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Urteil

S 19 KR 370/15

SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSPEYE:2016:0422.S19KR370.15.0A
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Leitsätze
1. Bei Prüfungen der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen handelt es sich um einen gesetzlich bestimmten Fall im Sinne des § 275 Abs 1 SGB V, da § 17c Abs 1 Satz 2 KHG die Einschaltung des Medizinischen Dienstes nach § 275 Abs 1 SGB V durch die Krankenkassen vorsieht. Aus dem Verweis auf die in Satz 1 genannten Verpflichtungen ergibt sich, dass sich die gesetzlich vorgesehene Prüfung nicht nur auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung, sondern auch insgesamt auf die richtige Anwendung des nach § 17b KHG vorgesehenen Vergütungssystems auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) bezieht. (Rn.19) 2. Die Regelung des § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V erfasst alle Abrechnungsprüfungen, in deren Rahmen die Krankenkasse eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst einleitet und dies dem Krankenhaus angezeigt wird (vgl § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V). Gegenstand einer solchen Abrechnungsprüfung können sowohl Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung als auch der zutreffenden Kodierung sein (entgegen BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R = BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr 4 RdNr 23; BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R = SozR 4-2500 § 301 Nr 3 RdNr 16 sowie B 1 KR 34/13 R = SozR 4-2500 § 301 Nr 5 RdNr 20 ff, BSG vom 10.3.2015 - B 1 KR 4/15 R RdNr 16 und zuletzt BSG vom 23.06.2015 - B 1 KR 13/14 R = SozR 4-5560 § 17b Nr 6 RdNr 23 ff und - B 1 KR 20/14 R = SozR 4-2500 § 108 Nr 4 RdNr 24 ff). (Rn.20) 3. Auch die Prüfung einer Krankenhausrechnung auf deren sachlich-rechnerische Richtigkeit wird daher von der Regelung des § 275 Abs 1 und Abs 1c SGB V erfasst (vgl auch SG Mainz vom 4.5.2015 - S 3 KR 428/14 = NZS 2015, 583; SG Dortmund vom 22.6.2015 - S 40 KR 867/13; SG Darmstadt vom 7.12.2015 - S 8 KR 434/14; SG Osnabrück vom 10.12.2015 - S 34 KR 238/15; SG Osnabrück vom 27.1.2016 - S 34 KR 98/15; SG Detmold vom 4.2.2016 - S 24 KR 380/15; SG Rostock vom 2.03.2016 - S 15 KR 406/13). (Rn.28) 4. Für die Installation eines die Regelungen des § 275 SGB V außer Acht lassenden "Prüfregimes", in dessen Rahmen gleichwohl die Vorlage von Behandlungsunterlagen an den MDK erfolgen soll, fehlt jegliche schon aus Gründen des Patientendatenschutzes erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl SG Mainz vom 4.5.2015 - S 3 KR 428/14; SG Dortmund vom 22.6.2015 - S 40 KR 867/13; SG Speyer vom 28.7.2015 - S 19 KR 588/14). (Rn.27) 5. § 301 SGB V beinhaltet im datenschutzrechtlichen Sinne keine Übermittlungs- und Offenbarungsbefugnis für die Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Krankenhauses an den MDK (vgl SG Speyer vom 28.7.2015 - S 19 KR 588/14 = NZS 2015, 790, RdNr 44). (Rn.27)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Prüfungen der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen handelt es sich um einen gesetzlich bestimmten Fall im Sinne des § 275 Abs 1 SGB V, da § 17c Abs 1 Satz 2 KHG die Einschaltung des Medizinischen Dienstes nach § 275 Abs 1 SGB V durch die Krankenkassen vorsieht. Aus dem Verweis auf die in Satz 1 genannten Verpflichtungen ergibt sich, dass sich die gesetzlich vorgesehene Prüfung nicht nur auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung, sondern auch insgesamt auf die richtige Anwendung des nach § 17b KHG vorgesehenen Vergütungssystems auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) bezieht. (Rn.19) 2. Die Regelung des § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V erfasst alle Abrechnungsprüfungen, in deren Rahmen die Krankenkasse eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst einleitet und dies dem Krankenhaus angezeigt wird (vgl § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V). Gegenstand einer solchen Abrechnungsprüfung können sowohl Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung als auch der zutreffenden Kodierung sein (entgegen BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R = BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr 