, das Verfahren vorzeitig oder nur vorläufig zu beenden (vgl. Lang in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 8 Rn. 18, 4. Auflage 2016). Relevante Umstände hat der Leistungsträger grundsätzlich abschließend festzustellen. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB X) zwingt ihn zur vollständigen und abschließenden Sachverhaltsermittlung einschließlich Beweiserhebung und -würdigung (Korte, NZS 2014, 853 [856]). Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld zum Entscheidungszeitpunkt noch vorliegen, ist die Krankenkasse demnach dazu verpflichtet, Krankengeld unbefristet zu bewilligen (SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 45; SG Speyer, Urteil vom 13.10.2017 – S 13 KR 85/16 –, Rn. 37 f.). Mit dem hier maßgeblichen Bescheid vom 09.07.2015 hat die Beklagte keine Befristung der KG-Bewilligung verfügt. Wäre eine Befristung (z.B. auf die jeweils attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder bis zum jeweils letzten Arztbesuch) beabsichtigt gewesen, hätte dies hinreichend bestimmt im Rahmen der Bewilligung verfügt werden müssen (vgl. § 33 Abs. 1 SGB X, der auch für Nebenbestimmungen gilt, vgl. Mutschler in: KassKomm, SGB X § 33 Rn. 4, beck-online; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X § 32 Rn. 32; anderer Ansicht: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.11.2016 – L 5 KR 289/16 B ER -, nicht veröffentlicht: die abschnittsweise Bewilligung ergebe sich auf Grund der Rechtsprechung des BSG eindeutig aus dem Bescheid, einer ausdrücklichen Befristung bedürfe es nicht). Zwar ist eine Regelung auch dann noch hinreichend bestimmt, wenn sich der Wille der Behörde für einen verständigen Betroffenen durch Auslegung unzweideutig ergibt. Einer in sich widersprüchliche Regelung hingegen fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 33 SGB X, Rn. 20; Korte, NZS 2014, 853 [859]). Unklarheiten gehen damit zu Lasten der Behörde. Die Annahme, dass sich eine Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes „auf Grund der Rechtsprechung des BSG“ ergeben könnte (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.11.2016 – L 5 KR 289/16 B ER -), erschließt sich der Kammer nicht. Die Verwaltungsentscheidung ist von der Behörde mit einem von dieser zu bestimmenden Inhalt zu treffen. Der Bescheidadressat muss den Inhalt der Entscheidung aus dieser selbst entnehmen können. Mit dem hier maßgeblichen Bescheid vom 09.07.2015 hat die Beklagte verfügt, dass der Kläger ab dem 23.06.2015 Krankengeld in Höhe eines kalendertäglichen Auszahlungsbetrages von 40,43 Euro erhält. Dies ist eine zukunftsoffene Bewilligung des Krankengeldes mit einem Leistungsbeginn zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt. Ein Leistungsende wird im Bescheid (rechtmäßig) weder in der Vergangenheit noch zu einem zukünftigen Zeitpunkt verfügt. Der im Bescheid enthaltene Zusatz, es handele sich bei Krankengeld nicht um eine dauerhafte Bewilligung, ist nicht geeignet, den wirksam verfügten Inhalt des Bescheides zu modifizieren. Zum einen wird eine ohne Zweifel zutreffende Behauptung aufgestellt, denn Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung und keine „Bewilligung“. Zum anderen ist die dahinterstehende Rechtsansicht der Beklagten weder im Allgemeinen noch im konkret zu beurteilenden Fall zutreffend. Sofern die Beklagte verhindern wollte, dass die im Bescheid verfügte Krankengeldbewilligung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung angesehen werden könnte, ist dies durch den allgemein gehaltenen Zusatz nicht gelungen. Denn tatsächlich hat die Beklagte dem Kläger Krankengeld ab dem 23.06.2015 bewilligt, ohne diese Bewilligung hinreichend bestimmbar zu beschränken. Der Zusatz, der Kläger erhalte das Krankengeld für den zurückliegenden Zeitraum bis zum letzten Vorstellungsdatum beim Arzt, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, bringt lediglich die tatsächliche Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der jeweiligen Auszahlung zum Ausdruck. Eine Befristung oder eine nur rückwirkende Bewilligung kommen hierin jedoch nicht mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck. Insbesondere ergibt sich aus diesen Ausführungen keine von der übrigen Rechtsprechung als „regelmäßig“ unterstellte abschnittsweise Bewilligung für die vom Arzt attestierte voraussichtlich Dauer der AU. Wollte man den zusätzlichen Ausführungen im Bescheid gleichwohl eine modifizierende Wirkung (im Sinne einer Nebenbestimmung) zur Bewilligung beimessen, so ergäbe sich daraus allenfalls eine Befristung jeweils bis zum letzten Arztbesuch. Im