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Gerichtsbescheid

S 12 KA 1393/19

SG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTUTT:2022:0404.S12KA1393.19.00
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Leitsätze
1. Bei einer Streitigkeit um die Rücknahme einer Befreiung vom (zahn)ärztlichen Notfalldienst handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung iS von § 51 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGG. (Rn.22) 2. Die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde ist durch eine schlichte Änderung des Passivrubrums zu korrigieren, die auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist. (Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Streitigkeit um die Rücknahme einer Befreiung vom (zahn)ärztlichen Notfalldienst handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung iS von § 51 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGG. (Rn.22) 2. Die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde ist durch eine schlichte Änderung des Passivrubrums zu korrigieren, die auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist. (Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet. Bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG als Angelegenheit der GKV der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – B 6 SF 1/20 R –, Rn. 21 ff., juris). Dass das VG Sigmaringen mit Urteil vom 1. September 2015 (Az. 8 K 4124/13, juris) über den Widerruf einer Befreiung von der Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst entschieden hat, ist demgegenüber unerheblich; auch äußert sich die Urteilsbegründung zur Frage des Rechtsweges nicht. Mit dem Antrag Ziff. 1 ist die Klage statthaft als (isolierte) Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Wenngleich das Sozialgerichtsgesetz keine § 78 VwGO unmittelbar entsprechende Regelung enthält, so ist doch bei Anfechtungsklagen, wenn – wie hier – der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angegriffen wird (§ 95 SGG), ebenfalls der Träger der Ausgangsbehörde passivlegitimiert und daher richtiger Beklagter, der Träger der Widerspruchsbehörde hingegen nur, wenn der Widerspruchsbescheid isoliert angefochten wird (Föllmer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 92 [Stand: 07.12.2021] Rn. 22; Jaritz, in: BeckOGK, SGG, § 92 [Stand: 01.11.2021] Rn. 3). Richtige Beklagte ist somit die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg als Rechtsträgerin der Bezirkszahnärztekammer F. Nach der Rechtsprechung des BSG war die zunächst fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde durch eine schlichte Berichtigung des Passivrubrums zu korrigieren, die auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist. Es handelt sich nicht um einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Sinne einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG (BSG, Urteil vom 10. März 2011 – B 3 P 1/10 R –, Rn. 12, juris). Der Bescheid vom 14. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage der Rücknahmeentscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 2). Die Beklagte nimmt auf der Grundlage von § 1 Nr. 2 Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) die ihr in § 4 HBKG zugewiesenen Aufgaben wahr. Auf ihre Verwaltungstätigkeit und die ihrer rechtlich unselbständigen Untergliederungen findet daher gemäß § 1 LVwVfG das LVwVfG Anwendung, während die Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden gelten, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar wurde die Klägerin ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten vor seinem Erlass nicht angehört, was, da es sich um belastenden Verwaltungsakt handelt, gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich gewesen wäre. Dieser Mangel wurde nach § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG indessen dadurch geheilt, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Bescheid ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG liegen vor. Die Befreiung vom Notfalldienst stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Sie war von Anfang an rechtswidrig. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 23. Juli 2014 ist § 10 Abs. 1 NFDO. Nach dieser Vorschrift kann von der Teilnahme am Notfalldienst auf Antrag nur aus schwerwiegenden Gründen ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden. Befreiungsgründe sind insbesondere eine körperliche Behinderung (lit. a), besonders belastende familiäre Pflichten, so dass eine Teilnahme nicht zuzumuten ist (lit. b), die Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung (lit. c), bei Zahnärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu zwölf Monate nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet (lit. d), und bei Zahnärzten ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum von 36 Monaten, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet (lit. e). Unbeschadet dessen können Zahnärzte, die eine Fachzahnarztbezeichnung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie führen oder die nachweislich ausschließlich kieferorthopädisch tätig sind, auf schriftlichen Antrag vom Notfalldienst befreit werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 NFDO). Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 HBKG haben u.a. Zahnärztinnen und Zahnärzte, sofern sie an der ambulanten zahnmedizinischen Versorgung teilnehmen, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich hierin fortzubilden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Not(fall)dienst folgt nach der Rechtsprechung bereits unmittelbar aus dem Zulassungsstatut des Vertragszahnarztes. Dieser auf dessen Antrag hin verliehene Status erfordert es, in zeitlicher Hinsicht umfassend, mithin auch außerhalb der Sprechstundenzeiten, für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen. Durch den Notdienst wird der Vertragszahnarzt von dieser zeitlich umfassenden Verpflichtung befreit. Als Gegenleistung hierfür muss jeder Vertragszahnarzt den Notfalldienst als gemeinsame Aufgabe aller Zahnärzte gleichwertig mittragen (BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 – B 6 KA 23/10 R –, Rn. 14). Damit ist jeder Vertragszahnarzt grundsätzlich zur Notdienstteilnahme verpflichtet (Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 75 [Stand: 30.03.2021], Rn. 130, 132). Eine Kooperation von Landeszahnärztekammer und KZV zur Erfüllung der sich überschneidenden Aufgaben ist dabei zulässig (Hesral a.a.O., Rn. 143). Bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes handelt es sich um eine gemeinsame Aufgabe der Vertrags(zahn)ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2015 – L 12 KA 55/15 B ER –, Rn. 22, juris). Eine Verletzung des Art. 12 GG aufgrund einer Unzumutbarkeit der zusätzlichen Belastung infolge Heranziehung zum Notdienst lässt sich nur im seltenen Ausnahmefall begründen, da die überragenden Gemeinwohlbelange der Versorgungssicherstellung bei grundsätzlicher Geeignetheit aller Vertrags(zahn)ärzte die Heranziehung als verhältnismäßig erscheinen lassen. Besondere, über das übliche Maß hinausgehende Belastungen sind hinzunehmen. Erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Grenze überschritten und eine Befreiung geboten sein (Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 75 SGB V [Stand: 30.03.2021], Rn. 149). Diese rechtlichen Vorgaben werden durch § 10 NFDO in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiert. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Notfalldienst gemäß § 10 Abs. 1 und 2 NFDO nicht. Bei den in Abs. 1 Satz 2 genannten Befreiungsgründen handelt es sich um Regelbeispiele. Sie sind daher nicht abschließend, andere Gründe können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie ähnlich schwerwiegend sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin betreibt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, eine reine Kinderzahnarztpraxis. Sie führt an, sie müsse für den Notfalldienst zahnärztliche Instrumente vorhalten, die sie für die Behandlung von Kindern nicht benötige. Dies mag im Sinne der genannten Maßstäbe zwar eine größere finanzielle Belastung für die Klägerin darstellen, als sie ein nicht ausschließlich kinderzahnärztlicher Kollege bei der Teilnahme am Notfalldienst zu tragen hat. Es ist aber nicht vergleichbar schwerwiegend wie eine körperliche Behinderung, besonders belastende familiäre Verpflichtung oder die durch den anderen Elternteil nicht gewährleistete Versorgung eines Kleinkindes. Das Argument, sie könne die adäquate Behandlung von Erwachsenen nicht zwingend sicherstellen, überzeugt die Kammer ebenfalls nicht. Zum einen sind Zahnärzte bereits nach 30 Abs. 3 Satz 2 HBKG verpflichtet, sich im Hinblick auf den Notfalldienst fortzubilden. Zum anderen hat sich die Behandlung während des Notfalldienstes nach § 6 Abs. 1 NFDO auf die Beseitigung der den Notfall verursachenden Beschwerden beschränken. Dass dies die Klägerin nicht angemessen leisten könnte, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Praxis auch samstags öffnet, führt nicht dazu, dass auf sie der Befreiungsgrund des § 10 Abs. 1 NFDO Anwendung finden könnte. Dies schon deshalb, weil der Notfalldienst sich auf Sonntage und gesetzliche Feiertage erstreckt (§ 5 Abs. 1 NFDO). Darüber hinaus ist ein Vertragszahnarzt zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet, nicht aber dazu, Sprechstunden am