4 RdNr 23; BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R = SozR 4-2500 § 301 Nr 3 RdNr 16 sowie B 1 KR 34/13 R = SozR 4-2500 § 301 Nr 5 RdNr 20 ff, BSG vom 10.3.2015 - B 1 KR 4/15 R RdNr 16 und zuletzt BSG vom 23.06.2015 - B 1 KR 13/14 R = SozR 4-5560 § 17b Nr 6 RdNr 23 ff und - B 1 KR 20/14 R = SozR 4-2500 § 108 Nr 4 RdNr 24 ff). (Rn.20) 3. Auch die Prüfung einer Krankenhausrechnung auf deren sachlich-rechnerische Richtigkeit wird daher von der Regelung des § 275 Abs 1 und Abs 1c SGB V erfasst (vgl auch SG Mainz vom 4.5.2015 - S 3 KR 428/14 = NZS 2015, 583; SG Dortmund vom 22.6.2015 - S 40 KR 867/13; SG Darmstadt vom 7.12.2015 - S 8 KR 434/14; SG Osnabrück vom 10.12.2015 - S 34 KR 238/15; SG Osnabrück vom 27.1.2016 - S 34 KR 98/15; SG Detmold vom 4.2.2016 - S 24 KR 380/15; SG Rostock vom 2.03.2016 - S 15 KR 406/13). (Rn.28) 4. Für die Installation eines die Regelungen des § 275 SGB V außer Acht lassenden "Prüfregimes", in dessen Rahmen gleichwohl die Vorlage von Behandlungsunterlagen an den MDK erfolgen soll, fehlt jegliche schon aus Gründen des Patientendatenschutzes erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl SG Mainz vom 4.5.2015 - S 3 KR 428/14; SG Dortmund vom 22.6.2015 - S 40 KR 867/13; SG Speyer vom 28.7.2015 - S 19 KR 588/14). (Rn.27) 5. § 301 SGB V beinhaltet im datenschutzrechtlichen Sinne keine Übermittlungs- und Offenbarungsbefugnis für die Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Krankenhauses an den MDK (vgl SG Speyer vom 28.7.2015 - S 19 KR 588/14 = NZS 2015, 790, RdNr 44). (Rn.27) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt. A. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jedenfalls ab dem 14.05.2015. I. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zahlung der Aufwandspauschale ist § 275 Abs. 1c Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung (1. Alternative), sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung (2. Alternative), eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Nach § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V ist bei Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 SGB V zeitnah durchzuführen. Nach Satz 2 ist die Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst im Krankenhaus anzuzeigen (vgl. aber die auf Grund § 17c Abs. 2 Satz 1 2. HS Krankenhausfinanzierungsgesetz [KHG] möglichen abweichenden Regelungen in der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V [PrüfVV]). Satz 3 des § 275 Abs. 1c SGB V bestimmt: „Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.“ Bei Prüfungen der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen handelt es sich um einen gesetzlich bestimmten Fall im Sinne des § 275 Abs. 1 SGB V, da § 17c Abs. 1 Satz 2 KHG die Einschaltung des Medizinischen Dienstes nach § 275 Abs. 1 SGB V durch die Krankenkassen vorsieht. Gegenstand der Prüfung nach § 17c Abs. 1 Satz 2 KHG ist die Einhaltung der in Satz 1 der Norm genannten Verpflichtungen. Diese wiederum enthalten neben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 KHG unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtung des Krankenhausträgers zur Vermeidung von Fehlbelegungen auch die unter Ziffer 3 aufgeführte Verpflichtung des Krankenhausträgers zur ordnungsgemäßen Abrechnung der nach § 17b KHG vergüteten Krankenhausfälle. Hieraus ergibt sich, dass sich die gesetzlich vorgesehene Prüfung nicht nur auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung, sondern auch insgesamt auf die richtige Anwendung des nach § 17b KHG vorgesehenen Vergütungssystems auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) bezieht. Die Regelung des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V ist demgemäß für alle Prüfungen der ordnungsgemäßen Abrechnung im Sinne des § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB V anzuwenden. Sie erfasst alle Abrechnungsprüfungen, in deren Rahmen die Krankenkasse eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst einleitet und dies dem Krankenhaus angezeigt wird (vgl. § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V). II. Die vorliegend durchgeführte Prüfung erfüllt die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB V. Es handelt sich um eine Abrechnungsprüfung (Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung bei Auffälligkeiten), denn es wurde die Schlussrechnung für eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V überprüft. Einleitung und Anzeige der Prüfung gegenüber der Klägerin gemäß § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V sind ordnungsgemäß erfolgt. Die Prüfung hat nicht zur Minderung des Abrechnungsbetrages geführt. Tatsächlich ist der Klägerin durch die Vorlage der ärztlichen Unterlagen gegenüber dem MDK und die Begehung auch ein Verwaltungsaufwand entstanden (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R -, Rn.17; alle Entscheidungen im Folgenden zitiert nach juris). III. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte die streitgegenständliche Prüfung lediglich als „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ im Sinne der neueren Rechtsprechung des 1. Senats des BSG bezeichnete. Denn da die Beklagte den MDK mit der Durchführung der Abrechnungsprüfung betraute, richtet sich die Beurteilung des Sachverhaltes unabhängig von der gewählten Bezeichnung nach der hierfür einschlägigen Rechtsgrundlage, nämlich nach § 275 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1c SGB V sowie § 276 SGB V. 1. Der Rechtsprechung des 1. Senates zum „eigenen Prüfregime“ der Rechnungsprüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit ist entgegenzutreten (so schon SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 - S 3 KR 428/14 -; SG Dortmund, Urteil vom 22.06.2015 - S 40 KR 867/13 -; SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 - S 19 KR 588/14 -; SG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2015 - S 8 KR 434/14 -; SG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2015 - S 34 KR 238/15; SG Osnabrück, Urteil vom 27.01.2016 - S 34 KR 98/15 -; SG Detmold, Urteil vom 04.02.2016 - S 24 KR 380/15 -; SG Rostock, Urteil vom 02.03.2016 - S 15 KR 406/13 -). Der 1. Senat des BSG vertritt seit dem 01.07.2014 die Auffassung (BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R -, Rn. 23; anders noch im Urteil vom selben Tag: - B 1 KR 48/12 R -, Rn. 13, das den aus § 275 abzuleitenden Herausgabeanspruch an den MDK gemäß § 276 Abs. 2 SGB V bei Prüfung wegen Auffälligkeiten bei der Kodierung zum Gegenstand hatte; in der Folgezeit: BSG, Urteile vom 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R - und - B 1 KR 26/13 R -, jeweils Rn. 16 sowie - B 1 KR 34/13 R -, Rn. 20 ff.; Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 4/15 R -, Rn. 16; und zuletzt Urteile vom 23.06.2015 – B 1 KR 13/14 R -, Rn. 23 ff. und – B 1 KR 20/14 R -, Rn. 24 ff.), dass es neben dem gesetzlich geregelten Verfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vom BSG sogenannte „Auffälligkeitsprüfung“, mittlerweile „Abrechnungsprüfung im engeren Sinne“ , so BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 23/14 R –, Rn. 12) ein weiteres „Prüfregime“ (Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit) für Abrechnungsfragen bei Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V unter Einschaltung des MDK zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen gebe, welches weder den Beschränkungen noch den Rechtsfolgen des § 275 Abs. 1c SGB V unterliege. Diese Rechtsprechung des 1. Senates zum „eigenen Prüfregime“ ist jedoch mit Gesetzeswortlaut und -systematik der einschlägigen Gesetzestexte nicht zu vereinbaren und verstößt daher gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz [GG]). Da das Verfahren der Abrechnungsprüfung von dem Regelungsgefüge der §§ 275 f. SGB V erfasst ist, besteht kein Raum für eine derartige richterliche Rechtsschöpfung mit dem Ziel der Nichtanwendung der einschlägigen Normen auf ausgewählte Fallgruppen. Eine „gesetzliche“ Grundlage im Sinne einer aus Datenschutzgründen erforderlichen Übermittlungs- und Offenbarungsbefugnis für die Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Krankenhauses an den MDK vermag die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG zudem nicht zu schaffen. Schon die vom 1. Senat des BSG vorgenommene Abgrenzung zwischen der „Auffälligkeitsprüfung“ und dem unterstellten weiteren „Prüfregime“ (Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 13/14 R –, Rn. 24) lässt sich mit dem Wortlaut des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht in Übereinstimmung bringen. Dort werden „Auffälligkeiten“ ausdrücklich mit jeder Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung in Verbindung gebracht. Die Normstruktur des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zeigt, dass zwei Anwendungsbereiche beschrieben werden, nämlich eine von der Krankenkasse (auch ohne Abrechnungsbezug) durchgeführte Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung (1. Alternative) und eine Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung der Leistung (2. Alternative). Prüfungen gemäß der 1. Alternative sind beispielsweise durchzuführen bei der Bewilligung von häuslicher Krankenpflege unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 5 SGB V oder wenn ein Versicherter eine Behandlung als Sachleistung begehrt, deren medizinische Notwendigkeit (etwa in Abgrenzung zu kosmetischen Eingriffen) zweifelhaft ist. Für die (erst zum 01.01.2003 klarstellend eingefügte) 2. Alternative der „Abrechnungsprüfung“ setzt die Regelung Auffälligkeiten voraus (womit eine Abgrenzung der Einzelfallprüfung zur seit dem 01.08.2013 entfallenen verdachtsunabhängigen Stichprobenprüfungen durch den MDK nach § 17c Abs. 2 KHG a.F. erfolgen sollte, vgl. BT-DS 14/7862, Seite 6). Gegenstand einer solchen Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB V können wiederum sowohl Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung als auch der zutreffenden Kodierung sein (SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 – S 19 KR 588/14 –, Rn. 58). Für die Installation eines die Regelungen des § 275 SGB V außer Acht lassenden „Prüfregimes“, in dessen Rahmen gleichwohl die Vorlage von Behandlungsunterlagen an den MDK erfolgen soll, fehlt jegliche schon aus Gründen des Patientendatenschutzes erforderliche gesetzliche Grundlage. Der erkennbare Versuch des 1. Senats des BSG, die gesetzlich vorgesehene Überprüfungsmöglichkeit nunmehr durch ein selbst geschaffenes „Prüfregime einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ zumindest teilweise zu ersetzen, kann auf § 301 SGB V nicht gestützt werden (so aber BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 17 ff. und Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 23/14 R –, Rn. 19). Die Norm ist im Zehnten Kapitel des SGB V (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz) und hier wiederum im Zweiten Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz) enthalten. Sie regelt die Übermittlung von Leistungsdaten durch die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser an die Krankenkassen. Abs. 1 Satz 1 bestimmt, welche Angaben diese Krankenhäuser den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln haben. Satz 2 normiert eine Ausnahme hierzu, wonach die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig ist. § 301 Abs. 2 SGB V bestimmt, wie die Diagnosen, Operationen und sonstigen Prozeduren zu verschlüsseln sind. Abs. 3 der Norm bestimmt letztlich, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern vereinbart. Es handelt sich daher um eine Vorschrift, die die Form und das Verfahren des Umgangs mit den auf Grund der Krankenhausbehandlung erhobenen Daten, insbesondere auch der sensiblen Patientendaten regelt und aus datenschutzrechtlicher Sicht die Übermittlungspflicht des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse für die konkret aufgeführten Daten enthält. Zu einer Prüfung unter Mitwirkung des MDK enthält diese Norm keinerlei Regelung (so schon SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 – S 3 KR 428/14 –, Rn. 37; SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 – S 19 KR 588/14 –, Rn. 44). Daher kann sie auch im datenschutzrechtlichen Sinne keine Übermittlungs- und Offenbarungsbefugnis für die Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Krankenhauses an den MDK beinhalten. Eine - rechtmäßige - „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ mit einer Aufforderung des Krankenhauses zur Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen (insbesondere der Dokumentation der Behandlung) beim MDK durch diesen oder durch die Krankenkasse kann es ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 2 Satz 1 1. HS SGB V a.F. (nunmehr Abs. 2 Satz 2) i.V.m. § 275 SGB V nicht geben (vgl. hierzu schon SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 – S 19 KR 588/14 –, Rn. 41 ff.). 