Falle des Klägers fanden in der fraglichen Zeit Arztbesuche am 18.03.2016 und am 11.04.2016 statt, die ein (unterstelltes) Ende eines Bewilligungsabschnitts markieren könnten. Eine derartige Abschnittsbildung nimmt aber selbst die Beklagte nicht an. Bei einer (unterstellten) Bewilligung nur bis zum 11.04.2016 ergäbe sich die von der Beklagten angenommene Beendigung der Mitgliedschaft mit KG-Anspruch ebenfalls nicht. Die (mit einiger Verzögerung) erfolgten Auszahlungen stellen lediglich den Vollzug der getroffenen Entscheidung in Form der abschnittsweisen Erfüllung des Krankengeldanspruchs dar. Hieraus ergibt sich keine (nachträgliche) Befristung der bewilligten Leistung. Wenn etwa einem Versicherten eine Rente gewährt wird, liegt in der monatlichen Zahlung, unabhängig davon, ob es sich um eine befristet gewährte Rente (§ 102 SGB VI) handelt oder nicht, lediglich die monatliche Erfüllung des aus der zu Grunde liegenden Bewilligungsentscheidung entspringenden und monatlich fällig werdenden Zahlungsanspruchs (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, vgl. auch § 337 Abs. 2 SGB III für die Auszahlung von Arbeitslosengeld I). Sollten die Voraussetzungen für die Rentengewährung entfallen, ist eine Entscheidung nach § 48 SGB X erforderlich. Ebenso wird eine Krankenkasse, die dem Versicherten KG bewilligt hat, in der Regel die entsprechende Leistungspflicht durch abschnittsweise Auszahlungen erfüllen. Das KG wird für Kalendertage gezahlt; ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V. Selbst wenn KG typischerweise nur eine vorübergehende krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung der Beschäftigung absichern soll, handelt es sich gleichwohl um eine Leistung, die für eine gewisse Dauer laufend zu gewähren ist. Die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes wird in § 47 Abs. 3 SGB V in Bezug genommen. Die vorliegend von der Beklagten getroffene unbefristete Bewilligungsentscheidung vom 09.07.2015 ist zwischen den Beteiligten bindend geworden, § 77 SGG. II. Die Bewilligungsentscheidung war auch in der hier streitigen Zeit noch zwischen den Beteiligten bindend, da sie weder zurückgenommen noch aufgehoben wurde. Sie ist daher die rechtliche Grundlage für den vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des weiteren Krankengeldes. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 02.06.2016 wurde die Dauerbewilligung nicht im Sinne des § 48 SGB X aufgehoben. Der Bescheid enthält als Verfügungssatz erkennbar lediglich die Feststellung der Beklagten, dass der KG-Anspruch nur bis zum 01.04.2016 bestehe. Das Schreiben vom 16.06.2016 enthält keine eigenständige Entscheidung, sondern wiederholt lediglich die Entscheidung vom 02.06.2016, da auch die Bescheinigung des Arztes vom 07.06.2016 nicht als Nachweis einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde. Eine neue Sachentscheidung hat die Beklagte hiermit nicht getroffen. Der Widerspruchsbescheid vom 31.08.2016 enthält ebenfalls keine die Bewilligungsentscheidung aufhebende Verfügung im Sinne des § 48 SGB X. Vielmehr wird hierin die getroffene Entscheidung dergestalt beschrieben, dass mit dem angefochtenen Bescheid das Ende des KG-Anspruchs mit dem 01.04.2016 festgestellt und die KG-Zahlung zum selben Tag eingestellt worden sei. Da dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 die wirksame Bewilligungsentscheidung vom 09.07.2015 entgegensteht, ist er rechtswidrig und war aufzuheben. III. Selbst wenn man dem Bescheid vom 02.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 den Regelungsgehalt einer Aufhebungsentscheidung unterstellen wollte, wäre er rechtswidrig ergangen und daher aufzuheben. Es fehlte an den Voraussetzungen für eine rückwirkend (ab dem 02.04.2016) erfolgende Aufhebung der Dauerbewilligung vom 09.07.2015. Rechtsgrundlage wäre in diesem Fall § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Satz 1). Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse soll der Verwaltungsakt nur bei Vorliegen bestimmter in Satz 2 der Vorschrift aufgeführter Umstände aufgehoben werden. So sieht § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X die rückwirkende Aufhebung vor, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der KG-Bewilligung lagen im hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Da die übrigen Tatbestände für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung in den Nr. 1 bis 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erkennbar nicht gegeben sind, käme als Rechtsgrundlage allenfalls § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Betracht. Der