Wochenende anzubieten. Und schließlich bietet die Klägerin entweder an Samstagen auch die Versorgung von Erwachsenen an – dann aber gibt es keinen Grund, warum sie dies nicht auch im Rahmen des Notfalldienstes sollte tun können –, oder aber sie behandelt auch an Samstagen nur Kinder – dann aber ersetzt ihre Tätigkeit den Notfalldienst gerade nicht, der selbstverständlich auch Erwachsenen offenstehen muss. Grundsätzlich stellt ein „selbst organisierter Bereitschaftsdienst“, etwa in Gestalt des Angebots von Abend- oder Wochenendsprechstunden, keinen schwerwiegenden Befreiungsgrund dar (Hesral a.a.O., Rn. 159). Auch eine Analogie zu ausschließlich kieferorthopädisch tätigen Zahnärzten scheidet aus. Insoweit fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Normgeber hat vielmehr berücksichtigt, dass Kieferorthopäden nicht verpflichtet sind, das gesamte zahnärztliche Leistungsspektrum abzudecken. Dass bei der Regelung übersehen worden wäre, dass es auch rein kinderzahnärztlich tätige Zahnärzte gibt, und der Normgeber, wenn er dies bedacht hätte, auch sie vom Notfalldienst ausgenommen hätte, liegt fern. Überdies fehlt es an der Vergleichbarkeit. Bereits der Spezialisierungsgrad ist unterschiedlich. So sieht etwa die Weiterbildungsordnung der Beklagten zwar die Gebietsbezeichnung „Fachzahnärztin/Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ vor (§ 20 Abs. 1), nicht jedoch für Kinderzahnheilkunde. Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit unerheblich, ob die Fehlerhaftigkeit ihre Ursache in einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder -bewertung oder in einer rechtlichen Fehleinschätzung hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84 und 2.84 –, BVerwGE 70, 356). Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5/17 –, BVerwGE 164, 237, Rn. 32). So verhält es sich hier. Die Beklagte hat das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Zwar leidet der Ausgangsbescheid an einem Ermessensnichtgebrauch. Ermessensfehler der Ausgangsbehörde werden jedoch durch ermessensfehlerfreie Erwägungen der Widerspruchsbehörde geheilt (Aschke, in: BeckOK VwVfG, 54. Ed. 01.01.2022, § 40 Rn. 99). Insoweit geht es nicht um die Heilung eines lediglich formalen Begründungsmangels des Ausgangsbescheides im Widerspruchsbescheid, sondern um die Beseitigung des Fehlens der Ermessensbetätigung im Ausgangsbescheid im und durch das Widerspruchsverfahren auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach im Vorverfahren auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nachzuprüfen ist (Geis, in: Schoch/ Schneider, VwVfG, 1. EL August 2021, § 40 Rn. 113; s.a. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, BSGE 119, 271, Rn. 38). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Die Widerspruchsbehörde hat weder sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt noch die herangezogenen Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet. Nach den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung (dazu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 104 ff.) ist die Ermessensbetätigung ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Aussage im Bescheid vom 23. Juli 2014, die Befreiung gelte nur, solange die Antragstellerin in einer reinen Kinderzahnarztpraxis tätig sei, handelt sich um eine Zusatzbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG. Sie lässt nicht den Umkehrschluss zu, die Ausgangsbehörde habe für den Fall, dass die Klägerin weiterhin ausschließlich als Kinderzahnärztin tätig sei, den Fortbestand der Befreiung zusichern wollen; die positive Schlussfolgerung aus einer negativen Prämisse (illicit negative) ist ein syllogistischer Trugschluss. Mit dem Antrag Ziff. 2 ist die Klage unzulässig. Die Subsidiarität der Feststellungsklage ist zwar im Sozialgerichtsgesetz im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsordnung (§ 43 Abs. 2 VwGO) und zur Finanzgerichtsordnung (§ 41 Abs. 2 FGO) nicht ausdrücklich normiert. Sie gilt aber auch für das sozialgerichtliche Verfahren. Der Subsidiaritätsgrundsatz besagt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Die Feststellungsklage ist nur dann nicht subsidiär, wenn sie einen weitergehenden Rechtsschutz als die Gestaltungs- und Leistungsklage ermöglicht und wenn ohne sie eine abschließende Streitbeilegung nicht möglich ist (Senger, in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 55 [Stand: 27.07.2021], Rn. 23, 27). Das ist hier aber nicht der Fall. Hätte das mit dem Klageantrag Ziff. 1 verfolgte Gestaltungsbegehren Erfolg, so würde der Bescheid vom 23. Juli 2014 weiterhin gelten. Für eine dahingehende gerichtliche Feststellung ist kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung ihrer Befreiung vom zahnärztlichen Notdienst. Die Klägerin nimmt im Bezirk der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid vom 23. Juli 2014 befreite die Bezirkszahnärztekammer F. die Klägerin auf ihren Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Notfalldienstordnung (NFDO) ab dem 2. Juli 2014 vom zahnärztlichen Notfalldienst. Es wurde ausgeführt, dies gelte allerdings nur, solange die Klägerin in einer reinen Kinderzahnarztpraxis tätig sei. Die Klägerin verpflichte sich, der Bezirkszahnärztekammer F. unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Tätigkeit sich ändere. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 nahm die Bezirkszahnärztekammer F., ohne der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, die Befreiung vom zahnärztlichen Notfalldienst zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Teilnahme am Notfalldienst stelle eine wesentliche Berufspflicht der Zahnärztinnen und Zahnärzte dar, die in § 31 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz ausdrücklich normiert sei. Zahnärztinnen und Zahnärzte seien daher verpflichtet, sich entsprechend fortzubilden und die notwendige Einrichtung vorzuhalten. Durch die grundsätzliche Teilnahmepflicht aller Zahnärzte solle die Belastung für den einzelnen möglichst klein gehalten werden. Die NFDO sehe in § 10 Abs. 2 eine Befreiungsmöglichkeit nur für Fachzahnärzte auf dem Gebiet der Kieferorthopädie vor. Einen Befreiungstatbestand für Kinderzahnärzte gebe es in der NFDO nicht. Vor diesem Hintergrund sei die Bezirkszahnärztekammer F. gezwungen, den Befreiungsbescheid vom 23. Juli 2014 gemäß § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) Baden-Württemberg zurückzunehmen. Den Widerspruch der Klägerin wies die KZV BW mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2019 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rücknahme des Befreiungsbescheides erfolge auf der Grundlage des § 48 LVwVfG. Da es sich bei der Befreiung vom zahnärztlichen Notfalldienst nicht um eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung handele, sei die Rücknahme auf § 48 Abs. 3 LVwVfG zu stützen. Der Bescheid vom 23. Juli 2014 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses auch rechtswidrig gewesen. Grundsätzlich sei jeder Zahnarzt, der an der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehme, verpflichtet, auch am vertragszahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Eine Befreiung von dieser Pflicht sei nur aus schwerwiegenden Gründen möglich. § 10 Abs. 1 NFDO führe hierzu Beispiele auf, wobei die Aufzählung zwar nicht abschließend sei, es sich jedoch in erster Linie um körperliche Einschränkungen bzw. vorübergehende familiäre Verpflichtungen bzw. um die Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung handele. Einen weiteren Befreiungstatbestand stelle § 10 Abs. 2 NFDO dar, nach dem Zahnärzte, die eine Facharztbezeichnung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie führten oder nachweislich ausschließlich kieferorthopädisch tätig seien, vom Notfalldienst befreit werden könnten. Dieser Befreiungstatbestand sei vor dem Hintergrund erlassen worden, dass Zahnärzte, die ausschließlich auf dem Gebiet der Kieferorthopädie tätig seien, im Regelfall nicht über die instrumentelle Ausstattung verfügten, um zahnärztliche Notfallpatienten behandeln zu können. Vor diesem Hintergrund habe die Befreiung der Klägerin auf keinen der vorgesehenen Ausnahmetatbestände gestützt werden können, da diese als Kinderzahnärztin durchaus in der Lage gewesen sei und immer noch sei, Notfallbehandlungen, auch an erwachsenen Patienten, durchzuführen. Die Befreiung vom zahnärztlichen Notfalldienst sei damit aus damaliger wie auch aus heutiger Sicht rechtswidrig. Maßgeblich für die Frage der Rechtswidrigkeit sei der Verwaltungsakt in seiner endgültigen Gestalt, hier des Widerspruchsbescheides. Daher könnten gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG Ermessenserwägungen im Widerspruchsverfahren ergänzt bzw. nachgeholt werden, was im Folgenden geschehe. Für einen besonderen Vertrauensschutz bestünden im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass für das laufende Kalenderjahr die Einteilungen zum Notfalldienst bereits abgeschlossen seien. Eine Einteilung der Klägerin zum Notfalldienst könne daher frühestens ab dem Kalenderjahr 2020 erfolgen. Bis dahin habe die Klägerin ausreichend Zeit, um sich auf die erneute Heranziehung zum Notfalldienst einzustellen. Eine zusätzlich zu schaffende Übergangsfrist sei damit nicht erforderlich. Überdies könne die Klägerin auch nach der Befreiung vom zahnärztlichen Notfalldienst nicht davon ausgehen, dass, solange sie