2. Richtigerweise wird auch die Prüfung einer Krankenhausrechnung auf deren sachlich-rechnerische Richtigkeit von der Regelung des § 275 Abs. 1 und Abs. 1c SGB V erfasst. Denn entgegen der Auffassung des 1. Senates des BSG ist der Anwendungsbereich des § 275 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V hinsichtlich der hierin geregelten Abrechnungsprüfung nicht lediglich auf eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung beschränkbar, sondern es fallen unter die gesetzliche Regelung alle Überprüfungen von Krankenhausbehandlungen, in deren Rahmen die Krankenkasse eine Beteiligung des MDK im Sinne des § 276 SGB V veranlasst. § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V nimmt ohne Einschränkung auf Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V Bezug. Dies hat zur Folge, dass alle in § 39 SGB V geregelten Behandlungsformen (entgegen der Auffassung des BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 1/13 R -, Rn. 23 f. auch ambulante Krankenhausbehandlungen im Sinne des § 115b SGB V) dem Prüfregime des § 275 Abs. 1c SGB V unterliegen. Für die zeitnahe Prüfung dieser Krankenhausbehandlungen verweist § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V ohne Einschränkung auf die Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Daher werden dem Wortlaut nach wiederum alle dort genannten Überprüfungsvorgänge, also insbesondere die „Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung“, sowie bei Auffälligkeiten die „Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“ in Bezug genommen. Die Entstehungsgeschichte des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verdeutlicht, dass auch die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit unter das Tatbestandsmerkmal der Auffälligkeitsprüfung in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fällt: Die im 2. Halbsatz der Nr. 1 enthaltene Tatbestandsvariante "Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung" wurde erst durch das Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz [FPG] vom 23.04.2002 (BGBl. I, 1412) mit Wirkung zum 01.01.2003 in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingefügt. Die Formulierung „Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“ deutet bereits auf einen umfassenden Prüfungsinhalt hin. Der Umstand, dass die Ergänzung der Norm im Zusammenhang mit der Einführung der Vergütung der Krankenhausleistungen durch DRG erfolgte, spricht ebenfalls dafür, dass die Gesetzesänderung gerade die bisher nicht im Gesetz ausdrücklich erwähnte sachliche und abrechnungstechnische Richtigkeit der Krankenhausrechnung erfassen sollte (BSG, Urteil vom 28.2.2007 – B 3 KR 12/06 R -, Rn. 22; vgl. Knispel, GesR 2015, 200, 206). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, es werde klargestellt, dass in Einzelfällen „auch die Rechnungslegung“ durch den MDK geprüft werden könne (vgl. BT-Drucks. 14/7862, S. 6). Der Begriff der Rechnungslegung wiederum bezieht gerade auch die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung mit ein. Denn eine Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit einer Leistung war auch zuvor schon über das Tatbestandsmerkmal "Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung" möglich. Krankenkassen sind jederzeit berechtigt, sowohl die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Krankenhausabrechnungen als auch die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der durchgeführten Behandlung zu prüfen. Sofern sie dabei zu der Auffassung gelangen, die Forderung sei ganz oder zum Teil unberechtigt, so können sie die Zahlung insoweit verweigern oder eine entsprechende Erstattungsforderung geltend machen. Wenn sie hierzu jedoch die Mitwirkung des MDK und die Vorlage der Behandlungsunterlagen an diesen verlangen wollen, müssen sie sich des durch § 275 SGB V zur Verfügung gestellten Verfahrens bedienen. Jedem anderen Vorgehen fehlt die aus Datenschutzgründen erforderliche gesetzliche Grundlage für die Übermittlung und Offenbarung der Sozialdaten des betroffenen Patienten. Der MDK darf gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies – neben den mit Wirkung zum 01.01.2016 von Abs. 4a erfassten Qualitätskontrollen nach § 275a SGB V - für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 SGB V erforderlich ist. Wenn die Krankenkasse also eine Prüfung der Abrechnung einer Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V durch den MDK veranlasst, greift bei im Ergebnis fehlender Minderung des Abrechnungsbetrags der Anspruch auf Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. 