Anspruch ist jedoch weder zum Ruhen gekommen noch weggefallen, sondern bestand unverändert fort. Eine wesentliche Änderung ist weder in den tatsächlichen noch in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit war zwischen den Beteiligten unstreitig und wurde vom Hausarzt auch in der Folgezeit wiederholt bestätigt. Für die Kammer ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der ärztlichen Einschätzung im fraglichen Zeitraum Arbeitsfähigkeit des Klägers eingetreten sein könnte. Eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X ist insofern nicht ersichtlich. Die von der Beklagten behauptete „Lücke“ im Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 02.04.2016 und dem 11.04.2016 hat keine Auswirkungen auf den materiellen Krankengeldanspruch und stellt deshalb keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen dar. Tatsächlich bezweifelt die Beklagte mit ihrem Vorbringen nicht den Nachweis der AU, sondern macht das formelle Fehlen einer ärztlichen Attestierung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuvor vom Arzt als voraussichtliches Ende der AU angegebenen Tag geltend. Das taggenaue Ausstellen einer Folgebescheinigung durch den Arzt ist jedoch keine rechtliche Voraussetzung des KG-Anspruchs. Auch bei Lücken in den Prognosezeiträumen kann eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit – wie im vorliegenden Fall mit Hilfe des behandelnden Arztes - nachgewiesen werden. Grundsätzlich kann im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Bewilligung von Krankengeld für den Nachweis der AU jedes geeignete Beweismittel herangezogen werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X; §§ 103, 106, 118 SGG). Auf den Umstand, dass im Fall des Klägers dem attestierenden Arzt möglicherweise ein Zahlendreher unterlaufen ist, kommt es mithin nicht an. Allerdings ist dieser Fall ein weiterer Beleg dafür, dass bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG ein einziger Fehler Anlass dafür sein kann, einen Anspruch auf eine für den Fall der Krankheit vorgesehene Entgeltersatzleistung endgültig und unwiederbringlich zu Fall zu bringen, da Heilungsmöglichkeiten verneint werden. Die Entscheidungspraxis des BSG geht davon aus, dass der Arzt, der eine AUB ausstellt, mit der Angabe eines Datums für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit das Ende des materiellen Krankengeldanspruchs auf spätestens dieses Datum festlegt. Rechtsdogmatisch nicht begründbar und rechtsstaatlich bedenklich wird hierdurch dem Arzt eine (diesem nicht bewusste und aus nichts ableitbare) Entscheidungskompetenz unterstellt, gegen deren Ausübung zudem weder dem Versicherten Rechtsmittel zuerkannt, noch dem Arzt Aufhebungs- oder Korrekturmöglichkeiten zugesprochen werden. Die Prognose des Arztes, die Arbeitsunfähigkeit dauere voraussichtlich noch bis zu dem mitgeteilten Datum, wird zur „Feststellung“ der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Tag umgedeutet und hieran das Ende des materiellen Krankengeldanspruchs geknüpft. Der Versicherte wird selbst dann nicht „gehört“, wenn das weitere Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit über jeden Zweifel erhaben ist. Es spielt nach dieser Rechtsprechung zudem keine Rolle, aus welchem Grund der Arzt die Erklärung überhaupt abgegeben hat und ob er tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Arbeitsfähigkeit am Tag nach dem Ende des Prognosezeitraums wieder eintreten wird (vgl. hierzu SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 149; SG Speyer, Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 599/14 –, Rn. 75). Die Attestierung auf einem besonderen Formular, auf dem möglichst noch die voraussichtliche Dauer mit einem genauen Datum angegeben wird, ist ausweislich der gesetzlichen Regelungen zum KG im SGB V jedoch nicht erforderlich. Da insbesondere eine ärztliche Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer keine Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. hingegen die abweichende Regelung in § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetztes), kann aus dieser Prognose bzw. dem hier angegebenen voraussichtlich letzten Tag auch keine weitere Folgerung für den KG-Anspruch gezogen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf Entscheidungen der Kammer Bezug genommen, die sich auch mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen (SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 41; Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 599/14 –, Rn. 60 ff. m.w.N.; vgl. auch SG Speyer, Urteil vom 13.10.2017 – S 13 KR 85/16 –). Auch die