an der ambulanten zahnmedizinischen Versorgung in niedergelassener Praxis mitwirke, eine erneute Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst für die Zukunft ausgeschlossen sei; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin aufgrund einer nicht durch die NFDO vorgesehenen Ausnahme von der Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst befreit worden sei. Eine Rücknahme der bereits erteilten Befreiung sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Der einzelne Zahnarzt werde dadurch, dass die gesamte Zahnärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von seiner andernfalls bestehenden Verpflichtung zur „Dienstbereitschaft rund um die Uhr“ entlastet. Als Gegenleistung hierfür müsse jeder Zahnarzt den Notfalldienst als gemeinsame Aufgabe aller Zahnärzte gleichwertig mittragen. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass in ganz Baden-Württemberg lediglich drei derartige Befreiungen wegen der Tätigkeit in einer reinen Kinderzahnarztpraxis erteilt worden seien, die allesamt nach einem Beschluss des Vorstandes der Landeszahnärztekammer vom 19. Januar 2018 zurückgenommen worden seien. Weitere derartige Befreiungen für Kinderzahnärzte würden – auch künftig – nicht mehr erteilt. Es bestünden bei der Klägerin überdies keine nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Heilberufe-Kammergesetz bzw. § 10 Abs. 1 NFDO definierten absoluten Ausschlussgründe für eine Teilnahme am ärztliche Notdienst. Vor diesem Hintergrund führe eine Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz der Klägerin und dem öffentlichen Aufhebungsinteresse dazu, dass der Rücknahmebescheid rechtswidrig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Am 25. März 2019 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, die Rücknahme der Befreiung vom zahnärztlichen Notdienst sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte sie auf § 48 LVwVfG und nicht auf das SGB X gestützt habe. Selbst wenn § 48 LVwVfG die korrekte Rechtsgrundlage wäre, seien dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte habe übersehen, dass die Klägerin ihre Praxis auch samstags öffne und dementsprechend dort viele Notfälle behandele. Hier lasse sich eine Analogie zu der Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung nach § 10 Abs. 1 lit. c NFDO ziehen, denn die Öffnung sei nichts anderes als eine Art klinischer Bereitschaftsdienst, den die Klägerin zufällig im Zuge ihrer regulären Öffnungszeiten abfedere. In § 10 Abs. 2 NFDO werde explizit Kieferorthopäden bzw. ausschließlich kieferorthopädisch tätigen Zahnärzten die Möglichkeit zur Befreiung vom zahnärztlichen Notdienst eingeräumt. Sinn und Zweck dieser Regelung sei zweifellos, dass Kieferorthopäden für die notfallmäßige Behandlung von zahnärztlichen Erkrankungen regelmäßig nicht über die notwendige Ausstattung verfügten. Zwar arbeite die Klägerin nicht als Kieferorthopäden, allerdings lasse sich in ihrem Fall insoweit eine Analogie zu diesen ziehen, als sie als reine Kinderzahnärztin die adäquate Behandlung von Erwachsenen nicht zwingend sicherstellen könne bzw. es nicht von ihr zu verlangen sei, die entsprechenden Gerätschaften nur für den Fall des zahnärztlichen Notdienstes vorzuhalten, während sie die Utensilien nicht bei der Behandlung von Kindern benötige. Vor diesem Hintergrund sei der Bescheid über die Befreiung vom zahnärztlichen Notdienst aus dem Jahr 2014 als rechtmäßig zu qualifizieren. Die Klägerin könne sich ferner auf Vertrauensschutz berufen. Im Bescheid vom 23. Juli 2014 heiße es, die Befreiung gelte nur, solange die Antragstellerin in einer reinen Kinderzahnarztpraxis tätig sei. Die Klägerin betreibe noch immer eine reine Kinderzahnarztpraxis. Daher dürfe sie darauf vertrauen, dass ihre Befreiung aufrechterhalten bleibe. Auf Art. 3 GG könne die Beklagte nicht abstellen. Der organisierte zahnärztliche Notfalldienst entlaste zwar den einzelnen Zahnarzt, so dass grundsätzlich alle Zahnärzte Notfalldienst leisten müssten. Im Falle der Klägerin sei allerdings zu beachten, dass sie aufgrund ihrer Öffnungszeiten am Samstag bereits zur Entlastung der Zahnärzte von der Dienstverpflichtung „rund um die Uhr“ beitrage. Außerdem betreibe die Klägerin als eine von sehr wenigen im Bezirk tätigen Zahnärzten eine reine kinderzahnärztliche Praxis. Sie könne dementsprechend bereits nicht mit anderen Zahnärzten verglichen werden. Der Umstand, dass die weiteren drei Befreiungen für reine Kinderzahnärzte im Bezirk ebenfalls widerrufen worden seien, tue hier nichts zur Sache, da jeder Fall einzeln zu betrachten sei. Der Bescheid vom 23. Juli 2014 stelle einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Ein solcher könne nur aufgehoben werden, wenn eine Änderung der Rechtslage oder der Sachlage vorliege. Beides sei nicht der Fall. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid vom 14. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2019 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Bescheid vom 23. Juli 2014 weiterhin gilt und die Klägerin weiterhin vom zahnärztlichen Notfalldienst befreit ist, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt sie vor, das SGB X sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden anzuwenden, die nach dem SGB ausgeübt werde. Dies treffe auf die Bezirkszahnärztekammer F., die den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt erlassen habe, jedoch nicht zu. Diese übernehme keine Aufgaben nach dem SGB, sondern sei auf der Grundlage von § 1 Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg (HBKG) errichtet worden. Ihre Aufgaben ergäben sich aus § 4 HBKG und nicht aus dem SGB. Folglich seien für die Rücknahme des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes nicht Regelungen des SGB X einschlägig. Da die Bezirkszahnärztekammer F. eine rechtlich unselbständige Untergliederung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg darstelle, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, ergebe sich über § 1 LVwVfG die Anwendbarkeit des LVwVfG. Im Übrigen folge aus der Angabe einer falschen Rechtsgrundlage nicht zwingend die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Sie sei vielmehr irrelevant, wenn die Voraussetzungen der richtigen Rechtsgrundlage gegeben seien. Die ursprüngliche Befreiung vom Notfalldienst hätte nicht erteilt werden dürfen. Ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 NFDO bzw. ein dem gleichzustellender Fall habe nicht vorgelegen und liege nicht vor. Soweit die Klägerin anführe, sie habe ohnehin samstags ihre Praxis geöffnet, stelle sich (zumindest teilweise) die Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Wenn sie ohnehin schon Notfälle zu den sprechstundenfreien Zeiten versorge, ergebe sich keine weitere Belastung. Erst recht stelle aber die freiwillige Öffnung der Praxis keinen schwerwiegenden Grund dar, der eine Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst begründen könne. Die Klägerin sei zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V berechtigt, aber auch verpflichtet. Da sie mit der Zulassung grundsätzlich auch verpflichtet sei, das gesamte vertragszahnärztliche Leistungsspektrum zu erbringen, müsse sie diese Leistungen grundsätzlich auch anbieten. Abweichungen rechtfertigten sich nur im Bereich der Kieferorthopädie, der auch bedarfsplanungsrechtlich gesondert erfasst werde. Dies treffe auf die Kinderzahnheilkunde nicht zu. Hinsichtlich der für den zahnärztlichen Notfalldienst erforderlichen Gerätschaften sei auch zu berücksichtigen, dass sich Notfallbehandlungen auf eine Schmerzbeseitigung und die Vornahme dringend angezeigter Behandlungsmaßnahmen beschränkten. Dazu sei es nicht erforderlich, sämtliche denkbaren Gerätschaften vorzuhalten. Zudem werde an anderer Stelle in der Klagebegründung vorgetragen, dass die Klägerin bereits „viele Notfälle“ an den Samstagen behandele. Offenbar stünden also die hierzu erforderlichen Gerätschaften doch zur Verfügung. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Nach ihrer Argumentation wäre die Rücknahme von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung grundsätzlich ausgeschlossen. Einen derartigen Vertrauensschutz gebe es jedoch nicht, grundsätzlich komme auch die Rücknahme von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung in Betracht. Die von der Klägerin angeführte Stelle in dem Bescheid aus dem Jahr 2014, wonach die Befreiung nur gelte, solange die Antragstellerin in einer reinen Kinderzahnarztpraxis tätig sei, diene erkennbar nur der Regelung eines Tätigkeitswechsels. Damit verbunden sei jedoch keine Aussage, dass die Befreiung lebenslang fortgelte. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch Art. 3 GG zu berücksichtigen, da alle Vertragszahnärzte im Rahmen der rechtlichen Vorgaben am Notfalldienst teilnehmenden müssten. Da die NFDO eine Befreiung der Klägerin aber nicht hergebe, sei seien bei der Entscheidung über die Rücknahme auch Art. 3 GG sowie die für die zahnärztlichen Körperschaften geltende Bindung an Recht und Gesetz zu beachten. Dass die Klägerin freiwillig zusätzlich am Samstag ihre Praxis öffne, könne hierbei keinen Unterschied machen. Die Klage war zunächst gegen die KZV BW gerichtet. Das Gericht hat nach Anhörung der Klägerseite, der KZV BW sowie der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg das Passivrubrum abgeändert. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.