3. Die Bezeichnung als „sachlich-rechnerischen Prüfung“ durch die Beklagte in der Mitteilung vom 19.03.2015 an die Klägerin vermag nicht zu verhindern, dass wegen der ausgebliebenen Rechnungsminderung eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V zu zahlen ist. Sofern die Krankenkassen auf Grund der neueren Rechtsprechung des 1. Senates des BSG dazu übergegangen sind, die eingeleiteten MDK-Prüfungen – wie vorliegend geschehen – schon bei der Prüfungseinleitung ausdrücklich als „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ zu bezeichnen bzw. die durchgeführten Prüfungen sogar noch im Nachhinein zum Zwecke der Rückforderung von bereits gezahlten Aufwandspauschalen als solche umzudeklarieren, vermag dies die rechtliche Einordnung der durchgeführten Prüfung nicht zu verändern. Auffallend ist in den der Kammer bekannten Fällen, dass zwar die Krankenkassen die Bezeichnung der Prüfungen mittlerweile geändert haben, der MDK jedoch weiterhin die durchgeführten Begutachtungen auf § 275 Abs. 1 SGB V stützt. Dies erklärt sich durch einen Blick auf § 276 Abs. 2 Satz 1 1. HS SGB V a.F. (nunmehr Abs. 2 Satz 2), wonach der MDK nur im Rahmen des Verfahrens nach § 275 SGB V berechtigt ist, Sozialdaten zu erheben und zu speichern und – vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs - nur für die in § 275 SGB V genannten Zwecke zu verarbeitet oder zu nutzen. IV. Der mit Wirkung vom 01.01.2016 durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz [KHSG]) vom 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) an den Abs. 1c des § 275 angefügte Satz 4 bewirkt keine Änderung einer zuvor bestehenden Rechtslage, sondern wirkt klarstellend als Reaktion auf die durch die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG verursachte Fehlentwicklung und bestätigt die hier vertretene Auffassung. Er lautet: „Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert.“ Ungeachtet der Frage, warum die ursprünglich im Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen zum Entwurf des KSHG (BT-Drs. 18/5372) vom Oktober 2015 enthaltene Formulierung, es werde mit der Neuregelung „nunmehr klargestellt“, dass sich die Fristen- und Anzeigeregelung des Satzes 2 und die Regelung zur Aufwandspauschale in Satz 3 auf jede Prüfung der Abrechnung einer stationären Behandlung beziehen, mit der eine Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert, in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vom 04.11.2015 (BT-Drs. 18/6586, S. 110) bei im Übrigem unverändertem Wortlaut abgeändert wurde in die Formulierung, es werde „nunmehr bestimmt“, erfolgte jedenfalls mit dem neuen Satz 4 des § 275 Abs. 1c SGB V keine Änderung der Rechtslage. Es handelt sich – betrachtet man den Inhalt des hinzugefügten Satzes – um eine (klarstellende) Legaldefinition. Würde man diesen Satz wieder streichen, bliebe es gleichwohl bei der oben beschriebenen Anwendbarkeit des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auf alle Prüfungen der ordnungsgemäßen Abrechnung im Sinne des § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB V, die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus zum Ziel haben. Daher erübrigen sich auch Überlegungen dazu, ab wann die „Neuregelung“ anzuwenden ist. V. Die Aufwandspauschale entfällt auch nicht wegen der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 5 PrüfVV, wonach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB auf Prüfungen, die aufgrund von Korrekturen des Datensatzes durch das Krankenhaus nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führen, keine Anwendung finden soll. Inwiefern durch die PrüfVV die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Ermächtigung in § 17c Abs. 2 Satz 1 2. HS KHG hinaus dispensiert werden kann, braucht hier nicht beantwortet werden, da es im vorliegenden Fall auch ohne Korrekturen nicht zur Abrechnungsminderung kam. Die Beklagte war daher zur Zahlung des geltend gemachten Betrags in Höhe von 300 Euro zu verurteilen. VI. Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 288 Abs. 1 BGB. Die speziellere Zinsvorschrift aus § 9 Abs. 7 des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV-RP) ist nicht einschlägig, weil sie sich nach ihrer systematischen Stellung im § 9 KBV-RP ausschließlich auf Abrechnungen für die Krankenhausbehandlung als solche bezieht. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 7 KBV-RP kommt mangels ausfüllungsbedürftiger Regelungslücke nicht in Betracht. Da ein Fälligkeitszeitpunkt für den Anspruch auf Aufwandspauschale in § 275 Abs. 1c SGB V und auch sonst im SGB V nicht besonders geregelt ist, tritt Fälligkeit ein, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (§ 271 Abs. 1 BGB). Die wesentliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Aufwandspauschale ist das Unterbleiben einer Minderung des Abrechnungsbetrags in Folge der Abrechnungsprüfung. Wenn die Entstehung eines Anspruchs nicht vom Eintritt eines Ereignisses, sondern von dessen Unterbleiben abhängt, kann der Anspruch erst entstehen, wenn feststeht, dass das Ereignis nicht mehr eintreten wird (SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 – S 3 KR 428/14 –, Rn. 77; SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 – S 19 KR 588/14 –, Rn. 48). Diese Voraussetzung ist für die Aufwandspauschale nicht bereits dann erfüllt, wenn die MDK-Begutachtung abgeschlossen ist und keinen Anlass zur Rechnungsminderung bietet. Vielmehr ist sie nach einer durchgeführten MDK-Begutachtung erst dann erfüllt, wenn entweder durch die Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus angezeigt wird, dass die Abrechnung in Folge der Prüfung im Ergebnis endgültig nicht beanstandet wird oder aber wenn die Abrechnung durch ein rechtskräftiges Urteil – auch im Falle der Rechtskrafterstreckung auf die aufgerechnete Forderung nach § 141 Abs. 2 SGG – als zutreffend bestätigt wird (SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 – S 19 KR 588/14 –, Rn. 48). Vorliegend ist der Anspruch auf Aufwandspauschale spätestens mit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 17.04.2015 entstanden und fällig geworden, da sich hieraus zum einen ergab, dass eine Rechnungsminderung nicht mehr erfolgen würde, die Zahlung der Aufwandspauschale aber endgültig verweigert wurde. Damit kam die Beklagte nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug. Der Zinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der erhöhte Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB greift beim Anspruch auf Aufwandspauschale nicht ein (SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 – S 19 KR 588/14 –, Rn. 51; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2009 - L 5 KR 149/08 - Rn. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 07.02.2013 - L 5 KR 117/11 - Rn. 11, 20; SG Mainz, Urteil vom 22.10.2014 – S 3 KR 288/14 –, Rn. 56; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 - L 11 KR 5231/08 - Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2014 - L 5 KR 530/12 - Rn. 29), da es sich bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V weder um eine rechtsgeschäftliche noch um eine Entgeltforderung handelt, sondern um einen gesetzlich eingeräumten Aufwandsersatzanspruch. Zu Recht hat die Klägerin daher einen Anspruch nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend gemacht. Die Beklagte war daher antragsgemäß zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu verurteilen. Da das Gericht gemäß § 123 SGG über den Antrag der Klägerin nicht hinausgehen darf, waren Verzugszinsen nicht ab einem früheren Zeitpunkt zuzusprechen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Vielzahl der noch anhängigen gleichgelagerten Streitverfahren zuzulassen, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Zudem weicht das Urteil von den genannten Entscheidungen des 1. Senats des Bundessozialgerichts (siehe oben unter B. III. 1.) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Der 1. Senat des BSG würde den hier streitgegenständlichen Überprüfungsvorgang im Falle der Fortführung seiner neueren Rechtsprechung als Fall der „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ behandeln und daher die Anwendbarkeit der Regelung insbesondere des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V verneinen. Dies hätte die Klageabweisung zur Folge. Der Streitwert bestimmt sich nach § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Aufwandspauschale. Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zugelassenen Krankenhauses. Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patient M… L… (im Folgenden Versicherter) befand sich vom 19.01.2015 bis zum 26.01.2015 im Krankenhaus der Klägerin in stationärer Behandlung. Die Klägerin stellte der Beklagten die Behandlungskosten am 04.03.2015 in Höhe von 3.871,39 Euro auf Grundlage der DRG F49E (Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schere CC, mit komplexer Diagnose) in Rechnung. Die Beklagte glich die Rechnung aus und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz (MDK) mit der Überprüfung des Behandlungsfalles. Die Beklagte stellte im Prüfauftrag die Frage: „Ist die Hauptdiagnose (HD) korrekt? Wurde die HD mit I47.2 korrekt angegeben?“ Mit Schreiben vom 19.03.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der MDK sei mit einer sachlich-rechnerischen Prüfung beauftragt worden. Art der Prüfung sei eine „Teilprüfung der Abrechnung“, den Prüfanlass stelle die Hauptdiagnose dar. Der MDK zeigte seinerseits die Prüfung „gemäß § 275 Abs. 1 und § 276 Abs. 2 bzw. der PrüfVV nach § 275 Abs. 1c SGB V gemäß § 17c Abs. 2 KHG“ am 20.03.2015 bei der Klägerin an und beantwortete die Prüffrage in seinem Gutachten vom 10.04.2015 zu Gunsten der Klägerin. Als Grundlage der Begutachtung wird im Gutachten angegeben: „Einzelfallbegutachtung nach § 275 SGB V mit Begehung“. Die Klägerin stellte der Beklagten daraufhin unter dem 14.04.2015 eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro in Rechnung und bat um Überweisung bis zum 28.04.2015. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.04.2015 die Zahlung unter Hinweis darauf ab, dass die erfolgte Abrechnungsprüfung durch den MDK keine Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gewesen sei. Vielmehr habe es sich um eine Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit im Sinne der BSG-Rechtsprechung vom 01.07.2014 und vom 14.10.2014 (insbesondere B 1 KR 25/13 R, B 1 KR 26/13 R, B 1 KR 29/13 R und B 1 KR 34/13 R) gehandelt. Diese Prüfung habe keine Zahlung der Aufwandspauschale zur Folge. Die Klägerin hat am 01.07.2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin u.a. vor, der Anspruch auf Aufwandspauschale ergebe sich aus der Prüfverfahrensvereinbarung i.V.m. § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. Die sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung stelle eine neuerliche Kreation des 1. Senates des BSG dar, da für diese Prüfart keine Grundlage im Gesetz normiert sei. Dies zeige sich auch daran, dass die Kostenträger erst in jüngster Zeit (nach Vorliegen der Urteilsgründe der genannten Entscheidungen) eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung durchgeführt haben wollen. Vorher sei diese Prüfart allen Beteiligten unbekannt gewesen. Der 1. Senat selbst habe noch im Jahr 2012 die sachlich-rechnerische Richtigkeit im Rahmen der Auffälligkeitsprüfung thematisiert (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13.11.2012 – B 1 KR 24/11 R -, Rn. 18). Zudem sei auch unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BSG im vorliegenden Fall eine Auffälligkeitsprüfung durchgeführt worden, da die Fragestellung der Beklagten auf eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V gezielt habe. Denn eine andere Intention als eine Kostenersparnis könne bei der Überprüfung der Hauptdiagnose nicht erkannt werden. Die Beklagte habe zudem gegenüber der Klägerin am 19.03.2015 ausdrücklich eine Auffälligkeitsprüfung gemäß der Prüfverfahrensvereinbarung gemäß § 17c Abs. 2 KHG (PrüfVV) angezeigt, der MDK habe in seinem Gutachten vom 10.04.2015 eine Prüfung nach § 275 SGB V ausgewiesen. Daraus ergebe sich, dass sowohl die Beklagte als auch der MDK eine Auffälligkeitsprüfung durchgeführt wissen wollten. Die nachträgliche Behauptung, es habe sich um eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung gehandelt, widerspreche nicht nur dem Prüfauftrag und der PrüfVV, sondern verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat sich trotz wiederholter Aufforderungen durch das Gericht nicht zum Verfahren geäußert, jedoch ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.