Entscheidung des mittlerweile allein für Revisionen in KG-Verfahren zuständigen 3. Senats des BSG (BSG, Urteil vom 11.05.2017 – B 3 KR 22/15 R –) stützt sich nicht auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum KG, sondern begnügt sich mit einer Wiederholung der bisher vom 1. Senat aufgestellten „Grundsätze“. Jedoch hat selbst der 1. Senat auf die notwendige Differenzierung zwischen der ärztlichen Feststellung und der hierüber ausgestellten Bescheinigung hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R –, Rn. 26). Die Schwierigkeiten, die sich bei Zugrundelegung der durch die Rechtsprechung des BSG entwickelten „Grundsätze“ ergeben, zeigen sich wiederum regelmäßig in den sprachlich missglückten Verwaltungsentscheidungen. Eine klare Zuordnung der maßgeblichen Begriffe gelingt auch den Krankenkassen nicht mehr. Der 3. Senat des BSG hat sich ausdrücklich der bisherigen Rechtsprechung zum KG angeschlossen, die Begriffe jedoch wiederum undifferenziert übernommen. Die Behauptung, Voraussetzung des KG-Anspruchs sei eine „ärztliche Bescheinigung“ gegenüber der Krankenkasse (BSG, Urteil vom 11.05.2017 – B 3 KR 22/15 R –, Rn. 17 f.), wird mit einer konkreten, die Schriftform vorsehenden Norm nicht belegt. Inwiefern sich diese Annahme „schon mittelbar“ aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ergeben könnte, wird ebenfalls nicht erläutert. Es ist zudem nicht ersichtlich, woher letztlich die gerichtliche Kompetenz stammen könnte, von einer als geltend herausgearbeiteten Rechtslage gleichwohl „Ausnahmen anzuerkennen“. Offen bleibt, ob diese Befugnis nur das BSG für sich in Anspruch nehmen kann, oder ob auch Instanzgerichte oder die Verwaltung in geeigneten Ausnahmefällen von der Anwendung des geltenden Rechts absehen können sollen. Ein Entfallen des Anspruchs auf Krankengeld kann nicht aus § 46 Satz 2 SGB V abgeleitet werden. Diese Regelung ist im vorliegenden Fall bereits nicht einschlägig, da ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt wurde. Die zum 23.07.2015 erfolgte Änderung des § 46 SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) führte weder für die Zukunft noch rückwirkend zu einer wesentlichen Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anforderungen für den Fortbestand des einmal entstandenen Krankengeldanspruchs (vgl. hierzu ausführlich SG Speyer, Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 599/14 –, Rn. 80 ff.). Die Änderung des Satz 1 der Vorschrift führt zum Wegfall des Karenztages. Der neu eingefügte Satz 2 der Vorschrift lautet: „Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.“ Der zwingenden Differenzierung zwischen ärztlicher Prognose und ärztlicher Bescheinigung des Endes tragen die in der als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) mit Wirkung zum 01.01.2016 vereinbarten Muster-AUB Rechnung, indem nunmehr vorgesehen ist, dass der bescheinigende Arzt neben einer Erst- oder Folgebescheinigung auch eine „Endbescheinigung“ erstellen kann, in der er nicht anzugeben hat, bis wann voraussichtlich Arbeitsunfähigkeit bestehen wird, sondern wann der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit war. Ungeachtet des nur eingeschränkten Anwendungsbereichs der Neuregelung im Satz 2 des § 46 SGB V auf Fälle, in denen ein Ende der AU bescheinigt wurde (vgl. SG Speyer, Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 599/14 –, Rn. 80 ff.), kann die bisherige Rechtsprechungspraxis mit dieser Norm weder gerechtfertigt noch in der Zukunft unter Berufung hierauf fortgeführt werden. Denn ein (neuer) Beendigungstatbestand kann aus der Norm auch weiterhin nicht abgeleitet werden. Eine Regelung, die eine Beendigung des Krankengeldanspruchs durch eine ärztliche Handlung („Feststellung der Arbeitsfähigkeit“, „Bescheinigung des Endes der Arbeitsunfähigkeit“) vorsieht, findet sich im SGB V weiterhin nicht. Sie wird von der Neuregelung allenfalls stillschweigend (im Hinblick auf die als Rechtslage unterstellte Rechtsprechung des BSG, vgl. BT-Drucks. 18/4095, S. 80 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 20/11 R) vorausgesetzt. § 46 Satz 2 SGB V n.F. selbst enthält keinen ausdrücklichen Beendigungstatbestand (vgl. hierzu auch SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 160). Allenfalls mittels eines Umkehrschlusses könnte aus dem Umstand, dass der Anspruch „bestehen bleibt“, wenn eine Neufeststellung „spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt“ hergeleitet werden, dass er anderenfalls eben nicht bestehen bleibt. Eine solche (indirekte) Regelungstechnik entspricht allerdings nicht den Anforderungen des rechtsstaatlichen Gebotes der Normenklarheit und Normenwahrheit, wonach gesetzliche Regelungen so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Auch bei der Gewährung von Leistungen müssen die Normen in ihrem Inhalt für die Normunterworfenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 – Rn. 61). Zudem wird eine derart indirekte, weil stillschweigende und nur aus dem Umkehrschluss erkennbar werdende Regelung eines Beendigungstatbestandes dem Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I nicht gerecht (vgl. schon SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 161; SG Speyer, Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 599/14 –, Rn. 85). Der materielle Anspruch auf KG besteht nach der hier weiterhin vertretenen Auffassung nach seiner Entstehung fort, solange insbesondere die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich andauert und die Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V noch nicht erreicht ist. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus einer in der „Bescheinigung" angegebenen voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem möglicherweise mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse den materiellen Anspruch zum Ende eines „Bewilligungszeitraums“, also durch eine (unzulässigen) Befristung der Bewilligung enden lassen. Sofern die Krankenkasse tatsächlich eine bestandskräftige Entscheidung nur für einen bestimmten Zeitabschnitt getroffen haben sollte, wäre über die Folgezeit noch zu entscheiden. Dies hätte jedoch gleichwohl nicht zur Folge, dass der materielle Anspruch neu entstehen müsste (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 - S 19 KR 10/15 ER -; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -; SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 - S 19 KR 10/13 -; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 - und - L 16 KR 429/13 -; SG Speyer, Beschluss vom 08.09.2014 - S 19 KR 519/14 ER -; Knispel, Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung, NZS 2014, 561; SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 - S 19 KR 959/13 -; SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 - S 3 KR 405/13 -; SG Speyer, Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 599/14 –, Rn. 69). Der Kläger hat vorliegend Krankengeld nur bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer (§ 48 Abs. 1 SGB V) beansprucht. Der Klage war in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung weiteren Krankengeldes für die Zeit vom 02.04.2016 bis zum 07.11.2016. Der 1957 geborene Kläger war zuletzt bei der Firma O. D. GmbH & Co. KG in M. beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand in der Entsorgung von Materialien der B. L. Seit dem 11.05.2015 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 22.02.2016. Mit Bescheid vom 09.07.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld ab dem 23.06.2015 in Höhe eines kalendertäglichen Auszahlungsbetrages von 40,43 Euro. Der Bescheid enthielt den Zusatz: „Bei Krankengeld handelt es sich nicht um eine dauerhafte Bewilligung. Deshalb prüfen wir für Sie den Anspruch nach Einreichung des Auszahlscheins neu. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie das Krankengeld für den zurückliegenden Zeitraum bis zum letzten Vorstellungsdatum beim Arzt.“ Krankschreibungen erfolgten durch die Praxis Dr. J./Dr. W. in L. Das Krankengeld wurde abschnittsweise jeweils nachträglich ausgezahlt, wobei zwischen dem Ende des Zahlungszeitraums und der tatsächlichen Auszahlung einige Tage bis mehrere Wochen lagen. So erfolgte die Auszahlung für die Zeit vom 03.02.2016 bis zum 15.02.2016 erst am 15.03.2016. Am 18.03.2016 suchte der Kläger die Arztpraxis auf, um eine Folgebescheinigung zu erlangen. Der behandelnde Arzt Dr. W. attestierte dem Kläger die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, wobei er in das hierfür vorgesehene Feld auf dem Attest eintrug, die Arbeitsunfähigkeit dauere voraussichtlich bis zum 01.04.2016. Ein Folgetermin wurde zugleich für den 11.04.2016 vereinbart. An diesem Tag stellte der Arzt wiederum eine Folgebescheinigung aus. Mit Bescheid vom 02.06.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Anspruch auf Krankengeld bestehe nur bis zum 01.04.2016, da aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Krankengeldanspruch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur fortbestehe, wenn die „auszustellenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ immer innerhalb des bereits dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeitraums „weiter bescheinigt“ würden. Dies solle „einen lückenlosen Krankengeldanspruch sicherstellen“. Ein Krankengeldanspruch entstehe grundsätzlich am Tag der ärztlichen Feststellung. Im Fall des Klägers ende die am 18.03.2016 „festgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ mit dem 01.04.2016. Um die Mitgliedschaft trotz des beendeten Beschäftigungsverhältnisses aufrecht zu erhalten, sei es notwendig gewesen, die weitere Folgebescheinigung spätestens am 04.04.2016 ausstellen zu lassen. Da eine solche aber erst am 11.04.2016 ausgestellt worden sei und daher erst ab dem 11.04.2016 einen neuen Krankengeldanspruch bewirke, bestehe ab dem 02.04.2016 grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld und damit auch keine Grundlage für die Fortführung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mehr. Die Auszahlung des Krankengeldes für die Zeit vom 09.03.2016 bis zum 01.04.2016 erfolgte am 02.06.2016. Daraufhin übersandte der Kläger zunächst eine korrigierte Bescheinigung des Dr. J. vom 07.06.2016, in der dieser angab, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 01.04.2016 hinaus bis zum 11.04.2016 bestand. Mit einem (erneut mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) Schreiben vom 16.06.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die nachgereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) könne als Nachweis einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt werden. Eine Ausstellung wäre spätestens am nächsten Werktag (am 04.04.2016) nach dem „Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ notwendig gewesen. In der nun vorgelegten AUB sei aber der 07.06.2016 als Tag der Feststellung eingetragen. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe daher weiterhin nur bis zum 01.04.2016. Mit Schreiben vom 26.06.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen die Einstellung des Krankengeldes ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2016 wurde der Widerspruch begründet. Es habe sich bei der Eintragung des 01.04.2016 um einen Zahlendreher gehandelt, da tatsächlich der 10.04.2016 habe eingetragen werden sollen. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Dr. J. vom 11.07.2016 vor, wonach er sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde und bei ihm eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 05.05.2015 bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2016, zugestellt am 01.09.2016, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Krankengeldzahlung sei wegen einer Lücke der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit dem 01.04.2016 eingestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG werde Krankengeld abschnittsweise entsprechend den AUBs gewährt. Es sei ein lückenloser Nachweis erforderlich, woraus sich ergebe, dass nachträgliche Korrekturen nicht möglich seien. Es könne daher dahinstehen, ob es sich tatsächlich um einen Zahlendreher gehandelt habe. Das BSG lasse nur in absoluten Ausnahmefällen eine Ausnahme zu. Das Ende des KG-Anspruchs sei zu Recht festgestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am 04.10.2016, einem Dienstag, die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er weiterhin vor, bei der Eintragung habe es sich um einen Zahlendreher gehandelt, was sich bereits aus dem für den 11.04.2016 vereinbarten Folgetermin ergebe. Der Arzt Dr. W. habe zur Zeit der Attestierung bereits psychische Probleme gehabt, es sei zu Fehlern im Praxisbetrieb gekommen und kurze Zeit später habe der Arzt Suizid begangen. Der Kläger selbst habe die fehlerhafte Eintragung aufgrund seiner eigenen psychischen Erkrankung nicht erkannt. Es seien ansonsten immer Folgebescheinigungen bis zu einem Sonntag ausgestellt worden. Bei dem gemeinten Datum 10.04.2016 wäre dies auch der Fall gewesen, der notierte 01.04.2016 sei hingegen – entgegen der in der Praxis üblichen Vorgehensweise - ein Freitag gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 02.04.2016 bis zum 07.11.2016 weiteres Krankengeld zu bewilligen und auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Begründung der Verwaltungsentscheidung unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BSG. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte die Beklagte, dass die Krankengeldbewilligung mit Bescheid vom 09.07.2015 erfolgt sei. Weiter führte sie aus, die im Anschluss an die Krankengeldgewährung eingetretene obligatorische Anschlussversicherung beinhalte keinen Krankengeldanspruch, weshalb der Anspruch nicht wiederaufgelebt sei. Die Höchstanspruchsdauer sei am 07.11.2016 erreicht. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.